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Beschluss

7 U 156/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0201.7U156.22.00
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Leitsätze
1. Eine einfache HWS-Distorsion - ohne nachgewiesene längerfristige Beschwerden und dauernde Schäden - ist mit einem gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € angemessen ausgeglichen.(Rn.30) 2. Für Fragen der unfallbedingten, individuellen Belastbarkeit und der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens nicht der technische, sondern der medizinische Gutachter zuständig.(Rn.31) 3. Unter Zugrundelegung der vom technischen Gutachter ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Fahrzeuglängsrichtung max. rd. 16,3 km/h; Fahrzeugquerrichtung ca. 4,3 km/h) sowie der festgestellten biomechanischen Belastungen (mittlere Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und mittlere Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g) kann aus medizinischer Sicht eine Verletzungsmöglichkeit an der Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter (Rotatorenmanschette) ist unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.(Rn.28)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einfache HWS-Distorsion - ohne nachgewiesene längerfristige Beschwerden und dauernde Schäden - ist mit einem gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € angemessen ausgeglichen.(Rn.30) 2. Für Fragen der unfallbedingten, individuellen Belastbarkeit und der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens nicht der technische, sondern der medizinische Gutachter zuständig.(Rn.31) 3. Unter Zugrundelegung der vom technischen Gutachter ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Fahrzeuglängsrichtung max. rd. 16,3 km/h; Fahrzeugquerrichtung ca. 4,3 km/h) sowie der festgestellten biomechanischen Belastungen (mittlere Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und mittlere Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g) kann aus medizinischer Sicht eine Verletzungsmöglichkeit an der Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter (Rotatorenmanschette) ist unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.(Rn.28) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 € festzusetzen. I. Die Parteien streiten um - weiteres - Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich 10.02.2016 gegen 9:00 Uhr im Kreuzungsbereich der D.- Chaussee und der H.-straße in H. ereignete und an dem der Kläger mit seinem PKW VW T4 und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW VW Passat beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist aufgrund eines Vorfahrtverstoßes des Beklagten zu 1) unstreitig. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Der Kläger war nach dem Unfall ca. neun Monate lang krankgeschrieben. Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 €. Der Kläger behauptet, er habe infolge des Unfalls folgende Verletzungen erlitten: Eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung sowie eine Verletzung der linken Schulter (u.a. SLAP-II-Läsion). Mit seiner Klage vom 19.01.2018 hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Haushaltsführungsschaden zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten stellen die behaupteten Verletzungen und insbesondere länger andauernde Beschwerden in Abrede. Sie sind der Auffassung, etwaige unfallbedingte Beeinträchtigungen seien durch das gezahlte Schmerzensgeld hinreichend kompensiert. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen Dr. N. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.10.2018 (Bl. 48 ff. d. A.) und vom 27.06.2022 (Bl. 266 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten vom 18.09.2020 (Sonderband) verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12.08.2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe unfallkausale Verletzungen, die ein über die geleisteten 650,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld rechtfertigten, nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können; er sei beweisfällig geblieben. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Nach dessen Ergebnis habe der Kläger bei dem Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Distorsion und keine Schultergelenksbeschwerden und mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Thoraxprellung erlitten. Bei einer anzunehmenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 14,2 und 16,4 km/h sei allenfalls im oberen Grenzbereich eine Verletzungsmöglichkeit (Thoraxprellung) gegeben, der tatsächliche Eintritt einer Verletzung lasse sich jedoch aus den Befunden nicht herleiten. Die Arbeits- und Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers seien deshalb durch den Unfall nicht beeinträchtigt worden. Das technische Gutachten sei entgegen der Kritik des Klägers zugrunde zu legen. Der Sachverständige habe im Rahmen der Rekonstruktion zwar nicht identische Fahrzeuge herangezogen, er jedoch habe jedoch dargelegt, dass dies üblich sei und die Ergebnisse bei Einhaltung technisch-wissenschaftlicher Standards übertragbar seien. Zudem habe er eine Computersimulation unter Verwendung der Daten der Originalfahrzeuge durchgeführt. Auch dem medizinischen Gutachten sei zu folgen. Dieser habe die ermittelten Belastungswerte zugrunde gelegt und gewürdigt; dabei habe er sich insbesondere auch mit den vorliegenden, divergierenden Befundberichten kritisch auseinandergesetzt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren (nur) auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes weiter. Dem Kläger stehe ein höheres Schmerzensgeld als das bereits gezahlte zu. Das Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, dem Kläger weiteres Schmerzensgeld abzusprechen. Dem Gutachter hätten geeignete Anknüpfungspunkte - namentlich zur Unfallendstellung - gefehlt und ihm seien angeforderte Lichtbilder nicht zur Verfügung gestellt worden, was die Auswertung erschwert habe. Für die Rekonstruktion habe er andere Fahrzeugmodelle als die am Unfall beteiligten verwendet. Die Körpergröße (1,90 m) des Klägers und sein (Über-)Gewicht seien unberücksichtigt geblieben. Aufgrund des Gutachtens stehe jedenfalls fest, dass durch die Kollision eine Belastung des Brustkorbs und der Hüfte erfolgt sei. Unstreitig seien eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und eine Prellung der Schulter sowie Bewegungsschmerz in der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Kläger habe unter erheblichen Beschwerden gelitten. Unstreitig sei auch eine SLAP-II-Läsion diagnostiziert worden, die operativ behandelt worden sei. Ferner habe der Kläger bei dem Unfall zwei Spitzen der vorderen Schneidezähne verloren. Der Kläger verweist in seiner Berufungsbegründung erneut auf die Befunde der behandelnden Ärzte und den bereits erstinstanzlich dargelegten, langwierigen Heilungsverlauf. Er führt aus, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Die Kollision sei ungebremst mit ca. 50 km/h erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch, unter Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Landgerichts Itzehoe, zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung auf Kosten des Klägers / Berufungsklägers zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die klägerseits behaupteten Beeinträchtigungen seien mitnichten unstreitig; es fehlten objektivierbare Befunde. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen eingewandten eigenen Berechnungen des Klägers beruhten auf Spekulationen. Im Übrigen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 253 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach § 529 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere sind die durch das Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme und seine auf dieser Grundlage erfolgte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Berufungsgerichts nicht darauf, ob das Gericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 1 U 1288/17 -, Rn. 74, f.: BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 -, Rn. 22 m.w.N; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - IV ZR 317/13). Das Landgericht hat nach Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens die Anspruchsvoraussetzungen mit zutreffenden Erwägungen verneint. Der technische Gutachter Dipl.-Ing. S. hat durch Analyse der vorhandenen Lichtbilder und von vergleichenden Unfallversuchen sowie durch Simulationsberechnungen die Anstoßkonfiguration und die aufgetretenen EES-Werte (EES = Energy Equivalent Speed) nachvollziehbar ermittelt. Dabei ließen sich die Werte aus der Simulation gut mit denen aus den Unfallversuchen in Einklang bringen. Für die Obergrenze der so ermittelten EES-Werte ergebe sich eine Kollisionsgeschwindigkeit des VW T 4 von rund 25 km/h und des VW Passat von ca. 18 km/h. Die maßgebliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des VW T4 habe danach an der Obergrenze rund 16,3 km/h in Längsrichtung und etwa 4,3 km/h in Querrichtung betragen, was eine mittlere Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und einer mittleren Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g ergebe. Der orthopädische Gutachter Dr. D. hat zunächst ausgeführt, dass