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Beschluss

7 U 203/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:1019.7U203.21.00
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Leitsätze
1. Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und den hieraus resultierenden weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h., zur Überzeugungsbildung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.(Rn.51) 2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, nach § 287 ZPO, es gelten lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters.(Rn.53) 3. Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Tatrichter muss dabei allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachgehen und sich mit Widersprüchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen und zu anderen Gutachten auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Bei einander widersprechenden Gutachten kann mit fundierter Begründung von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen werden. Bei der Vorlage von Privatgutachten, die dem gerichtlichen Gutachten widersprechen, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.(Rn.59) (Rn.60) 4. Der Geschädigte muss beweisen, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einem unfallbedingten HWS (Primärschaden) der behauptete Dauerschaden (hier dauerhafte Schädigung der Halswirbelsäule mit posttraumatischer Schädigung des Gehirns) entwickelt hat.(Rn.61) 5. Das Landgericht ist durch Einholung eines interdisziplinäres Sachverständigengutachtens zum Ursachenzusammenhang auch der Möglichkeit nachgegangen, dass der Kläger mit dem Kopf auch gegen die Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs geprallt sein könnte. Motorradunfälle ohne Bruch der Helmschale führten in 99% der Fälle nicht zu Langzeitfolgen.(Rn.62) 6. Wird nach einer unfallbedingten HWS als Sekundärschaden Schwindel sowie eine Beeinträchtigung von Augen und Sichtfeld behauptet, muss kein neuroophtalmologisches Gutachten eingeholt werden. Bei der Neurootologie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte medizinische Fachdisziplin, die sich zwar mit der Untersuchung und Behandlung der Störung der Kopfsinne befasst. Die Neurootologie liefert aber keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen der von ihr erforschten Beschwerden, weil sie das Vorliegen einer Verletzung voraussetzt, sich aber nicht mit der eigentlichen Entstehung der Verletzung beschäftigt.(Rn.63) 7. Grundsätzlich soll nach einer Beweisaufnahme noch im gleichen Termin deren Ergebnis erörtert und zur Sache verhandelt werden. Ausnahmsweise ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis geboten, wenn die Partei verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme, nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens oder auch bei neuen ausführlichen Beurteilungen gegenüber den schriftlichen Gutachten der Fall sein.(Rn.66) 8. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € ist für einem zum Unfallzeitpunkt 40-jährigen Motorradfahrer mit folgenden unfallkausalen Verletzungen angemessen: Handwurzelfraktur mit Absprengung der Basis des 5. Mittelhandknochens links; Prellungen Thorax, Arm, Schulter, Knie und Schädel mit Monokelhämatom links; leichte Gehirnerschütterung; HWS-Distorsion Grad I-II). Die besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten und/ oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung können nicht als Schmerzensgeld mindernder Umstand berücksichtigt werden.(Rn.71) (Rn.74) (Rn.75)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.697,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und den hieraus resultierenden weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h., zur Überzeugungsbildung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.(Rn.51) 2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, nach § 287 ZPO, es gelten lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters.(Rn.53) 3. Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Tatrichter muss dabei allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachgehen und sich mit Widersprüchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen und zu anderen Gutachten auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Bei einander widersprechenden Gutachten kann mit fundierter Begründung von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen werden. Bei der Vorlage von Privatgutachten, die dem gerichtlichen Gutachten widersprechen, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.(Rn.59) (Rn.60) 4. Der Geschädigte muss beweisen, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einem unfallbedingten HWS (Primärschaden) der behauptete Dauerschaden (hier dauerhafte Schädigung der Halswirbelsäule mit posttraumatischer Schädigung des Gehirns) entwickelt hat.(Rn.61) 5. Das Landgericht ist durch Einholung eines interdisziplinäres Sachverständigengutachtens zum Ursachenzusammenhang auch der Möglichkeit nachgegangen, dass der Kläger mit dem Kopf auch gegen die Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs geprallt sein könnte. Motorradunfälle ohne Bruch der Helmschale führten in 99% der Fälle nicht zu Langzeitfolgen.(Rn.62) 6. Wird nach einer unfallbedingten HWS als Sekundärschaden Schwindel sowie eine Beeinträchtigung von Augen und Sichtfeld behauptet, muss kein neuroophtalmologisches Gutachten eingeholt werden. Bei der Neurootologie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte medizinische Fachdisziplin, die sich zwar mit der Untersuchung und Behandlung der Störung der Kopfsinne befasst. Die Neurootologie liefert aber keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen der von ihr erforschten Beschwerden, weil sie das Vorliegen einer Verletzung voraussetzt, sich aber nicht mit der eigentlichen Entstehung der Verletzung beschäftigt.(Rn.63) 7. Grundsätzlich soll nach einer Beweisaufnahme noch im gleichen Termin deren Ergebnis erörtert und zur Sache verhandelt werden. Ausnahmsweise ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis geboten, wenn die Partei verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme, nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens oder auch bei neuen ausführlichen Beurteilungen gegenüber den schriftlichen Gutachten der Fall sein.(Rn.66) 8. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € ist für einem zum Unfallzeitpunkt 40-jährigen Motorradfahrer mit folgenden unfallkausalen Verletzungen angemessen: Handwurzelfraktur mit Absprengung der Basis des 5. Mittelhandknochens links; Prellungen Thorax, Arm, Schulter, Knie und Schädel mit Monokelhämatom links; leichte Gehirnerschütterung; HWS-Distorsion Grad I-II). Die besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten und/ oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung können nicht als Schmerzensgeld mindernder Umstand berücksichtigt werden.