Beschluss
15 WF 30/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das von ihm erstellte Gutachten objektiv richtig ist und wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten.(Rn.14)
2. Soweit das Gericht das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt, gilt die Leistung des Sachverständigen gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar.(Rn.17)
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Dementsprechend findet grundsätzlich lediglich eine allgemeine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint.(Rn.24)
4. Eine Hinweispflicht des Sachverständigen gem. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht jedenfalls in den von Amts wegen zu führenden Kindschaftssachen nicht.(Rn.49)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Februar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das von ihm erstellte Gutachten objektiv richtig ist und wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten.(Rn.14) 2. Soweit das Gericht das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt, gilt die Leistung des Sachverständigen gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar.(Rn.17) 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Dementsprechend findet grundsätzlich lediglich eine allgemeine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint.(Rn.24) 4. Eine Hinweispflicht des Sachverständigen gem. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht jedenfalls in den von Amts wegen zu führenden Kindschaftssachen nicht.(Rn.49) Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Februar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. I. In dem zum Az. … vor dem Amtsgericht - Familiengericht - S. geführten sorgerechtlichen Verfahren ist aufgrund Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2017 ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin … eingeholt worden. Das Gutachten ist mit Datum vom 25. September 2019 erstattet worden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 hat die Sachverständige gegenüber dem Amtsgericht S. für die Erstellung des Gutachtens eine Vergütung in Höhe von 24.328,38 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. … Bezug genommen. Die Vergütung ist in der beantragten Höhe am 17. Oktober 2019 an die Sachverständige ausgezahlt worden. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 4. Dezember 2019 sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden. Nach dem Abschluss des anschließend vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens sowie eines gegen den Kostenansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gerichteten Erinnerungsverfahrens ist die Akte am 30. April 2021 an das Amtsgericht - Familiengericht - S. zurückgesandt worden. Mit Kostenansatz vom 9. Juni 2021 hat das Amtsgericht S. die erstinstanzlichen Kosten auf Grundlage der Kostengrundentscheidung vom 4. Dezember 2019 abgerechnet. Der Kostenansatz enthält unter anderem die von der Landeskasse verauslagte Sachverständigenvergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens in Höhe von 24.328,38 Euro. Insgesamt führt der Kostenansatz gerichtliche Kosten in Höhe von 27.067,64 Euro auf, von denen dem Antragsteller die Hälfte in Rechnung gestellt worden ist, somit 13.185,57 Euro. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 entschieden, dass der Antragsteller 13.185,57 Euro an die Staatskasse zu erstatten hat. Gegen diesen, ihm am 10. Februar 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2022 Beschwerde erhoben, welche am selben Tag beim Amtsgericht S. eingegangen ist. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die im Kostenansatz enthaltenen Auslagen für die Vergütung der Sachverständigen. Er macht zum einen eine Schlechtleistung der Sachverständigen geltend. Die Sachverständige habe ein gänzlich unbrauchbares Gutachten verfasst. Unter anderem habe die Sachverständige durch ihre selbstverschuldete Verzögerung des Gutachtens dafür gesorgt, dass das Gutachten nicht aktuell und damit nicht verwertbar gewesen sei, da die von ihr durchgeführten Explorationen Jahre zurückgelegen hätten. Das Gutachten sei am 13. Oktober 2017 in Auftrag gegeben worden und erst am 25. September 2019 fertiggestellt worden. Die letzten Gespräche mit den Kindern seien am 18. Oktober 2018 erfolgt, womit das Gutachten im Zeitpunkt des familiengerichtlichen Endbeschlusses schon nicht mehr verwertbar gewesen sei. Dies habe das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren ebenfalls so eingeschätzt und ein Zusatzgutachten in Auftrag gegeben. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, dass der behauptete zeitliche Aufwand von 195,5 Stunden, den die Sachverständige in ihrer Rechnung vom 4. Oktober 2019 aufgeführt habe, zweifelhaft sei. Das Gutachten erschöpfe sich im ersten Teil in Definitionen, die per Textbaustein eingefügt worden seien, was in wenigen Minuten zu erreichen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz des Antragstellers vom 24. Februar 2022 Bezug genommen. II. 1.) Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Februar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Februar 2022 ist gem. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert gem. § 57 Abs. 2 FamGKG den Wert von 200,00 Euro und die Beschwerde ist gem. § 57 Abs. 4 Satz 4 FamGKG zutreffend beim Amtsgericht S. eingelegt worden. 2.) In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat die Erinnerung des Antragstellers vom 22. Juni 2021 gegen den Kostenansatz vom 9. Juni 2021 zu Recht (konkludent) zurückgewiesen. Die Einwände des Antragstellers gegen die im Kostenansatz berücksichtigte, von der Landeskasse verauslagte Sachverständigenvergütung in Höhe von 24.328,38 Euro greifen nicht durch und auch sonst liegen keine Gründe vor, von der Erhebung der Auslagen für die Sachverständigenvergütung ganz oder teilweise abzusehen. a) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Sachverständige ein gänzlich unbrauchbares Gutachten verfasst habe. Im Erinnerungsverfahren wegen des Kostenansatzes gem. § 57 Abs. 1 FamGKG ist auf die Kriterien hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit von Gutachterleistungen zurückzugreifen, die durch § 8 JVEG normiert sind, die von der Rechtsprechung zur Anwendung des § 8 JVEG zusätzlich entwickelt worden sind und die mit der Einfügung des § 8a JVEG zum 1. August 2013 (durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013, BGBl I S. 2586) in das Gesetz übernommen worden sind (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, BayVBl. 2019, 282). Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend eine Kürzung oder ein Entfallen der Vergütung der Sachverständigen nicht veranlasst. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das von ihm erstellte Gutachten objektiv richtig ist und wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az. II-6 WF 79/16; OLG Schleswig SchlHA 2007, 107). Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird das Sachverständigengutachten nicht auf seine Plausibilität oder gar auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft (LG Stade, Beschluss vom 18. Januar 2023, Az. 7 T 1/23; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. November 2013, Az. 7 U 129/09). Nach den in der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einfügung des § 8a JVEG entwickelten Grundsätzen verwirkt ein Sachverständiger seine Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit in vorwerfbarer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az. II-6 WF 79/16; OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG München MDR 2012, 306; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Juni 2006, Az. 14 W 227/06; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537). Auch nach dem zum 1. August 2023 neu eingefügten § 8a JVEG kann der Vergütungsanspruch des Gutachters in bestimmten Fällen ganz oder teilweise entfallen oder begrenzt sein. Gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie jedoch gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar. Dazu reicht es aus, dass das Gericht die Leistung im Ergebnis - in einem nicht nur völlig untergeordneten Maß - mitberücksichtigt hat (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.). So liegt es hier. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat seinen Endbeschluss vom 4. Dezember 2019 ganz maßgeblich auf das Gutachten der Sachverständigen gestützt. Auf die Ausführungen des Familiengerichts auf den Seiten 11 bis 16 des Beschlusses wird Bezug genommen. Auch der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat im Beschwerdeverfahren das Gutachten nicht für unverwertbar gehalten. Vielmehr hat der Senat nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Beschluss vom 20. März 2020 darauf hingewiesen, dass das Familiengericht im Ergebnis zu Recht der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder L. und M. übertragen haben dürfte. Daraus ergibt sich, dass der Senat das Sachverständigengutachten ebenfalls berücksichtigt hat. Soweit der 2. Familiensenat nach erneuter Beratung mit Beschluss vom 9. Juni 2020 darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, die Sachverständige zu bitten, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und der jetzigen Situation der Kinder und der Eltern ihr Gutachten zu aktualisieren und darüber kurz schriftlich zu berichten, was nachfolgend mit Beschluss vom 1. Juli 2020 auch geschehen ist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der 2. Familiensenat hat gerade kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, sondern die Sachverständige lediglich um eine Aktualisierung des vorhandenen Gutachtens unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und der aktuellen Situation gebeten. Bei einer Unverwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens wären jedoch nicht bloß eine Aktualisierung und Ergänzung desselben erfolgt. Vielmehr wären die Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger mit der Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Der 2. Familiensenat ist bei seinen Beschlüssen vom 9. Juni 2020 und 1. Juli 2020 jedoch gerade davon ausgegangen, für seine Bewertung der Sach- und Rechtslage an das vorhandene Gutachten anknüpfen und darauf aufbauen zu können. Der Umstand, dass es letztlich aufgrund der Antragsrücknahme durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 nicht zu einer Endentscheidung des Beschwerdegerichts gekommen ist, ist insoweit unerheblich (vgl. für den Fall, dass nach Einholen des Gutachtens ein Vergleich geschlossen wurde: LG Halle, NJW 2014, 2886). b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, dass der zeitliche Aufwand von 195,5 Stunden, den die Sachverständige in ihrer Rechnung vom 4. Oktober 2019 aufgeführt habe, nicht berechtigt sei. Gem. § 8 Abs. 2 JVEG wird das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Als erforderlich ist derjenige Zeitaufwand anzusehen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten nach sorgfältigem Aktenstudium, fachlichen Untersuchungen und eingehenden Überlegungen bei sachgemäßer Auftragserledigung benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. Dabei sind insbesondere der Umfang des Sachstoffs, die Schwierigkeit der Beweisfrage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2004, 776; OLG Frankfurt FamRZ 2024, 470; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Az. 2 W 62/15). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war (OLG Frankfurt FuR 2022, 102; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1359; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az. II-6 WF 79/16; OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015, Az. 6 W 11/15). Dementsprechend findet grundsätzlich lediglich eine allgemeine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1359; OLG Braunschweig, a.a.O.). Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Frankfurt FuR 2022, 102; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die von der Sachverständigen in Rechnung gestellten 195,5 Stunden für die Gutachtenerstellung erforderlich waren. Dabei sind insbesondere der erhebliche Umfang des Sachstoffs und die lange Dauer des elterlichen Konflikts, die Komplexität und der Umfang der Beweisfragen unter Berücksichtigung der Hochkonflikthaftigkeit der Elternbeziehung, der Umstand, dass die ausdifferenzierten Beweisfragen im Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 13. Oktober 2017 insbesondere auch eine etwaige Kindeswohlgefährdung betrafen, sowie der Umfang des Sachverständigengutachtens von insgesamt 238 Seiten zu berücksichtigen. aa) Nach den Angaben in ihrer Rechnung vom 4. Oktober 2019 hat die Sachverständige insgesamt 24 Stunden für die Aktenanalyse und schriftliche Auswertung, einschließlich eines Vorgutachtens benötigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus der Angabe der Sachverständigen "7,5 kg Kopieakten" erschließt sich bereits, dass es sich bei den übersandten Aktenkopien um einen erheblichen Umfang an Aktenstoff gehandelt hat. Bei einem üblichen Gewicht eines DIN A 4-Blattes von 80 g/m2 (entspricht ungefähr 5 g pro Blatt) errechnen sich rund 1.500 Seiten Akteninhalt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Aktenkopien nicht lediglich um den Inhalt einer einzigen Akte gehandelt hat, sondern um den Inhalt mehrerer