Urteil
5 U 212/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0202.5U212.22.00
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Leitsätze
1. Der Verbraucher kann einem Inkassozessionar den von ihm nach Abtretung erklärten Widerruf entgegenhalten.(Rn.47)
2. Im Fall der Zession ist der Widerruf gegenüber dem Zedenten, dem Vertragspartner, und nicht gegenüber dem Zessionar zu erklären.(Rn.51)
3. Verlangt der Sicherungseigentümer eines Kfz dieses vom Sicherungsgeber heraus, ist letzterer nur verpflichtet, es zur Abholung bereitzustellen. Mahnt der Sicherungseigentümer an, es zu einem von ihm benannten Händler zu bringen, entfaltet diese Mahnung keine Wirkungen.(Rn.70)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. September 2022 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbraucher kann einem Inkassozessionar den von ihm nach Abtretung erklärten Widerruf entgegenhalten.(Rn.47) 2. Im Fall der Zession ist der Widerruf gegenüber dem Zedenten, dem Vertragspartner, und nicht gegenüber dem Zessionar zu erklären.(Rn.51) 3. Verlangt der Sicherungseigentümer eines Kfz dieses vom Sicherungsgeber heraus, ist letzterer nur verpflichtet, es zur Abholung bereitzustellen. Mahnt der Sicherungseigentümer an, es zu einem von ihm benannten Händler zu bringen, entfaltet diese Mahnung keine Wirkungen.(Rn.70) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. September 2022 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens, das die Beklagte bei der Zedentin, einer Bank, aufgenommen hatte, um den Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu finanzieren. In der Widerrufsinformation heißt es (Anlage K 1 Seite 2 - Anlagenband Kläger): „Besonderheiten bei weiteren Verträgen Wenn dem Kreditnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich. Widerruft der Kreditnehmer diesen Kreditvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag und an den Restkreditversicherungsvertrag (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. ... Ist der Kreditnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Kreditvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Kreditnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Kreditnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im verbundenen Vertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketfähige Sachen werden beim Kreditnehmer abgeholt. Wenn der Kreditnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kreditnehmer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“ Einen Restkreditversicherungsvertrag hatte die Beklagte nicht abgeschlossen (vgl. Seite 6 des Darlehensvertrags - Anlagenband Kläger). Die Beklagte geriet mit der Rückzahlung der Raten in Rückstand. Die Zedentin mahnte die Zahlung von rückständigen € 2.184,52 am 24. August 2016 an, setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist von 14 Tagen und drohte die Kündigung des Darlehensvertrages an (Anlage K 2 - Anlagenband Kläger). Die Beklagte zahlte nicht. Die Zedentin kündigte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 20. September 2016 und stellte € 33.973,78 zur Rückzahlung fällig. Sie setzte der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung von zwei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens (Anlage K 3 - Anlagenband Kläger). Die Klägerin ließ das der Zedentin sicherungsübereignete Fahrzeug bei der Beklagten abholen. Sie ließ es begutachten. Der Gutachter kam auf einen Wert von € 11.500,00 (brutto). Auf das Gutachten der T GmbH vom 25. Oktober 2016 (Anlage K 6 - Anlagenband Kläger) wird Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wandte sich nach der Sicherstellung mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 an die Klägerin und bat um Mitteilung des Preises, zu dem das Fahrzeug verwertet werden sollte. Diese Bitte wiederholte er mit Schreiben vom 22. November 2016. Daraufhin teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 mit, sie habe „Herrn M1“ am 26. Oktober angeschrieben, ihm den geschätzten Wert des Fahrzeugs mitgeteilt, ihm eine Kopie des Gutachtens übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug bis zum 12. November 2016 zu dem geschätzten Wert zu erwerben oder erwerben zu lassen. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug am 16. November 2016 für € 11.355,05 (netto) an einen Händler. Die Beklagte widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung in der Klageerwiderung vom 25. November 2019 (Blatt 22 der Akte). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 erklärte die Beklagte sowohl persönlich als auch durch ihren Prozessbevollmächtigten den Widerruf gegenüber der Zedentin. Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe die Forderung am 26. September 2016 und erneut am 12. Dezember 2019 an die X GmbH abgetreten (Anlage K 7 - Anlagenband Kläger). Diese habe die Forderung jeweils am gleichen Tage an sie abgetreten (Anlage K 8 - Anlagenband Kläger). Für ihre Beauftragung und vorgerichtliche Inkassotätigkeiten seien - wohl im September 2016, der genaue Zeitpunkt ist unklar - Kosten in Höhe von € 1.474,89 entstanden (Anlage K 11 - Anlagenband Kläger: Datum des Schreibens, in dem die Kosten mitgeteilt werden: 30. September 2016). Für die Sicherstellung des Fahrzeugs seien Kosten in Höhe von € 595,00 entstanden. Sie habe am 26. Oktober 2016 (auch) den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeschrieben und ihm das Gutachten übersandt (Anlage K 5 - Anlagenband Kläger). Die Beklagte behauptet, sie sei nicht über die Adresse des Darlehensgebers, den Nettokreditbetrag, die Auszahlungsbedingungen und den Verzugszinssatz belehrt worden. Des Weiteren sei sie nicht vor den Folgen ausbleibender Zahlungen gewarnt worden. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben: Die Klage sei zulässig. Der Inkassozessionar klage aus eigenem Recht. Auf ein wirtschaftliches Interesse seinerseits käme es nicht an. Die Klage sei nur teilweise begründet. Die Klage sei nicht unschlüssig, weil die Klägerin unzulässigerweise einen Saldo einfordere. Auf dem Darlehenskonto würden nur Zins- und Tilgungsraten sowie Gebühren verbucht. Es sei Sache der Beklagten, einen niedrigeren Saldo darzulegen. Der Darlehensvertrag sei wirksam, weil das Darlehen ausgezahlt worden sei. Der Nettokreditbetrag sei als Gesamtkreditbetrag ausgewiesen. Die Auszahlungsbedingungen fänden sich unter Auszahlung/Abrufrist bzw. Sicherheiten auf Seite 1 des Kreditvertrags. Der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Der Anspruch der Klägerin bestehe aber nicht in voller Höhe. Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, mit dem sie aufgerechnet habe. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten. Das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt seiner Veräußerung im November 2016 einen Händlerverkaufspreis von € 20.150,00 (brutto) gehabt. Das stehe aufgrund des Gutachtens des Herrn Sachverständigen K1 fest. Die Klägerin hätte erkennen können und müssen, dass das von ihr eingeholte Gutachten, das zu einem Händlerverkaufspreis von € 11.500,00 (brutto) gekommen sei, nicht richtig sein könne. Der Preis sei ersichtlich „gedrückt“ worden. Es errechne sich ein Schaden der Beklagten in Höhe von € 3.884,45. Die Klägerin habe nur € 11.355,00 erlöst, hätte aber € 15.239,50 erlösen müssen. Dies sei der um die Umsatzsteuer gekürzte Betrag, der 90 % des tatsächlichen Händlerverkaufspreises entspreche. Die Inkassogebühren seien nach § 254 BGB zu kürzen, weil es preisgünstiger gewesen sei, sofort einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung zu beauftragen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ausführt: Die Klägerin klage bei fiduzarischer Inkassozession nicht aus eigenem Recht, sondern in gewillkürter Prozessstandschaft. Hierfür fehle ihr das notwendige schutzwürdige Interesse. Die Klägerin klage einen Saldo ein, ohne die Positionen, die in den Saldo eingeflossen seien, im Einzelnen zu benennen oder eine nachvollziehbare Saldenliste vorzulegen. § 494 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar. Die Beklagte habe die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hätte die Auszahlung nachweisen müssen. Dies habe sie nicht getan. Die Beklagte habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Beklagte wolle sich der Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht entziehen; sie sei aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Rückzahlung verpflichtet. Der Widerruf sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug von der Klägerin veräußert worden sei. Die Höhe des Schadensersatzes sei nicht richtig berechnet. Der Schaden errechne sich nach dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs und nicht nach 90 % dieses Werts. Die Umsatzsteuer sei nicht abzuziehen. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung der Beklagten vom 29.09.2022 gegen das am 23.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Lübeck, Aktenzeichen: 3 O 260/19, wird zurückgewiesen. Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Einziehung der Forderung bedarf es nicht. Erteilt der Gläubiger dem Kläger eine Einziehungsermächtigung, macht dieser eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend, was nur zulässig ist, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, die Forderung einzuklagen (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, juris Rn. 17). Der Inkassozessionar kann die abgetretene Forderung hingegen auch dann einklagen, wenn er selbst an ihr wirtschaftlich nicht interessiert ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, juris Rn. 8; Urteil vom 7. Juli 1980 - II ZR 196/79, juris Rn. 5; Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, juris Rn. 18). Die Abgrenzung zwischen Einziehungsermächtigung und Inkassozession richtet sich im Wesentlichen danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders wollen und hinnehmen können (dann Inkassozession) oder, ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten das eigentliche Ziel der Abtretung ist (dann Einziehungsermächtigung) (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, juris Rn. 19; Urteil vom 3. April 2014 – IX ZR 201/13, Rn. 21). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Zedentin die streitgegenständliche Forderung an die X GmbH abgetreten und diese hat sie wiederum im Sinne einer Inkassozession abgetreten an die Klägerin. Die Vereinbarung zwischen der Zedentin und der X GmbH (Anlage K 7 - Anlagenband Klägerin) spricht ausdrücklich von Kauf und Abtretung. Damit bestehen von vornherein keine schuldrechtlichen Vereinbarungen, die den Übergang der Forderung auf die X GmbH im Innenverhältnis begrenzen könnten. Die X GmbH soll nicht treuhänderisch für die Zedentin agieren. Mit dem Kauf der Forderung hat sie vielmehr das volle wirtschaftliche Risiko ihrer Realisierbarkeit übernommen. Auch in der Vereinbarung zwischen der X GmbH und der Klägerin (Anlage K 8 - Anlagenband Klägerin) ist ausdrücklich von Abtretung die Rede. Dass der Abtretung schuldrechtlich ein Treuhandverhältnis zugrunde liegt, wirkt sich auf die Abtretung nicht aus. Die dinglich überschießende Stellung der Klägerin ist gewollt. 2. Begründetheit Die Klage ist aber unbegründet. Der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht. Der Anspruch ist zwar entstanden. Die Beklagte hat aber ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung am 14. Dezember 2022 wirksam widerrufen. Dadurch ist der Anspruch entfallen. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten für die Abholung des Fahrzeugs oder der Inkassokosten. a) Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Ob der Vertrag nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil die Schriftform (vgl. § 492 Abs. 1 BGB) nicht eingehalten worden ist oder eine der nach Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben fehlt, kann dahinstehen. Der Vertrag ist nach § 494 Abs. 1 Satz 1 BGB gültig geworden. Nach dieser Vorschrift wird der Verbraucherdarlehensvertrag unter anderem dann gültig, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt. So war es hier. Das Darlehen ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Zedentin und der Beklagten (Seite 1 des Darlehensvertrags unter „Auszahlung / Abruffrist“ - Anlage K 1 im Anlagenband Klägerin) an das den Darlehensvertrag vermittelnde Autohaus ausgezahlt worden. Das ist unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zwar hat die Beklagte die Auszahlung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten. Das Bestreiten ist aber unbeachtlich mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte kann die Auszahlung an den Händler nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie die Zedentin angewiesen hat, die Valuta direkt an ihn zu zahlen. In dieser Situation muss sie bei ihm nachfragen, ob der Darlehensbetrag an ihn ausgekehrt worden ist. b) Die Beklagte hat ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung aber wirksam widerrufen (§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). Auf den Darlehensvertrag sind nach Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB die bis zum 20. März 2016 geltenden Vorschriften anzuwenden, da der Darlehensvertrag vor dem 21. März 2016, am 31. März 2015, abgeschlossen worden ist. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung stand dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Beklagte kann der Klägerin den Widerruf entgegenhalten. Sie hat den Widerruf erklärt. Sie hat auch die Widerrufsfrist eingehalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich. aa) Die Beklagte kann der Klägerin den von ihr erklärten Widerruf entgegenhalten. Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern. Daher erfasst die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsabtretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden sind (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, juris Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn die Einwendung, dadurch entstanden ist, dass der Schuldner erst nach der Abtretung ein in dem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht ausübt wie das Recht zur Kündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Vertragsbeendigung (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, juris Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte der Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung entgegenhalten (vgl. Martens in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 404 Rn. 5; Lieder in: beck-online Großkommentar, BGB, Stand 01.09.2022, § 404 Rn. 33). Das Widerrufsrecht war dem zwischen ihr und der Zedentin geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag immanent (vgl. § 495 Abs. 1 BGB aF). bb) Die Beklagte hat den Widerruf auch erklärt. Der von der Beklagten in der Klageerwiderung erklärte Widerruf geht allerdings ins Leere. Er ist nicht gegenüber dem richtigen Empfänger erklärt worden. Im Fall der Abtretung sind Gestaltungsrechte gegenüber dem Zedenten auszuüben (RGZ 86, 305, 310 [Anfechtung]; BGH, Urteil vom 12. April 1957 - I ZR 1/56, WM 1957, 910, 912 [Anfechtung]; Urteil vom 16. Oktober 1985 - VIII ZR 287/84, juris Rn. 11 [Rücktritt]; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 404 Rn. 4; Busche in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 404 Rn. 14 [Anfechtung]; Martens in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 404 Rn. 5; Lieder in: beck-online Großkommentar, BGB, Stand 01.09.2022, § 404 Rn. 33). Denn Gestaltungsrechte haben nicht den abgetretenen Anspruch, sondern das ihm zugrunde liegende Geschäft zum Gegenstand (RGZ 86, 305, 310). Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht. Empfängerin des in der Klageerwiderung erklärten Widerrufs ist jedoch die Klägerin, nicht die Zedentin. Dass die Klägerin Empfangsvertreterin oder -botin gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat den Widerruf aber am 14. Dezember 2022 sowohl persönlich als auch durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Zedentin erklärt. Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin der Widerruf zugegangen ist. Sie hat ihn gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 (Blatt 278 der Akte) zurückgewiesen. Das stellt die Klägerin auch nicht (mehr) in Abrede (vgl. Blatt 279 der Akte). Der Zugang des Widerrufs hängt nicht davon, dass er an die in der Widerrufsinformation genannte Adresse gefaxt wird; entscheidend ist allein der Eingang bei der Zedentin, von dem der Senat, wie bereits erwähnt, überzeugt ist (§ 286 ZPO). cc) Die Widerrufsfrist ist gewahrt. Sie begann nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Vertragsschluss zu laufen. Enthielt die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde (vgl. § 356b Abs. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung) die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB nicht, begann die Frist aber erst mit Nachholung dieser Angaben zu laufen (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Vorliegend begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, weil die Zedentin der Beklagten nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt hat. Nach § 492 Abs. 2 BGB aF musste der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zu den Pflichtangaben gehört nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB eine Information zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs. Eine derartige Information hat die Zedentin der Beklagten nicht erteilt. In Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt der Verweis in einer Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben bei einer richtlinienkonformen Auslegung den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19, Rn. 16; Urteil vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19, Rn. 17). Die Darlehensgeberin kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 52; Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 und 525/19, Rn. 19. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/1394, S. 30). Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Widerrufsinformation nennt den Restkreditversicherungsvertrag als verbundenen Vertrag, obwohl ein derartiger Vertrag nicht abgeschlossen worden ist. Überdies kann sich die Klägerin nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die Zedentin das Muster einer eigenen Bearbeitung unterzogen hat. Sie hat den Gestaltungshinweis 6b um einen Passus zum Nutzungsersatz ergänzt. Einen Gestaltungshinweis zur Versendung sieht das Muster nicht vor. Und schließlich weichen die Ausführungen zum Wertersatz ganz erheblich von dem Gestaltungshinweis 6c am Ende ab und enthalten eine Fülle dort nicht vorgesehener Passagen. dd) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ob im Fall des Widerrufs ein Rechtsmissbrauch überhaupt in Betracht kommt (verneinend: EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20, Tenor zu 6. und 7.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Beklagte handelt, selbst wenn ein Rechtsmissbrauch nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre, nicht missbräuchlich. Kriterien für einen Rechtsmissbrauch können sein, die Nutzung des im Rahmen eines verbundenen Geschäfts erworbenen Fahrzeugs nach Widerruf (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a., Rn. 73, 81 - 87), die Weigerung, Wertersatz zu leisten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022, aaO., Rn. 73, 81 - 87), die jahrelange Nichtbeanstandung von Fehlern der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022, aaO., Rn. 83, 84) und ein Hinweis auf die Rückgabepflicht (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022, aaO., Rn. 74). Nach Abwägung dieser Kriterien ist der Widerruf der Beklagten nicht missbräuchlich. Sie hat das Fahrzeug nach dem Widerruf nicht genutzt und sie weigert sich nicht, es zurückzugeben. Sie erkennt ausdrücklich an, zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Aus dem Umstand allein, dass sie die Fehler der Widerrufsbelehrung erst im vorliegenden Prozess beanstandet hat, folgt nichts anderes. Dieser Umstand allein macht das Handeln der juristisch nicht gebildeten Beklagten nicht missbräuchlich. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten so interpretierte, dass sie meint, nur zur Rückgabe des Fahrzeugs und zu sonst nichts weiter verpflichtet zu sein, ergäbe sich keine andere Wertung. Denn die Meinung, keinen Wertersatz leisten zu müssen, wäre im hier vorliegenden Rechtsstreit nicht von der Hand zu weisen. Die Zedentin hat die Beklagte zwar über ihre Verpflichtung zum Wertersatz belehrt. Sie hat diese Belehrung aber dahin relativiert, dass die Beklagte nur „ggf.“ zum Wertersatz verpflichtet sei. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den weiteren Erläuterungen der Widerrufsinformation nicht. Der nachfolgende Satz zur Prüfung der Sache statuiert nur eine generelle Ausnahme von der Wertersatzpflicht und konkretisiert das „ggf.“ nicht. Im Weiteren heißt es, die Beklagte könne ihre Verpflichtung, Wertersatz leisten zu müssen, vermeiden, indem sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Besitz nehme und alles unterlasse, was ihren Wert beeinträchtige. Nimmt die Beklagte das Fahrzeug aber nicht wie ein Eigentümer, sondern wie ein schuldrechtlich Berechtigter in Besitz, wird sie es möglicherweise pfleglich behandeln, aber nicht auf den Gedanken kommen, es nicht zu nutzen. Genau in diese Richtung geht auch der Hinweis, alles zu unterlassen, was den Wert beeinträchtigen könne. Er fordert auf zur pfleglichen Behandlung, aber nicht dazu, die Nutzung zu unterlassen. c) Durch den Widerruf ist der Anspruch der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der Vertrag gemäß § 355 Abs. 3 Satz1, 357 Abs. 1 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Rn. 19). Soweit Leistungen noch nicht erbracht sind, hat der Widerruf die Wirkung, dass die Vertragspartner von den beiderseitigen Leistungspflichten befreit werden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 12 f. Vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, Rn. 32 [zum Rücktritt]). d) Den Ersatz von Inkassokosten oder Kosten der Sicherstellung kann die Klägerin nicht verlangen. aa) Dem Grunde nach besteht allerdings ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden gegen die Beklagte (§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB). Denn sie ist gegenüber der Zedentin mit der Zahlung der datumsmäßig bestimmten Raten in Verzug geraten, als sie die Ratenzahlung einstellte. Der nur ex nunc wirkende Widerruf lässt den Eintritt des Verzugs nicht rückwirkend entfallen. bb) Die Klägerin kann aber weder Ansprüche der Zedentin noch der X GmbH noch eigene Ansprüche geltend machen. (1) Ansprüche der Zedentin auf Ersatz von Verzugsschäden macht die Klägerin schon nicht geltend. Sie bestehen auch nicht, weil die Klägerin erst nach der zweifachen Abtretung der Ansprüche am 26. September 2016 tätig