(Rn.71) (Rn.74) (Rn.75) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.697,18 € festgesetzt. I. Der am 1968 geborene Kläger verlangt von den Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29. August 2008 (Freitag, um 16:40 Uhr) in R. Ortsteil S., Kreuzungsbereich D.straße/S.straße. Der Kläger befuhr mit seinem Kraftrad am Nachmittag die vorfahrtsberechtigte D.straße und wollte seine Fahrt auf der weiter vorfahrtsberechtigten Straße in Richtung S.straße fortsetzen. Der Kläger war mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h unterwegs und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Audi A4 die S.straße in Richtung Ortsmitte S. und wollte nach links abbiegen, um dem Verlauf der D.straße weiter zu folgen. Beim Ausweichversuch stürzte der Kläger und rutschte dann mit seinem Motorrad mehrere Meter über den Asphalt. Dabei sah die Beklagte zu 1) nur noch, dass das Motorrad des Klägers auf der Seite liegend rutschte und dann gegen den Pkw prallte. Die Eintrittspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ist dem Grunde nach zu 100 % im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit. Nachdem der Zeuge V. die Leitstelle des Rettungsdienstes über den Unfall informiert hatte, entsandte diese zunächst den Rettungshubschrauber. Die Besatzung des Luftrettungseinsatzes entschied, dass der Kläger sachgerechter per Rettungswagen in die Klinik verbracht werden konnte. Der Notarzt begleitete den Kläger im Rettungswagen. Die Kosten für diese Primärversorgung beliefen sich auf 1.306 €. Von diesem Betrag übernahm die private Krankenversicherung des Klägers wegen dessen Selbstbeteiligung 306 €. Der Kläger wurde vom Unfallort in das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) in L. verbracht. Noch am selben Tag erfolgte eine Untersuchung im UKSH mit folgender Diagnose: - Multiple Prellungen (linke Hand, Knie bds., Rücken) - HWS-Distorsion - Prellung mit Schürfung Kinn. Der Kläger wurde nicht stationär aufgenommen, sondern mit der Empfehlung Kühlung, Schonung und hausärztlicher Weiterbehandlung entlassen. Die Weiterbehandlung erfolgte drei Tage später am Montag, den 1. September 2008 beim Chirurgen Dr. med. B.. Der Kläger berichtete dort über Schmerzen im linksseitigen Schädelbereich, über der Halswirbelsäule, über der linken Schulter, der linken Thoraxseite, des linken Arms und des linken Beins. Dr. med. B. stellte jedenfalls eine Hämatomschwellung über der linksseitigen Stirn, ein Monokelhämatom links, ein abgesacktes Hämatom im Gesichtsbereich, eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links fest, wobei die Bewegung über die Horizontale hinweg möglich war. Auch Hinterkopfgriff und Schürzengriff waren möglich. Anzeichen einer Halswirbelsäulendistorsion ergaben sich nicht. Eine Handwurzelfraktur (knöcherne Absprengung der Basis des 5. Mittelhandknochens) der linken Hand des Klägers wurde zunächst nicht erkannt und somit auch nicht behandelt, sondern erst am 6. Oktober 2008 festgestellt, nachdem der Kläger ständige Schmerzen in seiner linken Hand beklagt hatte. Die Reparaturkosten für das Motorrad des Klägers beliefen sich nach dem Schadensgutachten vom 2. September 2008 auf 3.500,28 € netto. Der Gutachter des Klägers berechnete für die Anfertigung des Gutachtens 643,62 € sowie 279,65 €, wobei der Kläger seine Schadensersatzansprüche insoweit an den Gutachter abtrat. Ferner musste das Kraftrad des Klägers abgeschleppt werden, wofür Kosten in Höhe von 274,89 € entstanden. Der Kläger übersandte der Beklagten zu 2) die Anschaffungsbelege für Helm, Motorradjacke und Motorradhandschuhe mit Schreiben vom 16.09.2008. Die Beklagte zu 2) zahlte 3.500,23 € für Reparaturkosten, 20 € als Kostenpauschale, 60 € als Zeitwert Helm, 50 € für Wertminderung Kleidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.10.2008 verwiesen. An den Privatgutachter des Motorradschadens zahlte die Beklagte zu 2) die Gutachter- und Vermessungskosten in Höhe von 923,27 €. Der Unfall war für den Kläger ein Arbeitsunfall, sodass die Verwaltungsberufsgenossenschaft ihre Eintrittspflicht erklärte und dem in dieser Zeit jedenfalls teilweise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten Kläger Verletztengeld für den Zeitraum 20. September bis 6. Oktober 2008 zahlte. Der Kläger war 76 Mal in krankengymnastischer Behandlung, 24 Mal in unfallchirurgischer Behandlung zwischen 2008 und 2010, 7 Mal in neurologischer Behandlung, 4 Mal in handchirurgischer Behandlung, 32 Mal in orthopädischer Behandlung, 24 Mal in augenärztlicher Behandlung und 17 Mal in psychotherapeutischer Behandlung. Darüber hinaus musste der Kläger unfallbedingt Fahrten zu seinem Motorradhändler in Bad Oldesloe, zum Zahnarzt, zum Optiker und in das Krankenhaus durchführen. Insgesamt legte der Kläger mit seinem Pkw 9.711 km zurück, wodurch Fahrtkosten in Höhe von 2.889,30 € entstanden. Für ärztliche Leistungen und Stellungnahmen sind dem Kläger Kosten in Höhe von 274,12 € und 75,05 € entstanden. Der Kläger musste seit dem Unfallereignis bis zum 29.08.2011 Medikamentenzuzahlungen in Höhe von 1.153,23 € leisten. Aufgrund der Verschlechterungen seiner Sehfähigkeit wurde dem Kläger von seinem behandelnden Augenarzt Dr. med. Bi. eine Gleitsichtbrille verordnet. Diese kostete 945 €, worauf die Krankenkasse 250 € an den Kläger erstattete. Die Beklagte zu 2) zahlte auf den materiellen Schaden des Klägers (Klageantrag zu 1.) insgesamt 5.886,39 €, leistete zudem einen Vorschuss in Höhe von 1.250 € auf Schmerzensgeldansprüche des Klägers und bezahlte für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 624,75 € nach einem Gegenstandswert von 6.213,12 €. Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem Unfallereignis nicht nennenswert körperlich beeinträchtigt gewesen. Er habe auch keine degenerativen Vorschäden gehabt. Es habe, abgesehen vom streitgegenständlichen Unfall, auch kein Ereignis gegeben, das zu einem Schleudertrauma hätte führen können. Er sei agil gewesen, habe Freude an seiner Berufstätigkeit sowie seinem Hobby, dem Motorradfahren, gehabt. Das Unfallereignis habe sein Leben vollständig verändert. Mit der auf das Unfallereignis zurückzuführenden Verletzung der Halswirbelsäule seien als Symptome Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, eine Einschränkung der Schultergelenkbeweglichkeit sowie der Halswirbelsäule, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Sehstörungen sowie eine Störung des Gleichgewichts, Schwindel und Übelkeit in wechselnden Ausprägungen aufgetreten. Er sei nicht mehr in der Lage, sich über längere Zeiträume zu konzentrieren, leide unter ständiger Müdigkeit und verlasse nur noch selten das Haus. Infolge der Prellungen des Thorax sei ihm das Atmen schwer gefallen und es habe Schmerzen verursacht. Zudem habe er Prellungen des rechten und linken Ellenbogens sowie der Schleimbeutel beider Knie erlitten. Die Prellungen der Hand einschließlich des Daumens, an den Ellenbogen und den Schleimbeuteln beider Knie hätten zu einer erheblichen Einschränkung seiner Beweglichkeit geführt, u. a. seien Beugungen der Kniegelenke wochenlang nur unter Schmerzen möglich. Die Schmerzen im Zusammenhang mit den Prellungen hätten für 8 Wochen bestanden. Nach vier weiteren Wochen seien die mit den Prellungen zusammenhängenden Schmerzen abgeklungen. Die Schmerzen in der linken Hand hätten sich über mehrere Monate hingezogen, seien dann zurückgegangen, ohne völlig zu verschwinden. Die Belastungsfähigkeit der linken Hand sei nicht wiederhergestellt: Das Heben schwerer Gegenstände sei ihm zwar möglich, derartige Belastungen führten indes mindestens bis ins Jahr 2012 zu erheblichen Schmerzzuständen. Die Folgen der Verletzungen der Halswirbelsäule („Schleudertrauma“) seien lange Zeit weder erkannt noch behandelt worden. Im Zuge weiterer Untersuchungen sei eine deutliche Schädigung der Halswirbelsäule festgestellt worden, namentlich eine Subrotation, Subluxation des Atlas, eine Rotationsstörung im Segment zwischen C 2 und C 3 bei Seitneigung nach links, eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der HWS bei Seitneigung nach links, eine Verschmälerung des subarachnoidalen Pufferraums in Ruhe, verstärkt durch Rotationsbewegungen und damit zusammenhängend Hinweise auf Schädigungen des Sattelgelenks (C 2 zu C 3) und eine Lockerung des Bandapparates. Dadurch sei es auch zu Beeinträchtigungen des Gehirns gekommen. Eine posttraumatische Schädigung im Bereich des cranio-zervikalen Übergangs sei durch orthopädische-/manual-medizinische Untersuchungen bewiesen und durch bildgebende Verfahren bestätigt. Es liege zudem eine multisensorische Funktionsstörung bei Zustand nach Kopf-Hals-Trauma, eine unfallbedingte schwere posttraumatische cervico-enzephale Symptomatik mit objektivierbaren Störungen im Bereich des visuellen und des auditiven Systems und der gleichgewichtsverarbeitenden Strukturen vor. Letztere seien schwer geschädigt. Zudem bestehe ein posttraumatisches Erschöpfungssyndrom. Das geschädigte Genickgelenk habe vasospastische Prozesse bei Kopfbewegungen ausgelöst, die auch zu Durchblutungsstörungen der Retina geführt hätten. Seine Sehfähigkeit sei dadurch erheblich eingeschränkt worden. Es bestehe u. a. ein Arteria-vertebralis-Syndrom mit Basilarissymptomatik, Papillenexcavation, Fatigue-Syndrom und mehr. Die Schädigung der Augennerven sei noch so rechtzeitig erkannt worden, dass ärztliche Gegenmaßnahmen erfolgversprechend gewesen seien. Andernfalls hätte er mit einer deutlichen Reduzierung seiner Sehkraft bis hin zur Erblindung rechnen müssen. Auch diese Augenproblematik sei auf das Unfallereignis vom 29.08.2008 zurückzuführen. Seit dem Unfall befinde er sich fortlaufend in ärztlicher Behandlung. Auch die Behandlungen nach dem 6. Oktober 2008 seien unfallbedingt. Er leide bis heute erheblich unter den Unfallfolgen, seine Leistungsfähigkeit sei bis zum heutigen Tag nicht wiederhergestellt, weshalb er seiner beruflichen Tätigkeit zu 100 % nicht mehr nachgehen könne. Er sei selbstständig im Bereich der Vermögensberatung (freier Handelsvertreter bei der Deutschen Vermögensberatung), berate seine Kunden in Fragen der Baufinanzierung, der Anlageberatung, der Vermögensvorsorge, bei Schadenfällen und leite die Schadenregulierung für die Kunden ein. Um die Schließung seiner Agentur zu verhindern, habe er seine Ehefrau zur Bestandskundenbetreuung und mit Bürotätigkeiten beauftragt, wofür die Ehefrau des Klägers für 5 Wochen 3.712,50 € und danach monatlich 400 € in Rechnung gestellt habe. Zwischen Januar 2009 und Juni 2011 habe er Gewinnausfälle in Höhe von 26.882,70 € erlitten. Das Motorradfahren habe er aufgeben müssen. Dabei sei er nur noch in geringem Umfang für die Deutsche Vermögensberatung tätig (ca. 400 €). Er behauptet weiter, der Schaden am zum Zeitpunkt des Unfalls keine 2 Monate alten, irreparabel beschädigten Helm des Motorrads habe sich auf mehr als 60 €, nämlich 79,95 € belaufen. Motorradjacke und Motorradhandschuhe hätten zusammen mehr als einen Zeitwert von 50 € gehabt. Hinsichtlich der neuwertigen, durch den Unfall unbenutzbaren Motorradjacke sei ein Schaden in Höhe von 70 € entstanden. Die seit knapp 2 Monaten in Gebrauch befindlichen, durch den Unfall irreparabel beschädigten Motorradhandschuhe seien mit einem Schaden von 37,95 € anzusetzen. Für unfallbedingte Unterbringungen zu Untersuchungen bei auswärtigen Ärzten und Kliniken seien dem Kläger Kosten in Höhe von 238 € entstanden. Darüber hinaus habe der Kläger für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankenhausberichte und weitere ärztliche Begutachtungen 197,35 € bezahlen müssen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.707,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2010 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, welches einen Betrag in Höhe von 48.750,00 € nicht unterschreiten sollte, 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 29.08.2008 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.493,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie Beweisaufnahme (Beiziehung der Ermittlungsakte, Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten nebst mündlicher Anhörung), nur in geringem Umfang stattgegeben. Zwar sei die Haftung der Beklagten wegen des Vorfahrtverstoßes der Beklagten zu 1) dem Grunde nach zu 100 % gegeben. Der Kläger habe aber bei Berücksichtung der geleisteten Zahlungen nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.759,84 € zuzüglich Zinsen und Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 212,77 € zuzüglich Zinsen. Folgende unfallbedingte Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen stünden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest: - Handwurzelfraktur mit Absprengung der Basis des 5. Mittelhandknochens links - Prellungen Thorax, li. Schulter und li. Arm, Knie bds. - Prellung Schädel mit Monokelhämatom links - leichte Gehirnerschütterung - HWS-Distorsion Grad I-II - Schürfung Kinn und Knie bds. Der Kläger sei bis einschließlich 6. Oktober 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Eine unfallbedingte Beschwerdedauer der HWS-Distorsion sei für maximal 6 Wochen nachvollziehbar, hinsichtlich der Prellungen im Gesicht und im Kniebereich sei eine Abheilung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgt. Seitens des 5. Mittelhandknochens seien eine Abheilung innerhalb von 6 Wochen und relevante Beschwerden für weitere zwölf Wochen nachvollziehbar. Dies rechtfertige einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.750 €. Materielle Schadenspositionen seien bei Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen im Umfang von noch 1.009,84 € begründet. Über die vorgenannten aufgeführten Beeinträchtigungen hinaus gebe es für weitere unfallbedingte Gesundheitsschäden keine ausreichende Schätzgrundlage, denn es bestehe nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese unfallbedingt seien. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Landgericht habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, da es nicht entschieden habe, welchen Gutachten zu folgen sei, den eingeholten Gerichtsgutachten einerseits oder den vom ihm beigebrachten Gutachten andererseits. Das Landgericht habe es versäumt, die beantragten Gutachten (augenärztliches neuroophtalmologisches sowie ein neurootologisches Gutachten) einzuholen und das HNO-ärztliche Gutachten nicht vollständig ausgeführt. Die Berücksichtigung der besonderen Schadensanfälligkeit des Verletzten beim Schmerzensgeld stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht sei gehalten gewesen, ihm nach der Anhörung der Sachverständigen die gewünschte Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Kläger hätte die Ergebnisse der Anhörung unter Zuhilfenahme privater Sachverständiger widerlegen können. Das Landgericht habe zu Unrecht die Anhörung dieser privaten Sachverständigen abgelehnt. Die Aufklärung des Unfalls sei nicht vollständig erfolgt, insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er zunächst gestürzt und anschließend mit dem Kopf gegen die Stoßstange des unfallgegnerischen Fahrzeugs gestoßen sei und hierdurch eine schwere Kopfverletzung mit Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Die Einholung eines radiologischen Gutachtens sei unterblieben. Die Bewertung der Bilder ohne Hinzuziehung eines Arztes mit entsprechender Facharztausbildung stelle eine Kompetenzüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. Das Landgericht habe das Gutachten H. nicht berücksichtigen dürfen, da es nur ein Gutachten nach Aktenlage gewesen sei. Zudem sei den Empfehlungen H.´s zur Einholung eines psychosomatischen Gutachtens nicht gefolgt worden. Auch ein Zusammenhangsgutachten unter Einbeziehung aller Fachbereiche sei nicht eingeholt worden, obwohl dies mit Beschluss vom 7. März 2012 angeordnet worden sei. Die Feststellung, dass der Kläger seine volle physische und psychische Belastbarkeit vor dem Unfall nicht bewiesen habe, habe das Landgericht vorgenommen, ohne die hierzu angebotenen Beweise erschöpfend zu erheben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.707,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2010 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, welches einen Betrag in Höhe von 48.750,00 € nicht unterschreiten sollte, 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 29.08.2008 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.493,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 12.11.2021 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20. Juli 2022 Bezug genommen. In diesem hat der Senat u. a. ausgeführt: „Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage zu Recht nur zum Teil stattgegeben. 1. Die volle Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ist vom Landgericht zutreffend festgestellt worden, was von den Beklagten auch nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen wurde. Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Frage, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers über das vom Landgericht festgestellte Ausmaß hinausreichen mit der Folge, dass dem Kläger weitere immaterielle und materielle Schadensersatzpositionen zustehen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Frage der Unfallursächlichkeit der vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beweismaßstab der §§ 286, 287 ZPO zutreffend erkannt. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und den - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h., zur Überzeugungsbildung genügt eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 29.01.2019, - VI ZR 113/17, NJW 2019, 2092, Rn. 12 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.09.1992 - VI ZR 293/91, NJW 1992, 3298, 3299; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.01.2015 - 13 U 154/13, BeckRS 2016, 05619). Die Anwendbarkeit des § 287 ZPO ist immer dann gerechtfertigt, wenn eine (unstreitige oder bewiesene) haftungsbegründende Primärverletzung weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge haben könnte (z.B. HWS-Distorsion mit nachfolgenden Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich, Schwindel, Tinnitus und Verschlechterung des Sehvermögens; vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476). 2. Hier steht fest, dass der Kläger u. a. infolge einer HWS-Distorsion bis einschließlich 6. Oktober 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Die weitergehenden Beschwerden, die - so der Kläger - bis heute andauern, hat das Landgericht nicht als auf den Unfall kausal rückführbar angesehen. Hierfür bestehe nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies findet die Billigung des Senats. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die – wie hier – nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Es gelten lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910, 2911). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Hier haben die vom Landgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten durchgehend keine kausale Herbeiführung der weitergehenden Beschwerden des Klägers durch den Unfall erkennen können. Die Sachverständige L.-S. (Fachärztin für HNO) hat die vom Kläger geschilderten Gleichgewichtsstörungen, die Schädigung der Halswirbelsäule und einen Tinnitus beidseits nicht als unfallbedingt angesehen. Es spreche mehr gegen als für einen Kausalzusammenhang, insbesondere spreche das Testverhalten nicht für eine vom Ohr nach einem traumatischen Ereignis herkommende Störung. Der Sachverständige K. (Facharzt für Neurochirurgie und Neurologie) hat angegeben, dass die langandauernden Beschwerden weder auf eine HWS-Distorsion noch auf eine Gehirnerschütterung zurückgeführt werden könnten, die Annahme einer „sekundären Durchblutungsstörung“ entbehre eines wissenschaftlichen Ansatzes (Gutachten vom 29.06.2015, Seite 44). Die Symptome des Klägers sprächen nicht klassisch für ein HWS-Schleudertrauma, die vergleichsweise geringe Schmerzmedikation (600 mg Ibuprofen bei Bedarf) und auch der lange zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und den Schlussfolgerungen der Privatgutachter über die Ursachen spreche gegen eine Verobjektivierbarkeit. Der Sachverständige H. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) hat angegeben, dass im Bericht des UKSH neurologische Ausfälle und Bewegungslähmungen nicht dokumentiert seien, auch die Bildgebungen zeigten keine Verletzungen, sondern seien hinsichtlich der HWS „Normalbefunde“ (Gutachten vom 01.04.2014, Seite 43). Bezüglich der HWS-Distorsion sei nur eine Beschwerdedauer von maximal sechs Wochen zu erklären (Gutachten vom 01.04.2014, Seite 43). Der Sachverständige Hu. (Augenarzt) hat die vom Kläger behaupteten Visualstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen ebenfalls nicht auf den Unfall zurückführen können. Ein Nervenfaserschaden infolge einer HWS-Kompression sei „nicht nachvollziehbar“ (Gutachten vom 13.09.2021, Seite 42). Der Sachverständige Lü. (Facharzt für diagnostische Radiologie sowie für Nuklearmedizin) hat zur Bildgebung vom 29.12.2010 (F18 FDP PET/CT) bekundet, dass hiernach einige Bereiche des Gehirns einen verminderten Glukosemetabolismus aufwiesen, diese Feststellung aber keinen Rückschluss darauf zulasse, dass es sich um eine unfallbedingte Beeinträchtigung handele. Vielmehr könne man wegen des langen zeitlichen Abstandes von 28 Monaten zum Unfallereignis und des fehlenden Vorbefundes nicht von einem wahrscheinlichen Zusammenhang sprechen. Den vom Kläger beigebrachten Privatgutachten mangelt es allein deshalb schon an Überzeugungskraft, weil sie den langen zeitlichen Abstand zwischen dem Unfallereignis und dem sich verstärkenden Beschwerdebild des Klägers nicht zu erklären vermögen und hierauf auch nicht in gebotener Art und Weise eingehen. Die vom Kläger behauptete unfallkausale „posttraumatische Hirnschädigung im Bereich des cranio-zervikalen Übergangs“, verbunden mit einer nachfolgenden „multisensorischen Integrationsstörung“, passt nicht zu den zeitnah zum Unfallzeitpunkt (29.08.2008) geschilderten Beschwerden, Befunderhebungen und Berichten der behandelnden Ärzte. Die kritische Würdigung der vom Kläger beigebrachten Privatgutachten durch das Landgericht findet deshalb die volle Unterstützung durch den Senat. Das Landgericht hat u. a. überzeugend ausgeführt: „Widersprüche in den Befundberichten findet man in den Privatgutachten nur vereinzelt dargestellt (siehe etwa das für die VBG erstellte Gutachten Dr. med. Sa. vom 21.03.2012, S. 3 - 7; Gutachten Dr. med. Hi. vom 17.06.2014, S. 4 f.; Dr. med. M.K. vom 13.07.2011, S. 9 f.). Der Privatgutachter Dr. med. Ku. geht z. B. in seiner ärztlichen Epikrise vom 22.08.2011 hinsichtlich der Vorgeschichte nur auf die Schilderung des Klägers und dann anschließend auf Befunde erst vom 06.10.2009 und dann vom 14.12. - 29.12.2010 ein. Die Privatgutachterin Dr. med. Kir. berücksichtigt z. B. in ihrem Gutachten vom 22.09.2014 nur ärztliche Befunde ab dem 27.10.2010, stellt selbst eine erstmalige Befundung der behaupteten Fehlstellung der HWS 14 Monate nach dem Unfall fest, ohne dies näher zu problematisieren. Im Privatgutachten Dr. med. M.K. vom 13.07.2011 werden beispielsweise ausdrücklich nur ausgewählte Stellungnahmen ab dem 10.06.2010 berücksichtigt, wohingegen im Übrigen pauschal alle übrigen Befunde hinsichtlich Objektivität und Neutralität nicht nachvollziehbar von vornherein abqualifiziert werden . Diese Unklarheiten im Zeitverlauf drängen sich aber geradezu auf: Bereits der Befundbericht des UKSH vom 29.08.2008 lässt Zweifel hinsichtlich eines Rückschlusses von Unfallschaden auf die spätere Symptomatik zu, wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. K. im Erläuterungstermin am 02.11.21 nachvollziehbar ausgeführt hat . Es liegen Röntgenbilder der Untersuchung im UKSH vom 29.08.2008 nicht vor. Ausdrücklich festgestellt werden keine Schädel-Hirn-Trauma-Zeichen, keine Doppelbilder und eine freie Wirbelsäule. Festzuhalten bleibt auch, dass die Befundberichte insbesondere des ersten Jahres nach dem Unfallereignis erhebliche Lücken und Widersprüche aufweisen: So zitiert der Gutachter Dr. med. Sa. am 21.03.2012, S. 5 f., 14 f. zwischen dem 01.09.2008 und dem 03.06.2009 neun Befunde mit unterschiedlichen Ergebnissen: Am 01.09.2008 werden gar keine Beschwerden festgehalten. Am 22.09.2008 wurde von einer Besserung der Beschwerden und Schwindelgefühlen nach vermehrter körperlicher Aktivität berichtet. Am 11.12.2008 wurde nach fachneurologischer Untersuchung mit EEG und CCT kein pathologischer Befund beschrieben. Am 25.11.2008 wurde von gar keinen Beschwerden berichtet, sondern nur einer rückwirkend festgestellten Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.10.2008 und einer krankengymnastischen Übungsbehandlung. Am 03.12.2008 wurde über Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter und der linken Hand mit bewegungsabhängigen Schmerzen und Kraftminderung und einem Ende der Behandlung am 25.11.2008 berichtet. Am 25.03.2009 berichtete die chirurgische Gemeinschaftspraxis von anhaltenden Verspannungen im HWS-Bereich und Kopfschmerzen zeitweise. Am 16.04.2009 wurden in Auswertung eines MRT keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verletzungen berichtet, nur beginnende degenerative Veränderungen. Am 23.04.2009 berichtete die Praxis Dres. O. und Kollegen weiterhin von Beschwerden im Bereich der Mittelhand und im Handgelenk und darüber hinaus über eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS mit Verspannung der Schulter-Nacken-Muskulatur, rezidivierend auftretenden Kopfschmerzen bei rückläufigen Beschwerden. Am 03.06.2009 berichtete das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus H. an die BG, dass neurologisch und unfallchirurgisch nur ein nicht unfallbedingter C8-Wurzelreiz festgestellt werden konnte. Dementsprechend hatten auch die Klageschrift vom 29.08.2011 und die Replik vom 21.12.2011 erkennbar Mühe, diese Lücken und Widersprüche des Verlaufs im ersten Jahr nach dem Unfall zu erklären, zumal die krankengymnastischen Behandlungen auch erst ab dem 01.04.2009 verschrieben wurden. Im für die VBG erstellten Gutachten Dr. med. habil. Sa. vom 21.03.2012 heißt es, dass im Rahmen augenärztlicher Untersuchungen vom 10.06.2010 und 23.08.2010 bei Dres. Bi. im Zuge verschlechterter Sehleistung und Auftreten eines Glaukoms die Gesamtkonstellation beim Kläger mit Kopfschmerz, Schwindel, Stress im Einklang mit dem unfallbedingten HWS-Schaden gesehen wurde. Dementsprechend heißt es auch im zusammenfassenden Untersuchungsbericht Dr. med. P. vom 07.04.2011 unter Anamnese unter dem 16.09.10: „Konkretisierung des Unfallereignisses: damals auch links frontolaterale Prellung der gesamten linken Körperseite einschließlich des Schädels.“ Hingegen haben etwa die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. H. (Gutachten vom 01.04.2014), Prof. Dr. med. K. (Gutachten vom 29.06.2016) die Befundberichte umfassend aufgearbeitet und tragen dieser Rechnung. Nachvollziehbar hat der Sachverständige Prof. Dr. med. H. im Erläuterungstermin am 04.11.21 vor dem Gesamthintergrund ausgeführt, dass er sich der Begutachtung Dr. med. Sa. nicht anschließen kann . So hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. K. im Erläuterungstermin am 02.11.21 nachvollziehbar ausgeführt, dass angesichts des Zeitverlaufs ein Zusammenhang zum Unfall nicht wahrscheinlich war.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. 