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Urteil

6 U 1/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0605.6U1.25.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung einer spezifisch gesundheitsbezogenen Aussage in Bezug auf ein Produkt oder einen Inhaltsstoff ist nach Art. 10 HCVO zulässig, wenn die Angabe hierfür in der Liste der zugelassenen Health-Claims (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern) enthalten ist. Die zulässige Verwendung setzt grundsätzlich voraus, dass der zugelassene Health-Claim in der verwendeten Aussage unter Nennung des Inhaltsstoffs inhaltsgleich genannt wird.(Rn.84) (Rn.85) 2. Bei der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO vorliegt, kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an. Eine Aussage in der Werbung oder auf der Produktverpackung über einen Inhaltsstoff oder ein Produkt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist im Wege einer Gesamtbetrachtung auszulegen, um den Kerngehalt der Aussage zu ermitteln.(Rn.89) 3. Eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe liegt in Abgrenzung zu einem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor, wenn der Kerngehalt einer Aussage einen Wirkzusammenhang zwischen der Einnahme eines Produkts oder Inhaltsstoffs in Bezug auf die Gesundheit eines Körperteils oder einer Körperfunktion herstellt.(Rn.95) 4. Die zulässige Verwendung einer spezifisch gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf einen Inhaltsstoff setzt voraus, dass der Wirkzusammenhang zwischen dem Inhaltsstoff und der Gesundheit deutlich dargestellt wird.(Rn.95) (Rn.100) (Rn.107)
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17.12.2024, Aktenzeichen 5 O 36/24 dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt wird, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Solid Joints Kapseln“ mit den folgenden Aussagen zu werben: 1. „Solid Joints“ 2. „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke“, 3. „idealer Gelenksupport“, 4. „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe“, 5. „Support für Beweglichkeit“, 6. „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“, 7. „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit“, 8. „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration“, jeweils sofern dies geschieht wie aus der dem Urteil beigefügten Anlage A4 ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung einer spezifisch gesundheitsbezogenen Aussage in Bezug auf ein Produkt oder einen Inhaltsstoff ist nach Art. 10 HCVO zulässig, wenn die Angabe hierfür in der Liste der zugelassenen Health-Claims (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern) enthalten ist. Die zulässige Verwendung setzt grundsätzlich voraus, dass der zugelassene Health-Claim in der verwendeten Aussage unter Nennung des Inhaltsstoffs inhaltsgleich genannt wird.(Rn.84) (Rn.85) 2. Bei der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO vorliegt, kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an. Eine Aussage in der Werbung oder auf der Produktverpackung über einen Inhaltsstoff oder ein Produkt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist im Wege einer Gesamtbetrachtung auszulegen, um den Kerngehalt der Aussage zu ermitteln.(Rn.89) 3. Eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe liegt in Abgrenzung zu einem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor, wenn der Kerngehalt einer Aussage einen Wirkzusammenhang zwischen der Einnahme eines Produkts oder Inhaltsstoffs in Bezug auf die Gesundheit eines Körperteils oder einer Körperfunktion herstellt.(Rn.95) 4. Die zulässige Verwendung einer spezifisch gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf einen Inhaltsstoff setzt voraus, dass der Wirkzusammenhang zwischen dem Inhaltsstoff und der Gesundheit deutlich dargestellt wird.(Rn.95) (Rn.100) (Rn.107) Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17.12.2024, Aktenzeichen 5 O 36/24 dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt wird, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Solid Joints Kapseln“ mit den folgenden Aussagen zu werben: 1. „Solid Joints“ 2. „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke“, 3. „idealer Gelenksupport“, 4. „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe“, 5. „Support für Beweglichkeit“, 6. „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“, 7. „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit“, 8. „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration“, jeweils sofern dies geschieht wie aus der dem Urteil beigefügten Anlage A4 ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. I. Der Verfügungskläger begehrt im Wege einstweiliger Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung bestimmter Aussagen in Bezug auf eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel. Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerbliche Interessen zu verfolgen. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren verwandter Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird Mitgliederliste (Anlage A2) verwiesen. Die Verfügungsbeklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel für den Sport- und Fitnessbereich, u.a. unter der Marke „XY". Konkret streiten die Parteien um ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, „XY Solid Joints Kapseln". Dieses bot die Verfügungsbeklagte u.a. auf der Verkaufsplattform A. an. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage A4 sowie Anlage AG3 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte bewarb die Kapseln als Mittel zum Schutz der Gelenke, zur Unterstützung von Knochen, Knorpel und Bindegewebe, für Beweglichkeit, optimale Performance und Regeneration. Die Kapseln enthalten u.a. Boswelliasäure aus Weihrauchgummiharz-Extrakt, Curcuminoide aus Curcumawurzelextrakt, Bambusblattextrakt, Pinienrindenextrakt, Schwarzer-Pfefferextrakt, Vitamin C, Zink, Kupfer und Mangan. Nach der Werbung der Verfügungsbeklagten u.a. auf der Produktverpackung und auf Anlage A4 enthält die angebotene Verpackungseinheit 90 Kapseln. Als Tagesportion sind drei Kapseln angegeben. Drei Kapseln enthalten 210 mg Boswelliasäure, 50 mg Kieselsäure aus Bambusblattextrakt, 50 mg Vitamin C, 3,0 mg Zink, 0,30 mg Kupfer, 0,60 mg Mangan, 50 mg Natriumhyaluronat und 40 mg undenaturiertes Kollagen. Diese Mengen sind auch auf der Verpackungseinheit angegeben. Von der EU-Kommission sind nach Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, „EFSA"), in diesem Zusammenhang folgende Claims nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (im Folgenden: „Health-Claims-Liste“) zugelassen: Vitamin C: Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei. Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei. Zink: Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. Kupfer: Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei. Mangan: Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei. Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. Für die pflanzlichen Inhaltsstoffe (sog. Botanicals) Weihrauchextrakt (Boswellia serrata) und Bambusblattextrakt Sind gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) angemeldet, aber von der EFSA on hold gestellt. Das betrifft: Boswellia serrata: - "Boswellin might be supportive for the bone and joints health" (EFSAQ-2008-3380) [auf Deutsch: Boswellin kann die Gesundheit der Knochen und Gelenke unterstützen] - 'Supports the motion mechanism" [auf Deutsch: Unterstützt den Bewegungsmechanismus (EFSA-Q-2008-3381) Bambusblattextrakt: "Helps to recover articulation comfort and mobility. Helps to support the joint flexibility and mobility. Contributes to soothe joint discomfort. Participates in bone remineralisation. Helps to maintain joint mobility. Useful in maintaining joints and bones health." [auf Deutsch: Hilft bei der Wiederherstellung des Gelenkkomforts und der Beweglichkeit. Hilft, die Flexibilität und Mobilität der Gelenke zu unterstützen. Trägt dazu bei, Gelenkbeschwerden zu lindern. Beteiligt Sich an der Remineralisierung der Knochen. Hilft, die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten. Nützlich für die Erhaltung der Gesundheit von Gelenken und Knochen.] (EFSA-Q-2008-3456). Für Hyaluron gibt es derzeit keinen zugelassenen Health Claim im Zusammenhang mit Gelenken. Entsprechende Anträge wurden von der ESFA abgelehnt (EFSA Journal 2009; 7 (9):1266). Auch für Kollagen wurden von der EFSA beantragte Health Claims in Bezug auf Gelenke abgelehnt (EFSA Journal 2011; 9 (7):2291; EFSA Journal 2011; 9 (6):2247). Neben der Bezeichnung „Solid Joints" enthielt die Werbung die Aussagen „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke", „Idealer Gelenksupport", „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe", Support für Beweglichkeit", „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe", „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit" und „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration". Das Produkt der Verfügungsbeklagten befand sich im November 2024 seit weit über einem Jahr auf dem Markt. Der Verfügungskläger stellte die Werbung für das Produkt bei A. am 01.10.2024 (vgl. Anlage A4) fest, mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage A5). Mit Schreiben vom 29.10.2024 wies die Verfügungsbeklagte die Abmahnung, nachdem sie um Fristverlängerung gebeten hatte, zurück. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 31.10.2024 bei Landgericht ein. Der Verfügungskläger ist der Auffassung gewesen, die beanstandeten Aussagen seien unzulässig. Nach Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Außerdem müssten sie den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der HCVO entsprechen. Die ausgelobten Wirkungen seien nicht in der Liste enthalten. Abweichungen von zugelassenen Angaben seien nur in engen Grenzen zulässig. Diese Grenzen seien hier nicht eingehalten. Auch die allgemeinen Voraussetzungen gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO seien nicht eingehalten. Es müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, die ausgelobte ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung tatsächlich habe. Die Substanz müsse in dem Produkt in einer Menge vorhanden sei, die danach geeignet sei, die behauptete Wirkung zu erzielen