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Beschluss

15 UF 85/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0726.15UF85.24.00
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Leitsätze
1. Im Wertausgleich bei der Scheidung müssen auch solche ehezeitlichen Anrechte, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen und die deshalb nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif sind, in ausreichendem Ausmaß aufgeklärt werden.(Rn.10) 2. Gemäß § 224 Abs. 4 FamFG hat das Gericht in seiner Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung die Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, in der Begründung zu benennen. Dies erfordert nach dem Sinn und Zweck der Norm (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 96) eine möglichst genaue Bezeichnung der betreffenden Anrechte.(Rn.11) 3. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG setzt voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).(Rn.12) 4. Anrechte, die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sind gemäß § 224 Abs. 4 FamFG lediglich in der Begründung zu benennen. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann es jedoch im Einzelfall geboten sein, zusätzlich in der Beschlussformel auszusprechen, dass in Bezug auf diese Anrechte kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet.(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 10. Mai 2024 in Ziffer 1. im zweiten, dritten und vierten Absatz abgeändert und werden diese Absätze durch folgende Absätze ersetzt: In Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …) findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der Pension Danmark, Dänemark findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der Udbetaling Danmark, Dänemark (CPR-Nr. …) findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der ATP, Dänemark (CPR-Nr. …) findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.995,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Wertausgleich bei der Scheidung müssen auch solche ehezeitlichen Anrechte, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen und die deshalb nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif sind, in ausreichendem Ausmaß aufgeklärt werden.(Rn.10) 2. Gemäß § 224 Abs. 4 FamFG hat das Gericht in seiner Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung die Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, in der Begründung zu benennen. Dies erfordert nach dem Sinn und Zweck der Norm (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 96) eine möglichst genaue Bezeichnung der betreffenden Anrechte.(Rn.11) 3. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG setzt voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).(Rn.12) 4. Anrechte, die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sind gemäß § 224 Abs. 4 FamFG lediglich in der Begründung zu benennen. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann es jedoch im Einzelfall geboten sein, zusätzlich in der Beschlussformel auszusprechen, dass in Bezug auf diese Anrechte kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet.(Rn.24) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 10. Mai 2024 in Ziffer 1. im zweiten, dritten und vierten Absatz abgeändert und werden diese Absätze durch folgende Absätze ersetzt: In Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …) findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der Pension Danmark, Dänemark findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der Udbetaling Danmark, Dänemark (CPR-Nr. …) findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der ATP, Dänemark (CPR-Nr. …) findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.995,20 Euro festgesetzt. I. Die am 7. August 2009 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 12. September 2022 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 28. Juni 2023 geschieden worden. Die Folgesache Versorgungsausgleich war zuvor mit Beschluss vom 28. Mai 2023 vom Scheidungsverbund abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 10. Mai 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. sodann über die Folgesache Versorgungsausgleich entschieden. Nach den Ermittlungen des Familiengerichts hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworben. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt ausweislich der von der weiteren Beteiligten zu 2) am 29. April 2024 erteilten Auskunft 9,3911 Entgeltpunkte; den Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 2) mit 4,6956 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach den Ermittlungen des Familiengerichts in der Ehezeit ein Anrecht bei der Udbetaling Danmark in Dänemark in unbekannter Höhe erworben. Die Antragsgegnerin hat nach den Ermittlungen des Familiengerichts in der Ehezeit ebenfalls ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar bei der weiteren Beteiligten zu 1). Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt 2,5860 Entgeltpunkte; den Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 1) mit 1,2930 Entgeltpunkten vorgeschlagen, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.355,61 Euro und einer monatlichen Rente von 46,57 Euro. Auf dieser Grundlage hat das Familiengericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Zu dem Anrecht des Antragstellers bei der Udbetaling Danmark hat das Familiengericht ausgesprochen, dass ein Ausgleich des Anrechts im Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hat das Familiengericht vorbehalten. Gegen den ihr am 13. Mai 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024, eingegangen beim Amtsgericht A. am selben Tage, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass eine (weitere) Aufklärung der ausländischen Anrechte des Antragstellers von Amts wegen hätte erfolgen müssen, auch mit Blick auf § 19 Abs. 3 VersAusglG. Die weitere Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ihre Auskunft vom 29. April 2024 zurückgenommen und zugleich eine neue Auskunft über das Anrecht des Antragstellers erteilt. Aus dieser Auskunft ergeben sich - ebenso wie bisher - ein Ehezeitanteil in Höhe von 9,3911 Entgeltpunkten und ein vorgeschlagener Ausgleichswert in Höhe von 4,6956 Entgeltpunkten. II. 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Da sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ausdrücklich auch auf § 19 Abs. 3 VersAusglG bezieht, ist die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass sie gegen die gesamte Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtet ist. 2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. a) Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Das Gericht hat seine Amtsermittlungspflicht pflichtgemäß auszuüben. So müssen im Wertausgleich bei der Scheidung auch solche ehezeitlichen Anrechte, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen und die deshalb nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif sind, in ausreichendem Ausmaß aufgeklärt werden. Hintergrund hierfür ist zum einen, dass in Bezug auf ehezeitliche Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten später Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG bestehen können. Gem. § 224 Abs. 4 FamFG hat das Gericht in seiner Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung die Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, in der Begründung zu benennen. Dies erfordert nach dem Sinn und Zweck der Norm, die Ehegatten durch die Benennung der verbliebenen Anrechte daran zu erinnern, dass noch nicht ausgeglichene Anrechte vorhanden sind, und sie gleichzeitig darauf hinzuweisen, welche Anrechte dies sind (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 96), eine möglichst genaue Bezeichnung der betreffenden Anrechte. Darüber hinaus hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob und inwieweit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet, weil dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von dieser Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann in der Regel nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein von ausländischen Anrechten dem Grunde nach und - zumindest annähernd - der Höhe nach geklärt ist. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt daher voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (BGH FamRZ 2018, 1745, Rz. 13; OLG Brandenburg FamRZ 2021, 593; OLG Zweibrücken NZFam 2016, 1197; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 324; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 41). Der Senat hat insoweit im Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungen zu den in der Ehezeit erworbenen Anrechten des Antragstellers bei ausländischen Versorgungsträgern angestellt. b) Nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht bei der Udbetaling Danmark in Dänemark auf eine Volksrente (folkepension) erworben. Aus der von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Anforderung des Senats vorgelegten Übersicht über die dänischen Versicherungszeiten ergibt sich, dass der Antragsteller bislang Versicherungs-/Wohnzeiten in Dänemark im Umfang von 5 Jahren 5 Monaten und 18 Tagen erworben hat, von denen überschlägig etwa 3 Jahre in die Ehezeit fallen. Ausweislich dieser Übersicht und nach der entsprechenden Mitteilung des Antragstellers lautet die CPR-Nr. des Antragstellers …. Des Weiteren hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht bei der ATP, Dänemark auf eine ATP-Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension) erworben. Aus der von der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegten Übersicht zu der ATP-Pension ergibt sich bislang ein Wert in Höhe von rund 17.727 Dänischen Kronen, von dem überschlägig ein Wert in Höhe von rund 12.138,94 Dänischen Kronen auf die Ehezeit entfällt. Schließlich hat der Antragsteller in der Ehezeit auch ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersvorsorge beim Pensionsfonds der Pension Danmark erworben. Dies ergibt sich aus den vom Antragsteller eingereichten E-Mails Bl. 83/84 der VA-Unterakte, wobei der Senat mangels gegenteiliger Angaben des Antragstellers davon ausgeht, dass die von ihm eingereichte Anlage Bl. 78 der VA-Unterakte sich auf dieses Anrecht bezieht. Hieraus ergibt sich zum 1. Januar 2023 ein angespartes Kapital in Höhe von 153.305 Dänischen Kronen. Ein Ausgleich dieser Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung findet gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht statt, da die Anrechte jeweils bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen und daher nicht ausgleichsreif sind. c) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf das von der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht gegeben. Das Bestehen ausländischer Anrechte verpflichtet das Gericht zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird (BGH FamRZ 2021, 1280, Rz. 33). Bei überschlägiger Betrachtung ist angesichts des korrespondierenden Kapitalwerts des Ausgleichswerts des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 9.355,61 Euro einerseits und der dargestellten Werte der ausländischen Anrechte des Antragstellers andererseits davon auszugehen, dass sich die beiderseitigen Ausgleichswerte in etwa entsprechen oder die Ausgleichswerte der ausländischen Anrechte des Antragstellers sogar etwas werthaltiger sind als das inländische Anrecht der Antragsgegnerin. Es wäre daher unbillig, wenn das inländische Anrecht der Antragsgegnerin bereits im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen werden würde, während die Antragsgegnerin in Bezug auf die ausländischen Anrechte des Antragstellers auf die deutlich schwächer ausgestalteten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen werden würde. Aus diesem Grund findet gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist dagegen im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, da der Ausgleich dieses Anrechts bereits im Wertausgleich bei der Scheidung nicht unbillig ist. d) Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet somit sowohl in Bezug auf die ausländischen Anrechte des Antragstellers als auch in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht statt. Insoweit bleiben jedoch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zwischen den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt (beiderseitiger Rentenbezug bzw. Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen) vorbehalten. In Bezug auf Anrechte, die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sieht das Gesetz in § 224 Abs. 4 FamFG lediglich vor, dass diese Anrechte in der Begründung zu benennen sind. Eine Aufnahme in den Beschlusstenor ist nicht erforderlich. Da die genannten Anrechte aber gerade Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind und überdies hinsichtlich des ausgleichsreifen Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Billigkeitsentscheidung gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG getroffen wird, hält es der Senat aus Gründen der Rechtsklarheit für geboten, hinsichtlich aller genannten Anrechte in die Beschlussformel aufzunehmen, dass in Bezug auf diese Anrechte kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet (vgl. Grüneberg/Siede, BGB, 83. Auflage 2024, § 19 VersAusglG, Rn. 14, m.w.N.). Hinsichtlich dieser Anrechte bleiben spätere Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG unberührt, ohne dass dies in der Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen wird (BGH FamRZ 2017, 197). e) Eine Änderung der Entscheidung in Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) ist dagegen nicht veranlasst. Zwar hat die weitere Beteiligte zu 2) im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihre Auskunft vom 29. April 2024 zurückgenommen und durch die neue Auskunft vom 9. Juli 2024 ersetzt. Allerdings ergeben sich aus der neuen Auskunft gegenüber der zuvor erteilten Auskunft keine abweichenden Werte. Vielmehr sind der ermittelte Ehezeitanteil und der vorgeschlagene Ausgleichswert mit den Werten identisch, die zuvor mit der Auskunft vom 29. April 2024 mitgeteilt worden waren und vom Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (1.600,00 Euro + 896,00 Euro = 2.496,00 Euro, 2.496,00 Euro x 3 = 7.488,00 Euro, hiervon 40 % = 2.995,20 Euro).