3. Das Landgericht hat nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es ausgeführt hat, dass sich der Meinungsstreit der medizinischen Gutachter nicht zu Gunsten einer Seite lösen lasse. Auch Gutachten von Sachverständigen unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Hierbei muss der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachgehen und sich mit Widersprüchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen und zu Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2000 - VI ZR 10/00, NJW 2001, 77, 78). Bei einander widersprechenden Gutachten kann mit fundierter Begründung von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen werden (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 412 Rn. 1). Legt eine Partei (wie hier) medizinische Gutachten vor, die im Gegensatz zu den Erkenntnissen der gerichtlich bestellten Sachverständigen stehen, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17, NJW-RR 2019, 17, 18 m. w. N.). Ob darüber hinausgehend aus dem Beschluss des BGH vom 05.11.2019 (Az. VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186, 187 Rn. 15 bei Beck-online) sogar abgeleitet werden kann, dass der Tatrichter zur Vermeidung eines Gehörverstoßes zwischen verschiedenen Gutachten entscheiden muss, kann dahinstehen. Denn eine solche Entscheidung des Tatrichters müsste immer unter Anwendung des Beweismaßstabs vorgenommen werden. Hier ist also zu entscheiden, ob die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO vorliegt, dass die behaupteten, weiteren Beeinträchtigungen des Klägers unfallbedingt sind. Diese Entscheidung hat das Landgericht vorliegend getroffen und ist mit einer den Senat überzeugenden Begründung zum Ergebnis gelangt, dass den gerichtlichen Gutachten zumindest insoweit zu folgen ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität nicht vorliegt. Die fünf vom Landgericht eingeholten medizinischen Gutachten (Prof. Dr. T. H., Unfallchirurgie und Orthopädie; Prof. Dr. K., Neurochirurgie; Prof. Dr. L.S., HNO; Prof. Dr. Hu., Augen und Prof. Dr. Lü., Radiologe und Nuklearmedizin) setzen sich ausführlich mit den entsprechenden Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten auseinander. Die Privatgutachten sind auch vom Landgericht hinreichend gewürdigt worden. Die zeitnah zum Unfall erhobenen radiologischen Befunde (06.10.2008: CT-WS; 16.04.2009: MRT der HWS; 06.10.2009: Rö HWS; 14.01.2020: Rö + Sono li. Schulter; 08.11.2010: Dynamisches MRT der HWS; 27.12.2010: Upright MRT Schädelbasis unter besonderer Berücksichtigung des zervikookzipitalen Überganges; 29.10.2020: PET-CT Kreiskliniken Esslingen) sind von den Gutachtern hinreichend berücksichtigt und bewertet worden. Letztlich konnte der Kläger nicht beweisen, dass die von ihm behaupteten Sekundärverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29.08.2008 zurückzuführen sind. Das Landgericht hat - mit nachvollziehbarer Begründung - insoweit eine Beweislastentscheidung zulasten des Klägers getroffen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4. Das Landgericht hat den Unfall hinreichend aufgeklärt und ist insbesondere auch der Möglichkeit nachgegangen, dass der Kläger mit dem Kopf gegen die Stoßstange des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs gestoßen sein könnte. Ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten zum Ursachenzusammenhang wurde eingeholt (Gutachten Prof. Dipl.-Ing. O./Prof. Dr. med. Hü. vom 26.11.2012). Mit Ergänzungsgutachten O. vom 24. Oktober 2014 wurde die vom Kläger behauptete Unfallvariante untersucht mit der Folge, dass dann die maximale Kopfbeschleunigung geringer wäre, als im Erstgutachten O. zugrunde gelegt, mit einem Anstoß an die linke Fahrzeugseite (40g im Vergleich zu 80g). Der Sachverständige O. hat im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens am 2. März 2015 angegeben, dass die vorliegenden Anknüpfungstatsachen zu schmal für bestimmte Aussagen zum Unfallverlauf seien, insbesondere seien keine Schleifspuren auf der Straße oder genaue Angaben zu Spuren am Fahrzeug vorhanden. Hier liege lediglich zwar eine Deformation des klägerischen Schutzhelms vor, aber kein Bruch. Motorradunfälle ohne Bruch der Helmschale führten in 99 % der Fälle nicht zu Langzeitfolgen. Es sei auch keine Drehung des Kopfes bei Berührung der Stoßstange erfolgt, da der Kläger nicht auf dem Rücken liegend unter das Fahrzeug gerutscht sei, sonst müssten hierauf hindeutende Beschädigungen an Jacke und Helm erkennbar sein. Mithin wurde die von der Zeugin Ra. in der Ermittlungsakte geschilderte Sachverhaltsvariante mit einem Stoß des Kopfes gegen die Stoßstange des Fahrzeugs bei der Beweiswürdigung in Betracht gezogen, führte aber nicht zum Beweis der Zurückführung der Langzeitfolgen auf den Unfall. Ein gewisser Anprall mit dem behelmten Kopf gegen den Frontstoßfänger wurde in dem Gutachten O. sogar unterstellt. Der Vernehmung der Zeugin Ra. bedurfte es angesichts dessen nicht. Das Landgericht konnte auf der Basis der eingeholten Gutachten entscheiden und musste keine weiteren Begutachtungen veranlassen. Für eine neurootologische Begutachtung fehlen hier die Anknüpfungspunkte. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Neurootologie um eine - wissenschaftlich nicht anerkannte - medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Untersuchung und Behandlung der Störung der Kopfsinne befasst, wozu zwar auch der vom Kläger geltend gemachte zentral-vestibuläre Schwindel gehört. Die Neurootologie liefert aber keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen der von ihr erforschten Beschwerden, weil sie das Vorliegen einer Verletzung voraussetzt, sich aber nicht mit der eigentlichen Entstehung der Verletzung beschäftigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2016 - 6 U 170/14, BeckRS 2016, 118930, Rn. 24 bei Beck-online). So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen der Sachverständigen L.S. liegt im fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den dokumentierten Beschwerden der entscheidende Umstand, weshalb die wahrscheinlichere endogene Ursache nicht auszuschließen ist (schriftliches Gutachten vom 11.10.2017, Seite 15). Mithin ist vorliegend weniger die Feststellung des Schwindels fraglich, sondern seine Verursachung durch den streitgegenständlichen Unfall. Auch ein Anlass, ein neuroophtalmologisches Gutachten einzuholen oder die Begutachtung durch ein weiteres HNO-Gutachten fortzusetzen, bestand nicht. Vielmehr sind durch die vorliegenden Gutachten die behauptete Kausalität des Unfalls sowohl für die Beeinträchtigung von Augen und Sichtfeld sowie für den HNO-Bereich bereits eingehend einer sachverständigen Prüfung unterzogen worden. Ein weiteres „interdisziplinäres Zusammenhangsgutachten“ muss nicht eingeholt werden. Der medizinische Sachverständige Hü. hat bei seiner Beurteilung bereits auf die zuvor von dem Sachverständigen O. ermittelten technischen Belastungswerte zugegriffen. Das Gutachten Hü. ist verwertbar, obwohl keine persönliche Untersuchung des Klägers durch ihn erfolgt ist. Der