verletzungsfördernde Faktoren in der Person des Klägers nicht bestanden haben. Dabei hat der Gutachter sich mit der vorhandenen Bildgebung, früheren Verletzungen und bestehenden degenerativen Veränderungen auseinandergesetzt und auch die Konstitution des Klägers (187 cm, 108 kg) berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der vom technischen Gutachter ermittelten maximalen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung in Fahrzeuglängsrichtung sei eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das gleiche gelte für die obere Grenze der Beschleunigung in Fahrzeugquerrichtung sowie für die Kombination dieser beiden biomechanischen Belastungen. Eine Verletzung des Brustkorbs könne bei Zugrundelegung der unteren Grenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden; zumal eine Gurtprellmarke objektiv nicht befundet und vom Kläger im Rahmen der Untersuchung durch den Gutachter auch verneint worden sei. Gehe man von der oberen Grenze der kolliionsbedingten Geschwindigkeitsänderung aus, wäre eine Verletzungsmöglichkeit zwar grundsätzlich gegeben. Allerdings sei im erstbehandelnden Krankenhaus kein Thoraxkompressionsschmerz beschrieben worden, was gegen eine Thoraxprellung spreche. Soweit die Hausärztin eine Thoraxprellung diagnostiziert habe, fehle es an einem entsprechenden Befund, der diese Diagnose begründen würde. Deshalb sei letztlich nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des Thorax im Sinne einer Thoraxprellung auszugehen. Schließlich sei auch eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter (Rotatorenmanschette) unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Von einer Stauchungsbelastung sei nach den Angaben des Klägers (Hände am Lenkrad und Ellenbogen etwa zu 45° gebeugt) nicht auszugehen; die einwirkende biomechanische Belastung werde hierdurch deutlich reduziert und es sei nicht von einer nennenswerten biomechanischen Belastung auf das linke Schultergelenk auszugehen. Eine Rotatorenmanschettenruptur könne selten auch traumabedingt auftreten, in der Regel entwickele sie sich jedoch spontan im Rahmen alltäglicher Belastungen, da sie einem ausgeprägten altersbedingten Verschleiß bei primär ungünstigen Perfusionsverhältnissen unterliege. Beide Gutachter haben ihre Ausführungen in einer mündlichen Verhandlung erläutert und vertieft, ohne dass sich hieraus wesentlich abweichende Erkenntnisse ergeben haben. Der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. N. hat im Wesentlichen bestätigt, dass die Schulterverletzung altersbedingt typischerweise auch ohne Unfall auftrete; man sehe dies bei über 50-Jährigen „sehr häufig auch ohne konkreten Anlass“. Der Senat kann die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dieser Tatsachengrundlage gut nachvollziehen und schließt sich ihr an. Der Kläger hat danach nicht den Beweis geführt, dass er infolge des streitgegenständlichen Unfalls vom 10.02.2016 die dargelegten erheblichen Verletzungen und längerfristigen Beschwerden erlitten hat. Die tatsächlich erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen wurden durch das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € jedenfalls angemessen ausgeglichen. Die Einwendungen des Klägers gegen das interdisziplinäre Sachverständigengutachten greifen nicht durch. Soweit der technische Gutachter das Fehlen der polizeilichen Ermittlungsakte beanstandet hat, ist dies unerheblich, weil er sein Gutachten auf Grundlage der vorhandenen Lichtbilder und weiteren Informationen erstatten konnte. Dass er auf Unfallversuche mit anderen Fahrzeugmodellen zurückgegriffen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 erläutert, inwiefern sich hieraus dennoch brauchbare Schlüsse ziehen lassen. Zudem hat er die so ermittelten EES-Werte durch Simulationsrechnungen verifiziert. Die Feststellungen des technischen Gutachters stehen der Angabe des Klägers zu einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 - 50 km/h entgegen. Für die Frage der individuellen Belastbarkeit und der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen war nicht der technische, sondern der medizinische Gutachter zuständig. Dieser hat auf Grundlage der Berechnungen des technischen Gutachters und unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde unfallkausale Verletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit nachvollziehen können. Er hat dabei auch ausgeführt, dass die Diagnose der behandelnden Ärztin Dr. S. nicht durch entsprechende Befunde gestützt wird. Die Schulterverletzung kann eher eine andere, verschleißbedingte Ursache haben und nach dem Unfall spontan aufgetreten sein.