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Urteil

6 U 53/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0716.6U53.20.00
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Leitsätze
1. Ein Produktinformationsblatt i.S.v. § 2 Abs. 1 TKTransparenzV über Telekommunikationsdienstleistungen muss nicht nur auf solchen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen kann, sondern bereits „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots. (Rn.19) (Rn.24) 2. Der Verbraucher soll die Informationen in dem Moment zur Kenntnis nehmen, in dem er dabei ist, unterschiedliche Angebote zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließen will. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher das Produktinformationsblatt zur Kenntnis nimmt, wenn er sich noch im Stadium der Informationsbeschaffung befindet. (Rn.26)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Kiel vom 28. August 2020, Az. 14 HKO 110/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern gegenüber künftig zu unterlassen, Internetzugangsdienste über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne ein Produktinformationsblatt i. S. d. § 1 TKTranparenzV an prominenter Stelle in dem Bereich bereitzustellen, in dem sich der Verbraucher bzw. Endbenutzer über die jeweiligen Angebote der Beklagten vorrangig informiert, wenn dies geschieht wie in der Klageschrift auf Bl. 3-7 (angefügt am Ende des Tenors) abgebildet, 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2020 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Produktinformationsblatt i.S.v. § 2 Abs. 1 TKTransparenzV über Telekommunikationsdienstleistungen muss nicht nur auf solchen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen kann, sondern bereits „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots. (Rn.19) (Rn.24) 2. Der Verbraucher soll die Informationen in dem Moment zur Kenntnis nehmen, in dem er dabei ist, unterschiedliche Angebote zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließen will. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher das Produktinformationsblatt zur Kenntnis nimmt, wenn er sich noch im Stadium der Informationsbeschaffung befindet. (Rn.26) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Kiel vom 28. August 2020, Az. 14 HKO 110/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern gegenüber künftig zu unterlassen, Internetzugangsdienste über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne ein Produktinformationsblatt i. S. d. § 1 TKTranparenzV an prominenter Stelle in dem Bereich bereitzustellen, in dem sich der Verbraucher bzw. Endbenutzer über die jeweiligen Angebote der Beklagten vorrangig informiert, wenn dies geschieht wie in der Klageschrift auf Bl. 3-7 (angefügt am Ende des Tenors) abgebildet, 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2020 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation, die in die beim Bundesjustizamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Produktinformationsblatts auf einer von der Beklagten betriebenen Internetseite in Anspruch. Die Beklagte betreibt die Internetseite „X.de“. Im August 2019 bewarb sie auf dieser Internetseite die von ihr angebotenen Zugangsdienste. Ein Vertrag über einen Mobilfunkanschluss kann über diese Internetseite nicht abgeschlossen werden. Interessenten werden vielmehr auf der Seite dazu angeleitet, sich eine App, also ein zusätzliches Programm, herunterzuladen und können dann über dieses Programm eine SIM-Karte bestellen und den Vertrag mit der Beklagten abschließen. Auf der Internetseite „X.de“ werden die Produktinformationsblätter über die beiden von der Beklagten angebotenen Tarife auf einer Unterseite bereitgehalten. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die Produktinformationsblätter in leicht zugänglicher Form bereitzuhalten, was vorliegend nicht der Fall sei. Damit verstoße die Beklagte gegen § 2 Abs. 1 TKTransparenzV.Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Internetseite X.de handele es sich um eine reine Werbemaßnahme; soweit ein Vertragsabschluss von einer derartigen Werbeseite nicht unmittelbar eingeleitet werden könne, sei es nicht erforderlich, auf dieser Seite das Produktinformationsblatt bereitzuhalten. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 TKTransparenzV von „Angeboten“ gesprochen werde, seien es solche, die auf einen Vertragsschluss abzielen würden. Hiervon seien reine Werbemaßnahmen zu unterscheiden. Die TKTransparenzV sei auf diese Internetseite der Beklagten nicht anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche unverändert weiter verfolgt. Er meint, das Produktinformationsblatt müsse auf der Internetseite der Beklagten in leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis des § 2 Abs. 1 TKTransparenzV. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23. Oktober 2020 und den Schriftsatz vom 8. Januar 2021 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil vom Landgericht Kiel vom 28.08.2020 - 14 HKO 110/19 - zu ändern und die Beklagte gemäß den Anträgen aus der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2020 zu verurteilen, 1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern gegenüber künftig zu unterlassen, Internetzugangsdienste über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne ein Produktinformationsblatt i. S. d. § 1 TKTransparenzV an prominenter Stelle in dem Bereich bereitzustellen, in dem sich der Verbraucher bzw. Endbenutzer über die jeweiligen Angebote der Beklagten vorrangig informiert, wenn dies geschieht wie in der Klageschrift auf Bl. 3-7 abgebildet, 2. an ihn 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es sich bei der Internetseite um eine bloße Werbeseite handele. Ausreichend sei, dass dem Verbraucher nach dem Herunterladen der App auf dieser App alle wesentlichen Informationen über die Tarife und auch das Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt würden. Damit sei sichergestellt, dass ein Verbraucher vor der Abgabe einer Willenserklärung auf die relevanten Informationen in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen werde. Auf bloße Werbeseiten, die nicht mit der Verkaufsseite verbunden sind, sei § 2 Abs. 1 TKTransparenzV nicht anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 4. Dezember 2020 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert und klagebefugt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und wird von der Beklagten auch nicht infrage gestellt. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. § 45 n Abs. 5 TKG i. V. m. §§ 1, 2 TKTransparenzV bzw. § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 TKG i. V. m. §§ 1, 2 TKTransparenzV. a) Nach § 45 n Abs. 2 TKG können in Rechtsverordnungen nach § 45 n Abs. 1 TKG Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen bereitzustellen. Dabei sind die Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen; in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden (§ 45 n Abs. 5 TKG). b) Eine derartige Rechtsverordnung stellt die von der Bundesnetzagentur im Wege der Subdelegation durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassene TKTransparenzV dar. Ziel der Verordnung ist es, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern durch ein einheitliches, verbindliches Regelungskonzept transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen bereitzustellen, um ihm in diesem Wettbewerbsmarkt mit äußerst komplexen Prozessabläufen eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu ermöglichen und somit Verbraucherbeschwerden zu reduzieren (vgl. dazu OLG Oldenburg GRUR-RS 2019, 54337). Durch die Einführung eines einheitlichen Produktinformationsblattes als Kernregelung der Verordnung werden für das Angebot von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen die wesentlichen Produkt- und Vertragseigenschaften für den Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern übersichtlich und verständlich im Vorfeld des Vertragsabschlusses zusammengefasst, um ihn in die Lage zu versetzen, unterschiedliche Produkte eines oder auch mehrerer Anbieter leichter vergleichen zu können. Durch die markenübergreifend einheitliche Vorgabe eines Produktinformationsblattes wird zudem eine wettbewerbsfördernde Wirkung erreicht (vgl. zum Ganzen die Begründung zu § 1 Abs. 1 und 2 in BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). c) Nach § 2 Abs. 1 TKTransparenzV sind Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Abs. 2 regelt, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden muss. aa) Zu § 2 TKTransparenzV heißt es in der Begründung (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19): „So ist mit der Markteinführung eines Produktes das dazugehörige Produktinformationsblatt auf eine leicht zugängliche Art zur Verfügung zu stellen. Für Angebote im Ladengeschäft genügt es, einen Ausdruck, für das Angebot im Internet eine dauerhaft speicherbare und ausdruckbare Fassung des Produktinformationsblattes zum Download (bspw. als Pdf-Datei) bereitzustellen. Leicht zugänglich ist das Produktinformationsblatt, wenn es an prominenter Stelle in dem Bereich verfügbar ist, in dem sich der Verbraucher bzw. Endnutzer über die jeweiligen Angebote des Anbieters vorrangig informiert. Ein Zugriff auf die nachgelagerten Ebenen, in denen bspw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt werden, ist nicht ausreichend….“. bb) Diese Voraussetzungen erfüllt die Bereitstellung des Produktinformationsblattes durch die Beklagte auf der Internetseite X.de nicht. aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die TKTransparenzV auf die streitgegenständliche Internetseite anzuwenden.Soweit die Beklagte, und mit ihr das Landgericht, die Auffassung vertritt, das Produktinformationsblatt müsse nur auf solchen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht. (1) Dies lässt sich insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes „Angebot“ in § 2 Abs. 1 TKTransparenzV entnehmen. Mit dem „Angebot“ in § 2 Abs. 1 TKTransparenzV ist kein rechtsgeschäftliches Angebot i. S. d. § 145 BGB gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TKTransparenzV. Dort heißt es, dass das Produktinformationsblatt „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots bereitzustellen ist. Ein „Angebot“ wird „vermarktet“, wenn es in den Vertrieb gegeben wird. Das ist der Fall, bevor der Tarif, um den es dann geht, im Sinne eines Vertragsgesprächs dem potentiellen Kunden nahegebracht wird. Mit „Angebot“ ist demzufolge das Produkt, hier also der Tarif, gemeint. Nur ein solcher kann in die Vermarktung gegeben werden. Dafür sprechen auch die Erläuterungen des Gesetzgebers. Er erläutert den Begriff der „leichten Zugänglichkeit“ dahin, dass dies der Bereich sei, in dem der Verbraucher sich „vorrangig informiert“. Diese Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht auf den unmittelbaren Vorgang des Vertragsabschlusses abstellt, in dem Angebot und Annahme unterbreitet werden. Vielmehr stellt der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der vorrangigen Information schon auf das Stadium ab, in dem sich der Verbraucher noch informiert. Dies muss nicht der Moment sein, in dem der Vertrag geschlossen wird, sondern dieser Bereich kann auch vor dem Vertragsschluss liegen. So heißt es auf Seite 18 der BT-Drucksache 18/8804, dass das Produktinformationsblatt die wesentlichen Produkt- und Vertragseigenschaften in übersichtlicher und leicht verständlicher Form im Vorfeld des Vertragsschlusses zusammenfasst. Dieses Verständnis entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, die unter anderem in der wettbewerbsfördernden Wirkung liegt (Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 und 2, BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). Der Verbraucher soll die Informationen in dem Moment zur Kenntnis nehmen, in dem er dabei ist, unterschiedliche Angebote zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließen will. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher das Produktinformationsblatt zur Kenntnis nimmt, wenn er sich noch im Stadium der Informationsbeschaffung befindet. (2) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, bei diesem Verständnis sei die Regelung des § 2 Abs. 2 TKTransparenzV widersinnig, denn wenn in einer Werbung bereits das Produktinformationsblatt bereitgehalten werden müsse, gäbe es keinen Grund, in § 2 Abs. 2 auch noch zu regeln, dass die Bereithaltung vor Vertragsabschluss erfolgen müsse, da eine Werbung denklogisch immer dem Vertragsabschluss vorausgehe, trifft diese Auffassung nicht zu. Aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 TKTransparenzV ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen hat. Der erste Schritt besteht in der Bereitstellung des Produktinformationsblattes an einem prominenten Ort (Abs. 1); in einem zweiten Schritt ist dann vor Vertragsabschluss erneut auf die bereitgestellten Informationen hinzuweisen (Abs. 2). So heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich : „… verlangt Abs. 2 eine erneute Hinweispflicht vor Vertragsschluss sowie zusätzlich…“ (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19). Neben der Bereitstellung des Produktinformationsblattes ist somit auch ein weiterer Hinweis vor Vertragsabschluss erforderlich. (3) Die Auffassung der Beklagten, eine Darstellung des Produktinformationsblattes in/bei einer Werbemaßnahme sei verfrüht, da dem Verbraucher durch das Produktinformationsblatt vor seiner Willensentscheidung noch einmal die wichtigsten Punkte zum Vertrag komprimiert verdeutlicht werden sollten, übersieht, dass das gesetzgeberische Ziel nicht nur darin besteht, dem Verbraucher vor der Entscheidung noch einmal die wichtigsten Punkte zum Vertrag zu verdeutlichen. Das Produktinformationsblatt dient insbesondere auch dazu, die Vergleichbarkeit der Produkte unterschiedlicher Anbieter zu erleichtern und damit auch eine wettbewerbsfördernde Wirkung zu erzielen (Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 und 2, BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). (4) Der Hinweis der Beklagten, dieses Verständnis des § 2 TKTransparenzV liefe auf ein faktisches Werbeverbot hinaus, da zahlreiche Werbeformen wie Radio-, Plakat-, Fernseh- und Googlewerbung dann unmöglich gemacht werden würden, trifft nicht zu. Es geht nicht darum, abstrakte und pauschale Feststellungen über die Anwendbarkeit des § 2 TKTransparenzV auf jedwede Werbemaßnahme zu tätigen. Es ist vielmehr erforderlich, eine differenzierte Betrachtung dazu anzustellen, ob in der konkreten Gestaltung der (Werbe)Maßnahme ein Ort zu sehen ist, an dem ein Verbraucher sich über das Produkt vorrangig informiert. Ist das der Fall, dann muss dort das Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Ist das nicht der Fall, ist die Verwendung des Produktinformationsblattes bei der Werbemaßnahme nicht erforderlich. (5) Soweit die Beklagte darüber hinaus meint, dass es bei diesem Verständnis des § 2 TKTransparenzV vom Nutzungsverhalten des Verbrauchers abhänge, ob einer Werbung ein Produktinformationsblatt beigefügt werden müsse, weil der Verbraucher es in der Hand habe, ob er sich anschließend noch weiter über den Tarif informiere, trifft dies nicht zu. Das Produktinformationsblatt muss an dem Ort bereitstehen, an dem sich der Verbraucher vorrangig informiert. Dieser Ort ist objektiv zu bestimmen. Es ist nicht auf das individuelle Nutzungsverhalten eines Verbrauchers abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob in der konkreten Gestaltung der (Werbe)Maßnahme ein Ort zu sehen ist, an dem ein Verbraucher sich vorrangig informiert. Dies wiederum richtet sich nach der Vertriebsform. Insoweit ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 2 (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19), dass zwischen den Angeboten im Internet, am Telefon und im stationären Handel unterschieden wird. bbb) Kann ein Anbieter somit auch im Rahmen von Werbemaßnahmen verpflichtet sein, das Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, so hätte das Produktinformationsblatt auf der Internetseite der Beklagten „X.de“ nicht nur auf einer nachgelagerten Ebene (unter der Rubrik AGB & Datenschutz), sondern an einem prominenten Ort stehen müssen. Es geht um Werbung und Vertragsschluss im Internet. Dann ist der Ort der vorrangigen Information die jeweilige Internetseite, die der Nutzer aufsucht, um sich zu informieren. Dies ist im vorliegenden Fall die Seite „X.de“. Diese Seite zielt darauf ab, Interesse zu wecken und potentielle Kunden so zu informieren, dass sie den Schritt zum Vertragsschluss tätigen. Auf dieser Internetseite wird sehr konkret in allen Details über das Produkt informiert. Der Leser dieser Seite setzt sich intensiv mit dem Produkt auseinander und bildet sich eine Meinung; er hat bei Durchsicht der Seite die Gelegenheit, alle relevanten Informationen aufzunehmen. Somit ist in diesem Fall die Internetseite „X.de“ der Ort der vorrangigen Informationsaufnahme. Denn wenn die Angaben auf der Internetseite für den Nutzer überzeugend sind - und nur dann -, wird der Interessent die App herunterladen, über die er dann den Vertragsschluss veranlassen kann. Wer dagegen nach der Durchsicht der streitgegenständlichen Internetseite nicht von dem Produkt überzeugt ist, wird auch nicht die dazugehörige App installieren. Die vorrangige Informationsbeschaffung, das Prüfen des Angebots der Beklagten, insbesondere die Prüfung von Laufzeiten, Preisen und Leistungen, und dessen Vergleich mit den Angeboten anderer Anbieter, findet also bei Aufruf und Durchsicht der Internetseite X.de statt. Deshalb hätte hier das Produktinformationsblatt an prominenter Stelle verfügbar sein müssen. d. Liegt demnach ein Verstoß der Beklagten gegen die TKTransparenzV vor, ist die gemäß §§ 8 UWG, 44 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. 3. Kann der Kläger die begehrte Unterlassung von der Beklagten verlangen, hat er auch einen Anspruch auf Erstattung der pauschalen Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 4 UWG a. F., § 13 Abs. 3 UWG), deren Höhe von der Beklagten nicht bestritten worden ist und die ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen sind (§§ 288, 291 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 543 ZPO. Weder hat die Rechtssache über den Streit der Parteien hinausreichende Bedeutung, noch ist eine Streitentscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, weil bei der Beurteilung der Frage der vorrangigen Informationsbeschaffung allein auf die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten abgestellt worden ist. Eine Aussage über die generelle Anwendbarkeit des § 2 TKTransparenzV auf Werbeaussagen schlechthin ist damit nicht verbunden.