Sachverständige hat im Wesentlichen zum Krankheitsverlauf einer HWS-Distorsion nach dem Stand der Wissenschaft ausgeführt und hierbei auf Krankenunterlagen und vorliegende Bildgebungen rekurriert. Da der Unfall zum Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits über fünfeinhalb Jahre zurücklag, ist der Sachverständige ohne Ermessensfehler davon ausgegangen, dass eine Untersuchung für die retrospektive Beurteilung nicht erforderlich ist. Ein neuropsychologisches oder psychosomatisches Gutachten war nicht einzuholen. Der Kläger hat sich wegen psychischer Beschwerden erstmals im September 2010 bei Dr. Pr. in Behandlung begeben. Zu diesem Zeitpunkt waren seine auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber bereits vollständig ausgeheilt. Die vom Kläger selbst eingereichten privatgutachterlichen Stellungnahmen Ki. und Hi. führen die Belastungen auf die progredienten Funktionsstörungen des Klägers zurück. Da diese aber ihrerseits nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Unfall zurückgeführt werden können, gibt es für eine neuropsychologische oder psychosomatische Begutachtung keine ausreichenden Anknüpfungspunkte. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob der Kläger vor dem Unfall physisch und psychisch voll belastbar war. Denn den eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht zu entnehmen, dass die Kausalität des Unfalls für die heutigen Beschwerden nur dann fraglich gewesen wäre, wenn der Kläger bereits vor dem Unfall in seiner Belastbarkeit erkennbar beeinträchtigt gewesen wäre. 5. Das Landgericht hat nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es nach Durchführung der Anhörungen der Sachverständigen in den Verhandlungsterminen 2., 4. und 5. November 2022 nicht die Einräumung der vom Kläger beantragten Schriftsatzfrist bewilligt hat. Grundsätzlich sollen die Prozessbevollmächtigten nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO. Zwar ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis geboten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme, nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens oder auch bei neuen ausführlichen Beurteilungen gegenüber den schriftlichen Gutachten der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 184/09, NJW 2011, 3040, Rn. 6 bei Beck-online). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abweichungen zu den schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen sind nicht erfolgt. Der Kläger hatte zu den schriftlichen Gutachten, die überwiegend bereits seit mehreren Jahren vorlagen, ausführlich Stellung genommen und zahlreiche private Gutachten in den Prozess eingeführt, die auch Gegenstand der mündlichen Erläuterung waren. Dass die mündliche Erläuterung der Gutachten durch die Sachverständigen keinen neuen Vortrag des Klägers erforderlich machte, der weiterer Vorbereitung bedurfte und nicht sogleich im Rahmen der Erörterungen im Anschluss an die Beweisaufnahme erfolgte konnte, ist auch daran zu ersehen, dass auch im Berufungsrechtszug vom Kläger in Bezug auf die Tatsachenfeststellung keine neuen Umstände vorgebracht werden, die nicht bereits im ersten Rechtszug hinreichend erörtert wurden. Ein kausaler Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergibt sich deshalb auch nicht aus der mangelnden Möglichkeit, zum Gutachten des radiologischen Sachverständigen Dr. Lü. auszuführen. Zwar wurde dieses Gutachten im Gegensatz zu den anderen Gutachten lediglich mündlich im Termin am 5. November 2021 erstattet. Allerdings hatte der Kläger bereits zuvor die Gelegenheit ergriffen, sich durch einen Facharzt für Radiologie (Hö. Befund vom 29. Dezember 2010) beraten zu lassen und die entsprechenden Einwendungen in den Rechtsstreit einzuführen. Die Beurteilung von Hö. deckt sich hierbei insoweit mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Lü., als diese keine Aussage über die Ursache der Glukosestoffwechselminderung im Bereich des mesialen Temporallappens und mit geringerer Ausprägung auch des Occipitallappens (die der gerichtliche Sachverständige ebenfalls dem Bildmaterial entnommen hat) getroffen hat. Weitere Ausführungen zum mündlich erstatteten Gutachten Lü., die dessen Feststellungen in Frage stellen können, werden vom Kläger im Übrigen auch mit der Berufungsbegründung vom 18.02.2022 nicht vorgebracht, weshalb in der unterbliebenen Möglichkeit zur Einräumung einer Stellungnahmefrist jedenfalls kein kausaler Verfahrensverstoß liegt. Der Kläger hätte inzwischen mehr als drei Monate Zeit gehabt, seine Einwendungen gegen das Gutachten Lü. ggf. unter Zuhilfenahme von fachärztlicher Expertise zu formulieren. Bei dem Gutachten Lü., einem Facharzt für diagnostische Radiologie und Facharzt für Nuklearmedizin, handelt es sich trotz mündlicher Erstattung um ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten. Der Berufungsangriff, die Einholung eines radiologischen Gutachtens sei unterblieben, geht daher ins Leere. Irgendwelche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen begründen könnten, der im Übrigen von der Ärztekammer für die Begutachtung vorgeschlagen wurde, werden mit der Berufung nicht vorgetragen. Die übrigen radiologischen Befunde wurden von den Sachverständigen durchweg als „normal“ eingestuft, weshalb eine weitere Begutachtung nicht erfolgen musste. Soweit der Sachverständige Lü. im Hinblick auf den PET-CT-Befund vom 29.12.2010 zur Verifizierung und weiteren Ursachenforschung ggf. eine Angiographie und eine Gefäßdarstellung für naheliegend hielt, sind diese unstreitig damals nicht durchgeführt worden, und eine Nachholung ist angesichts des Zeitablaufs auch nicht mehr zielführend. Ein Anlass, die vom Kläger herangezogenen Privatgutachter anzuhören, bestand nicht. Vielmehr genügte es im vorliegenden Fall, dass sich das Gericht mit den Gutachten überzeugend und mit nachvollziehbarer Begründung auseinandersetzt und hierbei Widersprüchen nachgeht. 6. Das Landgericht hat auf der Grundlage der zutreffend festgestellten, durch den Unfall herbeigeführten, Gesundheitsbeeinträchtigungen das Schmerzensgeld auf insgesamt 5.000 € festgesetzt (davon waren bereits 1.250 € vorgerichtlich an den Kläger gezahlt). Dem schließt sich der Senat an. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € ist für die nachgewiesenen unfallkausalen Verletzungen des Klägers angemessen. Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15, r+s 2018, 678). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Ausgleichsfunktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019 - 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21). Das Landgericht hat bei seiner Schmerzensgeldzumessung die Verletzungen des Klägers ebenso berücksichtigt wie die hierauf basierenden Schmerzen und weiteren gesundheitlichen Belastungen, etwa seine vorübergehende Berufsunfähigkeit. Ein Schmerzensgeld von 5.000 € sieht hiernach auch der Senat als ausreichend an. Eine Erhöhung ist nicht geboten. Als Vergleichsfall zieht der Senat die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.12.2017 - 10 U 429/17, BeckRS 2017, 137098) heran, in der eine HWS-Distorision erst nach fünfeinhalb Monaten vollständig ausgeheilt war, die ebenfalls mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verbunden war. Zwar treten im hier zu entscheidenden Fall noch weitergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzu, namentlich die Prellungen, eine leichte Gehirnerschütterung und die Fraktur an der linken Hand. Dies rechtfertigt in Bezug auf den Vergleichsfall, in dem ein Schmerzensgeld von 4.000 € als angemessen angesehen wurde, im vorliegenden Fall die Festsetzung von 5.000 €. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht die besondere Schadensanfälligkeit sowie eine unangemessene Erlebnisverarbeitung bei der Zumessung des Schmerzensgeldes als berücksichtigungsfähige Faktoren angesehen hat (so aber im Hinblick auf die besondere Schadensanfälligkeit noch BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, NJW 1997, 455, 456). Denn bei den diesbezüglichen Ausführungen zur Schmerzensgeldbemessung im angefochtenen Urteil handelt es sich erkennbar um allgemeine Ausführungen des Landgerichts zur Schmerzensgeldzumessung. Konkret bei der Anwendung der Grundsätze auf den streitgegenständlichen Fall hat das Landgericht eine besondere Schadensanfälligkeit des Klägers nicht als das Schmerzensgeld mindernden Umstand angeführt und bezüglich einer unangemessenen Erlebnisverarbeitung sogar ausdrücklich eine Minderung abgelehnt (Seite 22 des Urteils). Ob in der Anwendung der vom Landgericht aufgeführten Grundsätze ein Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegen hätte, wonach es den Schädiger nicht entlasten kann, einen bereits vor dem Unfall geschwächten Menschen zu schädigen (hierzu etwa BGH, Urteil vom 13.06.2013 - IX ZR 155/11, NJW 2013, 2965, 2967 m. w. N.), braucht daher im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Berechnung des materiellen Schadens im angefochtenen Urteil begegnet keinen Bedenken und wird auch von der Berufung - abgesehen von der behaupteten Fortdauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung - nicht im Einzelnen angegriffen. Nach alledem ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und die hiergegen gerichtete Berufung offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahme des Klägers vom 14. September 2022 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Kläger hierin bereits zuvor erfolgten Vortrag lediglich wiederholend wiedergibt, kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorgenannten Hinweisbeschluss Bezug nehmen. Nur ergänzend sei ausgeführt: Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Landgericht im angefochtenen Urteil auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine Entscheidung trifft, ob die vom Kläger behaupteten Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Vielmehr ist es sogar Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, ob in Anbetracht des zugrundezulegenden Beweismaßstabs des § 287 ZPO hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht oder nicht. Das Landgericht ist bei seiner Beurteilung keineswegs „unkritisch“ den gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, sondern hat eine überdurchschnittlich umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Sowohl die gerichtlichen Sachverständigen als auch das Landgericht haben hierbei die Ausführungen und Einwände der Privatgutachter jeweils berücksichtigt und in ihre Feststellungen bzw. ihre Würdigung einbezogen. Der Kläger kann insoweit nicht mit der Rechtsansicht durchdringen, es bedürfe der Feststellung einer vom Unfall abweichenden alternativen Ursache für seine behaupteten weitergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geben für diese Rechtsauffassung nichts her. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass im Streitfall immer dann, wenn eine HWS-Distorsion festgestellt wäre, diese bei Zugrundelegung des Haftungsmaßstabs aus § 287 ZPO solange als fortdauernd angesehen werden müsste, solange der Schädiger keine Alternativursache dargelegt und bewiesen hätte. Dies wäre schon angesichts der Beweislastverteilung nicht sachgerecht, die es grundsätzlich dem Geschädigten auferlegt, die Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsbeeinträchtigung zu beweisen, wenngleich bei feststehender Primärverletzung unter dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO. Diese Beweislastverteilung umfasst auch die Fortdauer der Beeinträchtigung. Die Sachverständige Prof. Dr. L.S. hat, im Widerspruch zur Stellungnahme des Klägers, keine weitere Aufklärungsmöglichkeit im Hinblick auf die Unfallbedingtheit eines Schwindelgefühls beim Kläger als erforderlich angesehen. Sie hat lediglich die Möglichkeit einer weitergehenden wissenschaftlich-medizinischen Auseinandersetzung zwischen Spezialisten für möglich gehalten, allerdings in Bezug auf den Kläger ausdrücklich ausgeführt, dass sie den Sachverhalt in dem Sinne als geklärt ansehe, dass mehr gegen als für einen Kausalzusammenhang spreche. Der Kläger sei auch - so die Sachverständige auf der Grundlage ihrer Begutachtung - nicht in der Lage, an einer weiterführenden Diagnostik mitzuwirken. Der vom Kläger gerügte zeitliche Abstand der Begutachtungen seitens der Privatgutachter einerseits und der gerichtlich bestellten Sachverständigen andererseits trifft nicht den Kern der Argumentation des Senats im Hinweisbeschluss. Es geht nicht um die pauschale Annahme der Überlegenheit einer unfallnäheren Begutachtung, sondern darum, dass die Privatgutachter dem erheblichen zeitlichen Abstand zwischen dem Unfall und ihren Befunderhebungen sowie Stellungnahmen nicht in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Im Gegensatz dazu haben die gerichtlichen Sachverständigen diesen Aspekt berücksichtigt. In Hinblick auf die durch das Landgericht versagte Gewährung einer Stellungnahmefrist zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Lü. kann der Senat die Kausalität eines etwaigen Verfahrensverstoßes trotz der ergänzenden Ausführungen des Klägers nicht erkennen. In der fehlenden Möglichkeit aus der radiologischen Betrachtung 28 Monate nach dem Unfall auf die Ursache zu schließen, widersprechen sich der Privatgutachter des Klägers Dr. Hö. und der Sachverständige Dr. Lü. ebenso wenig wie in der Beurteilung, dass einige Bereiche des Gehirns einen verminderten Glukosemetabolismus in der Bildgebung vom 29. Dezember 2010 tatsächlich aufweisen. Irgendwelche konkreten Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lü. erhebt der Kläger (auch in der Stellungnahme vom 14. September 2022) nicht. Mithin ist ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls nicht kausal für die Entscheidung gewesen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.