Beschluss
5 U 72/17
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks darf dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind.(Rn.3)
2. Im Rahmen der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist das entscheidende Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6)
3. Sollte die Darlehnsnehmerin den Kreditantrag nur konkludent durch Auszahlung auf das im Kreditantrag genannte Konto angenommen haben, wäre ein daraus folgender Mangel der Schriftform gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Inanspruchnahme des Darlehens geheilt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Berufungsklägers vom 12. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks darf dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind.(Rn.3) 2. Im Rahmen der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist das entscheidende Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6) 3. Sollte die Darlehnsnehmerin den Kreditantrag nur konkludent durch Auszahlung auf das im Kreditantrag genannte Konto angenommen haben, wäre ein daraus folgender Mangel der Schriftform gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Inanspruchnahme des Darlehens geheilt.(Rn.11) Der Antrag des Berufungsklägers vom 12. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der fristgerecht eingereichte und den formalen Anforderungen entsprechende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (dazu unter 1.) war abzulehnen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (dazu unter 2.). 1. Das Prozesskostenhilfegesuch ist fristgerecht, nämlich innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Berufungsklägers (im Folgenden: Berufungskläger) am 14. Juni 2017 zugestellt worden, das Prozesskostenhilfegesuch ist am 13. Juli 2017 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Gesuch entspricht auch den formalen Anforderungen des Prozesskostenverfahrens. Allerdings hat der Berufungskläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen eingereicht (§117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, Rn. 5). Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es jedoch zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind. Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 -XI ZR 161/01, Rn. 6). Das ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers nicht geändert haben (vgl. Blatt 244 d. A.). 2. Die beabsichtigte Berufung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein Erfolg der Berufung nicht hinreichend wahrscheinlich. a) Soweit der Berufungskläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das Landgericht nicht mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Mai 2017 befasst habe, ist eine solche nicht ersichtlich. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Einzelne sollen nicht bloße Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 mwN; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; st. Rspr.). Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 -1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; st. Rspr.). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Hierbei ist das Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14). Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht von Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 -1 BvR 1890/15, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das Landgericht hat unstreitig den Schriftsatz vom 30. Mai 2017 zur Kenntnis genommen und im Urteil sogar erwähnt. Dass das Gericht nicht auf das gesamte Vorbringen in dem Schriftsatz eingegangen ist, führt nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu einem anderen Ergebnis. b) Soweit der Entwurf der Berufungsbegründung dahin verstanden werden sollte, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Unterschrift im Postidentverfahren gerügt wird, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts. Aus der für den Senat gebotenen Sicht besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, Rn. 20). Neben der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung spricht im Übrigen das Postidentverfahren selbst dafür, dass der Berufungskläger selbst das Postident-Formu- lar unterschrieben hat. Denn es ist bei diesem Verfahren gerade Aufgabe des Postmitarbeiters oder der Postmitarbeiterin, die Identität des oder der Unterschreibenden mithilfe des vorgelegten Ausweises zu überprüfen. c) Schließlich verhelfen auch die Ausführungen zur erforderlichen Annahme des vom Berufungskläger genehmigten Kreditantrags (siehe zur Genehmigung die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil) der beabsichtigten Berufung nach summarischer Prüfung nicht zu den notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit Recht verweist der Berufungskläger zwar auf den abweichenden Sachverhalt, welcher der vom Landgericht maßgeblich zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 13. Juli 2011 - 4 U 158/10, juris Rn. 48 ff.) zugrunde lag, weil dort die Kreditkarte dem Beklagten zugesandt worden war. Jedoch bestehen auch im vorliegenden Fall an der Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Denn der Berufungskläger hat in dem von ihm genehmigten Kreditantrag gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB durch die Klägerin verzichtet (vgl. zur entsprechenden Möglichkeit beim Verbraucherdarlehensvertrag Schürnbrand in: MüKo, BGB, Bd. 3, 7. Aufl. 2016, §492 Rn. 21 mwN). Soweit die Klägerin den Kreditantrag tatsächlich nicht schriftlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, Rn. 40; OLG Rostock, Urteil vom 5. Juli 2005 - 3 U 191/04, juris Rn. 23), sondern nur konkludent durch Auszahlung auf das im - vom Berufungskläger genehmigten (siehe oben) - Kreditantrag genannte Konto angenommen haben sollte, wäre ein daraus folgender Mangel der Schriftform gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Inanspruchnahme des Darlehens geheilt. Die Auszahlung auf das im Kreditantrag genannte Konto hatte der Berufungskläger genehmigt. Zur Ergänzung wird auf die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Brandenburg Bezug genommen (Urteil vom 13. Juli 2011 - 4 U 158/10, juris Rn. 53 ff.). d) Schließlich sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dem Berufungskläger seine Erklärungen aus Billigkeitserwägungen des § 242 BGB nicht zuzurechnen. Insbesondere kommt eine teleologische Reduktion des § 182 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die Genehmigung der Formvorschrift des § 492 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genügen müsste, nach der ständigen und langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Februar 1994 - V ZR 63/93, juris Rn. 12; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2011 - 4 U 158/10, juris Rn. 39).