OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 134/16

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0131.7U134.16.00
7mal zitiert
12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (hier „rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) muss sich der Geschädigte grundsätzlich eine Anspruchskürzung wegen unterlassener ärztlicher Behandlung gefallen lassen.(Rn.64) 2. Macht der Geschädigte einen Erwerbsschaden geltend, ist er verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris).(Rn.85) 3. Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann eine weitere Obliegenheit des Verletzten vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann. Bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen muss er einen Arzt aufsuchen und dessen Anordnungen befolgen. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen. Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris Rn. 12).(Rn.74) 4. Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO.(Rn.75) 5. Zur Besserung seiner rezidivierenden depressive Störung wäre eine initiale 4 bis 8 wöchige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit anschließender ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie indiziert und zumutbar gewesen. Eine solche Therapie gilt in Fachkreisen als einfach und gefahrlos und hat sehr große Aussicht auf eine wesentliche gesundheitliche Besserung sowie (zumindest teilweisen) Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.(Rn.75) 6. Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation (u.a. Hauptschulabschluss mit der Note „4“, Ausbildung zum Bürokaufmann mit Schwerpunkt IT), der konkreten Situation auf dem örtlichen Arbeitsmarkt zum Stichtag und der verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erwerbschance im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsstufe E 5 nach TVöD/TVL SH gehabt.(Rn.89) 7. Bei der Kürzung des fiktiven Verdienstausfallschadens wegen schuldhafter Verletzung einer Erwerbsobliegenheit bleiben die Einkünfte aus einer tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente unberücksichtigt, da diese - gleichfalls fiktiv - bei „regulärer“ Arbeit nicht gezahlt worden wäre.(Rn.94)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 116.966,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf € 15.367,80 seit dem 07.10.2009, auf € 67.047,07 seit dem 05.06.2012 sowie auf € 116.966,27 seit dem 27.10.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.196,43 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab November 2016 bis zum 23. November 2036 seinen Verdienstausfallschaden unter Abzug fiktiver Einkünfte in Höhe von 75% der Einkünfte nach der Entgeltgruppe E5 TVöD/TV-L SH (Steuerklasse IV) zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 27% und die Beklagte 73%. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%. Von den Kosten des Revisionsverfahrens (BGH VI ZR 91/19) tragen der Kläger 66% und die Beklagte 34%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 7. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (hier „rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) muss sich der Geschädigte grundsätzlich eine Anspruchskürzung wegen unterlassener ärztlicher Behandlung gefallen lassen.(Rn.64) 2. Macht der Geschädigte einen Erwerbsschaden geltend, ist er verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris).(Rn.85) 3. Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann eine weitere Obliegenheit des Verletzten vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann. Bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen muss er einen Arzt aufsuchen und dessen Anordnungen befolgen. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen. Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris Rn. 12).(Rn.74) 4. Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO.(Rn.75) 5. Zur Besserung seiner rezidivierenden depressive Störung wäre eine initiale 4 bis 8 wöchige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit anschließender ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie indiziert und zumutbar gewesen. Eine solche Therapie gilt in Fachkreisen als einfach und gefahrlos und hat sehr große Aussicht auf eine wesentliche gesundheitliche Besserung sowie (zumindest teilweisen) Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.(Rn.75) 6. Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation (u.a. Hauptschulabschluss mit der Note „4“, Ausbildung zum Bürokaufmann mit Schwerpunkt IT), der konkreten Situation auf dem örtlichen Arbeitsmarkt zum Stichtag und der verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erwerbschance im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsstufe E 5 nach TVöD/TVL SH gehabt.(Rn.89) 7. Bei der Kürzung des fiktiven Verdienstausfallschadens wegen schuldhafter Verletzung einer Erwerbsobliegenheit bleiben die Einkünfte aus einer tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente unberücksichtigt, da diese - gleichfalls fiktiv - bei „regulärer“ Arbeit nicht gezahlt worden wäre.(Rn.94) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 116.966,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf € 15.367,80 seit dem 07.10.2009, auf € 67.047,07 seit dem 05.06.2012 sowie auf € 116.966,27 seit dem 27.10.