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Urteil

5 U 156/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0922.5U156.22.00
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Leitsätze
1. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist es gerechtfertigt, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen. Dies gilt auch in Fällen, wo die Verkäuferin den Ablösebetrag für das Altdarlehen zu tragen hatte und die Differenz zwischen Ablösebetrag und Wert des Altfahrzeugs im Nachlass für das Neufahrzeug verrechnet werden sollte (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06).(Rn.44) 2. Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Vertragsurkunde den Willen der Parteien in der Regel vollständig und richtig wiedergibt, soweit dies nicht durch plausible Anhaltspunkte erschüttert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11).(Rn.48)
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Mai 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist es gerechtfertigt, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen. Dies gilt auch in Fällen, wo die Verkäuferin den Ablösebetrag für das Altdarlehen zu tragen hatte und die Differenz zwischen Ablösebetrag und Wert des Altfahrzeugs im Nachlass für das Neufahrzeug verrechnet werden sollte (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06).(Rn.44) 2. Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Vertragsurkunde den Willen der Parteien in der Regel vollständig und richtig wiedergibt, soweit dies nicht durch plausible Anhaltspunkte erschüttert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11).(Rn.48) 1) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Mai 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin am 12. Oktober 2018 (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.) eine von der Klägerin angenommene „verbindliche Bestellung“ über einen gebrauchten Pkw vom Typ Renault KANGOO Grand zum Gesamtpreis von € 23.378,10 ab. Dort heißt es unter „Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen mit Vorrang vor den auf den Seiten 2 - 4 abgedruckten Geschäftsbedingungen“: „Finanzierung, Inzahlungnahme: 10.332,56 €“. Dies bezog sich auf das Altfahrzeug des Beklagten, einen PKW Renault TRAFIC Combi Grand Combi Authent nicht mitgeteilten Baujahrs und Laufleistung, der im Sicherungseigentum der X Bank stand, die den Fahrzeugkauf des Beklagten finanziert hatte. Dem Beklagten war daran gelegen, für das - ebenfalls zu finanzierende - neue Fahrzeug geringere Darlehensraten zu zahlen als für sein Altfahrzeug. In der Bestellung findet sich unter „Besondere Vereinbarungen“ die Klausel: „1. Bis zur Tilgung des gesamten Kaufpreises usw. bleibt das Fahrzeug Eigentum des Verkäufers. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und die Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Die Verkaufsangestellten sind nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt. Der Kaufvertrag wird gemäß Abschnitt I. Ziff. 1 der auf den Seiten 2 - 4 dieser Bestellung abgedruckten Geschäftsbedingungen abgeschlossen.“ Die X Bank hatte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 (Anlage K 2, Bl. 16 R der Akte) mit der Referenz „Vorzeitige Ablösung des Darlehens mit Folgegeschäft“ mitgeteilt, dass sich die Ablösesumme für das bestehende Darlehen des Beklagten auf € 15.332,56 belaufe. Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2018 an die Klägerin (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 16 der Akte) „Voranfrage: ... vom 12.10.2018/Genehmigungsfax - Exemplar nur für den Händler!“ hatte die X Bank ihre Bereitschaft mitgeteilt, den Fahrzeugkauf des Klägers zu finanzieren. In dem Genehmigungsfax findet sich in der Auflistung für das Darlehensangebot (zur Ermittlung des Nettodarlehensbetrages) der Inzahlungnahmebetrag von € 10.332,56 als Abzugsposten vom Kaufpreis. In der Zeile darunter heißt es „+ Ablösesumme: 0,00 EUR“. Zusammen mit der „verbindlichen Bestellung“ stellte der Beklagte unter dem 12. Oktober 2018 (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 17 ff. der Akte) sodann zur Finanzierung des neuen Fahrzeugs bei der X Bank einen „Darlehensantrag“ über einen Nennbetrag von € 13.045,54, zuzüglich Sollzinsen wobei es in dem - durch die Klägerin vermittelten - Darlehensantrag heißt: „Kaufpreis 23.378,10 - Anzahlung 10.332,56 = 13.045,54“. Auch dort findet sich bei der zum Gesamtbetrag des Darlehens führenden Auflistung die Angabe des Kaufpreises abzgl. „Anzahlung“ bei der Angabe „+ Ablösesumme“ ein „-,-“. Der Beklagte leistete an die Klägerin den - durch die X Bank finanzierten - Kaufpreisanteil für den Renault KANGOO von € 13.045,54 und erhielt ausweislich der Rechnung vom 25. Oktober 2018 („Liefer- und Re.