Akten. Ausweislich der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 23. März 2018 sind an die Sachverständige neben einer Aktenkopie des vorliegenden Verfahrens auch Aktenkopien von sechs weiteren Verfahren übersandt worden. Das vorliegende Verfahren umfasste zu diesem Zeitpunkt bereits 321 Blatt. Das Verfahren zum Az. 21 F 268/17 umfasste 211 Blatt, das Verfahren zum Az. 21 F 204/17 umfasste 262 Blatt, das Verfahren zum Az. 21 F 33/18 umfasste 46 Blatt, das Verfahren zum Az. 21 F 367/17 umfasste 40 Blatt und das Verfahren zum Az. 21 F 833/15 umfasste 330 Blatt. Hinzu kommt noch das ebenfalls übersandte Verfahren zum Az. 21 F 187/17. In allen Akten sind die Blätter teilweise beidseitig bedruckt, so dass dann ein Blatt zwei Seiten entspricht. Die Übersendung des Inhalts dieser insgesamt sieben Akten hat die Komplexität der Erfassung des Akteninhalts deutlich erhöht, da die Sachverständige zum Verständnis des vollständigen Sachverhalts die einzelnen Akten inhaltlich und zeitlich zueinander in Beziehung setzen musste. Schließlich kommt hinzu, dass das Verfahren zum Az. 21 F 833/15 ein psychologisches Vorgutachten einer anderen Sachverständigen mit einem Umfang von 108 Seiten enthielt. Das Lesen und die Analyse eines psychologischen Sachverständigengutachtens erfordert üblicherweise gegenüber dem sonstigen Akteninhalt einen erhöhten Zeitaufwand. bb) Für die Vorbereitung und Durchführung der psychologischen Explorationen, der psychodiagnostischen Untersuchungen und Interaktionsbeobachtungen mit der Kindesmutter, dem Kindesvater und den Kindern einschließlich aller Fahrtzeiten hat die Sachverständige nach ihren Angaben 49,5 Stunden benötigt. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die Sachverständige hat am 22. Mai 2018 ein Explorationsgespräch mit der Kindesmutter, eine Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung der beiden Kinder bei der Kindesmutter und eine psychodiagnostische Untersuchung der beiden Kinder bei der Kindesmutter durchgeführt. Am 23. Mai 2018 hat die Sachverständige ein Explorationsgespräch mit dem Kindesvater, eine Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung der beiden Kinder beim Kindesvater und eine psychodiagnostische Untersuchung der beiden Kinder beim Kindesvater durchgeführt. Am 3. Juli 2018 hat die Sachverständige eine Interaktionsbeobachtung der beiden Kinder mit der Kindesmutter vorgenommen, am 10. August 2018 ein Explorationsgespräch mit der Kindesmutter, am 15. August 2018 eine Interaktionsbeobachtung der beiden Kinder mit dem Kindesvater und am selben Tag ein Explorationsgespräch mit dem Kindesvater. Des Weiteren hat die Sachverständige am 17. Oktober 2018 ein weiteres Explorationsgespräch mit dem Kindesvater, am 18. Oktober 2018 und am 19. Oktober 2018 zwei weitere Explorationsgespräche mit der Kindesmutter und am 18. Oktober 2018 ein weiteres Explorationsgespräch und eine psychodiagnostische Untersuchung mit den Kindern vorgenommen. Bereits aus dem Umfang der durchgeführten Explorationen, psychodiagnostischen Untersuchungen und Interaktionsbeobachtungen ergibt sich ein erheblicher Zeitaufwand der Sachverständigen. Hinzu kommen die erforderliche Zeit für die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Termine sowie die Fahrtzeiten. cc) Soweit die Sachverständige nach den Angaben in ihrer Rechnung für die Methodik und die Hypothesenbildung sowie die Entwicklung der Explorationsleitfäden 1,5 Stunden benötigt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. dd) Die Darstellung der Untersuchungsergebnisse hat nach den Angaben der Sachverständigen in ihrer Rechnung einen Zeitaufwand von insgesamt 51 Stunden erfordert. Auch dies ist unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs der durchgeführten Untersuchungen über einen Entwicklungszeitraum von rund einem Jahr und der dementsprechend umfangreichen und vertieften Darstellung der Untersuchungsergebnisse im Gutachten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Darstellung der Untersuchungsergebnisse umfasst die Seiten 46 bis 182 des Gutachtens, somit 136 Seiten. Bei den von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen handelt sich um einen wesentlichen Kern der psychologischen Begutachtung, so dass deren Darstellung im Gutachten eine besondere Sachkunde und Sorgfalt, zugleich aber auch eine für die Verfahrensbeteiligten und das Familiengericht verständliche und nachvollziehbare Formulierung erfordert. Neben