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.196,43 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab November 2016 bis zum 23. November 2036 seinen Verdienstausfallschaden unter Abzug fiktiver Einkünfte in Höhe von 75% der Einkünfte nach der Entgeltgruppe E5 TVöD/TV-L SH (Steuerklasse IV) zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 27% und die Beklagte 73%. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%. Von den Kosten des Revisionsverfahrens (BGH VI ZR 91/19) tragen der Kläger 66% und die Beklagte 34%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 7. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf weiteren immateriellen Schadenersatz, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für einen behaupteten Verdienstausfallschaden bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch genommen; nunmehr streiten die Parteien allein noch um den Verdienstausfallschaden einschließlich des Feststellungsbegehrens. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 08.08.2004, bei dem der Kläger als Motorradfahrer durch einen bei der Beklagten versicherten Pkw (Halter: ...) erheblich verletzt wurde; er erlitt eine mehrfache Oberschenkelfraktur (Femurschaftfraktur rechts), zudem diverse Prellungen und Quetschungen am gesamten rechten Bein. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; sie hat mit Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 16) ihre Eintrittspflicht für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers anerkannt. Nach dem Unfall wurde der Kläger im UKSH K. operiert, die stationäre Behandlung dauerte bis zum 26.08.2004. Im Februar 2009 wurde der zur Stabilisierung im Oberschenkel eingesetzte Marknagel entfernt (FEK X). Nach der Krankenhausentlassung war der Kläger längere Zeit auf einen Rollstuhl und auf die Pflege durch seine als ... tätige Ehefrau angewiesen. Der Kläger selbst war vor dem Unfall zunächst seit März 2003 in Teilzeit beim Land Schleswig-Holstein (...) beschäftigt (Besoldung nach BAT IX mit netto rund € 677,00). Aufgrund einer befristeten Arbeitszeitanhebung war er seit dem 19.11.2003 beim Landeskriminalamt (LKA) Vollzeit angestellt. Seit dem 04.03.2004 bezog er im Wege des Tätigkeitsaufstiegs Einkünfte nach BAT Vergütungsgruppe VII. Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer genetisch bedingten Muskeldystrophie, dadurch bedingt auch an einer Adipositas, zudem ist er Diabetiker. Der schon dadurch gegebene GdB betrug 60%. Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss und nach Abbruch des Besuchs einer Wirtschaftsfachschule eine Lehre als Bürokaufmann absolviert. Vor seinem Übergang in den Landesdienst war er von 1998 bis 2002 im IT-Bereich bei der Firma Y tätig. Nach der Krankenhausentlassung des Klägers kam es im Herbst 2004 zu gesundheitlichen Komplikationen (Blasenentzündung/Antibiotikaunverträglichkeit) sowie zu depressiven Störungen; nach seinen Angaben unternahm er auch einen Suizidversuch. Im Juni 2005 nahm der Kläger seine Arbeit (allerdings an einem anderen Platz) wieder auf, wobei er sodann in Vollzeit nach BAT VI b als Verwaltungsfachangestellter beschäftigt war und einen Nettoverdienst von rund € 1.270,00 erzielte. Der entsprechende Änderungsvertrag datiert vom 08.05.2006. In der Folgezeit entwickelten sich beim Kläger aus streitiger Ursache psychosomatische Beschwerden, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2007 führten. Mit Bescheid vom 09.12.2008 (Anlage K 6) wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.10.2007 hin rückwirkend zum 01.10.2007 eine bis 31.12.2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 6.10.2009 (Anlage B 1) bis zum 31.12.2012 verlängert. Mit Bescheid der DRV Bund 2012 (Anlage K 23/Blatt 222 d.A.) wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.06.2012 hin eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Einreichung der Regelaltersgrenze am 23.11.2036 bewilligt. Mit Urkunde vom November 2012 (Anlage K 24/Blatt 226 d.A.) wurde der Kläger mit Ablauf des 31.12.2012 aus dem Landesdienst entlassen. Der Kläger hat behauptet, seine durch die depressiven Störungen bedingte Erwerbsunfähigkeit sei Unfallfolge. Im Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Oktober 2016 sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt € 130.446,51 entstanden (Auflistung Blatt 527-530 d.A.). Zudem leide er unfallbedingt unter andauernden Bewegungseinschränkungen des rechten Beines. Er hat die Auffassung vertreten, über das vorgerichtlich seitens der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von € 30.000,00 hinaus stehe ihm ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 20.000,00 zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld an ihn zu zahlen, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 130.446,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.367,80 seit dem 01.10.2009, auf € 4.375,65 seit Rechtshängigkeit der Klage, auf weitere € 47.303,62 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.05.2012, auf weitere € 18.633,75 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 20.05.2016 und auf restliche € 44.765,68 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 18.10.2016 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seinen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von zurzeit € 1.447,75 zunächst unbefristet bis zum 23.11.2036 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.759,13 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sowohl die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen als auch einen Zusammenhang zwischen Unfall, depressiven Störungen und der Jahre später erfolgten Verrentung des Klägers bestritten. Sie hat behauptet, bei dem Kläger läge vielmehr eine sogenannte Rentenneurose vor, zudem seien maßgeblich für die - im Übrigen bestrittene - volle Erwerbsunfähigkeit des Klägers seine diversen, unfallunabhängigen gesundheitlichen Vorbelastungen, nicht hingegen irgendwelche depressiven Störungen, die im Übrigen auch auf die Vorerkrankungen zurückzuführen seien. Diese depressiven Störungen seien nach den vorliegenden Sachverständigengutachten im Übrigen behandlungsbedürftig und behandelbar. Weiterhin hat die Beklagte behauptet, aufgrund der Muskeldystrophie wäre der Kläger ohnehin nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter erwerbsfähig. Zudem habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage weitgehend stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes von € 10.000,00 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum bis Oktober 2016 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von € 113.613,93 nebst gestaffelter Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den vollen monatlichen Verdienstausfall bis zum 23.11.2036 zu zahlen, zurzeit in Höhe von € 1.447,75. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei nach den eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S1 sowie der mündlichen Erläuterung Auslöser der depressiven Störungen des Klägers, die letztlich zu dessen Verrentung wegen voller Erwerbsminderung sowie dem Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätten. Eine Begehrensneurose liege nicht vor. Dass auch andere Faktoren für die depressiven Störungen mitbestimmend seien, sei unerheblich. Nach dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. D1 lägen allerdings darüber hinausgehende fortdauernde Einschränkungen der Physis des Klägers durch den Unfall nicht vor. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe jedenfalls ein weiteres Schmerzensgeld von € 10.000,00 zu. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb vom Landgericht Abstriche bei dem bezifferten Verdienstausfallschaden gemacht worden seien. Unter geringfügiger Klageerhöhung hinsichtlich des Verdienstausfallschadens (€ 308,84) hat der Kläger zweitinstanzlich ursprünglich beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über das im Urteil vom 09.12.2016 ausgeurteilte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, 2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die im Urteil des Landgerichts Kiel ausgeurteilten € 113.613,93 hinaus weitere € 17.141,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.367,80 seit dem 01.10.2009, auf weitere € 4.375,65 seit Rechtshängigkeit der Klage, auf weitere € 47.303,62 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.05.2012, auf weitere € 18.633,75 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 20.05.2016 und auf restliche € 44.765,68 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 18.10.2016 zu zahlen, 3. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.759,13 zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.12.2016 im Hinblick auf 1. den Tenor zu Ziffer 2. (€ 113.613,93) und 2. den Tenor zu 3. (Verdienstausfallschaden von monatlich € 1.447,75 bis 23.11.2036) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte beanstandet eine mangelhafte erstinstanzliche Beweiserhebung sowohl hinsichtlich der behaupteten Begehrensneurose als auch hinsichtlich der physischen und psychischen Folgen der Muskeldystrophie. Zudem sei unbeachtet geblieben, dass sowohl nach den Feststellungen des erstinstanzlich tätigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. S1, aber auch nach denjenigen des vorgerichtlich tätigen Psychiaters Dr. H1 die depressiven Störungen des Klägers behandlungsbedürftig und auch behandelbar gewesen seien. Dadurch, dass der Kläger diese nicht (adäquat) habe behandeln lassen, habe er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Die vorzeitige Verrentung des Klägers wegen voller Erwerbsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt, sondern unfallunabhängig erfolgt. Der Senat hat ergänzend den Kläger persönlich angehört, zudem Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2017 (Blatt 689-691 d.A.) in Verbindung mit Beschluss vom 14.05.2018 (Blatt 713/714 d.A.). Wegen des Inhalts der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2017 (Blatt 617-622 d.A.), das schriftliche Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. med. T1 vom 23.04.2018 (Blatt 721 ff. d.A.), das schriftliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K1 vom 03.09.2018 (Blatt 746 ff. d.A.), die ergänzende Stellungnahme von Dr. K1 vom 13.12.2018 (Blatt 852 ff. d.A.) sowie die mündlichen Erläuterungen seiner schriftlichen Ausführungen gemäß der Sitzungsniederschrift vom 22.01.2019 (Blatt 895-903 d.A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 22.01.2019 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil hinsichtlich des Verdienstausfallschadens und des Feststellungsausspruchs wegen eines Verstoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht teilweise geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 22.01.2019 Bezug genommen. Auf die Revision des Klägers - beschränkt auf den Verdienstausfallschaden/das Feststellungsbegehren - hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2021 (VI ZR 91/19) das Senatsurteil „insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist“. Die Parteien verfolgen ihre ursprünglichen Berufungsanträge weiter, der Kläger indes ohne den Antrag zu Ziffer 1. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat, entsprechend der Vorgabe durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weiter Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 29.11.2021 (Bl. 990 ff d.A.) und 14.07.2022 (Bl. 1063 ff d.A.) durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr. K1, das dieser schriftlich ergänzt und mündlich erläutert hat sowie durch Einholung eines Arbeitsmarktgutachtens des Sachverständigen H3, das dieser ebenfalls schriftlich ergänzt und mündlich erläutert hat. Wegen des Inhalts wird auf die schriftlichen Gutachten/Ergänzungen vom 16.06.2022 (Bl. 1030 ff d.A.), 10.11.2022 (Bl. 1258 ff d.A.), 13.09.2022 (Bl. 1093 ff d.A.), 30.11.2022 (Bl. 1305 ff d.A.) und 13.12.2022 (Bl. 1350 ff. Bd. VI) sowie die mündlichen Erläuterungen zu Protokoll vom 13.12.2022 (Bl. 1332 ff d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrages geringfügigen Erfolg, diejenige der Beklagten hat teilweisen Erfolg hinsichtlich des Feststellungsausspruchs; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet. 1. Schmerzensgeld Das Landgericht hatte dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld - über vorgerichtlich gezahlte € 30.000,00 hinaus - von € 10.000,00 zugesprochen. Der Senat hat mit Urteil vom 21.02.2019 ausgeführt, dass und warum damit die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Klägers aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles (§§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 253 Abs. 1 BGB) erfüllt sind. Insoweit ist das Senatsurteil vom 21.02.2019 rechtskräftig. Der Tenor Ziff.1 dieses Urteils hat daher lediglich noch klarstellenden Charakter. 2. Verdienstausfallschaden Hinsichtlich des bezifferten Verdienstausfallschadens für den Zeitraum Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2016 (§§ 252 BGB, 287 ZPO) ist grundsätzlich von den Berechnungen des Klägers in der Berufungsbegründung (Blatt 523 ff. d.A.) nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen im Schriftsatz vom 21.01.2019 (Blatt 877 ff. d.A.) auszugehen. Das darin aufgearbeitete Zahlenwerk - endend mit einem Betrag von € 130.755,35 - ist nicht nur weitgehend durch entsprechende Nachweise belegt, vielmehr und insbesondere ist es auch seitens der Beklagten substantiiert nie bestritten worden. Nicht entscheidungsrelevant ist, dass dem Kläger - zu seinen Lasten - ein geringfügiger Additionsfehler unterlaufen ist. Tatsächlich ergibt sich nämlich ein dargelegter Verdienstausfallschaden in Höhe von € 131.568,81. Soweit das Landgericht für die Jahre 2007/2008 Abstriche für Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemacht hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend, ist doch allgemein bekannt, dass Tarifangestellte des Landes Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu Richtern und Beamten - derartige Zuwendungen erhielten und erhalten; ebenso wenig hält der Senat es für zutreffend, wenn das Landgericht für den Zeitraum Januar 2009 bis September 2011 die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers unberücksichtigt lässt. Denn es ist unstreitig, dass er auch in diesem Zeitraum zu denselben Konditionen wie davor und danach krankenversichert war. Mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten zur Höhe sind die insoweit geltend gemachten Beträge also ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings muss sich der Kläger jedenfalls ab Oktober 2014 eine Anspruchskürzung wegen fehlender ärztlicher Behandlung seiner depressiven Störungen gefallen lassen, denn insoweit liegt ein Mitverschulden des Klägers vor, nämlich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Einzelnen: Wie bereits ausgeführt, steht aufgrund der vorgerichtlich und auch innerhalb des Verfahrens eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten fest (§ 286 ZPO), dass der Unfall vom 08.08.2004 Auslöser der depressiven Störungen des Klägers - auch wenn diese erst Jahre später zu Tage getreten sind - war. Genau lautet die Diagnose: „Rezidivierende depressive Störung nach ICD 10, Ziffer F33.1“. Dass daneben auch andere Faktoren zur Entstehung der depressiven Störung beigetragen haben, ist für die Frage der Kausalität erst einmal ohne Belang, denn es steht fest, dass es ohne den Unfall nicht zu den depressiven Störungen, die letztlich zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt haben, gekommen wäre. Diese nahm ihren Ausgang bereits im Herbst 2004 (vergleiche Seite 24 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K1 vom 03.09.2018). Trotz ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. H2 in den Jahren 2007 bis 2012 sowie eines stationären psychosomatischen Rehabilitationsaufenthaltes in ... im Jahre 2008 (24.01.