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Beschluss

7 U 240/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:0609.7U240.19.00
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Leitsätze
1. Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO rechtfertigt aber ein anspruchsminderndes Mitverschulden von einem Drittel.(Rn.19) 2. Ein Zurechnungszusammenhang bei psychischen Folgeschäden ist dann zu verneinen, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (sog. Bagatelle).(Rn.27) 3. Für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens wegen behaupteter posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und unfallbedingter Anpassungsstörungen sind entsprechender Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen darzulegen. Daran fehlt es bei relativ leichten physischen Unfallfolgen und aufgrund des Umstandes, dass eine entsprechende Behandlung der behaupteten psychischen Störungen erstmals mehr als sieben Jahre nach dem Unfall stattgefunden hat.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 18.11.2019 gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15.10.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.140,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO rechtfertigt aber ein anspruchsminderndes Mitverschulden von einem Drittel.(Rn.19) 2. Ein Zurechnungszusammenhang bei psychischen Folgeschäden ist dann zu verneinen, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (sog. Bagatelle).(Rn.27) 3. Für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens wegen behaupteter posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und unfallbedingter Anpassungsstörungen sind entsprechender Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen darzulegen. Daran fehlt es bei relativ leichten physischen Unfallfolgen und aufgrund des Umstandes, dass eine entsprechende Behandlung der behaupteten psychischen Störungen erstmals mehr als sieben Jahre nach dem Unfall stattgefunden hat.(Rn.27) 1. Die Berufung des Klägers vom 18.11.2019 gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15.10.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.140,38 € festgesetzt. I. Der Kläger beansprucht Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, den er am 20.02.2013 gegen 15.20 Uhr als Radfahrer auf dem Radweg am X-Ring in Kiel (Fahrtrichtung D., Höhe H.-Straße) erlitten hat. Der Radweg war für die Fahrtrichtung des Klägers nicht zugelassen. Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen ..., aus Sicht des Klägers von links aus der H.-Straße, um nach rechts in den bevorrechtigten X-Ring abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision zwischen Pkw und Fahrrad. Der Kläger erlitt eine Hüftprellung, eine Schulterprellung sowie eine Halswirbelsäulenzerrung und musste anschließend im Städtischen Krankenhaus K. behandelt werden. Der Kläger hat behauptet, er habe ferner eine unfallbedingte, posttraumatische Belastungsstörung erlitten, in deren Folge er bis zum 01.02.2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Den Verdienstausfall beziffert er mit 18.515,00 €. Darüber hinaus beansprucht er Schmerzensgeld unter Anrechnung der bereits vorgerichtlich gezahlten 1.500,00 € von noch 30.000,00 € sowie Ersatz von Zusatzkosten für Physiotherapie in Höhe von 125,38 €. Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - dem Kläger nur einen geringen Teil der geltend gemachten Forderungen zuerkannt und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 500,00 € nebst Zinsen sowie 201,71 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger sich dem Grunde nach eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen müsse. Er habe den Fahrradweg in der nicht für ihn zugelassenen Fahrtrichtung benutzt. Die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression) seien nicht bewiesen. Es seien keine hinreichenden Anschlusstatsachen vorgetragen, die es erlauben würden, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. Allein die unfallchirurgisch-orthopädisch festgestellten Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von lediglich 3.000,00 €, das wegen der Quote auf 2.000,00 € zu kürzen sei. Abzüglich der bereits vorgerichtlich gezahlten 1.500,00 € errechne sich der ausgeurteilte Betrag. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält eine Mithaftung von allenfalls 10 % für gerechtfertigt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Eine Anpassungsstörung könne als Folgeerkrankung auch aufgrund weniger gravierender Ereignisse ausgelöst worden sein, weil der sich aus den Unfallverletzungen ergebende Leidensdruck auch erst geraume Zeit später eintreten könne. Der Kläger sei vor dem Unfall in das Arbeitsleben voll integriert und psychische Schäden seien vorher nicht vorhanden gewesen. Im Übrigen wäre ohne den Verkehrsunfall eine entsprechende Bandscheibenproblematik nicht eingetreten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen endgültiger Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 30.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 125,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20. Februar 2013 in K., X-Ring, Ecke H.-Straße entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen; 4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizuhalten; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz von 18.515,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 17.02.2020 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht auf Basis einer Quote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € sowie den Ersatz entsprechender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Senat hat bereits mit einstimmigem Beschluss vom 10.03.2020 auf Folgendes hingewiesen: 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 9, 11 StVG, §§ 249, 253, 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. Die Haftungsvoraussetzungen nach §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 8 Abs. 1 StVO sind erfüllt. Die Beklagte zu 1) hat das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt, als sie aus der H.-Straße kommend in den bevorrechtigten X-Ring in Kiel einbog und dabei den Kläger mit seinem Fahrrad übersah. Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH vom 15.07.1986 - 4 StR 192/86 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2017 - 9 U 173/16 - ZfS 2018, 14 -16). Zwar findet insoweit keine Haftungsabwägung nach § 17 StVG statt, weil der Kläger seinerseits nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad am Unfall beteiligt war. Der Kläger hat aber gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, was er sich als anspruchsminderndes Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten muss. Unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls hat das Landgericht - wie auch der Senat - den Mitverschuldensanteil des Klägers mit einem Drittel bewertet. Für ein vollständiges Zurücktreten seines Verursachungsanteils oder eine geringfügigere Bewertung seines Verursachungsanteils (der Kläger strebt hier eine Mithaftung von allenfalls 10 % an) sieht der Senat keinen Anlass. Der Kläger durfte aufgrund seines eigenen Pflichtverstoßes nicht auf das eigene Vorfahrtsrecht sowie insbesondere darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1) ihn registrieren und ihm das Vorfahrtsrecht einräumen würde. Schließlich hatte die Beklagte zu 1) unmittelbar vor dem Unfall noch an der Ecke H.-Straße/X-Ring gehalten, um eine Frau mit einem Kind die H.-Straße queren zu lassen. Die Kollision mit dem Kläger und seinem Fahrrad ereignete sich erst kurz nach dem Anfahren der Beklagten zu 1). Bei dieser Sachlage hält der Senat eine Mithaftungsquote des Klägers vom einem Drittel für angemessen. 2. Umfang des unfallbedingten Primärschadens Nach dem unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 08.06.2018 (Bl. 134 ff. GA) hat der Kläger durch den Unfall folgende Verletzungen erlitten: - Prellung der Schulter und der Hüfte: Symptomdauer 6 Wochen - HWS-Distorsion I nach Erdmann: Symptomdauer 6 Wochen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass durch die vorgenannten Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit für maximal 6 Wochen begründet gewesen sein kann. Mit künftigen, unfallbedingten Gesundheitsschäden sei nicht zu rechnen. Soweit aufgrund des MRT-Befundes vom 28.05.2013 (d.h. gut drei Monate nach dem Unfall) ein Bandscheibenvorfall C5/6 links bei dem Kläger diagnostiziert worden ist, ist eine unfallbedingte Ursache nicht bewiesen. Dies ergibt sich sowohl aus dem eingeholten Sachverständigengutachten als auch bereits aus der Dokumentation der Hausärztin P., die im Juni 2013 in ihren Behandlungsunterlagen Folgendes dokumentiert hat: „... BS-Prolaps HW 5/6 bei ständigem Nacken- und Armschmerz (hier keine Unfallfolge) ...“. Dafür spricht auch, dass sofort nach dem vorgenannten MRT-Befund im Juni 2013 die berufsgenossenschaftliche Behandlung abgebrochen und eine bloße kassenärztliche Behandlung erfolgte (vgl. S. 19 des Gutachtens Prof. Dr. L. vom 08.06.2018). Auch aus dem Bericht des MVZ Chirurgie vom 11.06.2013 (S. 21 des Gutachtens L.) ergibt sich, dass der Bandscheibenvorfall C5/6 links degenerativ bedingt war und deshalb nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Eine prozessuale Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht hat das Gutachten L. vom 08.06.2018 bereits am 09.07.2018 (Bl. 169 d. A.) dem Klägervertreter zur Stellungnahme übersandt. In seiner Stellungnahme vom 08.10.2018 (Bl. 187 ff. d. A.) beruft sich der Klägervertreter - wegen der behaupteten weitergehenden orthopädischen Beeinträchtigungen - nicht auf eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L.. Soweit er dies erstmals im Zuge der Berufungsbegründung beantragt, ist dies im Sinne von §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Eine ergänzende Anhörung des Gutachters oder gar die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO war angesichts des eindeutigen Ergebnisses des gerichtlichen Gutachtens in Übereinstimmung mit den dokumentierten Befunden der behandelnden Ärzte nicht geboten. 