und in einer Form vorliegen, die für den Körper auch verfügbar sei und die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, müsse eine solche signifikante Menge der Wirkstoffe enthalten. All dies müsse durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnissen abgesichert sein. Das habe die Verfügungsbeklagte nicht belegt. Dass nur mit zugelassenen Werbeaussagen geworben werden dürfte, gelte auch für gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sogenannte „Botanicals". Die Anwendung von Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO setze voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt seien, auch für Botanicals. Dass für sogenannte Botanicals etwas Anderes gelten solle als für andere Nahrungsmittel, sei nicht ersichtlich und dafür gebe es keinen vernünftigen Grund. Jedenfalls müssten auch Werbebehauptungen über Botanicals, die zur Eintragung in die Gemeinschaftsliste angemeldet, aber noch nicht beschieden seien, nach Artikel 28 Abs. 5, Abs. 6 HCVO wissenschaftlich abgesichert sein, um verwendet werden zu dürfen. Das sei vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. Der Verfügungskläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafter zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Solid Joints Kapseln" zu werben: 1. „Solid Joints“ 2. „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke", 3. „Idealer Gelenksupport", 4. „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe", 5. „Support für Beweglichkeit", 6. „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“ 7. „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit", 8. „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration", jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage A 4 ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, die angegriffenen Aussagen seien zulässig. Der Produktname „Solid Joints" verstoße nicht gegen die Vorgaben der HCVO. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem englischen Produktnamen eine irgendwie geartete Sachaussage entnehme. Der Begriff „joints" gehöre nicht zum Gebrauchsenglisch, das der Durchschnittsverbraucher möglicherweise beherrsche. Es handele es sich um einen Fachbegriff der Anatomie. Gelenke bestünden aus Gelenkknochen, Gelenkknorpel und Bindegewebe. Das Produkt der Verfügungsbeklagten enthalte zahlreiche Inhaltsstoffe, die sich positiv auf die Gesundheit all dieser Bestandteile von Gelenken auswirke, wozu es auch zugelassene Angaben in der Health-Claims-Liste gebe, auf die der Verbraucher hingewiesen werde. Damit sei dem vagen Produktnamen, wenn er überhaupt verstanden werde, eine Erläuterung im Sinne der Art. 1 Abs. 3, 10 Abs. 3 HCVO beigefügt. „Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffe" trügen zu einem Schutz der Gelenke bei, der nach der HCVO zulässigerweise ausgelobt werden dürfe. Wegen der dazu von der Verfügungsbeklagten angeführten Studien werde auf die Anlagen AG4 bis AG9 verwiesen. Die Bewerbung als „idealer Gelenksupport" lobe nur aus, dass die Inhaltsstoffe, darunter Mikronährstoffe und Botanicals, zur normalen Gesundheit der wesentlichen Bestandteile von Gelenken (Gelenkknochen, Gelenkknorpel und Bindegewebe) beitrügen. Das sei zulässig, ebenso die Werbeaussage „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe." Speziell zur Unterstützung der Knochen gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien zum Inhaltsstoff Silizium. Insoweit werde auf die Anlagen AG10 und AG11 Bezug genommen. Die Aussage „Support für Beweglichkeit" lobe nichts Anderes als einen Beitrag zu einer normalen Gelenkfunktion aus. Auch zum Wirkstoff Kollagen gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien, die sich speziell mit der Förderung der Beweglichkeit von Gelenken durch Kollagen befassten (AG4, AG5 und AG9). Zu Weihrauchextrakt (Boswellia) gebe es eine Meta-Analyse, die eine Reduktion der Gelenksteifheit zeige (Anlage AG12) und eine Studie, die beweglichkeitsfördernde Eigenschaften dieses Stoffes zeige (Anlage AG13), sowie eine Studie speziell über eine verbesserte Gelenkfunktion im Knie (Anlage AG14, AG15 und AG16). Pinienrindenextrakt habe in mehreren Studien eine Verringerung der Steifheit der Gelenke gezeigt (Anlage AG17, AG 18 und AG19). Die Aussage „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe" lobe nichts Anderes als einen Beitrag zu einer normalen Gelenkfunktion aus. Die Aussage „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit" gehe nicht über die zugelassenen Wirkungen hinaus. Der Verweis auf „akut" und „präventiv" bedeute dabei, dass sich die Wirkung sowohl im Moment gelenkspezifischer Belastung durch Bewegung („akut") als auch im Ruhezustand („präventiv") realisiere. Die Aussage „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration" greife nur vorbenannte Aussagen in anderer Formulierung auf. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die beanstandete Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben sei gemessen an den Vorgaben von Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO nicht unzulässig. Es sei nach spezifisch und nichtspezifisch gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Eine Angabe sei nur dann spezifisch gesundheitsbezogen, wenn eine Angabe nicht nur auf ein Körperteil, sondern auf eine bestimmte Funktion, hier der Gelenke, bezogen sei. Die beanstandeten Aussagen unter 1., 2., 3. und 8. seien daher nicht spezifisch gesundheitsbezogen. Es gehe zwar um Gelenke, aber nicht um eine bestimmte Funktion. Die Angaben seien nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zulässig, da ihnen zugelassene gesundheitsbezogene Angaben aus der Liste nach Art. 13 und 14 HCVO zu den Inhaltsstoffen Vitamin C, Zink, Kupfer und Mangan beigefügt seien. Dafür seien sind die folgenden Claims zugelassen: „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei“, „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“, „Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“, „Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei“, „Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei“ und „Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“. Die ausgelobten Aussagen stünden zu diesen Angaben inhaltlich in einem Zusammenhang, so dass damit für die nichtspezifischen positiven Wirkungen für die Gelenke geworben werden dürfe. Es dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, da nichtspezifische Gesundheitsangaben kaum einem wissenschaftlichen Beweis zugänglich seien. Das sei für den Verbraucher auch erkennbar. Die Aussage 4 „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe" sei eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, da hier hinreichend konkretisierte Körperteile angesprochen seien. Sie sei zulässig, da die Claims für die Inhaltsstoffe zulässig seien. Der Begriff „unterstützt“ oder „trägt bei“ mache keinen qualitativen Unterschied aus. Das gelte entsprechend auch für die Aussage 6 „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“. Die Aussage 5 „Support für Beweglichkeit“ und 7 „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit" lägen an der Grenze zu einer spezifischen gesundheitsbezogenen Aussage. Es werde eine Funktion der Gelenke angesprochen, nämlich die Beweglichkeit, und eine Unterstützung für die Beweglichkeit der Gelenke. Da dies aber nicht konkretisiert werde, sei die Aussage so allgemein gehalten, dass sie im Zusammenhang mit den zugelassenen und angegebenen Aussagen für die Inhaltsstoffe zulässig sei. Bei den Botanicals sei es zudem aufgrund der Allgemeinheit der Aussagen ausreichend, dass für die Inhaltsstoffe wissenschaftliche Studien vorgelegt worden seien, die überhaupt eine positive Wirkung auf die Beweglichkeit belegt hätten. Der Verfügungskläger habe dies nicht substantiiert bestritten. Ein Gutachten sei im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einzuholen. Bei Aussagen zu Botanicals, die von der EFSA on hold gestellt worden seien, gelte die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO und eine Nutzung sei zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 5 HCVO eingehalten worden seien, insbesondere die Aussage wissenschaftlichen abgesichert sei. Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nach § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen. Mit der Berufung rügt der Verfügungskläger unter anderem, es handele sich bei allen angegriffenen Aussagen und der Produktbezeichnung um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die Angaben bezögen sich sämtlich auf einzelne Körperteile, nämlich die Gelenke. Es werde mit sämtlichen Aussagen eine Wirkungsweise auf die Gelenke versprochen, so z.B. sollen sie „solid“, geschützt, beweglich und unterstützt werden. Es gehe dabei also nicht um das gesundheitliche Wohlbefinden im Allgemeinen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Angabe so konkret sein müsse, dass sie Gegenstand einer Zulassung sein könne. Auch allgemeinere Angaben zu Vorteilen seien umfasst. Der Anbieter müsse für eine solche Aussage die spezifischen Gesundheitsvorteile kennen und diese müssten zugelassen sein. Der Regelfall sei eine spezifische Gesundheitsangabe und nur im Ausnahmefall sei von einer unspezifischen Gesundheitsangabe auszugehen. Die Angabe „Solid Joints“ erwecke beim Betrachter den Eindruck, dass das Mittel wegen sämtlicher Inhaltsstoffe so bezeichnet werde. Die Angabe „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke" beziehe sich nicht nur auf die die Mikronährstoffe, sondern explizit auch auf Kollagen und Hyaluron für es keine zugelassenen Angaben gebe. Zudem sei nicht klar, um welche Mikronährstoffe es gehe. Die Angabe „idealer Gelenksupport“ erfolge im Zusammenhang mit einem Wasserglas und Kapseln (Anlage A4). Direkt unterhalb der Aussage seien die Inhaltsstoffe angegeben. Die Aussage „Support für die Beweglichkeit“ beziehe sich eindeutig auf eine bestimmte Körperfunktion. Sie beziehe sich, ebenso wie „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe“, auf das Produkt als Ganzes. Die Beifügung der zulässigen Angaben zu den Inhaltsstoffen in einer kleingedruckten kaum leserlichen Fußnote reiche nicht aus, da es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handele. Bei den Angaben „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit. Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration" handele es sich um eine eindeutig spezifische gesundheitsbezogene Aussage. Die kleine Fußnote am Ende der Aussage mache die Gesamtaussage, die auch Botanicals umfasse, zudem nicht zulässig, wobei es sich nicht um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe handele, so dass es hierauf nicht ankomme. Es werde die Kräftigung der Gelenke und eine Förderung der Beweglichkeit versprochen, was eindeutig spezifische Aussagen seien. Die Aussage „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“ sei spezifisch und beziehe sich eindeutig auf das Produkt als Ganzes. Die Aussage sei nicht für die Kapseln zugelassen und daher unzulässig. Das angefochtene Urteil lasse vollkommen außer Acht, dass das Produkt aus einer Mischung verschiedener Substanzen bestehe und seine Wirksamkeit darauf gründe. Bei solchen Wirkstoffkombinationen sei es anerkannt, dass sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und rechtlich zu würdigen sind. Das ergebe sich unmittelbar aus Art. 5 HCVO. Danach sei die Verwendung von Nährstoffen oder anderen Substanzen nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Diese Erfordernisse bezögen sich nicht auf Stoffgemische. Für das hier vorliegende Stoffgemisch liege kein Antrag auf Zulassung vor. Die Angaben seien zudem irreführend nach § 5 Abs. 1 a) HCVO, Art. 7 Abs. 1 und 4 LMIV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Studien genügten – und dies führt der Verfügungskläger im Einzelnen aus – nicht den Voraussetzungen an eine wissenschaftliche Absicherung der einzelnen Aussagen. Der Verfügungskläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Solid Joints Kapseln“ zu werben: 1. „Solid Joints“ 2. „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke“, 3. „idealer Gelenksupport“, 4. „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe“, 5. „Support für Beweglichkeit“, 6. „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“, 7. „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit“, 8. „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration“, jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage A 4 ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil. Bei sämtlichen Aussagen handele es sich um nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Es komme für die Abgrenzung darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Inhaltsstoff und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt werde, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 3 HCVO überprüft werden könne (vgl. BGH GRUR 2016, 412 Rn. 25 Lernstark – beck online). Die Begriffe „Schutz“, „Support“ und „Unterstützung“ seien so vage, dass ihnen keine wissenschaftlich untersuchbare Wirkung innewohne. Des Weiteren führt die Verfügungsbeklagte umfangreich zur wissenschaftlichen Qualität der von ihr genannten Studien im Einzelnen aus. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19.05.2025 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Verurteilung der Verfügungsbeklagten entsprechend des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. 1. Bei sämtlichen angegriffenen Angaben handelt es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Solche dürfen grundsätzlich nur dann getätigt werden, wenn sie in Verbindung mit einem bestimmten Inhaltsstoff getroffen werden und für diesen Inhaltsstoff im Sinne von Art. 13 Abs. 1 a) HCVO in der Health Claims Liste zugelassen sind. Auf die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Health-Claims in Bezug auf sogenannte Botanicals in dem Produkt kommt es hier nicht an, da in den gerügten Aussagen keine konkreten Aussagen über Botanicals und deren Wirkung auf die Gesundheit herausgestellt worden sind. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass überhaupt eine konkrete gesundheitsbezogene Angabe, wie etwa die sogenannten, unter Ziffer I. dargestellten on-hold-Claims zu Boswellia serrata oder Bambusblattextrakt, mit der Bezeichnung des entsprechenden Inhaltsstoffs in der Werbung oder auf der Produktverpackung genannt worden wären. Schließlich ist für eine zulässige Verwendung eines solchen Claims die Mindestvoraussetzung, dass der Claim überhaupt in einer für den Verbraucher nachvollziehbaren und transparenten Form unter deutlicher Bezugnahme auf den Inhaltsstoff genannt wird. Hieran fehlt es vorliegend. Da sämtliche gerügten Aussagen die Voraussetzungen an die zulässige Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach der HCVO nicht erfüllen, sind sie unzulässig und ihre Verwendung stellt einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 3a UWG dar, der einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG rechtfertigt. Schließlich handelt es sich bei den Regelungen in Art. 10 HCVO offenkundig um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark; GRUR 2016, 412). Zu den unzulässigen Angaben im Einzelnen: a. „Solid Joints“ Bei der Produktbezeichnung „Solid Joints“ handelt es sich um eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 a) HCVO, die nicht zulässig ist. Grundsätzlich zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 sich von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben gem. Art. 10 Abs. 1 dadurch unterscheiden, dass sie wegen ihrer allgemeinen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein können, so dass ihre wissenschaftliche Absicherung nicht überprüfbar ist (Holle/Hüttebräuker/Hüttebräuker, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 55, beck-online). Allerdings lässt sich diese Definition nicht darauf reduzieren, dass nur isoliert der Wortlaut einer Angabe zu analysieren wäre. Dann könnte bereits das Weglassen einer Inhaltsstoffbezeichnung oder das Weglassen des eindeutigen Bezugs zum Produkt dazu führen, dass eine Aussage keinen wissenschaftlich überprüfbaren Gehalt mehr hat. Daher ist eine allgemein gehaltene Angabe zunächst in Anbetracht der Gesamtumstände auszulegen, um dann den Kern einer Aussage dahingehend zu überprüfen, ob dieser Kern einer wissenschaftlichen Absicherung zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass es regelmäßig wesensgemäß für einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden ist, dass dieser das konkrete Körperteil, die Körperfunktion oder den Wirkbezug nicht eindeutig benennt. Die verpflichtende Beifügung einer speziellen zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO dient schließlich der inhaltlichen Präzisierung, Konkretisierung und auf diese Art der Vermeidung von Irreführungsgefahren (Holle/Hüttebräuker/Hüttebräuker, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 60, beck-online). Zudem ist zu beachten, dass zur Zulässigkeit einer jeden spezifisch gesundheitsbezogenen Aussage im Hinblick auf ein Produkt stets erforderlich ist, dass überhaupt der Bezug der Aussage zu einem bestimmten Nähr- oder Inhaltsstoff des Produkts erkennbar ist (Holle/Hüttebräuker/Hüttebräuker, a.a.O., Rn. 35, 36). Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruhen soll, ist nämlich mit einer zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 -, Rn. 36 - Repair-Kapseln). Das Erfordernis der Angabe eines eindeutigen Bezugsobjekts, d. h. der konkreten Benennung einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittel-Bestandteils für die zugeschriebene Wirkung, trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, dass gesundheitsbezogene Angaben für den Verbraucher klare, verlässliche, hilfreiche und unmissverständliche Informationen liefern und mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfung der EFSA korrespondieren sollen (Holle/Hüttebräuker/Hüttebräuker, a.a.O., Rn. 35, 36). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Angabe „Solid Joints“ nicht zulässig. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass es sich bei der Angabe um die Produktbezeichnung oder einen Teil davon handelt (vgl. zur Frage der spezifischen gesundheitsbezogenen Aussage durch Produktbezeichnungen auch OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2024 - 9 U 1314/23 - IMMUN WATER; OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2024 - 3 UKl 3/24 e - Fatburner). Nach Auffassung des Senats wird mit dieser Angabe im Produktnamen der Eindruck erweckt, das Produkt sei für kräftige, stabile oder feste Gelenke förderlich. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass das englische Wort „Joints“ im Zusammenhang mit der Nutzung auf der Produktverpackung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht als Bezeichnung für „Gelenke“ verstanden werden könnte. Die angegriffene Aussage zu 6. lautet „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“ und diese Aussage befindet sich direkt unter den Überschriften „MAXIMUM SUPPORT FOR YOUR JOINTS“ und „Gelenk-Support“. Für jeden Verbraucher ist daher klar erkennbar, dass „Joints“ hier „Gelenke“ bedeuten soll. Dies dürfte sogar noch mehr für einen fitnessbewussten und leistungsorientierten Sporttreibenden gelten, an welchen sich das Produkt ausweislich der Bewerbung maßgeblich richten dürfte. Den Begriff „Solid“, der durchaus auch mit dem naheliegenden deutschen Begriff „Solide“ übersetzt werden kann, ist zur Überzeugung des Senats im Gesamtzusammenhang der Produktaufmachung unzweideutig als „fest“, „stabil“ und „kräftig“ zu übersetzen. „Solid Joints“ ist also gleichzusetzen mit einer Produktbezeichnung wie etwa „Kräftige Gelenke“. Eine solche Aussage stellt zur Überzeugung des Senats einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und der Auswirkung auf die Gelenkgesundheit her. Es wird der Eindruck erweckt, als trage die Einnahme des Produkts zumindest dazu bei, die Gelenke zu kräftigen. Hier wird also nicht nur ein Körperteil, wie z.B. bei der Aussage „für die Leber“ genannt, sondern ein direkter Bezug zur Gesundheit hergestellt. Zwar geht es in der Angabe nicht um eine bestimmte Körperfunktion in dem Sinne, dass die Funktion eines Körperteils Gegenstand der Aussage wäre. Allerdings ist für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO nicht erforderlich, dass ein Wirkzusammenhang zwischen einer Körperfunktion und einem Inhaltsstoff hergestellt wird, sondern es ist ausreichend, wenn ein Zusammenhang zwischen einem Produkt oder Inhaltsstoff und der „Gesundheit“ hergestellt wird. Ein solcher Zusammenhang wird hier offenkundig hergestellt, weil der durchschnittliche Verbraucher in der Gesamtschau der Produktaufmachung und Produktverpackung zu dem Schluss kommen dürfte, dass die Einnahme des Produkts zu „kräftigen Gelenken“ und damit zu einer Verbesserung seiner (Gelenk-)Gesundheit oder einer Erhaltung gesunder und funktionsfähiger Gelenke führen wird. Im Unterschied dazu ist eine gesundheitsbezogene Angabe dann als unspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO anzusehen, wenn auf die Vorteile eines Inhaltsstoffs auf die „Gesundheit im Allgemeinen“ oder das „gesundheitsbezogene Wohlbefinden“ hingewiesen wird. Vorliegend geht es in der Aussage aber eben nicht um das körperliche Wohlbefinden oder die Gesundheit im Allgemeinen, sondern um die konkrete Gesundheit eines bestimmten Körperteils. Diese spezifisch gesundheitsbezogene Angabe entspricht nicht den Vorgaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO und ist daher nach §§ 3, 3a UWG unlauter. Es fehlt schon an einem eindeutigen Bezug der Angabe zu einem bestimmten Inhaltsstoff und sodann fehlt es an einer zugelassenen Angabe zu einem Nährstoff im Sinne der Health-Claims-Liste oder einem sogenannten on-hold-Claim für einen sogenannten Botanical-Inhaltsstoff. Die Angabe der Fußnote hinter der Produktbezeichnung „Solid Joints“ und die Erläuterung in der Fußnote zu den Inhaltsstoffen Vitamin C, Zink, Mangan und Kupfer ist nicht ausreichend, um den Anforderungen an eine zulässige spezifisch gesundheitsbezogene Angabe zu genügen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Angabe in einer Fußnote auf der Produktverpackung im sehr deutlich kleineren Fließtext im Anschluss an Warnhinweise und Inhaltsstoffangaben ausreichend sein kann, um einen deutlichen Bezug zwischen gesundheitsbezogener Angabe und Inhaltsstoffen sowie zulässigen Claims herzustellen. In jedem Fall ist die Aussage „Kräftige Gelenke“ oder „Solid Joints“ aber nicht inhaltsgleich mit den unter der Fußnote angegebenen zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu den einzelnen Inhaltsstoffen. Zwar muss der zugelassene Health-Claim nicht inhaltsgleich in der gesundheitsbezogenen Angabe wiedergegeben werden, vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark - Rn. 51, beck-online). Hier handelt es sich aber nicht mehr um eine inhaltlich übereinstimmende Aussage, da aus der Summe der zugelassenen Angaben zu den Inhaltsstoffen die Verfügungsbeklagte offenbar zu dem Schluss gekommen ist, dass wenn die Inhaltsstoffe jeweils nützlich für Kollagen, Bindegewebe, Knorpel und Knochen seien, es wohl eine positive Auswirkung auf Gelenke geben dürfte. Eben diese Schlussfolgerung stellt sich jedoch nicht mehr als inhaltsgleiche gesundheitsbezogene Angabe dar, sondern stellt sich als eine andere gesundheitsbezogene Angabe dar, die einem anderen wissenschaftlichen Beweis zugänglich ist. b. „mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke“ Diese Angabe ist spezifisch gesundheitsbezogen, da das „Schützen der Gelenke“ einen eindeutigen spezifischen Gesundheitsbezug aufweist. Nicht die Gesundheit im Allgemeinen oder das Wohlbefinden sind Gegenstand der Aussage, sondern ein konkreter Wirkzusammenhang mit der Gesunderhaltung eines bestimmten Körperteils. Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34–36 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 – Combiotik; BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 – Monsterbacke II, mwN; BGH GRUR 2016, 412 Rn. 21, - Lernstark - beck-online). Hinsichtlich des Wirkzusammenhangs mit „Mikronährstoffen“ ist die Aussage offenkundig unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG im Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO, da kein konkreter Wirkstoff für die Aussage genannt ist. Bezüglich Kollagen und Hyaluron sind schon keine zugelassenen Aussagen aus der Health-Claims-Liste oder unter den sogenannten on-hold-Claims ersichtlich. c. „idealer Gelenksupport“ Diese Angabe ist spezifisch gesundheitsbezogen, da durch Einnahme des Produkts eine ideale Unterstützung für die Gelenke versprochen wird. Eine Unterstützung für die Gelenke durch Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels kann von einem Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass es förderlich für die Gesundheit der Gelenke ist, dieses Produkt einzunehmen. Es wird daher ein unmittelbarer Wirkbezug hergestellt. Eine solche Aussage ist offenkundig unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG im Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO, da es bereits an der Nennung von konkreten Inhaltsstoffen fehlt. Soweit die versprochene Wirkung sich auf das Produkt in seiner Gesamtheit beziehen soll, fehlt es für dieses Produkt in seiner Gesamtheit an einer zulässigen Aussage im Sinne der Health-Claims-Liste. Es ist nicht ausreichend, dass in Betracht kommen könnte, dass die konkret im Produkt enthaltene Mischung an Inhaltsstoffen die Gelenkgesundheit in „idealer Weise“ unterstützt. Zum einen liegen hierfür bereits keine Nachweise seitens der Verfügungsbeklagten vor. Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber sich dazu entschieden, die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln an die Prüfung und Freigabe von Angaben zu einzelnen Inhaltsstoffen abhängig zu machen, so dass - anders als bei Arzneimitteln - eine Überprüfung der Wirksamkeit des Produkts in seiner Gesamtheit mit dem Zweck der Absicherung gesundheitsbezogener Angaben nicht erforderlich, aber grundsätzlich auch nicht vorgesehen ist. d. „Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe“ Diese Angabe ist spezifisch gesundheitsbezogen, da es sich bei Knochen, Knorpeln und Bindegewebe um Körperteile handelt und durch die Angabe, dass das Produkt „unterstütze“ diese Körperteile, der Eindruck erweckt wird, das Produkt trage zur Gesundheit dieser Körperteile bei. Eine solche Aussage ist unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG im Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO, da es an der Nennung von konkreten Inhaltsstoffen im Zusammenhang mit der gesundheitsbezogenen Aussage fehlt. Soweit die versprochene Wirkung sich auf das Produkt in seiner Gesamtheit beziehen soll, fehlt es auch hier für dieses Produkt in seiner Gesamtheit an einer zulässigen Aussage im Sinne der Health-Claims-Liste. Eine Bezugnahme auf nach der Health-Claims-Liste zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu einzelnen Inhaltsstoffen in einer Fußnote ist hier nicht ausreichend. Schließlich dürfen gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 06.092019 - 13 U 69/18 -, Rn. 48, juris; OLG Hamburg Beschluss vom 02.09.2020 – 3 W 55/20, GRUR-RS 2020, 47272 Rn. 35, 36, beck-online). Zwar ist anerkannt, dass gesundheitsbezogene Angaben nicht notwendig wortwörtlich verwandt werden müssen. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 51 - Lernstark, m.w.N.). Das läuft jedoch nicht darauf hinaus, dass das Erfordernis des Herausstellens des Wirkzusammenhangs zwischen Inhaltsstoff und Wirkzusammenhang dadurch erfüllt werden könnte, dass der Wirkzusammenhang überhaupt erst in einer Fußnote dargestellt wird. Dies widerspricht vielmehr gerade dem Erfordernis des Herausstellens des Wirkzusammenhangs und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der HCVO. e. „Support für Beweglichkeit“, Diese Angabe ist spezifisch gesundheitsbezogen, da ein Gesundheitsbezug zwischen dem Produkt und der Beweglichkeit, also einer konkreten Körperfunktion, hergestellt wird. Bei der körperlichen Beweglichkeit, die hier zudem erkennbar die Beweglichkeit der Gelenke meint, handelt es sich um eine Körperfunktion und der Begriff „Support“, bzw. im Deutschen „Unterstützung“, ist dahingehend auszulegen, dass dem Produkt eine positive Wirkung auf die körperliche Beweglichkeit und die Beweglichkeit der Gelenke zugesprochen wird. Ein solcher Wirkzusammenhang wird durch die zugelassenen Aussagen zu den Inhaltsstoffen weder belegt noch wird überhaupt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Inhaltsstoffen und gesundheitsbezogener Aussage in der genannten Aussage ausreichend hergestellt. Auch hier reicht eine Fußnote, wie unter II.1.d. dargestellt, nicht aus, damit die Aussage den Anforderungen an die HCVO genügt. Sie stellt sich daher als unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG dar. f. „Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe“, Diese Angabe ist spezifisch gesundheitsbezogen, da sie gleichzusetzen ist mit der Angabe unter II.1.d. („Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe“). Insofern ist auf die Ausführungen dort zu verweisen. Ein zulässiger Health-Claim im Sinne der HCVO ist für die Kapseln der Verfügungsbeklagten als gesamtes Produkt nicht ersichtlich. Die Aussage stellt sich daher als unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG dar. g. „Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit“ Diese Angabe ist ebenfalls spezifisch gesundheitsbezogen, insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer II.1.e. (“Support für Beweglichkeit“) verwiesen werden. Eine konkrete Verbindung der Aussage mit bestimmten Inhaltsstoffen und deren ggf. zugelassenen Health-Claims sind hier ebenfalls nicht ersichtlich. Ein zulässiger Health-Claim im Sinne der HCVO für die Kapseln als gesamtes Produkt ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aussage stellt sich daher als unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG dar. h. „Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration“ Diese Angabe ist spezifisch gesundheitsbezogen, insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer II.1.c. (“Idealer Gelenksupport“) verwiesen werden. Auch hier führt die Fußnote, entsprechend der Ausführungen unter Ziffer II.1.d., nicht zur Zulässigkeit der spezifisch gesundheitsbezogenen Aussage in Bezug auf die Kapseln als Gesamtprodukt. Da ein zulässiger Health-Claim im Sinne der HCVO für die Kapseln als gesamtes Produkt ist nicht ersichtlich ist, stellt sich die Aussage als unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG dar. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die einstweilige Verfügung kraft Natur das Sache vorläufig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Auflage 2020, § 704 ZPO, Rn. 13-15).