-06.03.2008) kam es zunächst zur befristeten (ab 01.10.2007) und sodann zur dauerhaften Verrentung des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (seit 01.01.2013). Dass dies nicht Folge der depressiven Störung, sondern vielmehr einer sogenannten Begehrensneurose geschuldet war, hat die Beklagte zwar behauptet, den Beweis hat sie aber nicht führen können. Eine den Zurechnungszusammenhang für Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, ausschließende Begehrensneurose liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 (VI ZR 127/11) vor, wenn der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (a.a.O. Juris, Rn. 10). Damit wird kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktioniert, sondern es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruches als solche eine entscheidende Rolle gespielt hat. Denn es widerspricht dem Normzweck, wenn der Schädiger für Schadensfolgen aufkommen muss, die zwar kausal auf dem Unfallgeschehen beruhen, bei denen aber ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund steht. In solchen Fällen realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht mehr das vom Schädiger zu tragende Risiko der Folgen einer Körperverletzung (BGH a.a.O. Juris, Rn. 13). Dabei muss die Begehrenshaltung nicht allein maßgeblich sein, vielmehr ist es ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind. Schon der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dr. S1 hat - wenn auch eher am Rande - im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens das Vorliegen einer Begehrensneurose verneint. Auch der Sachverständige K1 hat beim Kläger das Vorliegen einer Begehrensneurose nicht feststellen können. Dabei war dem Sachverständigen vom Senat die Definition des Bundesgerichtshofs für die Begehrensneurose vorgegeben worden, er hat sich insbesondere in seinem schriftlichen Gutachten (dort Seite 35) auftragsgemäß mit dieser Frage auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Begehrensneurose nachvollziehbar verneint. Eine Zurechnung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (Reserveursache) verneint werden. Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Kläger allein schon aufgrund der angeborenen Muskeldystrophie weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze von 67 Jahren erwerbsunfähig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre, wobei diese Behauptung schon den bis einschließlich Oktober 2016 bezifferten Verdienstausfallschaden betreffen kann, jedenfalls aber für das Feststellungsbegehren des Klägers von erheblicher Bedeutung wäre. Der Sachverständige Dr. T1 hat in seinem Gutachten vom 23.04.2018 festgestellt, dass bei dem Kläger zwar eine angeborene Muskeldystrophie eines nicht näher zu klassifizierenden Typs vorliegt, diese aber nach dem klinischen Bild und dem bisherigen Verlauf als eine „mild verlaufende Muskeldystrophie“ (Seite 9 des Gutachtens) einzustufen ist. Prognostisch - so der Sachverständige Dr. T1 - sei eher mit einem „günstigen Verlauf“ zu rechnen. Auf dieser Grundlage hält es der Sachverständige nicht für wahrscheinlich, dass der Kläger unfallunabhängig, allein aufgrund der Muskeldystrophie weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze erwerbsunfähig geworden wäre. Dies hat die Beklagte ohne Beanstandungen hingenommen. Allerdings muss der Kläger eine Anspruchskürzung aufgrund seines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht, die jedem Geschädigten obliegt (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinnehmen. Dies ganz unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben jedenfalls seit seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst zum 31.12.2012 keinerlei Bemühungen unternommen hat, seine verbliebene Arbeitskraft - und sei es im Rahmen eines Minijobs - schadensmindernd einzusetzen. Denn der Kläger hat jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Versuche unternommen, die maßgeblichen depressiven Störungen adäquat behandeln zu lassen. Eine Obliegenheitsverletzung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Macht er - wie hier - einen Erwerbsschaden geltend, ist der Verletzte grundsätzlich verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen (BGH Urteil vom 26.09.2006, VI ZR 124/05, NJW 2007,64, Rn. 9; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 254 BGB, Rn. 61). Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung). Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann eine weitere Obliegenheit des Verletzten vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann (BGH, Urteil vom 04.11.1986, VI ZR 12/86, VersR 1987, 408, 409, juris Rn. 14). Der körperlich Verletzte darf nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 8/14, juris Rn. 15, NZV 2015, 281). Er muss daher bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen einen Arzt aufsuchen (BGH, Urteil vom 04.10.1963, VI ZR 109/62, VersR 1964, 94) und dessen Anordnungen befolgen. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 15 m.w.N.). Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21.09.2021, VI ZR 91/19 Rn. 12). Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 254 BGB, Rn. 69), d.h., zur Überzeugungsbildung kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06, juris Rn. 9 m.w.N.). Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 vom 21.06.2022 sowie dessen Ergänzung und Erläuterung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger Anfang 2013 jedenfalls therapiefähig war und schuldhaft zumutbare Therapien zur Besserung seiner psychischen Erkrankung (rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) unterlassen hat. Zur Chronifizierung der depressiven Störung beim Kläger sollen - so der Gutachter - zusätzliche unfallunabhängige Faktoren beigetragen haben (berufliche Rückstufung, Interaktionsprobleme mit seiner Ehefrau, neurotische Fehlverarbeitung). Im Laufe der Jahre habe sich beim Kläger ein Verarbeitungsmuster manifestiert, das am ehesten im Sinne einer „posttraumatischen Verbitterungsstörung“ (kein eigenes Krankheitsbild) beschrieben werden könne. Anfang 2013 sei der Kläger therapiefähig gewesen, im Vordergrund habe seine