3. Keine unfallbedingten psychischen Störungen Soweit der Kläger eine unfallbedingte, psychische Fehlverarbeitung (depressive Störung bzw. Anpassungsstörung) behauptet, hat das Landgericht zu Recht mangels Darlegung von Anknüpfungstatsachen kein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Für die Ursächlichkeit zwischen feststehender Primärverletzung und der Weiterentwicklung bzw. den Umfang des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) gilt § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt (KG Berlin, Urteil vom 16.10.2003, 12 U 58/01, VersR 2004, 1193 -1196). In dem Bericht der Hausärztin P. vom 28.06.2019 (Anlagenband) ist von „depressiven Symptomen“ die Rede, die erstmals im Sommer 2013 (nach einer Testung vom 14.08.2013) aufgetreten sein sollen und mit „Amitriptylin“ behandelt worden sind. Zuvor war aber bereits der im Mai 2013 diagnostizierte und nachweislich unfallunabhängige Bandscheibenprolaps (C5/6 links) aufgetreten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten psychischen Beschwerden auf den Unfall vom 20.2.2013 zurückzuführen sind. Binnen der ersten 6 Monate nach dem Unfall ist von irgendwelchen psychischen Symptomen beim Kläger weder die Rede, noch sind diese ärztlich dokumentiert. Generell ist ein Zurechnungszusammenhang bei psychischen Folgeschäden dann zu verneinen, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (sog. Bagatelle, vgl. BGH Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14, NZV 2015, 281, 282 m. w. N.). Unstreitig konnte der Kläger nur acht Tage nach dem Unfall, nämlich am 28.02.2013, wieder seine Berufstätigkeit als Eisenschutzwerker-Maler bei der Werft H. aufnehmen (vgl. den Nachschaubericht aus dem MVZ K. vom 28.02.2013, S. 17 des Gutachtens L. vom 08.06.2018). Aus der hausärztlichen Dokumentation (P.) ergibt sich außerdem, dass der Kläger sich offenbar am 03.03.2013 beim Schneeschaufeln überanstrengt hatte“ (vgl. Gutachten L. vom 08.06.2018, S. 2: Eintrag in der Krankenakte von P.: ... „04.03.2013: BG! Gestern beim Schneeschaufeln Überanstrengung“ ...). Angesichts der relativ leichten, unfallbedingten physischen Folgen sowie des Umstands, dass eine Behandlung der behaupteten psychischen Störungen erstmals im Jahr 2018 stattgefunden hat, fehlt es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Klärung der Ursächlichkeit der behaupteten psychischen Störungen. Ohne die Darlegung entsprechender Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen werden sich mehr als sieben Jahre nach dem Unfall keine sicheren Aussagen zur Unfallbedingtheit der behaupteten psychischen Beschwerden mehr treffen lassen. Zu Recht hat das Landgericht deshalb die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abgelehnt. 4. Kein weitergehender Schaden Der Kläger hat über den nachgewiesenen Primärschaden hinaus keine weiteren physischen und psychischen unfallbedingten Schäden nachgewiesen. Es besteht deshalb auch kein Anspruch auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden, da die nachgewiesenen physischen Beeinträchtigungen allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen zur Folge hatten und solche Ansprüche durch den gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch (§ 6 EFZG) abgedeckt waren. Nach dem Gutachten L. ist außerdem mit künftigen unfallbedingten Schäden nicht mehr zu rechnen, so dass das Landgericht auch zu Recht den Feststellungsantrag abgewiesen hat. Die nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen rechtfertigen unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Klägers lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 €, davon hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits unstreitig 1.500,00 € gezahlt. Weitergehende materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.02.2013 sind unbegründet. Der vorgenannte Hinweis ist dem Klägervertreter am 18.03.2020 zugestellt worden. Antragsgemäß ist die Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis zweimal bis zum 04.06.2020 verlängert worden. Eine Stellungnahme des Klägers ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen. Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG.