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Beschluss

15 UF 186/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1113.15UF186.24.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 26, 28 EuUnterhVO müssen sich die Beteiligten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da sie gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG vom Anwaltszwang befreit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16, FamRZ 2017, 1705).(Rn.10) 2. Gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AUG i.V.m. Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUnterhVO beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde im Anwendungsbereich der EuUnterhVO 30 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (hier: Deutschland).(Rn.8) 3. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach den §§ 36 ff. AUG ist lediglich zu prüfen, ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung die vorgegebenen Förmlichkeiten erfüllt. Dagegen kann der Unterhaltsschuldner keine sachlichen Einwendungen erheben, die im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen wären (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZA 8/07, NJOZ 2009, 4492).(Rn.14) (Rn.15)
Tenor
I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 9. Oktober 2024 zurückzuweisen. II. Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 26, 28 EuUnterhVO müssen sich die Beteiligten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da sie gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG vom Anwaltszwang befreit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16, FamRZ 2017, 1705).(Rn.10) 2. Gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AUG i.V.m. Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUnterhVO beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde im Anwendungsbereich der EuUnterhVO 30 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (hier: Deutschland).(Rn.8) 3. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach den §§ 36 ff. AUG ist lediglich zu prüfen, ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung die vorgegebenen Förmlichkeiten erfüllt. Dagegen kann der Unterhaltsschuldner keine sachlichen Einwendungen erheben, die im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen wären (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZA 8/07, NJOZ 2009, 4492).(Rn.14) (Rn.15) I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 9. Oktober 2024 zurückzuweisen. II. Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen. I. Die in Ungarn lebenden Antragsteller sind die - mittlerweile volljährigen - Kinder des in Deutschland lebenden Antragsgegners. In einem am 18. Dezember 2009 in Ungarn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde der Antragsgegner durch Entscheidung des Stadtgerichts N. vom 7. Juni 2012 verpflichtet, ab dem 1. Juni 2012 für beide Antragsteller jeweils einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 60.000,00 HUF zu zahlen. Die Entscheidung ist seit dem 20. September 2012 rechtskräftig. Auf den Antrag der Antragsteller vom 26. September 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 die Entscheidung des Stadtgerichts N. wegen der genannten Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners für vollstreckbar erklärt. Gegen den ihm am 12. Oktober 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am 23. Oktober 2024 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen und - nach Weiterleitung durch das Beschwerdegericht - am 25. Oktober 2024 beim Amtsgericht A. Der Antragsgegner macht geltend, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsteller nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und/oder bis zum Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung rechtens sei. Er habe von den Antragstellern jedoch keinerlei Nachweise in Form von Schulbescheinigungen oder Ausbildungsnachweisen erhalten. Seit 2015/2016 habe er zu den Antragstellern keinerlei Kontakt mehr, da dieser von der Kindesmutter unterbunden worden sei. Bis zur Volljährigkeit der Antragsteller habe er fristgerecht und regelmäßig den festgesetzten Betrag in Höhe von jeweils 60.000,00 HUF überwiesen. Er sei von den Antragstellern zuvor nicht kontaktiert worden, um mit diesen eine außergerichtliche Einigung finden zu können. II. 1.) Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach vorläufiger Würdigung des Senats gem. Art. 32 EuUntVO, 43 AUG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. a) Gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 26, 28 EuUnterhVO ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (Art. 32 Abs. 1 EuUnterhVO, § 43 AUG). b) Der Antragsgegner ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 EuUnterhVO beschwerdebefugt, da er durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. c) Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AUG i.V.m. Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUnterhVO beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde im Anwendungsbereich der EuUnterhVO 30 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner am 12. Oktober 2024 zugestellt worden; die Beschwerdeschrift des Antragsgegners ist am 25. Oktober 2024, und damit innerhalb der Frist von 30 Tagen, beim zuständigen Amtsgericht A. eingegangen. d) Der Antragsgegner muss sich im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da die Beteiligten gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG vom Anwaltszwang befreit sind (vgl. BGH FamRZ 2017, 1705). 2.) Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nach vorläufiger Würdigung des Senats in der Sache nicht begründet. a) Für die Vollstreckung der Entscheidung des Stadtgerichts N. vom 7. Juni 2012 in Deutschland ist das vom Amtsgericht - Familiengericht - A. durchgeführte sog. Exequaturverfahren gem. §§ 36 ff. AUG, also die gerichtliche Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels durch das zuständige deutsche Gericht, erforderlich. Zwar ist gem. Art. 17 EuUnterhVO eine Entscheidung über Unterhalt, die in einem Mitgliedstaat, der - wie Ungarn - durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen und in diesem Staat vollstreckbar ist, auch in einem anderen Mitgliedstaat - wie hier in Deutschland - unmittelbar vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung des Haager Protokolls von 2007 ergangen ist. Das Haager Protokoll von 2007 ist aber lediglich für Unterhaltsverfahren, die ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet worden sind, anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, ein Exequaturverfahren gem. Art. 17 Abs. 2 EuUnterhVO nur dann entbehrlich ist, wenn die Entscheidung über Unterhalt aufgrund eines nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahrens erlassen worden ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 355, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das in Ungarn geführte Unterhaltsverfahren bereits am 18. Dezember 2009, und damit vor dem 18. Juni 2011, eingeleitet worden ist. b) Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Unterhaltstitels, also im vorliegenden Exequaturverfahren, ist lediglich zu prüfen, ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung die vorgegebenen Förmlichkeiten erfüllt. Die Gründe, aus denen der Antrag abgelehnt werden kann, beschränken sich auf das Fehlen einer vollstreckbaren Entscheidung, die unter den Geltungsbereich der EuUnterhVO fällt und einer etwaig fehlenden Vorlage der in Art. 28, 40 Abs. 1 EuUnterhVO genannten Urkunden (Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage, 2019, § 10, Rn. 246). Diese Förmlichkeiten sind jedoch mit dem Antrag der Antragsteller 26. September 2024 und dem weiteren Schreiben vom 26. September 2024 ordnungsgemäß erfüllt, so dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen. c) Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann der Unterhaltsschuldner dagegen keine sachlichen Einwendungen erheben, die im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen wären (BGH NJOZ 2009, 4492, m.w.N.). Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend macht, dass den Antragstellern aufgrund ihrer Volljährigkeit (möglicherweise) kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht, ist er daher mit diesem Einwand im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen und gehalten, insoweit ggf. ein Abänderungsverfahren, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, in Bezug auf den Unterhaltstitel (Entscheidung des Stadtgerichts N. vom 7. Juni 2012) einzuleiten. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.