den bereits dargestellten Explorationen, psychodiagnostischen Untersuchungen und Interaktionsbeobachtungen von Kindesmutter, Kindesvater und den beiden Kindern hat die Sachverständige zusätzlich mehrere Informationsgespräche durchgeführt und fremdanamnestische Angaben erhoben, deren Ergebnisse ebenfalls im Gutachten darzustellen waren, so dass sich insgesamt ein erheblicher Aufwand ergab. So wurden der Sachverständigen von der Ergänzungspflegerin, der Kindesmutter und über das Familiengericht die auf den Seiten 133 bis 136 des Gutachtens aufgeführten fremdanamnestischen Berichte und Arztberichte zu den Kindern übermittelt. Außerdem hat die Sachverständige am 20. August 2018 ein informatorisches Gespräch mit der Ergänzungspflegerin durchgeführt, am 3. April 2019 ein Informationsgespräch mit dem Kindergarten und ein Informationsgespräch mit der Schule, am 27. März 2019 ein diagnostisches Informationsgespräch mit der Lerntherapeutin, am 1. April 2019, 3. April 2019 und 23. April 2019 diagnostische Informationsgespräche mit den behandelnden Ärzten der Kinder, am 29. August 2018 und am 4. März 2019 zwei ausführliche diagnostisch-informatorische Gespräche mit der Dipl.-Psychologin … sowie am 2. April 2019 ein informatorisches Gespräch mit dem Jugendamt. ee) Auch die von der Sachverständigen nach den Angaben in ihrer Rechnung aufgewandte Zeit von 3 Stunden für die Auswertung der anamnestischen Fragebögen und sämtlicher Testverfahren ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine erforderliche Nachbereitung der vorgenommenen psychodiagnostischen Untersuchungen. ff) Für den Befund und die Stellungnahme hat die Sachverständige nach den Angaben in ihrer Rechnung insgesamt 53 Stunden aufgewendet. Auch dies ist im Ergebnis unter Berücksichtigung der eingangs darstellten Gesamtumstände im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Beweisfragen sowie der Hochkonflikthaftigkeit der Beziehung zwischen den Kindeseltern stellten der psychologische Befund und die fachliche Stellungnahme der Sachverständigen im vorliegenden Fall eine besondere Herausforderung dar und erforderten eine besonders vertiefte fachliche Befassung mit der Sache. gg) Soweit die Sachverständige nach den Angaben in ihrer Rechnung für die Korrespondenz sowie die oben aufgeführten diagnostischen informatorischen Gespräche mit drei Fachärzten, dem Jugendamt, der Ergänzungspflegerin, der Erzieherin im Kindergarten, der Schulleitung, der Psychotherapeutin und der Lerntherapeutin insgesamt 6,5 Stunden aufgewendet hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. hh) Schließlich ist auch die von der Sachverständigen nach ihren Angaben aufgewandte Zeit von 7 Stunden für die Korrektur und die Fertigstellung des Gutachtens angesichts dessen erheblichen Umfangs von 238 Seiten einschließlich Literaturverzeichnis nicht zu beanstanden. c) Dem Ansatz der Sachverständigenvergütung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Sachverständige das Familiengericht im Vorfeld nicht über die konkrete voraussichtliche Höhe der Vergütung von fast 25.000,00 Euro informiert hat. aa) Dabei ist einschränkend zu bemerken, dass die Sachverständige bereits unmittelbar nach dem Eingang der Akten mit Schreiben vom 29. März 2018 jedenfalls darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Vorgeschichte, der Komplexität des Falls und der Fragestellung voraussichtlich überdurchschnittliche Kosten von ca. 10.000,00 Euro für das Gutachten entstehen würden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Dezember 2018 hat die Sachverständige unter Verweis auf den Umfang der im Begutachtungsverlauf eingegangenen Schriftsätze, die für die Begutachtung verarbeitet werden müssten, erneut auf den erhöhten Aufwand und die damit verbundenen hohen Kosten hingewiesen. Schließlich hat die Sachverständige mit Schreiben vom 23. April 2019 nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Abfassung des Gutachtens bereits angesichts des Umfangs der zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätze als extrem zeitaufwändig erweise. bb) Es bestand aber im vorliegenden Verfahren keine gesetzliche Pflicht der Sachverständigen gem. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO, das Familiengericht auf die konkrete voraussichtliche Höhe der Kosten von fast 25.000,00 Euro hinzuweisen. § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO, der über den Verweis in § 30 Abs. 1 FamFG grundsätzlich auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, und auf den auch die Regelung des § 8a Abs. 3 JVEG verweist, sieht vor, dass der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen hat, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Ob die Regelung der §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in Kindschaftssachen Anwendung findet, ist allerdings umstritten. (1) Zum Teil wird vertreten, dass die Hinweispflicht des Sachverständigen gem. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in Kindschaftssachen bestehe (OLG München FamRZ 2023, 372; LG Frankfurt NZFam 2022, 947; OLG Oldenburg NZFam 2022, 116; OLG Frankfurt NZFam 2022, 30; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130). Der Wortlaut sei insoweit eindeutig, eine Einschränkung, dass die Regelung in Kindschaftssachen nicht gelte, sehe das Gesetz nicht vor (OLG München, a.a.O.). Werde die Begutachtung - wie in Kindschaftssachen der Fall - nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht, hätten die Beteiligten keine Gelegenheit, darüber nachzudenken, ob sie angesichts des Kostenrisikos das Verfahren fortführen wollten (OLG Nürnberg, a.a.O.). Mit der Hinweispflicht müsse den Beteiligten daher das Kostenrisiko verdeutlicht und die Möglichkeit gegeben werden, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die weitere Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Ein entsprechender Hinweis des Sachverständigen könne auch dem Gericht abweichende Handlungsmöglichkeiten eröffnen, etwa eine Präzisierung des ursprünglichen Gutachtenauftrags, eine Abschichtung zunächst vorgreiflicher Beweisfragen, eine engmaschigere Anleitung des Sachverständigen oder die Auswahl eines anderen Sachverständigen (OLG Frankfurt, a.a.O.). Von erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehenden Kosten der Gutachtenerstattung wird ausgegangen, wenn die Kosten den sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG ergebenden Regelwert um mehr als ein Viertel (BayObLG FamRZ 1998, 1456), um mehr als die Hälfte (OLG Brandenburg, a.a.O.), um mehr als das Doppelte (OLG Frankfurt, a.a.O.) oder um mehr als das Dreifache (LG Frankfurt, a.a.O.) übersteigen. Teilweise wird aber auch nicht auf das Verhältnis zum Regelverfahrenswert abgestellt, sondern auf das Verhältnis zu den üblichen Kosten für Gutachten in Kindschaftssachen (OLG Nürnberg, a.a.O.). Teilweise wird einschränkend davon ausgegangen, dass zusätzlich erforderlich sei, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei einem Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (OLG Nürnberg, a.a.O.; offen gelassen von OLG Brandenburg, a.a.O.). (2) Nach anderer Auffassung besteht eine Hinweispflicht des Sachverständigen gem. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO jedenfalls in den von Amts wegen zu führenden Kindschaftssachen nicht (OLG Frankfurt FamRZ 2024, 470; OLG Celle FF 2022, 121; OLG Frankfurt NZFam 2021, 842; LG Braunschweig BeckRS 2016, 19738). Die Bestimmung des § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO könne weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf von Amts wegen einzuleitende und zu betreibende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden. Die Vorschrift des § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO stelle auf den Wert des Streitgegenstands und damit auf kontradiktorische Verfahren ab, in denen der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten im Streit stehe. In den von Amts wegen einzuleitenden und zu betreibenden Kindschaftsverfahren bestehe zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens kein solches Streitverhältnis. Der Verfahrensgegenstand habe auch keinen messbaren wirtschaftlichen Wert. Dementsprechend liege dem Verfahrenswert in Kindschaftssachen auch keine Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten zugrunde. Vielmehr seien die Verfahrenswerte aus sozialpolitischen Erwägungen heraus bewusst niedrig gehalten. Es verbiete sich, den Verfahrenswert in ein Verhältnis zu den Kosten der Begutachtung zu setzen, zumal der Gegenstand des Verfahrens für Kind und Eltern von existenzieller Bedeutung und mit schweren Grundrechtseingriffen verbunden sein könne (OLG Frankfurt FamRZ 2024, 470). Die Hinweispflicht des § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO sei erkennbar auf Verfahren zugeschnitten, in denen die Dispositionsmaxime gelte (OLG Celle, a.a.O.). Sie solle sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt würden, darüber nachzudenken, ob sie das Verfahren fortsetzen oder es aus wirtschaftlichen Gründen beschränken oder beenden wollten. Diese Überlegung greife in den von Amts wegen einzuleitenden und zu betreibenden Kindschaftsverfahren jedoch nicht, weil diese Verfahren der Disposition der Beteiligten entzogen seien. Auch für das Gericht gebe es nicht die Möglichkeit, aus wirtschaftlichen Erwägungen von grundsätzlich erforderlichen Beweiserhebungen abzusehen. Es gebe keinen in Geld zu bemessenden Betrag, ab dem davon ausgegangen werden könne, dass dieser das Kindeswohl aufwiege und deshalb das wirtschaftliche, aber eventuell nicht kindeswohldienliche Ergebnis zu wählen wäre (OLG Frankfurt, NZFam 2021, 842). Insbesondere komme eine Einschränkung des Gutachtenauftrages wegen der sich aus § 26 FamFG ergebenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nicht in Betracht. Zudem spreche gegen eine Hinweispflicht des Sachverständigen in Kindschaftssachen, dass gerade bei der Begutachtung des sozialen Gefüges eines Familiensystems für den Sachverständigen bei Beginn der Begutachtung noch nicht absehbar sei, welcher Aufwand und welche Kosten entstünden. Wie viele Gespräche und Interaktionsbeobachtungen erforderlich seien, um eine sachverständige Beurteilung abgeben zu können, stelle sich oft erst im Laufe der Begutachtung heraus, so dass der Sachverständige erst dann einen Hinweis geben könne. Zu diesem Zeitpunkt wären aber bereits Kosten entstanden und die Begutachtung wäre vorangeschritten, so dass - unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Kindschaftssachen und der Belastung der Kinder durch eine neue Begutachtung - kaum davon auszugehen sei, dass die Begutachtung abgebrochen und ein neuer Sachverständiger beauftragt werden würde, so dass auch insoweit der Zweck der Hinweispflicht nicht erfüllt werden könne (OLG Frankfurt FamRZ 2024, 470). (3) Der zweitgenannten Auffassung ist zu folgen. Zwar enthalten sowohl der Wortlaut des § 30 Abs. 1 FamFG als auch der Wortlaut des § 8a Abs. 3 JVEG keinerlei Einschränkung in Bezug auf den Verweis auf die Regelungen der ZPO über die Beweisaufnahme bzw. konkret auf § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO, allerdings gebieten der Wortlaut des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO sowie der Sinn und Zweck der Regelung eine einschränkende Auslegung der Norm. Der Wortlaut des § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO ist ersichtlich nicht auf familienrechtliche Kindschaftssachen zugeschnitten. Die Regelung stellt darauf ab, dass Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Vorausgesetzt wird damit eine wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten für die Begutachtung und dem Wert des Streitgegenstands. Kindschaftssachen haben jedoch für die Beteiligten keinen wirtschaftlichen Wert, da es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Vielmehr geht es in Kindschaftssachen um das - wirtschaftlich nicht messbare - Kindeswohl. Dabei steht für die Kindeseltern ihr - ebenfalls nicht wirtschaftlich messbares - Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG im Vordergrund und für das Kind das Bedürfnis nach Schutz und Hilfe, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (BVerfG FamRZ 2008, 845). Der in § 45 Abs. 1 FamGKG gesetzlich vorgesehene Regelverfahrenswert für Kindschaftssachen von derzeit 5.000,00 Euro (bis zum 31. Mai 2025 in Höhe von 4.000,00 Euro) bildet ersichtlich kein wirtschaftliches Interesse der Beteiligten ab. Die Regelung differenziert auch nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und den Auswirkungen der konkreten Kindschaftssache. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Regelverfahrenswert aus sozialpolitischen Gründen im Interesse der Beteiligten bewusst niedrig gehalten. Hinzu kommt, dass angesichts des Regelverfahrenswerts von derzeit 5.000,00 Euro in der Regel jedes Sachverständigengutachten zu unverhältnismäßigen Kosten im Verhältnis zum Verfahrenswert führen würde, da die Kosten des Gutachtens regelmäßig höher als 5.000,00 Euro liegen. Dass die Regelung des § 407a Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ZPO nicht auf Kindschaftssachen passt, wird auch daran deutlich, dass innerhalb der Gegenauffassung keine einheitliche Meinung dazu besteht, ab welcher Grenze eine erkennbare Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Begutachtung im Verhältnis zum Verfahrenswert vorliege. Hierzu werden, wie dargelegt, in der Rechtsprechung die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten. Es kann aber nicht angehen, dass dem Sachverständigen eine Hinweispflicht auferlegt wird, bei welcher für diesen nicht einmal ungefähr klar ist, ab welcher Kostenhöhe diese eingreift. Der Sachverständige wäre dann gehalten, vorsorglich bereits bei Kosten, die den Regelverfahrenswert geringfügig überschreiten, einen Hinweis gegenüber dem Familiengericht zu erteilen, was somit den Regelfall darstellen würde und die Regelung ad absurdum führen würde. Hinzu kommt, dass der Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls für solche Kindschaftssachen, die der Disposition der Beteiligten entzogen sind, nicht greifen. Nach der Gesetzesbegründung ist Sinn und Zweck der Regelung, dass der Hinweis des Sachverständigen auf voraussichtlich unverhältnismäßig hohe Gutachterkosten die Parteien veranlassen könne, von einer Beweisaufnahme abzusehen, etwa um sich gütlich zu einigen (BT-Drs. 11/3621, Seite 40). In Kindschaftssachen, die nicht der Disposition der Beteiligten unterliegen, ist jedoch auch bei hohen Sachverständigenkosten ein Absehen der Beteiligten von der (weiteren) Beweisaufnahme nicht möglich. Vielmehr hat das Familiengericht von Amts wegen aufzuklären, welche Entscheidung nach dem Maßstab des Kindeswohls von Amts wegen zu treffen ist. Die Beteiligten können sich auch nicht oder allenfalls nur bedingt gütlich einigen, um eine Fortsetzung der Beweisaufnahme zu verhindern. Dies betrifft insbesondere Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sowie Umgangsverfahren, in denen das Familiengericht selbst bei einer Umgangsvereinbarung der Beteiligten darüber zu entscheiden hat, ob es diese gem. § 156 Abs. 2 FamFG billigt. Aufgrund der dem Familiengericht gem. § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht besteht auch für das Familiengericht nicht die Möglichkeit, von einer für erforderlich gehaltenen Sachverständigenbegutachtung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abzusehen oder die Begutachtung nur eingeschränkt durchzuführen. Ein Hinweis des Sachverständigen auf unverhältnismäßig hohe Kosten der Begutachtung könnte somit in diesen Verfahren im Ergebnis nicht dazu führen, dass von der weiteren Begutachtung abgesehen wird. Die Auswahl eines anderen Sachverständigen würde bei einer - in der Regel - fortgeschrittenen Begutachtung zum einen gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verstoßen und zumeist dem in Kindschaftssachen immer zu beachtenden Kindeswohl widersprechen, da sich das Kind dann einer weiteren Begutachtung durch den neuen Gutachter unterziehen müsste. Zudem würde eine solche Verfahrensweise in der Regel nicht zu geringeren Gesamtkosten führen. Vorliegend war Gegenstand des zwischen den Kindeseltern geführten sorgerechtlichen Verfahrens zuletzt der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung gem. § 1671 Abs. 1 BGB. Allerdings hatte das Familiengericht vorliegend insbesondere auch zu prüfen, ob die elterliche Sorge gem. § 1671 Abs. 4 BGB auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden musste. Dies betraf eine etwaige abweichende Regelung wegen Gefährdung des Kindeswohls gem. § 1666 BGB und ergibt sich aus den im Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2017 formulierten Beweisfragen. Somit hätte eine etwaige Antragsrücknahme der Antragsgegnerin oder eine gütliche Einigung der Kindeseltern angesichts der hohen Sachverständigenkosten nicht zu einem Abbruch der Begutachtung und einer Beendigung des Verfahrens geführt. Vielmehr wäre das Familiengericht weiterhin gehalten gewesen, von Amts wegen zu prüfen, ob Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls gem. § 1666 BGB zu ergreifen sind. An der Höhe der entstandenen Sachverständigenkosten hätte ein Hinweis somit nichts geändert. (4) Zwar muss es auch in Kindschaftssachen die Möglichkeit geben, ausufernden Sachverständigenkosten zu begegnen. Hierzu kann das Familiengericht dem Sachverständigen allerdings im Rahmen seiner Leitungs- und Weisungspflicht gem. § 404a ZPO eine Kostenobergrenze setzen, bei deren absehbarer Überschreitung dieser zu einem Hinweis verpflichtet wäre (so auch: OLG Frankfurt NZFam 2021, 842). Ohne einen solchen Hinweis ist der Sachverständige jedoch wie dargelegt nicht zu einem Hinweis verpflichtet. III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).