geworden ist, nämlich am 30. September 2016. Der Zedentin kann also kein Schaden (mehr) entstanden sein (vgl. RGZ 107, 132, 134). Etwaige vertragliche Abreden, aufgrund derer anderes vereinbart sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) Die Klägerin stehen auch keine Ansprüche der X GmbH auf Ersatz von Verzugsschäden gegen die Beklagte zu. Im Ausgangspunkt ist diese Inhaberin von Ansprüchen auf Ersatz von Verzugsschäden, die auf der Nichtzahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten beruhen. Im Fall der Abtretung ist der jeweilige Zessionar des abgetretenen Anspruchs auch der Inhaber von Sekundäransprüchen (BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, Rn. 9 [Schadensersatz statt der Leistung]). Das gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 398 Rn. 19). Der X GmbH ist aber wiederum kein Schaden entstanden. Im Fall der Vollabtretung, wie hier von der Zedentin an die X GmbH, bemisst sich der Schaden bei Leistungsstörungen vor der Abtretung, Verzug trat vorliegend mit der Nichtzahlung der Raten ein, vom Zeitpunkt der Zession an nach der Person des Zessionars (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, Rn. 20; Grüneberg, aaO). Die Klägerin ist, wie bereits erwähnt, erst am 30. September 2016, nach der Abtretung der Ansprüche an sie, tätig geworden. Der X GmbH kann kein Schaden (mehr) entstanden sein (vgl. RGZ 107, 132, 134). Zu etwaigen vertraglichen Abreden trägt die Klägerin nicht vor. (3) Die Klägerin kann Ersatz der Inkassokosten und der Sicherstellungskosten auch nicht als eigene Schäden geltend machen. (a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Kosten der Sicherstellung zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug. Insbesondere ist sie durch das Schreiben der Klägerin vom 30. September 2016 (Anlage K 11 - Anlagenband Kläger) nicht gemahnt worden. Mit dem Schreiben hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, das Fahrzeug binnen einer Frist zu einem von ihr näher bezeichneten Händler zu bringen. Hierzu war die Beklagte aber nicht verpflichtet. Macht ein Eigentümer gegen den unmittelbaren Alleinbesitzer von beweglichen Sachen einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend, so gehört es zur Pflicht des Besitzers, die Sachen grundsätzlich dort, wo sie sich befinden, „in den Bereich der unmittelbaren Wahrnehmung und der möglichen Apprehension“ des Eigentümers zu bringen, mit anderen Worten sie zur Abholung durch den Eigentümer bereitzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - IX ZR 276/87, juris Rn. 10; Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, juris Rn. 11). Die Klägerin mahnt aber eine viel weitergehende Handlung der Beklagten an. (b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die Inkassokosten zu. Im Ausgangspunkt kann allerdings der Inkassozessionar, hier die Klägerin, im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des Zedenten, hier der X GmbH, geltend machen (RGZ 107, 132, 135; Grüneberg, aaO). Zahlt der Schuldner nicht rechtzeitig, so ist der Zedent der wirklich Geschädigte, da er die Summe, die er, wenn auch erst durch Vermittlung des Zessionars, erhalten soll, nicht oder - im Fall des Verzugs - nicht rechtzeitig bekommt. Dem nach außen mit der Gläubigerstellung bekleideten Zessionar entsteht kein Schaden, da er nur das, was der Schuldner zahlt, seinem Auftraggeber ausantworten muss (RGZ 107, 132, 135). Der X GmbH ist aber kein ersatzfähiger Schaden entstanden, den die Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen könnte. Zu dem ersatzfähigen (und damit grundsätzlich pauschalierbaren) Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten - wie vorliegend - extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung jedoch selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, juris Rn. 10; Urteil vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, Rn. 19). Vorliegend überschreitet der mit dem Schreiben vom 30. September 2016 (Anlage K 11 - Anlagenband Kläger) das im Rahmen des Üblichen zu Erbringende nicht. Das Schreiben ist nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig. Die Klägerin mahnt die Zahlung des ausstehenden Betrages an und wiederholt damit nur die Mahnung der Zedentin. Darüber hinaus fordert die Klägerin die Beklagte, wie bereits ausgeführt, zu Unrecht auf, das Fahrzeug zu einem von ihr benannten Händler zu bringen. Die Mahnung ist in beiden Fällen verfehlt und nicht erforderlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Der Senat wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall an.