-datum“, Anlage K 1, Bl. 14 der Akte) das neu erworbene Fahrzeug. Die Klägerin übernahm das Altfahrzeug des Beklagten und löste im November 2018 den restlichen Darlehensbetrag für das in Zahlung genommene Fahrzeug in Höhe von € 15.332,56 bei der X Bank ab. Die X Bank wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. November 2018 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 59 der Akte) an den Beklagten, in dem es heißt: „die Ablösesumme für Ihren Darlehensvertrag ist bei uns eingegangen. Besten Dank dafür. Ihr Darlehen ist damit vollständig zurückgezahlt ... Ihren Kfz-Brief haben wir wunschgemäß verschickt an: Firma AH S. ... Damit ist unser Vertrag von beiden Seiten erfüllt ...“ Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Anlage K 4, Bl. 21 der Akte) forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr den gezahlten Ablösebetrag bis zum 25. Juli 2019 zu erstatten. Zwei weitere Mahnschreiben sowie die Zahlungsaufforderung eines von der Klägerin beauftragten Inkassounternehmens vom 12. November 2019 (Anlage K 5, Bl. 22 der Akte) blieben erfolglos; der Beklagte ließ den Anspruch mit Anwaltsschreiben an das Inkassobüro vom 3. Dezember 2019 (Anlage B 1, Bl. 57 der Akte) zurückweisen. Die X Bank schrieb der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2021 (Anlage K 3, Bl. 20 der Akte): „in der vor bezeichneten Angelegenheit bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Sie den o.a. Darlehensvertrag am 21.11.2018 durch Zahlung von EUR 15.332,56 vollständig abgelöst haben. Diese Forderung ist somit auf sie, Autohaus S., übergegangen.“ Die Klägerin hat vor dem Landgericht im Wesentlichen vorgetragen: Die X Bank habe ihre restliche Darlehensforderung gegenüber dem Beklagten an sie abgetreten (vgl. die Anlage K 3, Bl. 20 der Akte). Jedenfalls stehe ihr ein entsprechender Bereicherungsanspruch zu. Mit der Klage macht die Klägerin neben dem Ablösebetrag für das Darlehen von € 15.332,56 die Kosten für drei Mahnschreiben in Höhe von jeweils € 2,50, Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationspauschale sowie die Kosten einer vom Inkassounternehmen eingeholten Schufa-Auskunft in Höhe von € 1,35 geltend. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.332,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die vorgerichtliche Kosten in Höhe von 853, 85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Hintergrund für den Kauf des Fahrzeugs sei gewesen, dass er seine laufenden Kosten der Fahrzeugfinanzierung habe reduzieren wollen. Hierüber habe er zu Beginn der Verhandlungen den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen B., in Kenntnis gesetzt. Dieser habe ihm daraufhin erklärt, durch die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs, das sicherlich mehr wert sei als die Ablösesumme bei der X Bank, könne der Kaufpreis und damit die weitere Finanzierung erheblich reduziert werden. Die Korrespondenz mit der Bank sei ausschließlich über die Klägerin erfolgt. Der Zeuge habe die Ablösung des alten PKW unmittelbar mit der Bank koordiniert und ihm zugesichert, dass ein Betrag von € 10.332,56 auf den Kaufpreis des zu erwerbenden PKW verrechnet werden könne. Der Kläger hätte einen Kauf, der ihn neben der neuen Kaufpreisfinanzierung dazu verpflichtet hätte, an die Bank eine Ablösung von € 15.332,56 - über deren Höhe er keine Kenntnis gehabt habe - zahlen zu müssen, abgelehnt. Ein etwaiger Kalkulationsirrtum des Mitarbeiters der Klägerin könne nicht zu seinen Lasten gehen. Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten in seiner auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022 ergangenen Entscheidung im Wesentlichen - abgesehen von einem Teil der vorgerichtlichen Kosten - antragsgemäß verurteilt und dies wie folgt begründet: Die Klage sei ganz überwiegend begründet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des an X Bank gezahlten Ablösebetrags in Höhe von € 15.332,56 nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB zu. Die Klägerin habe durch die Begleichung der restlichen Darlehensverbindlichkeit ein objektiv fremdes Geschäft geführt und als Dritter i.S.d. § 267 BGB auf die Schuld des Beklagten bei der X Bank geleistet. Das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens könne bei der Tilgung einer fremden Schuld vermutet werden; dass mit der Geschäftsbesorgung zugleich eigene Interessen des Geschäftsführers mitverfolgt würden - hier der von der Klägerin angestrebte Eigentumserwerb an dem im Sicherungseigentum der X Bank stehenden Altfahrzeug - stehe einem Fremdgeschäftsführungswillen nicht entgegen. Die Klägerin habe ohne Auftrag oder sonstiger Berechtigung gegenüber dem Beklagten gehandelt. Insbesondere sei die Klägerin aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über den Renault KANGOO nicht verpflichtet gewesen, den noch laufenden Kredit für das Altfahrzeug mit eigenen Mitteln abzulösen. Der verbindlichen Bestellung vom 12. Oktober 2018 lasse sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen. Diese sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis für den Renault KANGOO finanziert und im Übrigen durch die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs erbracht werden sollte. Dass die Klägerin darüber hinaus verpflichtet sein sollte, über den als „Anzahlung“ angerechneten Wert des Altfahrzeugs in Höhe von € 10.332,56 hinaus auch noch die Ablösesumme für das Darlehen in Höhe von € 15.332,56 aus eigenen Mitteln zu tragen, lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen; angesichts eines Kaufpreises i.H.v. lediglich € 23.378,10 für den Renault KANGOO liege dies vielmehr fern. Auch aus der Verwendung des Ausdrucks „Inzahlungnahme“ ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin nicht. Vielmehr begründe die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens für den Käufer i.d.R. das Recht, den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des gebrauchten Fahrzeugs zu tilgen. Eine Pflicht des Verkäufers, einen sicherungsübereigneten Gebrauchtwagen auf eigene Kosten bei der finanzierenden Bank auszulösen, sei damit nicht verbunden. Daraus, dass die Klägerin die Vermittlung des neuen Kredits bei der X Bank übernommen und sich in diesem Zusammenhang nach dem Ablösebetrag für den laufenden Kredit erkundigt hätte, lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Klägerin den Kredit für das Altfahrzeug habe zurückzahlen sollen. Vielmehr sei es durchaus üblich, dass ein Autohaus den Kontakt zur finanzierenden Autobank vermittele, ohne dabei gegenüber dem Kunden die Pflicht zu übernehmen, dessen Darlehen mit eigenen Mitteln zurückzuführen. Soweit der Beklagte geltend mache, der die Verhandlungen führende Mitarbeiter der Klägerin habe ihm erklärt, durch die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs, das sicherlich mehr wert sei als die Ablösesumme bei der X Bank, könne der Kaufpreis und damit die weitere Finanzierung erheblich reduziert werden, ergebe sich hieraus nicht, dass sich die durch ihren Mitarbeiter vertretene Klägerin verbindlich habe verpflichten wollte, den laufenden Kredit selbst zurückzuzahlen und dem Beklagten darüber hinaus € 10.332,56 für die Hingabe des Altfahrzeugs gutzuschreiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stünde der Wirksamkeit einer solchen mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung jedenfalls die unter „Besondere Vereinbarungen“ getroffene Schriftformklausel entgegen. Schließlich habe die Übernahme des Geschäfts auch dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen, denn dieser sei durch die Zahlung der Klägerin von seiner Schuld gegenüber der X Bank befreit worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit im Wesentlichen den folgenden Berufungsangriffen: Es werde die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerügt. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch nach den §§ 677 ff. BGB zustehe. Denn die Anwendung der Vorschriften über die GoA scheitere an der bestehenden Berechtigung zur Geschäftsführung, wenn der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn gegenüber aufgrund Vertrages oder kraft Gesetzes zum Handeln verpflichtet sei. Wie aus dem Kaufvertrag hervorgehe, habe die Klägerin mit Wissen und Wollen des Beklagten den finanzierten Pkw Renault Trafic bei der X Bank abgelöst und ihm auf den Kaufpreis einen Betrag von € 10.332,56 angerechnet. Die Klägerin habe das umgesetzt, was zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Der Klägerin seien – anders als ihm – die Zahlen bekannt gewesen. Kaufpreis, Finanzierung und die Höhe der Inzahlungnahme seien von der Klägerin kalkuliert worden. Der Klägerin sei - anders als ihm - aufgrund der von der Bank vor Abschluss des Kaufvertrages erteilten Auskunft bekannt gewesen, dass für den Eigentumserwerb an dem in Zahlung genommenen Fahrzeug ein Betrag von € 15.332,56 habe geleistet werden müssen. Einen möglichen Kalkulationsfehler der Klägerin habe er nicht erkannt. Eine Tilgung des Darlehens für ihn mit der Folge seiner Belastung hätte seinem wirklichen Willen widersprochen, da er damals seine finanzielle Belastung habe reduzieren wollen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 16.05.2022 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt den Berufungsangriffen in der Berufungserwiderung entgegen und erklärt, primär aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht vorzugehen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2022). Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die nach den §§ 511, 517, 519 f. ZPO statthafte und zulässige Berufung des Beklagten gegen die am 16. Mai 2022 verkündete Entscheidung der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel ist begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist auch im Hinblick auf ihre nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit zulässig geworden, nachdem die Klägerin im Termin vor dem Senat erklärt hat, in erster Linie aus eigenem Recht und hilfsweise aus abgetretenem Recht der X Bank vorzugehen. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch weder aus dem von ihr in erster Linie geltend gemachten eigenen Recht (1) noch aus einem von ihr hilfsweise geltend gemachten abgetretenem Recht der X Bank (2) zu. 1) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von € 15.332,56 aus eigenem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Einzelnen: Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Ablösebetrages weder aus der Kaufvertrag-/Inzahlungnahmevereinbarung vom 12. Oktober 2018 („verbindliche Bestellung“) selbst noch aus den denkbaren Anspruchsgrundlagen § 670 BGB, §§ 677, 683 Satz 1, 670 und § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dies folgt aus der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der zwischen den Parteien am 12. Oktober 2018 geschlossenen Vereinbarung zu Fahrzeugkauf und Inzahlungnahme. Hiernach ist die Vereinbarung der Parteien dahingehend zu verstehen, dass der Ablösebetrag für das in Zahlung genommen Altfahrzeug von der Klägerin zu tragen ist. Im Einzelnen: a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einer Inzahlungnahmevereinbarung zum Altfahrzeug im Rahmen eines Fahrzeugkaufs ein Kaufvertrag über den Neuwagen vor, der dem Käufer das Recht einräumt, anstelle eines Teils des Kaufpreises den Gebrauchtwagen als Leistung an Erfüllungs statt zu leisten. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können. Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1967 - VIII ZR 209/64). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen, wo die Verkäuferin den Ablösebetrag für das Altdarlehen zu tragen hatte und die Differenz zwischen Ablösebetrag und Wert des Altfahrzeugs im Nachlass für das Neufahrzeug verrechnet werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 12 ff). So liegt der Fall auch hier, es ist bei der Vereinbarung vom 12. Oktober 2018 von einem einheitlichen Kaufvertrag mit einer Ersetzungsbefugnis des Beklagen für einen Teilkaufpreis auszugehen. b) Die Parteien haben mit der „verbindlichen Bestellung“ vom 12. Oktober 2018 nach den §§ 133, 157 BGB vereinbart, dass die Klägerin als Verkäuferin nicht nur einen Betrag von € 10.332,56 als Gegenleistung für den Gebrauchtwagen mit dem Neuwagenpreis verrechnet, sondern ferner - im Zuge der von der Klägerin vereinbarungsgemäß übernommenen Abwicklung der Inzahlungnahmevereinbarung - auch den Betrag für die Ablösung des Darlehens für das Altfahrzeug an die X Bank endgültig zahlen sollte. Zwar haben die Parteien dort eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, von wem der Ablösebetrag für das in Zahlung genommene Altfahrzeug zu zahlen ist, nicht getroffen. Die „verbindliche Bestellung“ vom 12. Oktober 2018, die den Kauf und die Inzahlungnahme regelt, verhält sich zu einem Ablösebetrag nicht ausdrücklich. Dass dieser von der Klägerin zu tragen ist, folgt jedoch aus einer nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu allg. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98) der Vereinbarung vom 12. Oktober 2018. Aus der im Rahmen der Auslegung der Vereinbarungen nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen verobjektivierten Sicht der Parteien hatten die Urkundslage sowie die sonstigen Umstände den Erklärungswert, dass die Klägerin dem Beklagten neben dem Anrechnungsbetrag auf den Kaufpreis den an die Bank zu zahlenden Ablösebetrag für das Altfahrzeug als Nachlass auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug abnimmt. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus den folgenden Gesichtspunkten: Im Rahmen des § 416 ZPO und der freien Beweiswürdigung zu den Vereinbarungen des in einer Privaturkunde niedergelegten Rechtsgeschäfts besteht nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Vertragsurkunde den Willen der Parteien in der Regel vollständig und richtig wiedergibt, soweit dies nicht durch plausible Anhaltspunkte erschüttert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, Rn. 22). So liegt der Fall hier, die Leistungspflichten der Parteien im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs und die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs sind hierdurch abschließend geregelt. Weitere Zahlungspflichten bestehen nicht. Ein vereinbarungsgemäß abschließender Charakter der in der privatschriftlichen Urkunde „verbindlichen Bestellung“ getroffenen Regelungen ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin dort in „Besondere Vereinbarungen“ ausdrücklich vorgesehen hat, dass sämtliche Vereinbarungen, insbesondere auch Nebenabreden schriftlich niederzulegen sind. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände bestätigt: Hier war beiden Seiten bekannt, dass das in Zahlung genommene Fahrzeug Renault Trafic wegen der noch laufenden Finanzierung nicht im Eigentum des Beklagten stand, mithin zur Durchführung der getroffenen Inzahlungnahmevereinbarung, also der Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin, das Darlehen bei der X Bank abzulösen war. Die Klägerin hat sich vor Abschluss des Kaufvertrages den genauen Ablösebetrag von der Bank mitteilen lassen, ohne diesen gegenüber dem Beklagten offenzulegen, wozu bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Ablösung des Altdarlehens im Rahmen der Inzahlungnahmevereinbarung wenig Anlass bestanden hätte. Weder das Genehmigungsfax der Bank an die Klägerin vom 12. Oktober 2018 zur Voranfrage zum Neudarlehen (Anlage K 2, Bl. 16 der Akte) noch der Darlehensantrag des Beklagten vom gleichen Tage weisen als (ggf. mitzufinanzierende) Ablösesumme einen Betrag aus. Nachdem der Beklagte durch den Fahrzeugkauf unstreitig seine monatliche Ratenbelastung reduzieren wollte, lag es erkennbar fern, dass er neben der neu begründeten Zahlungsverpflichtung aus Darlehen einen sofort fälligen Betrag von € 15.332,56 für die Ablösung des Altdarlehens leisten konnte und dies auch wollte. Auch waren dem Beklagten damals - und trotz entsprechender Aufforderung an die Klägerin im Prozess auch jetzt - Einzelheiten der Kalkulation der Klägerin nicht bekannt, insbesondere nicht der durch die Klägerin zu realisierende Veräußerungserlös für das in Zahlung genommene Fahrzeug, dessen tatsächlicher Verkehrswert. Dieser kann - bei dem als Inzahlungnahmebetrag von der Klägerin angesetzten Betrag von € 10.332,56 kann es sich durchaus auch nur um einen Teil des Verkehrswertes des Altfahrzeugs gehandelt haben, während der Rest für die Ablösung des Darlehens kalkuliert worden sein kann - deutlich über dem in der verbindlichen Bestellung ausgewiesenen Inzahlungnahmebetrag gelegen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich dem Beklagten die Einsicht aufdrängen musste, dass eine ihn nicht belastende Ablösung des Altdarlehens durch die Klägerin für diese wirtschaftlich unzumutbar war. Dafür, dass Zahlungsverpflichtungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Ablösung des Altdarlehens durch die Klägerin aus der Sicht des die Klägerin bei dem Abschluss der „sofortigen Bestellung“ vom 12. Oktober 2018 vertretenden Mitarbeiters vereinbarungsgemäß nicht begründet werden sollten, spricht auch das im Rahmen der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigende, nachvertragliche Verhalten der Klägerin. Diese hat nicht - was bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Ablösung des Altdarlehens - die Aushändigung des Neufahrzeugs neben der Übernahme des Altfahrzeugs von der Übergabe des die Ablösung des Altdarlehens voraussetzenden Übergabe des KFZ-Briefs abhängig gemacht. Sie hat auch nicht - was bei der Vereinbarung einer im Auftrag des Beklagten vorgenommenen Ablösung des Altdarlehens durch die Klägerin oder bei Bestehen eines anderweitigen Ersatzanspruchs nahegelegen hätte - den Beklagten jedenfalls zeitnah nach der Ablösung im November 2018 auf Erstattung des Ablösebetrages in Anspruch genommen. Vielmehr hat die Klägerin acht Monate verstreichen lassen, bevor sie sich mit einem entsprechenden Ansinnen bei dem Beklagten meldete. Nachdem die Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Klägerin den Ablösebetrag für das Altdarlehen zu tragen hat, kommen Zahlungsansprüche der Klägerin aus § 670 BGB, den §§ 677, 683, 670 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht. 2) Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aus an sie nach § 398 Satz 2 BGB abgetretenem Recht der X Bank kommt - unabhängig von vertraglichen Einwendungen des Beklagten hiergegen (s.o.) - bereits in Ermangelung einer Abtretung des Anspruchs der Bank an die Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Darlehensforderung durch die Klägerin nicht in Betracht. Es liegt weder eine ausdrückliche (a) noch eine schlüssige Abtretungsvereinbarung (b) vor. a) Eine ausdrückliche Abtretungsvereinbarung nach den §§ 398 Satz 1, 145, 147 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 1 Satz 1 BGB - als Verfügungsgeschäft (dinglicher Vertrag), da der Vertrag unmittelbar darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht (Forderung) zu übertragen - zwischen der Klägerin und der X Bank vor oder bei Tilgung des Ablösebetrages durch die Klägerin im November 2018 fehlt. b) Allerdings kann eine Abtretungsvereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden, wofür genügen kann, dass der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, gegebenenfalls sogar ohne dass die Beteiligten insoweit ausdrückliche Absprachen getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 305/84, juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung vor der Zahlung des Ablösebetrages durch die Klägerin den Zwecken und Absichten der Klägerin für die X Bank erkennbar entsprochen hat, liegen nicht vor. Denn der Bank war nicht bekannt, ob die Klägerin bei der Zahlung in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Beklagten ohne Rückgriffsmöglichkeit oder mit Rückgriffsmöglichkeit bei dem Beklagten handelte. Im Gegenteil steht der Annahme einer stillschweigend geschlossenen Abtretungsvereinbarung zu dem Anspruch aus Darlehen - etwa im Rahmen eines Forderungskaufs durch die Klägerin - vor der Zahlung durch die Klägerin die Erklärung der X Bank vom 23. November 2018 (Anlage B 2, Bl. 59 der Akte) gegenüber dem Beklagten entgegen „die Ablösesumme für Ihren Darlehensvertrag ist bei uns eingegangen. Besten Dank dafür. Ihr Darlehen ist damit vollständig zurückgezahlt ... Ihren Kfz-Brief haben wir wunschgemäß verschickt an: Firma AH S. ... Damit ist unser Vertrag von beiden Seiten erfüllt ...“ Hiernach liegen Anhaltspunkte für eine von der Bank gewollte Abtretung der Forderung aus dem Darlehensvertrag an die Klägerin gerade nicht. Die Bank hat vielmehr mit der auf die Ablösesumme bezogenen Formulierungen „besten Dank dafür“ und „Ihr Darlehen ist damit vollständig zurückgezahlt“ deutlich gemacht, dass sie die Ablösung als eine Leistung des Beklagten angesehen hat und die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist. Hierfür hätte bei einer gewollten Abtretung der Darlehensforderung an die Klägerin keine Veranlassung bestanden. Dann hätte es für die Bank im Gegenteil überaus nahegelegen, eine Abtretung des Anspruchs an die Klägerin mitzuteilen. An der hiernach im November 2018 eingetretenen Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten vermag die von der X Bank nachträglich in dem Schreiben vom 15. Juni 2021 (Anlage K 3, Bl. 20 der Akte) geäußerte Vorstellung, wonach die Klägerin die Darlehensforderung am 21. November 2018 durch Zahlung vollständig abgelöst und „somit“ auf die Klägerin übergegangen sei, nichts zu ändern. Denn das Darlehensschuldverhältnis war bereits im November 2018 nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.