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Beschluss

7 U 53/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0626.7U53.23.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.(Rn.8) 2. Um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen, ist eine organisatorische Anordnung des Rechtsanwalts erforderlich, dass bei Berufungen außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist.(Rn.8) 3. Wenn der Zeitpunkt der Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist, muss sich der Rechtsanwalt selbst um die Aufklärung bemühen.(Rn.10) 4. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das intern im Büro notierte Eingangsdatum immer mit dem Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses übereinstimmt.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 14.06.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2023 verkündete und am 27.02.2023 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingegangen ist. 3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.(Rn.8) 2. Um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen, ist eine organisatorische Anordnung des Rechtsanwalts erforderlich, dass bei Berufungen außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist.(Rn.8) 3. Wenn der Zeitpunkt der Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist, muss sich der Rechtsanwalt selbst um die Aufklärung bemühen.(Rn.10) 4. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das intern im Büro notierte Eingangsdatum immer mit dem Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses übereinstimmt.(Rn.11) 1. Der Antrag des Klägers vom 14.06.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2023 verkündete und am 27.02.2023 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingegangen ist. 3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 20.000 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. April 2017 auf der Autobahn A7 in B. in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall dem Grunde nach ist nicht im Streit. Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlungs eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 €, materiellen Schadensersatz einschließlich eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 840,63 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zudem will er die Haftung der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall festgestellt wissen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Beiziehung der Ermittlungsakte, Sachverständigengutachten) die Klage abgewiesen, weil die Unfallbedingtheit der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwiesen sei. Das Urteil wurde am 27. Februar 2023 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen dieses Urteil am 28.03.2022 (15:22 Uhr) beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. In der Berufung wird das Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils - abweichend vom tatsächlichen Zustellungsdatum - mit dem 28.02.2023 angegeben. Nachdem die papiergeführte Akte der ersten Instanz am 05.06.2023 beim Oberlandesgericht eingegangen war, wies der Senat mit Verfügung vom 07.06.2023 auf die Verfristung der Berufung hin. Nunmehr beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2023 unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin S. (datiert auf den 19.06.2023) sowie unter Vorlage der Arbeitsanweisung zum beA vom Dezember 2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist. Der Klägervertreter meint, die Berufungsfrist sei durch ein leichtes Versehen seiner Büroangestellten versäumt worden. Im Zuge der Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr habe er im Dezember 2021 eine neue Arbeitsanweisung zum Posteingang insbesondere bei Dokumenten mit fristengebundenem Inhalt und Empfangsbekenntnissen erlassen. Es habe sich dann herausgestellt, dass der dort eigentlich vorgesehene Ausdruck des Empfangsbekenntnisses nicht erforderlich sei, sondern es genüge, wenn der Rechtsanwalt handschriftlich die Kenntnisnahme auf dem Dokument (z. B. dem Urteil) vermerke, damit die Rechtsanwaltsgehilfin die Frist eintragen könne. Alle elektronisch empfangenen Dokumente würden zunächst von der Rechtsanwaltsgehilfin ausgedruckt und das Dokument mit dem Eingangsstempel versehen. Dann würden die Dokumente in einer Unterschriftenmappe dem jeweiligen Anwalt vorgelegt, was täglich geschehe. Der Eingangsstempel der Kanzlei sei für die Rechtsanwaltsgehilfin maßgeblich für die Eintragung der Fristen. Denn üblicherweise werde die Post von den Anwälten nicht vor dem Eingang der Post gelesen. Dabei würden die Fristen sowohl in den analogen Kalender als auch in den digitalen Kalender der Rechtsanwaltssoftware eingetragen. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin W. habe im Büro des Klägervertreters hier aus eigenem Interesse das Urteil bereits am 27.02.2023 elektronisch aufgerufen und zur Kenntnis genommen. Entsprechend habe sie für diesen Tag das Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Rechtsanwaltsgehilfin dagegen habe die elektronische Post hingegen erst am 28.02.2023 ausgedruckt und auch das Urteil erst am 28.02.2023 vorgelegt. Entsprechend trage das Urteil den internen Eingangsstempel 28.02.2023, was die Rechtsanwaltsgehilfin als Frist eingetragen habe. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin habe dann handschriftlich auf dem Anbeischreiben des Gerichts die Abgabe des Empfangsbekenntnisses mit dem 27.02.2023 eingetragen und das Dokument der Rechtsanwaltsgehilfin zurückgegeben. Die Rechtsanwaltsgehilfin, eine langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers, habe aber übersehen, dass das handschriftlich eingetragene Datum zur Abgabe des Empfangsbekenntnisses einen Tag vor dem Tag des Stempelabdrucks lag. Entsprechend sei es bei Notierung der falschen Frist für die Berufungseinlegung verblieben. II. 1. Der Antrag des Klägers vom 14.06.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist ist unbegründet, weil keine Tatsachen vorliegen, wonach der Kläger ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Bei der einmonatigen Berufungsfrist handelt es sich um eine Notfrist (§ 517 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nach § 233 S. 1 ZPO nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich eine Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hinsichtlich des zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens gilt der übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.11.1984, VII ZR 160/84, NJW 1985, 1710 - 1711). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017, VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953, Rn. 8; vom 04.09.2018, VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325, Rn. 13 jeweils m.w.N.). Dazu gehört die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei Prozesshandlungen wie einer Berufungseinlegung, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2019 – IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234, 3235). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, welche die rechtzeitige Zustellung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Gericht sichergestellt hätten. Hier hat der Kläger schon nicht glaubhaft gemacht, dass seinem Prozessbevollmächtigten die Sache mit einer Vorfrist vorgelegt wurde, so dass dieser eigenverantwortlich nochmal die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen konnte. Hierzu hätte im vorliegenden Fall deshalb besonderer Anlass bestanden, weil durch den handschriftlichen Vermerk der sachbearbeitenden Rechtsanwältin (beA-Empfang bereits am 27.02.2023) hätte auffallen müssen, dass das Datum - entgegen der sonst praktizierten Übung - nicht mit dem von der Rechtsanwaltsgehilfin intern vermerkten Eingangsstempel (Datum 28.02.2023) übereinstimmte. Ist der Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils - wie hier - zweifelhaft, muss sich der Rechtsanwalt selbst um die Aufklärung bemühen (vgl. Zöller, a.a.O., Rn 23.18). Dahingehende Bemühungen zur Aufklärung sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dieses Versäumnis stellt unabhängig von der Frage der Berücksichtigung einer Vorfrist bei der Aktenvorlage ein eigenständiges rechtsanwaltschaftliches Verschulden dar. Im Übrigen hätte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen, dass das intern notierte Eingangsdatum immer mit dem Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses übereinstimmt. Im Ergebnis ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers damit zwar zulässig (die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist eingehalten) aber unbegründet. Die Berufungsfrist ist hier schuldhaft versäumt worden, weil sich der Kläger sich das Verhalten seiner Anwälte zurechnen lassen muss. 2. Gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (hier ab dem 27.02.2023). Die Berufungsfrist war deshalb am Montag, den 27.03.2023, 24:00 Uhr abgelaufen. Binnen dieser Frist ist die Berufungsschrift unstreitig nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingelegt worden. Die Berufung ist erst am 28.03.2023 um 15:22 Uhr - und damit verspätet - beim Berufungsgericht eingegangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG.