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Urteil

5 U 107/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:1221.5U107.23.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Darlehensvertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. (Rn.40) 2. Hing die Berechnung der Entschädigung laut Vertrag vom „Ablauf der Zinsbindung“ ab, so geht ein vernünftiger Verbraucher von der gesamten Zinsbindung im Vertrag aus. Wenn somit die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt wurde, waren die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt.(Rn.72)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Darlehensvertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. (Rn.40) 2. Hing die Berechnung der Entschädigung laut Vertrag vom „Ablauf der Zinsbindung“ ab, so geht ein vernünftiger Verbraucher von der gesamten Zinsbindung im Vertrag aus. Wenn somit die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt wurde, waren die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt.(Rn.72) Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung an sich und die Mitdarlehensnehmerin Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Vorfälligkeitsentschädigung (€ 17.797,14) nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der ebenfalls verlangten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin hätten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger könne gemäß § 432 BGB alleine die Leistung an sich und die Mitdarlehensnehmerin verlangen. Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, die Beklagte habe keinen Anspruch hierauf gehabt. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB mangels Kündigung des Darlehensvertrages durch den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin. Es liege weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigung vor. Ein Anspruch der Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB, da dieser Anspruch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und damit unzureichend seien. Fehlerhaft sei, dass im Vertrag unter Punkt 10.2 ausgeführt sei, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Eine Zinsbindung sei vorliegend für 15 Jahre vereinbart worden, die Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen, da für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Kreditbeendigung der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung maßgeblich sei. Dem Anspruch stehe § 814 BGB nicht entgegen, da es aufgrund der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe gebe. Zudem sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger oder Frau X gewusst hätten, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung möglicherweise nicht geschuldet war. Der Anspruch sei nicht verjährt. Nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Jahr 2018 habe die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2021 geendet, sodass die im Mai 2022 bei Gericht eingegangene Klage die Verjährung nicht habe hemmen können. Die Verjährung sei aber durch den im Dezember 2021 beim Deutschen Sparkassen-und Giroverband e. V. eingereichten Schlichtungsantrag des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB gehemmt worden. Es handele sich um eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle und der Antrag sei der Beklagten „demnächst“ im Sinne der genannten Vorschrift bekannt gegeben worden. Dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen gestellt und die Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnt habe, stehe einer Hemmung nicht entgegen. Zwar setze die Hemmung grundsätzlich voraus, dass der Schlichtungsantrag vom materiell Berechtigten gestellt werde und sei der Kläger nicht allein materiell berechtigt gewesen. Auch könne nicht von einer Übertragung der Prozessführungsbefugnis durch die Mitdarlehensnehmerin ausgegangen werden. Allerdings sei für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren wie dem vorliegenden der Antrag eines Mitgläubigers ausreichen. Der Warnfunktion werde genüge getan, wenn nur einer von mehreren Mitgläubigern eine Rechtsverfolgungsmaßnahme anstrenge, da es sich um keinen unbeteiligten Dritten handele. Der Antrag des Klägers sei auch hinreichend individualisiert gewesen, auch wenn nicht deutlich gemacht worden sei, dass der Kläger das streitgegenständliche Darlehen gemeinsam mit der Mitdarlehensnehmerin abgeschlossen habe. Der Warnfunktion sei auch insoweit genüge getan worden, da der Kläger dargelegt habe, dass er eine Prüfung begehre, ob die Möglichkeit bestehe, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen. Der Beklagten sei ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen bekannt gewesen, dass das Darlehen auch von der Mitdarlehensnehmerin abgeschlossen worden sei. Schließlich würde eine zu förmliche Betrachtungsweise und zu hohe Anforderungen an den Schlichtungsantrag im Widerspruch zu Art. 12 ADR-Richtlinie sowie dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens stehen, das dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit bieten soll, Streitigkeiten zu klären. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286, 291 BGB. Es sei davon auszugehen, dass der Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. September 2022, der den geänderten Klageantrag enthält, dem Beklagten Vertreter jedenfalls am 12. Oktober 2022 zugegangen sei. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass eine vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten mit dem Berechtigten Begehren auf Zahlung an den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin erfolgt sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet: Größte Bedenken bestünden bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, da nicht klar sei, ob und welche Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin bestanden habe. Insofern habe die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die Zulässigkeit, insbesondere die Prozessführungsbefugnis des Klägers, gerügt. Dieser klage ein Recht seiner Ehefrau mit ein, obwohl er hierzu nicht befugt sei. Aufgrund des ehelichen Innenverhältnisses sei eine gemeinsame Empfangszuständigkeit und eine rechtliche Unteilbarkeit der Leistung im Sinne von § 432 BGB anzunehmen. Der Schuldner könne in einem solchen Fall nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Der Kläger habe auch nicht Hinterlegung des geforderten Betrages beantragt oder eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Ehefrau vorgetragen. Auch sei insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu rügen, da der Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2023 in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2022 zwar dem Gericht vorgelegen habe, nicht aber der Beklagten und deren Bevollmächtigten. Zwar habe die Beklagte einen Schriftsatznachlass erhalten, sich aber auf die mündliche Verhandlung nicht in gebührender Weise vorbereiten können. Es sei auch nicht richtig, dass es unzureichende und fehlerhafte Angaben im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gegeben habe. Dies hätten Oberlandesgerichte anders gesehen. Die Höhe des Schadens nach dem Zeitraum der geschützten Zinserwartung bedeute „bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit“ und diese werde eben nicht allein durch den Vertrag bestimmt. Es habe keiner abstrakten Darstellung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB im Vertrag bedurft. Der normal informierte Verbraucher wisse, dass es eine Einschränkung der Frist im Gesetz gebe. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verjährt. Im Schlichtungsantrag werde seine Ehefrau und Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnt, während nur der Schlichtungsantrag eines Berechtigten zu einer Hemmung der Verjährung führe. Auch in der Klage vom 5. Mai 2022 werde die Ehefrau nicht erwähnt oder auch nur als weitere Anspruchstellerin benannt. Von einer Warnung der Beklagten könne in keiner Weise die Rede sein, da diese davon ausgegangen sei, dass das Schlichtungsverfahren nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung zu hemmen, da nicht beide Mitgläubigern im Verfahren beteiligt gewesen seien. Schlichtungsverfahren würden auch ins Leere laufen, wenn nicht alle Parteien an ihnen beteiligt würden. Das Ziel einer einvernehmlichen Lösung und Schlichtung könne so nicht erreicht werden. Wenn der Kläger die Mitgläubigerschaft verschweige, sei er nicht schutzwürdig. Es sei nicht aktiv legitimiert und könne keine endgültige Einigung herbeiführen. Dies müsse dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bekannt gewesen sein. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des am 04.08.2023 verkündeten und 04.08.2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Kiel zum Az.: 12 O 99/22 die Klage abzuweisen und dem Kläger und Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Senat hat die Parteien mit einstimmigem Beschluss vom 6. September 2023 auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen und dabei folgendes ausgeführt: „I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger kann gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gläubiger einer unteilbaren Leistung die Leistung an alle fordern. Für seine Prozessführungsbefugnis bedarf es keiner Ermächtigung der Mitdarlehensnehmerin als Mitgläubigerin. Die Norm bildet einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 50 Rn. 24 mwN). II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt € 17.797,14 an sich und die Mitdarlehensnehmerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Die Vorfälligkeitsentschädigung erlangte die Beklagte durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung ihres Vermögens durch den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin, mithin durch Leistung. A) Die Beklagte erlangte die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 17.797,14 ohne Rechtsgrund. Ein Anspruch ergibt sich weder nach Kündigung seitens des Klägers aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB (1.) noch nach vorzeitiger Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB (2.) 1. Ein Anspruch ergibt sich mangels Kündigung seitens des Klägers nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Danach hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch einen Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Kündigungserklärung des Klägers nicht vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Hierzu gibt es auch keinen Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). a) Eine ausdrückliche Kündigung seitens des Klägers ist zu verneinen. Wie das Landgericht korrekt ausführt, kann sich diese nicht daraus ergeben, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2018 (Anlage K 2) erklärte, von einer Kündigung in diesem Sinne auszugehen. Das Schweigen des Klägers auf dieses Schreiben durfte die Beklagte nicht als Kündigung verstehen. Der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin traten im Juli 2018 an die Beklagte heran mit dem Wunsch, das Darlehen aufgrund der beabsichtigten Veräußerung der finanzierten Immobilie vorzeitig zurückzuführen. Allein daraus kann nicht auf eine Kündigungserklärung gemäß § 490 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Es handelt sich vielmehr schlicht um das Begehren einer vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des § 502 BGB. b) Auch eine konkludente Kündigung ist dem Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Hierzu kann erneut auf die überzeugende Begründung des Landgerichts verwiesen werden. Tatsächlich hatten der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin im Sinne des § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, als sie sich mit dem Anliegen an die Beklagte wandten, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Denn sie hatten die Absicht, das darlehensfinanzierte Grundstück zu veräußern, wozu die Lastenfreistellung (und Ablösung des Darlehens) erforderlich war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 – 9 U 168/21, juris Rn. 24). Die Beendigung des Vertrages kann vom Darlehensnehmer sowohl im Fall eines Verkaufs aus privaten Gründen (Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, erhebliche negative Veränderung der Einkommensverhältnisse oder Überschuldung, Umzug) als auch dann geltend gemacht werden, wenn er lediglich eine günstige Verkaufsgelegenheit wahrnehmen möchte (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, juris Rn. 17 ff.; Berger in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 26 mwN). 2. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung besteht auch nicht nach vorzeitiger Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. a) Diese Voraussetzungen liegen grundsätzlich vor. Der Kläger und Frau X als Darlehensnehmer schuldeten Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz (bis zum 30. Dezember 2032, Ziffer 3.2 des Darlehensvertrages, Anlage K 1) zum Zeitpunkt der Rückzahlung im Jahr 2018. b) Allerdings ist der Anspruch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Dies ist hiernach der Fall, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Vorliegend sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. Unzureichend sind sowohl unrichtige Informationen als auch solche, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (Schürnbrand/Weber in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 14; Knops in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. September 2020, § 502 Rn. 51 mwN). aa) Entscheidend für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Kreditbeendigung ist der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung. Dieser Zeitraum stimmt nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein. Kündigungsrechte, vertragsgemäße Tilgungen und vereinbarte Sondertilgungen sind bei der Festlegung des geschützten Zinserwartungszeitraums zugunsten des Kreditnehmers zu berücksichtigten (Samhat in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 54 Rn. 169). Die rechtlich geschützte Zinserwartung endet immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag durch Ausübung eines ihm zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechts, insbesondere nach § 489 BGB hätte beenden können. Dies ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach zehn Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00, juris Rn. 27; Samhat in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 54 Rn. 170). bb) Dem trägt die Regelung im Darlehensvertrag (Anlage K 1) vorliegend nicht Rechnung. Unter Ziffer 10.2 wird dort vielmehr zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Tatsächlich war der Zins vorliegend nach Ziffer 3.2 des Vertrages für 15 Jahre vom Vertragsschluss im Dezember 2017, nämlich bis zum 30. Dezember 2032, gebunden. Dass mit dem Begriff der „Zinsbindung“ in der Vertragsklausel eben diese Bindung gemeint ist, steht für einen vernünftigen Verbraucher außer Zweifel. Dies hat das Landgericht festgestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestünden. Da mithin die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt wird, sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Insofern ist es nicht richtig, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers mit dem „Ablauf der Zinsbindung“ nicht nur das Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist, sondern auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gemeint wäre. Der Begriff „Zinsbindung“ wird im Vertrag auf Seite 1 unter Ziffer 3.2 in eindeutiger Art und Weise verwendet („Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.12.2032 gebunden (Zinsbindungsfrist)“). In Ziffer 10.1 ist der Inhalt von § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Allein dadurch, dass in Ziffer 11 des Vertrages die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben wird, ändert sich aus Sicht eines vernünftigen Verbrauchers nichts an der Zinsbindungsfrist bei ungekündigtem Vertrag. Ausführungen dazu, dass im Falle einer solchen Kündigung sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ändert, enthält der Vertrag gerade nicht. B) Ein Ausschluss des Anspruchs des Klägers und der Mitdarlehensnehmerin gemäß § 814 BGB kommt nicht in Betracht. Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann danach nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass mangels Kenntnis von der streitgegenständlichen Problematik auch die vorbehaltlose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung einen Anspruch nicht ausschließt. Auch ohne Vorbehalt geleistete Zahlungen können, wenn sie nicht in Kenntnis der Bereicherungsproblematik erbracht worden sind, zurückgefordert werden. Wegen der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zugunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe (Knops in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. September 2020, § 502 Rn. 51 mwN). Ferner hatten der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin faktisch in der Tat keine Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt, weil die Beklagte die Freigabe der das Darlehen sichernden Grundschuld davon abhängig machte, dass der Kläger den zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag vorbehaltlos zahlt (Schreiben vom 11. Juli 2018, Anlage K 2, Anlagenband). Auch wenn die Beklagte eine vorbehaltlose Zahlung durchgesetzt hat, kann sie sich darauf dann nicht berufen, wenn sie auf diese Weise eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung erzwungen und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwidergehandelt hätte (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rn. 23). Hierzu gibt es auch keinen Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). C) Der Geltendmachung des Anspruchs steht die Einrede des § 214 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung zwar erhoben, der Anspruch des Klägers und der Mitdarlehensnehmerin ist indes nicht verjährt. Auch dies hat das Landgericht festgestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestünden. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren ist nicht abgelaufen. 1. Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt derjenige, der sich als Schuldner auf sie beruft (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, Rn. 25; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, vor § 194 Rn. 24), hier die Beklagte. 2. Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 85). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 85). Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 86). 3. Nach diesen Maßstäben und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Jahr 2018 endete die Verjährungsfrist grundsätzlich Ende 2021. Allerdings hat der Schlichtungsantrag des Klägers vom 22. Dezember 2021 (Anlage K 3, Anlagenband) die Verjährung noch im Jahr 2021 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB gehemmt. a) Die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle (hier im Dezember 2021) gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BGB). Die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. ist durch das Bundesamt für Justiz als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt. Der Antrag wurde der Beklagten demnächst in diesem Sinne bekannt gegeben. Verzögerungen, die nicht auf die Auslastung der Schlichtungsstelle (vgl. dazu deren E-Mail vom 22. Dezember 2021, Anlage K 4, Anlagenband) zurückzuführen sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen stellte und die Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnte, steht einer Hemmung nicht entgegen. Für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren ist der Antrag eines Mitgläubigers ausreichend. Maßgebend für die „Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis (für die Klageerhebung als Hemmungstatbestand: BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, Rn. 25). Entscheidend ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 204 Rn. 9, 19; Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Eine Hemmung der Verjährung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger - wie vorliegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom 20. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Dies muss auch für den Antrag auf Streitschlichtung gelten. Der einzelne Mitgläubiger ist zwar nicht Alleinberechtigter, aber auch kein unbeteiligter Dritter. Obgleich die Leistung an sämtliche Gläubiger erbracht werden muss, hat jeder einzelne Mitgläubiger eine alleinige Forderungsberechtigung inne. Er kann also individuell und alleine, ohne auf die Mitwirkung der Mitgläubiger angewiesen zu sein, die Forderung geltend machen, obschon er gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur die Leistung an alle verlangen kann (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 432 Rn. 8; Kreße in: Beck-Online Großkommentar, Stand: 1. Juni 2023, § 432 BGB, Rn. 3). Für den Erfolg des Begehrens ist eine Mitwirkung eines Dritten damit nicht erforderlich. Ausreichend ist es allein, dass der Mitgläubiger seinen Antrag auf Zahlung an alle umstellt. Der Schuldner muss erkennen können, dass er nicht von einer beliebigen Person verklagt wird, sondern vom Gläubiger selbst oder einem anderweitig materiell Berechtigten (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Dies ist hier der Fall. Wie vom Landgericht ausgeführt, liegt der Grund dafür, dass nur die Klage des Berechtigten die Verjährung hemmen kann, darin, dass nur bei einem Tätigwerden des Berechtigten der Schuldner ausreichend gewarnt wird und sich darauf einstellen kann, noch in Anspruch genommen zu werden (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Für diese Warnfunktion ist es ausreichend, wenn nur einer von mehreren Mitgläubigern eine Rechtsverfolgungsmaßnahme anstrengt. Auch wenn der einzelne Mitgläubiger unzulässigerweise auf Leistung an sich allein klagt (bzw. hier den Streitbeilegungsantrag stellt), wird man auch das genügen lassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, juris Rn. 12 ff. zum Falle des § 744 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 20. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Notwendig ist nur, dass der verfolgte Anspruch auch so hinreichend deutlich wird. Dann werden schutzwürdige Belange des Schuldners nicht beeinträchtigt (Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB (2019) § 204, Rn. 7). c) Auch der hinreichenden Individualisierung des Antrags des Klägers im Schlichtungsverfahren steht die Nichterwähnung der Mitdarlehensnehmerin nicht entgegen. Hierzu gelten die genannten Argumente. Die Warnfunktion wird auch durch den Antrag eines Mitgläubigers erfüllt. Im Übrigen war der Beklagten bekannt, dass der Vertrag mit beiden Mitdarlehensnehmern geschlossen und die Vorfälligkeitsentschädigung von beiden gezahlt wurde. Es kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. D) Der Zinsanspruch ergibt sich als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB. E) Der Streitwert ist entsprechend der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache als Beschwer in Höhe von € 17.797,14 festzusetzen. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat als Nebenforderung keinen eigenen Wert.“ Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 und aus der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Hierin werden im Wesentlichen bereits vorgebrachte Argumente vertiefend wiederholt, welche der Senat bei seinem Hinweisbeschluss bereits berücksichtigt hat. Im Einzelnen: 1. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sind unzureichend. Es ist bereits im genannten Hinweisbeschluss darauf verwiesen worden, dass unter Ziffer 10.2 dort zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt wird, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Tatsächlich war der Zins vorliegend nach Ziffer 3.2 des Vertrages für 15 Jahre vom Vertragsschluss im Dezember 2017, nämlich bis zum 30. Dezember 2032, gebunden. Dass mit dem Begriff der „Zinsbindung“ in der Vertragsklausel eben diese Bindung gemeint ist, steht für einen vernünftigen Verbraucher außer Zweifel. Da mithin die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt wird, sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Daran ändert es nichts, dass hinsichtlich der Berechnungsmethode im ersten Satz der Ziffer 10.2 auf eine Berechnung „nach den gesetzlichen Vorgaben“ bzw. der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ verwiesen wird. Dass es dabei um die Rechenmethode geht, wird aus dem Folgesatz deutlich, wonach dies „derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“ sei. Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil zum Aktenzeichen 13 U 177/22, Anlage BK 1; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2023 – 3 U 22/23, Anlage BK 2; OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 37 U 122/23 e, Anlage BK 3) überzeugt den Senat nicht. Die dortige Begründung, dass die Tatsache, dass sich die Höhe des Schadens nach dem Zeitraum der „geschützten Zinserwartung“, das heißt bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit richtet, ein Detail der Berechnungsmethode sei, das nicht anzugeben sei, findet im Vertrag keine Entsprechung. Dort wird klar formuliert, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Hierbei wird die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt. Dies wäre nach Auffassung des Senats erforderlich gewesen. 2. Ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, dass es nicht richtig ist, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers mit dem „Ablauf der Zinsbindung“ nicht nur das Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist, sondern auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gemeint wäre. Warum der Darlehensnehmer hieran Zweifel haben könnte, hat der Senat ausgeführt. Der Begriff „Zinsbindung“ wird im Vertrag auf Seite 1 unter Ziffer 3.2 nämlich in eindeutiger Art und Weise verwendet („Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.12.2032 gebunden (Zinsbindungsfrist)“). In Ziffer 10.1 ist der Inhalt von § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Allein dadurch, dass in Ziffer 11 des Vertrages die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben wird, ändert sich aus Sicht eines vernünftigen Verbrauchers nichts an der Zinsbindungsfrist bei ungekündigtem Vertrag. Ausführungen dazu, dass im Falle einer solchen Kündigung sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ändert, enthält der Vertrag gerade nicht. 3. Es ist im Beschluss des Senats nicht davon die Rede, dass der Kläger „gezwungen“ gewesen wäre, eine vorbehaltlose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vorzunehmen. Allerdings ist im Rahmen der Ausführungen zu § 814 BGB (insofern allein ergänzend) darauf hingewiesen worden, dass der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin faktisch keine Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt gehabt hätten, weil die Beklagte die Freigabe der das Darlehen sichernden Grundschuld davon abhängig machte, dass der Kläger den zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag vorbehaltlos zahlt (Schreiben vom 11. Juli 2018, Anlage K 2, Anlagenband). Auch wenn die Beklagte eine vorbehaltlose Zahlung durchgesetzt hat, kann sie sich nämlich darauf dann nicht berufen, wenn sie auf diese Weise eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung erzwungen und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwidergehandelt hätte (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rn. 23). 4. Es kann auch insoweit auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen werden, als es einer Hemmung der Verjährung nicht entgegensteht, dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen stellte und die Mitdarlehensnehmerin (und Mitgläubigerin des Anspruchs im Sinne des § 432 BGB) nicht erwähnte. Es ist ausgeführt worden, dass für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren der Antrag eines Mitgläubigers ausreichend ist. Maßgebend für die „Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis (für die Klageerhebung als Hemmungstatbestand: BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, Rn. 25). Entscheidend ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 204 Rn. 9, 19; Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Eine Hemmung der Verjährung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger - wie vorliegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom 20. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Dies muss auch für den Antrag auf Streitschlichtung gelten. Dass die Beklagte „gar nicht weiß, an wen sie gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung erstatten soll“ und die Mitdarlehensnehmerin „fremd wie eine unbeteiligte Dritte“ sein soll, ist fernliegend. Die Beklagte schloss den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit dem Kläger und der Mitdarlehensnehmerin, sollte ihre Verträge kennen und entsprechend wissen, an wen eine etwaige Erstattung vorzunehmen ist. Der Schuldner muss lediglich erkennen können, dass er nicht von einer beliebigen Person in Anspruch genommen wird, sondern vom Gläubiger selbst oder einem anderweitig materiell Berechtigten (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Dies ist hier der Fall. 5. Zur Zulässigkeit der Klage kann vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. September 2023 verwiesen werden. Insbesondere fehlt es nicht an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger kann gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gläubiger einer unteilbaren Leistung die Leistung an alle fordern. Für seine Prozessführungsbefugnis bedarf es keiner Ermächtigung der Mitdarlehensnehmerin als Mitgläubigerin. Die Norm bildet einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 50 Rn. 24 mwN). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision ist zuzulassen. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Beklagte hat – wie gesehen – Urteile anderer Oberlandesgerichte vorgelegt, die die Frage, ob Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Verträgen wie dem vorliegenden unzureichend sind, anders als der Senat beurteilen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, des Bundesgerichtshofs.