fehlende Therapiemotivation gestanden. Die indizierten Therapieverfahren (initiale 4 bis 8 wöchige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit anschließender ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie) könnten als „einfach und gefahrlos“ betrachtet werden. Nach Durchführung einer adäquaten antidepressiven Therapie (wie sie auf S. 35-37 des Gutachtens konkret beschrieben wird) hätte beim Kläger eine „sehr sehr große Aussicht“ auf eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik bestanden (vgl. Protokoll vom 13.12.2022, S. 3). Seine Arbeitskraft hätte nach Durchführung einer adäquaten antidepressiven Therapie voraussichtlich nach einem Jahr zu 50% der vollen Wochenarbeitszeit (40 Stunden/Woche) und nach einem weiteren Jahr Therapie sehr wahrscheinlich zu 70-80% der vollen Wochenarbeitszeit wiederhergestellt werden können. Dabei werde eine sitzende Tätigkeit ohne drückende psychische Faktoren unterstellt. Nach Auffassung des Senats ist eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nicht dadurch entfallen, dass der Kläger mit seinen Reaktionen lediglich den Anweisungen seines behandelnden Arztes gefolgt sein will. Zwar haben der Amtsarzt Dr. P1 in seiner Stellungnahme vom 04.06.2008 eine „vorübergehende Erwerbsminderung i.S.v. SGB VI“ und die behandelnde Psychotherapeutin Dr. H2 (...) am 06.09.2012 wegen „nicht absehbarer Besserung“ eine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dem Kläger musste jedoch nach seinem stationären Aufenthalt in den Segeberger Kliniken (Arztbrief Prof. Dr. K2 vom 04.03.2008) und nach den weiteren Befundberichten (u.a. Gutachten Prof. Dr. H1 vom 27.08.2009, ...; Gutachten Dr. S1, ..., vom 20.04.2011 und 31.10.2013) klar gewesen sein, dass eine Verbesserung seines Leistungsniveaus bei Fortsetzung einer adäquaten medizinischen Behandlung durchaus möglich gewesen wäre. Schließlich hat sich der Kläger unstreitig nach seinem Umzug nach X und Beendigung der ambulanten Psychotherapie bei Frau Dr. H2 in ... Anfang 2013 zunächst auch nach weiteren alternativen Therapiemöglichkeiten vor Ort erkundigt. Der mit einer ambulanten Psychotherapie verbundene Aufwand habe jedoch für ihn „nur Stress bedeutet“ und der damit verbundene logistische Aufwand sei aus seiner Sicht nicht verhältnismäßig gewesen (vgl. Anamnese Dr. K1 S. 20 des Gutachtens vom 21.06.2022). Gerade auch dem Gutachten des auch dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannten Sachverständigen Dr. H1 vom 27.08.2009 (Anlage K 4) lässt sich entnehmen (Seite 24 und 26 des Gutachtens), dass die depressive Symptomatik des Klägers behandlungsbedürftig, aber auch behandelbar ist. Dort ist (Seite 26 des Gutachtens) aufgeführt, dass „bei Ausschöpfung der antidepressiven, psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen sowie traumaspezifischen Maßnahmen bei prinzipiell motivierten, gut introspektionsfähigen Patienten trotz der Chronifizierungstendenz der depressiven Spektrumserkrankung eine Heilung beziehungsweise eine Linderung denkbar“ ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen H1 konnte und musste auch der Kläger verstehen. Nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat (Protokoll vom 19.09.2017/Blatt 620 d.A.) befand sich der Kläger zum Zeitpunkt, als das Gutachten des Sachverständigen Dr. H1 vorlag, schon nicht mehr in adäquater Behandlung, vielmehr erfolgte diese überwiegend durch seinen Hausarzt beziehungsweise die Hausärztin. Anfang 2008 sei er nach X umgezogen, dort sei es ihm aber nicht gelungen, Termine beim Psychotherapeuten zu bekommen. Der Kläger befand sich zwar offiziell bis 2012 weiterhin bei der Psychotherapeutin Dr. H2 in ... in ambulanter Behandlung (Bescheinigung vom 23.01.2019, Anlage BB 14), Umfang und Intensität dieser Behandlung sind jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Jedenfalls seit Januar 2013 erfolgte aber keinerlei psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung des Klägers mehr. Dies, obgleich ein verständiger Mensch in seiner Situation versucht hätte, die - mittlerweile chronifizierte - rezidivierende depressive Störung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft behandeln zu lassen: Der Sachverständige Dr. K1 hat den Kläger, den er auf Bitten des Senats am 13.04.2022 nochmals eingehend ambulant untersucht hat, im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens wie folgt beschrieben: „Der Kläger verfügt über eine hohe Intelligenz sowie eine gute Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit. Er ist sehr zielstrebig und nach meiner Auffassung durchaus in der Lage, den Unterschied zwischen einer ambulanten Therapie und einer stationären Therapie zu erkennen“. Dabei war die fehlende Therapiemotivation des Klägers aber ihrerseits kein Symptom seiner depressiven Erkrankung, zumindest nicht ausschließlich (S. 39 SVGA Dr. K1 vom 21.06.2022). Auch auf den Vorhalt möglicher Wechselwirkungen bzw. Nebenwirkungen der Medikamente zur Behandlung der Muskeldystrophie und der Psychopharmaka ist der Sachverständige Dr. K1 dabei geblieben, dass es weder eine absolute noch eine relative Kontraindikation einer medikamentösen antidepressiven Therapie im Hinblick auf die Muskeldystrophie gebe (S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 10.11.2022). Generell - so der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung - hätten 70 bis 80% aller Patienten keine oder nur minimale Nebenwirkungen; notfalls ließe sich im Zuge der stationären Therapie auch auf eine andere Medikamentengruppe umschwenken. Die Wirksamkeit der kombinierten Pharmakotherapie - die unter ärztlicher Kontrolle einschließlich entsprechender Laborkontrolle durchgeführt worden wäre - grenze - so der Sachverständige - an 100% (97%; vgl. Protokoll vom 13.12.2022, S. 5). Der von dem Sachverständigen vorgeschlagene Behandlungsweg kann damit aus Sicht des Senats als erprobt und sicher bezeichnet werden, der Kläger hätte diesen, um sich nicht dem Vorwurf eines Mitverschuldens auszusetzen, einschlagen können und müssen. Die nicht erfolgte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab dem Jahre 2013 stellt damit einen wesentlichen unfallunabhängigen Faktor für die andauernde Chronifizierung der Depressionen dar. Nichts anders ergibt sich bereits aus den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S1. Der Senat ist damit im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger - trotz der Chronifizierung seiner depressiven Störungen und trotz seiner Vorerkrankungen - bei entsprechender Behandlung spätestens ab Oktober 2014 zu 50%, sodann ab Oktober 2015 (und fortdauernd wieder) zu 75% arbeitsfähig gewesen wäre. Denn der Sachverständige Dr. K1 hat überzeugend ausgeführt: „Wenn es um die Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Leistungsfähigkeit geht, die ich hier mit 50 bis 75% (nach zwei Jahren) angenommen habe, dann würde ich sagen, dass es sich dabei um eine absolut realistische Einschätzung handelt.“ Auch auf weitere Nachfragen ist der Sachverständige dabei geblieben, „dass bei entsprechender Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers bis zu sechs Stunden täglich (sitzende Tätigkeit ohne drückende psychische Faktoren) wiederhergestellt werden kann.“ Dabei werde eine einfache Tätigkeit ohne hohe psychische und körperliche Anforderungen zugrunde gelegt. Die Beurteilung der medizinischen Fragen erfolgt auf Grundlage der Ausführungen des im zweiten Rechtszug tätigen Sachverständigen Dr. K1. Der Sachverständige verfügt über eine langjährige berufliche Erfahrung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Seit 2010 ist er als praktizierender Arzt und seit 2016 sogar als Oberarzt am ... in ... tätig. Er hat bereits eine Vielzahl fachärztlicher Gutachten gefertigt. Seine Ausführungen sind deshalb eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats. Folglich ist der Verdienstausfallschaden des Klägers ab Oktober 2014 zu kürzen; indes nicht prozentual, sondern nur insoweit, als der Kläger Einkünfte im Rahmen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Dass der Kläger nach erfolgter und erfolgreicher Therapie einen leidensgerechten (Teilzeit-)Arbeitsplatz ab Oktober 2014 in X bzw. einem Umkreis von 50 Kilometern hätte finden und eine entsprechende Tätigkeit hätte aufnehmen können, steht aufgrund des schriftlichen Gutachtens - nebst Ergänzung und Erläuterung - des Sachverständigen H3 zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige, der als Betriebswirt und langjähriger Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit tätig war und seit 1993 als Sachverständiger Arbeitsmarktgutachten erstattet, besitzt die nötige Expertise zur Beantwortung der hier maßgeblichen Fragen. In seinem Gutachten vom 13.09.2022 hat der Sachverständige - wobei er vor der Schwierigkeit einer retrospektivischen Analyse des Arbeitsmarktes im Jahre 2014 stand - herausgearbeitet, dass es in X und Umgebung entsprechende Arbeitsplätze für den Kläger insbesondere im öffentlichen Dienst gegeben hätte (S. 53 ff des Gutachtens vom 13.09.2022). Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass der Kläger schon mehrere Jahre keiner Arbeit nachgegangen war, schwerbehindert ist und insbesondere seine EDV-Kenntnisse nicht (mehr) auf dem neuesten Stand waren (S. 56 f. a.a.O.). Diese Einschätzung hat der Sachverständige auch nachvollziehbar und überzeugend im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vertreten. Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation (u.a. Hauptschulabschluss mit der Note „4“, Ausbildung zum Bürokaufmann mit Schwerpunkt IT von 1987 bis 1990) und der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers geht der Sachverständige davon aus, dass der Kläger in die relativ niedrige Besoldungsstufe E 5 nach TVöD/TVL SH einzustufen ist. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger damals auf dem Arbeitsmarkt in X und Umgebung sowohl im Öffentlichen Dienst, aber auch in der freien Wirtschaft (z.B. bei karitativen Einrichtungen, Pflegediensten, in der freien Wohlfahrtspflege oder bei politischen Gremien) mit oder ohne vorgeschaltete Weiterbildungsmaßnahmen gute Aussichten auf einen entsprechenden Arbeitsplatz gehabt hätte. Es habe gerade 2014 eine Trendwende auf dem Arbeitsmarkt gegeben, seither sei die Anzahl offener Stellen rasant gestiegen. Die Stadt X verfügte damals über doppelt so viele Arbeitsplätze wie die Stadt Einwohner gehabt habe. Der Schwerbehindertenstatus hätte sich zudem bei der Arbeitssuche noch eher als Vorteil erwiesen, zumal - nach entsprechenden Studien - in diesem Bereich damals die Erwerbslosenquote nur 2,8% betrug (im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 4,3%). In X und Umgebung hätte der Kläger damals - so der Sachverständige H3 - gerade auch wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft bevorzugte Chancen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere im öffentlichen Dienst gehabt. Dies gelte auch für Bewerber mit „minderer beruflicher Qualität“, denn schon damals hätten auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Mitarbeiter genommen, die nicht einmal mehr die sog. „K.O.-Kriterien“ erfüllt hätten und alle Schlupflöcher bei der Einstellung genutzt (vgl. Protokoll vom 13.12.2022, S. 6). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger eine dreijährige Ausbildung durchlaufen und einige Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst absolviert hat, wäre er - je nach Bewertung der Position - in die Entgeltgruppen E5 bis E8 eingruppiert worden (GA H3 vom 13.09.2022, S. 59). Bei Eingruppierung in die Stufe E5 unter Anrechnung einer Praxiszeit von 4 Jahren ergibt sich zum 01.10.2014 eine Bezugsgröße von mtl. brutto 2.311,49 €. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 13.12.2022 hat der Sachverständige H3 den anzurechnenden Nettoverdienst ab 01.10.2014 bis 31.10.2016 wie folgt berechnet: Zeitraum Monat brutto in Euro reduziert wegen Leistungs Minderg. Netto in Euro/Mto. Steuerkl. IV Bemerkungen 10/14 - 02/15 2.311,49 1.155,75 1.009,75 50 % 03/15 - 09/15 2.366,97 1.183,48 1.023,21 Tariferhöhg. 50 % 10/15 - 03/16 2.366,97 1.775,23 1.410,48 75 % 03/16 - 10/16 2.423,78 1.817,84 1.444,34 75 % Den überzeugenden Erwägungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Konkret errechnet sich der Verdienstausfallschaden des Klägers - anhand seiner unbestrittenen Darlegungen - so, dass ab Oktober 2014 von seinen entgangenen Nettoeinkünften unter Hinzurechnung des jeweils von ihm zusätzlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrages die fiktiven Einkünfte aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit einer Teilzeittätigkeit von 50% (10/2014 bis 09/2015) bzw. 75% (ab 10/2015) in Abzug gebracht werden. Dies unter Einstufung in die Steuerklasse IV, da jedenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs ein Ausgleich im Hinblick auf eine etwaige ursprüngliche Versteuerung der Einkünfte der Eheleute nach den Steuerklassen III/V stattgefunden hätte. Unberücksichtigt bleiben dabei die Einkünfte des Klägers aus der tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente, da diese - gleichfalls fiktiv - bei „regulärer“ Arbeit nicht gezahlt worden wäre. Dies ergibt folgendes Zahlenbild: Der Verdienstausfallschaden bis einschließlich September 2014 beläuft sich auf insgesamt € 93.804,92 (auf Basis eines unstreitigen Nettolohns ohne den Unfall per 30.09.2014 i.H.v. mtl. 1.469,79 €). Von Oktober 2014 bis September 2015 beträgt der (ungekürzte) Verdienstausfallschaden € 17.855,64. Im darauffolgenden Zeitraum bis einschließlich Oktober 2016 beträgt der volle Verdienstausfallschaden € 19.908,25 (insgesamt von 01.10.2014 bis 31.10.2016: 37.763,89 €). Davon sind in Abzug zu bringen für den Zeitraum 10/2014 bis 9/2015 (fiktive) Einkünfte i.H.v. 12.211,22 € (5*1009,75 € + 7*1023,21 €); für den Zeitraum 10/2015 bis 10/2016 (fiktive) Einkünfte i.H.v. 18.573,26 € (6*1410,48 € + 7*1044,34 €). Hinzuzurechnen sind bei dieser Art der Schadenabrechnung die in den vorgenannten Zeiträumen gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten mit einem Betrag von insgesamt 16.181,94 €. In der Summe ergibt sich daraus der im Tenor Ziff. 2. ausgeurteilte Betrag von 116.966,27 €. 3. Feststellungsbegehren Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig; wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt ist es aber nur teilweise begründet. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 16) ihre Eintrittspflicht für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Ansprüche mit der Wirkung eines am 15.03.2010 ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt; gleichwohl fehlt es dem Kläger für sein Feststellungsbegehren nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 195/98, Urteil vom 28.09.1999) steht ein allgemeiner Feststellungsausspruch hinsichtlich einer umfassenden Schadensersatzverpflichtung - hier in Form des Anerkenntnisses der Beklagten - einem rechtlichen Interesse an der Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, „wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen“ (BGB a.a.O. Juris, Rn. 17 m.w.N.). So ist es hier. Speziell die Frage eines Verdienstausfallschadens des Klägers - auch und gerade in der Zukunft - ist zwischen den Parteien umstritten. Die Höhe von Erwerbseinkünften ist bekanntermaßen über die Jahre hinweg Änderungen unterworfen, sodass es sinnvoll ist, prozesswirtschaftlich diesen Streitpunkt der Parteien im Wege eines ergänzenden konkreten Feststellungsausspruches zu klären. Dabei kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Versicherer auch ohne Zahlungstitel aufgrund eines rechtskräftigen, konkreten Feststellungsausspruches Leistungen erbringen wird. Da - wie oben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger aufgrund der angeborenen Muskeldystrophie vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre, steht ihm ein Verdienstausfallschaden bis zum regulären Renteneintritt im November 2036 zu. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass ihm fiktive (unterlassene) Einkünfte in der festgestellten Höhe anzurechnen sind. 4. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur nach den außergerichtlich geltend gemachten Forderungen verlangen kann. Der danach zuerkannte Betrag von € 1.196,43 kann erfolgreich vom Kläger nicht beanstandet werden. Die Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.