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Beschluss

7 U 111/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0111.7U111.20.00
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Leitsätze
1. Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der ersten Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.(Rn.22) 2. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren, sekundären Gesundheitsschäden betrifft die haftungsausfüllende Kausalität, für deren Feststellung die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO genügt.(Rn.22) 3. Steht fest, dass der Geschädigte durch den Unfall primär eine „temporäre Nervenwurzelzerrung mit einhergehenden Bewegungseinschränkungen im Lendenbereich“ erlitten hat, unterliegt die Kausalität des behaupteten Sekundärschadens (= hier Bandscheibenvorfallrezidiv mit anschließender Lumbalgie) dem Freibeweis nach § 287 ZPO.(Rn.23) 4. Haftungsrechtlich sind dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die kausal auf einen bereits vorhandenen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche zurückzuführen sind. Für den entsprechenden Nachweis reicht jedoch allein die zeitliche Nähe zwischen den Beschwerden des Verletzten und dem Unfallereignis nicht aus. Ein entsprechender Kausalzusammenhang ist nicht bewiesen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Erkrankung und ihre Auswirkungen schicksalhaft entwickelt haben. Bei einem Bandscheibenvorfallrezidiv bedeutet eine (auch mehrjährige) Beschwerdefreiheit nicht, dass die verschleißbedingte Schädigung verschwunden ist.(Rn.25) 5. Es bedarf nach Durchführung der Beweisaufnahme keines gesonderten gerichtlichen Hinweises zu den Erfolgsaussichten mehr, auch wenn das Gericht vor der Beweisaufnahme den Parteien noch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.(Rn.30)
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 50.810,70 € festzusetzen (37.000,- + 6.092,88 + 5.000,- + 2.717,82).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der ersten Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.(Rn.22) 2. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren, sekundären Gesundheitsschäden betrifft die haftungsausfüllende Kausalität, für deren Feststellung die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO genügt.(Rn.22) 3. Steht fest, dass der Geschädigte durch den Unfall primär eine „temporäre Nervenwurzelzerrung mit einhergehenden Bewegungseinschränkungen im Lendenbereich“ erlitten hat, unterliegt die Kausalität des behaupteten Sekundärschadens (= hier Bandscheibenvorfallrezidiv mit anschließender Lumbalgie) dem Freibeweis nach § 287 ZPO.(Rn.23) 4. Haftungsrechtlich sind dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die kausal auf einen bereits vorhandenen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche zurückzuführen sind. Für den entsprechenden Nachweis reicht jedoch allein die zeitliche Nähe zwischen den Beschwerden des Verletzten und dem Unfallereignis nicht aus. Ein entsprechender Kausalzusammenhang ist nicht bewiesen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Erkrankung und ihre Auswirkungen schicksalhaft entwickelt haben. Bei einem Bandscheibenvorfallrezidiv bedeutet eine (auch mehrjährige) Beschwerdefreiheit nicht, dass die verschleißbedingte Schädigung verschwunden ist.(Rn.25) 5. Es bedarf nach Durchführung der Beweisaufnahme keines gesonderten gerichtlichen Hinweises zu den Erfolgsaussichten mehr, auch wenn das Gericht vor der Beweisaufnahme den Parteien noch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.(Rn.30) I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 50.810,70 € festzusetzen (37.000,- + 6.092,88 + 5.000,- + 2.717,82). I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall, der auf dem Gelände einer Aral Tankstelle in T. stattfand. Die am 02.06.1972 geborene Klägerin musste sich vor dem Unfall in den Jahren 1989 und 1997 Bandscheibenoperationen unterziehen. Die Klägerin arbeitete als angestellte Pharmazeutin bei der S-GmbH. Am 10. Juli 2012 füllte die Klägerin auf dem Tankstellengelände Scheibenwasser ihres Fahrzeugs Volvo XC 60 nach. Dabei stand sie in Fahrtrichtung links mit vorgebeugtem Oberkörper seitlich von ihrem Kfz über dessen geöffneter Motorhaube. Hinter der Klägerin, also links in Fahrtrichtung ihres Kfz, stand das Fahrzeug der Beklagten zu 1 (Opel Astra, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2)) zunächst in einer Parkbucht zum Zwecke der Fahrzeugreinigung. Die Beklagte zu 1) setzte ihr Fahrzeug in Bewegung und setzte zurück. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen ihrem Pkw und der Klägerin. Die Beklagte zu 1) nahm dabei ein dumpfes Geräusch und einen Aufschrei war. Sie stoppte ihr Fahrzeug, und fuhr mit diesem ein Stück vorwärts. Die genauen Einzelheiten der Einwirkung auf den Körper der Klägerin sind streitig. Die Klägerin begab sich daraufhin aufgrund erheblicher Schmerzen noch am selben Tag in die A-Klinik in S.. Ausweislich der Anlage A1 (B I Bl. 39-40 d. Gerichtsakte) wurde dort nach einem dreitägigen Aufenthalt u.a. ein „Rezidiv Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Alteration der Nervenwurzel links“ festgestellt. Die Klägerin begab sich anschließend wiederholt zu medizinischen Untersuchungen und suchte dafür verschiedene Ärzte auf. Hinsichtlich der dort festgestellten Befunde wird auf die jeweiligen Anlagen verwiesen. Die Klägerin wurde auch im Anschluss weiterhin medizinisch behandelt. Nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis war die Klägerin ausweislich der Anlagen A2, A4, A8, A12, A16 und A20 zunächst bis einschließlich 9. Oktober 2012 arbeitsunfähig. Sie erhielt daher bis zum 20.08.2012 eine Fortzahlung der Lohnbezüge durch ihren Arbeitgeber und ab dem 21.08.2012 ein Krankengeld i.H.v. 150,00 EUR durch ihre Krankenkasse. In dem Zeitraum vom 21.08.2012 bis zum 09.10.2012 leistete der Arbeitgeber der Klägerin keine anteiligen Beiträge zu deren privater Krankenversicherung. Die Beklagte zu 2) hat außergerichtlich eine Zahlung i.H.v. 3.000,00 EUR auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin erbracht. Ferner hat die Beklagte zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine außergerichtliche Zahlung i.H.v. 2.439,25 EUR auf verschiedene materielle Schadenspositionen der Klägerin geleistet. Die Klägerin hat behauptet, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen ursächlich für den bei ihr diagnostizierten Bandscheibenvorfall sei. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen seien derart gravierend, dass dies erhebliche psychische, berufliche und finanzielle Konsequenzen für sie habe. Sie hat neben der Feststellung einer Eintrittspflicht für künftigen materiellen und immateriellen Schaden sowie vorgerichtliche Mahn- und Anwaltskosten aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 €, abzüglich der bereits gezahlten 3.000 € sowie einen materiellen Schaden in Höhe von 6.526,01 € geltend gemacht. Der beanspruchte materielle Schaden setzt sich aus den Positionen einer Gehaltsrückbelastung im Mai 2013, einem Arbeitgeberzuschuss für Krankenversicherungsbeiträge bis zum 30. April 2013 sowie Beiträgen zum Versorgungswerk der Landesapothekerkammer H., Fahrt- und Medikamentenkosten zusammen. Darüber hinaus hat sie einen monatlichen Rentenschaden ab dem Eintritt des 67. Lebensjahres in Höhe von monatlich 64,71 € geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (unfallanalytisches und orthopädisch-traumatologisches Sachverständigengutachten) und Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1) nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sowie eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 433,13 € wegen der Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 21. August 2012 bis zum 10. Oktober 2012 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Schmerzensgeld sei in Höhe von 3.000 € angemessen, was durch Leistung der Beklagten zu 2) bereits erfüllt sei. Zwar habe die Klägerin infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens eine vorübergehende Nervenwurzelzerrung sowie eine vorübergehende funktionelle Beeinträchtigung insbesondere des lumbo-sacralen Bewegungssegments erlitten, was eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten zur Folge gehabt habe. Hingegen stehe nach Beweisaufnahme nicht fest, dass der Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 durch den Unfall hervorgerufen worden sei, denn der Sachverständige habe dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Klägerin habe auch nicht beweisen können, dass die weiteren geltend gemachten Schäden durch die festgestellte Nervenwurzelzerrung und -reizung entstanden seien. Da gemäß medizinischem Sachverständigengutachten keine dauerhafte Schädigung zu erwarten sei, bleibe auch der Feststellungsantrag ohne Erfolg. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Vorschädigung der Bandscheibe bei der Reduzierung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen dürfen, denn sie sei trotz der früheren Operationen mehr als zehn Jahre lang beschwerdefrei gewesen. Es wirke nicht zu Lasten des Geschädigten, wenn dieser aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig sei. Der Sachverständige habe hier das Hervorrufen der Beschwerden durch den Unfall bestätigt. Das Landgericht habe der Entscheidung den falschen Beweismaßstab des § 286 ZPO zu Grunde gelegt, denn es sei unstreitig, dass die Klägerin bei dem Unfall eingeklemmt worden sei. Aufgrund dieser Primärverletzung müsse sich die Beurteilung der weiteren Unfallfolgen am Maßstab des § 287 ZPO orientieren. Zudem liege eine Überraschungsentscheidung vor, da das Landgericht durch einen früheren Vergleichsvorschlag eine andere Bewertung der Prozessrisiken vorgenommen habe. Das festgesetzte Schmerzensgeld sei weiter auch für die vom Landgericht festgestellten Unfallfolgen zu niedrig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgericht zu ändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 40.000,00 EUR abzüglich hiermit gezahlter 3.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.526,01 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 1.641,96 EUR zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser durch das Verkehrsunfallgeschehen vom 10.07.2012 noch entstehen werden, soweit sie nicht von den Klageanträgen zu Ziffern 1 und 2 erfasst sind, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab dem Eintritt ihres 67. Lebensjahres am 02.06.2039 bis zu ihrem Lebensende einen monatlichen Betrag von 64,71 EUR, fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats, zu zahlen. II. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gerichtete Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend einen über den Verurteilungsbetrag hinausgehenden Anspruch der Klägerin gemäß §§ 7, 11 S. 2 StVG, §§ 253 Abs. 2, 823 BGB, § 115 VVG verneint. Denn die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung, durch den streitgegenständlichen Unfall über den Zeitraum von drei Monaten hinaus eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung erlitten zu haben, nicht erbracht. Zur Begründung nimmt der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Diese vom Landgericht getroffene Feststellung wird gem. § 529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sein, denn die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts begründen könnten. Die mit der Berufungsbegründung dagegen vorgebrachten Tatsachen und Argumente rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Allerdings unterliegt die Frage, ob die Beschwerden der Klägerin an der Bandscheibe im Bereich LWK 5 / SWK 1 unfallbedingt sind, vorliegend nicht dem Beweismaßstab des § 286 ZPO. Nur für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der ersten Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und – hieraus resultierenden – weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten, den sog. “Sekundärschäden” (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2019 – VI ZR 113/17, NJW 2019, 2092). Für deren Feststellung kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12. 2. 2008 - VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381, 1382). Hier hat das Landgericht (was von den Beklagten nicht mit der Berufung angegriffen wurde) festgestellt, dass die Klägerin durch den Unfall eine vorübergehende Nervenwurzelzerrung mit einhergehenden Bewegungseinschränkungen insbesondere im Lendenbereich erlitten hat. Die von der Klägerin behauptete weitergehende Beeinträchtigung im Bereich der unteren Wirbelsäule ist somit keine Primärverletzung, die dem strengeren Beweismaß des § 286 ZPO unterliegt, sondern eine mögliche, auf der festgestellten Verletzung basierende Unfallfolge. Auch unter Zugrundelegung des weniger strengen Beweismaßstabs des § 287 ZPO hat die Klägerin die Unfallbedingtheit ihrer weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (= Bandscheibenvorfall rezidiv mit anschließender Lumbalgie) nicht beweisen können. Dies folgt aus der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. F., der die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückführte, sondern auf die bereits zuvor bei der Klägerin bestehenden degenerativen Veränderungen (wegen der geringen äußeren Krafteinwirkung sei lediglich eine vorübergehende funktionelle Beeinträchtigung und keine richtungsweisende Verschlechterung der primär endogenen degenerativen Erkrankung anzunehmen.) Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Landgericht mit überzeugender Begründung angeschlossen. Zwar sind haftungsrechtlich dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 29.3.2004 – 1 U 176/03, BeckRS 2004, 154118 Rn. 21). Allein die zeitliche Nähe zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Unfallereignis reicht für den Beweis freilich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. 11. 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778). Ein Kausalzusammenhang ist nicht bewiesen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich eine Krankheit schicksalhaft entwickelt hat (vgl. KG, Beschluss vom 3. 12. 2009 - 12 U 232/08, NZV 2010, 624, 625). So liegt der Fall hier. Die Klägerin war derart an der Bandscheibe vorgeschädigt, dass sie sich bereits vor dem Unfall zwei Operationen unterziehen musste. Eine (auch mehrjährige) “Beschwerdefreiheit” bedeutet nicht, dass die verschleißbedingte Schädigung verschwunden ist. Der Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen Konstellationen, in denen eine Schädigung bis zum Unfall “klinisch stumm” verläuft. Der Sachverständige Dr. F. hat ausgeführt, dass das Risiko eines erneuten Auftretens des Bandscheibenvorfalls bei Vorschädigung unfallunabhängig erhöht ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im unfallanalytischen Sachverständigengutachten festgestellten Druckkräfte auf den Gesäßbereich der Klägerin durch den Unfall im Bereich von 0 bis 150 kg, eher 0 bis 70 kg angegeben wurden. Auch wenn eine Harmlosigkeitsgrenze nicht anerkannt werden kann, ist doch die Intensität der biomechanischen Einwirkung bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 4. 2011 - 1 U 151/10, NZV 2011, 543, 544). Hier hatte das unfallverursachende Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Geschwindigkeit vor dem Unfall fast schon auf 0 km/h reduziert und lag bei höchstens 2 km/h. Dies erklärt die vergleichsweise geringe Einwirkung auf den Körper der Klägerin. Der technische Sachverständige Z. (Dekra G.) vermutet, dass die Klägerin hier nur „äußerst minimal“ mit begrenzter Flächenpressung eingeklemmt wurde, wobei - mangels Schäden an den beteiligten Fahrzeugen - die Druckkräfte auch gegen Null gehend liegen könnten (vgl. S. 9 des Gutachtens). Hiernach war der Bandscheibenvorfall, auf den die Klägerin ihre anhaltende Berufsunfähigkeit und das erhöhte Schmerzensgeld im Wesentlichen stützt, nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern trat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schicksalhaft im zeitlichen Umfeld mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf. Ein unfallbedingter Dauerschaden ist damit nicht bewiesen. Für die bewiesenen Unfallfolgen ist das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld von 3.000 € angemessen. Für die weitergehenden materiellen Schäden fehlt es aus den v.g. Gründen an der erforderlichen Kausalität. Die Klägerin kann auch keine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO daraus ableiten, dass das Landgericht am 20.07.2015 (Bl. 246 + 247 GA) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der u. a. eine Schmerzensgeldzahlung von zusätzlichen 27.000 € vorsah. Gerichtlichen Vergleichsvorschlägen liegt häufig eine Einschätzung des Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Rechtsmittels zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Vorschlags zugrunde. Allerdings weiß die anwaltlich vertretene Klägerin, dass eine auf den Vorschlag folgende Entscheidung vom Vergleichsvorschlag abweichen kann. Hier kommt hinzu, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme erst im Anschluss an den Vergleichsvorschlag erfolgte. Eines gesonderten Hinweises, dass irgendeine Art der Bindung des Gerichts an einen früheren Vergleichsvorschlag nicht besteht, bedarf es nicht.