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Beschluss

15 UF 8/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0614.15UF8.24.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14, FamRZ 2015, 210).(Rn.16) 2. Gegen die Änderung einer einmal getroffenen Sorgerechtsentscheidung gem. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis des Kindes sowie sein Interesse an einer Stabilität der Lebensverhältnisse. Jedoch können im Einzelfall die Gründe für eine Änderung so schwerwiegend sein, dass das Kontinuitäts- und Stabilitätsbedürfnis dahinter zurücktreten muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 263/17, zitiert nach juris).(Rn.17) 3. Während der vom Kind geäußerte Wille bei kleinen Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen hat, ist er mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08, FamRZ 2008, 1737). Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389) und mit zunehmendem Alter kommt dem Willen des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07, FamRZ 2007, 1078).(Rn.19)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 2. Januar 2024 und die Beschwerde der Verfahrensbeiständin vom 1. Februar 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 29. Dezember 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 13. Juni 2017 (Az. 94 F 227/15) wird die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn S., geboren am 13.11.2008, auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14, FamRZ 2015, 210).(Rn.16) 2. Gegen die Änderung einer einmal getroffenen Sorgerechtsentscheidung gem. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis des Kindes sowie sein Interesse an einer Stabilität der Lebensverhältnisse. Jedoch können im Einzelfall die Gründe für eine Änderung so schwerwiegend sein, dass das Kontinuitäts- und Stabilitätsbedürfnis dahinter zurücktreten muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 263/17, zitiert nach juris).(Rn.17) 3. Während der vom Kind geäußerte Wille bei kleinen Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen hat, ist er mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08, FamRZ 2008, 1737). Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389) und mit zunehmendem Alter kommt dem Willen des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07, FamRZ 2007, 1078).(Rn.19) I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 2. Januar 2024 und die Beschwerde der Verfahrensbeiständin vom 1. Februar 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 29. Dezember 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 13. Juni 2017 (Az. 94 F 227/15) wird die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn S., geboren am 13.11.2008, auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Kindesmutter und der Kindesvater sind die Eltern des am 3. Oktober 2006 geborenen N. und des am 13. November 2008 geborenen S.. Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet, leben seit Herbst 2013 voneinander getrennt und sind seit dem 30. August 2016 rechtskräftig geschieden. Das vorliegende Verfahren betrifft lediglich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn S. Nach ihrer Trennung einigten sich die Kindeseltern in einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - A geschlossenen Vergleich vom 29. Oktober 2013 zunächst darauf, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder weiterhin gemeinsam ausgeübt wird und dass die beiden Kinder von Montag bis Freitag beim Kindesvater und das Wochenende von Freitag bis Montag bei der Kindesmutter verbringen. Am 28. Januar 2014 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht - Familiengericht - A eine abändernde Zwischenvereinbarung, wonach zwischen den Kindeseltern das Wechselmodell gelebt werden sollte. Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen X. vom 1. Juli 2014 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - A in jenem Verfahren mit Beschluss vom 10. April 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf die Kindesmutter und die Kinder lebten seitdem im Haushalt der Kindesmutter. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wies das B.-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2015 zurück. Ende Oktober 2015 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht - Familiengericht - A sodann, ihr die gesamte elterliche Sorge für beide Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Im Verlaufe des Verfahrens beantragte der Kindesvater seinerseits, ihm die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Y. vom 19. März 2017 und einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Anhörungstermin vom 19. Mai 2017 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - A mit Beschluss vom 13. Juni 2017 die gesamte elterliche Sorge für beide Kinder zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater. Die beiden Kinder wechselten daraufhin am 1. August 2017 in den Haushalt des Kindesvaters. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Kindesmutter wies das B.-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 zurück. Ab August 2022 praktizierten die Kindeseltern in Bezug auf S. probeweise ein wöchentliches Wechselmodell. Seit dem 25. September 2023 befindet sich S. im Haushalt der Kindesmutter. Grund hierfür war zunächst, dass S. ein Schulpraktikum in der Nähe des Wohnortes der Kindesmutter absolvierte. Nach dem Ende des Schulpraktikums Mitte Oktober teilte S. dem Kindesvater mit, dass er nunmehr bei der Kindesmutter leben wolle und verblieb seitdem auf seinen Wunsch im Haushalt der Kindesmutter. S. Bruder N. lebt hingegen weiterhin im Haushalt des Kindesvaters. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 hat die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren beantragt, ihr die elterliche Sorge für S. zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens erteilte der Kindesvater am 23. November 2023 eine Sorgerechtsvollmacht für die Bereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Behördenangelegenheiten, welche die Kindesmutter diesem jedoch zurücksandte. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten am 16. November 2023 und einer Kindesanhörung von S. am 6. Dezember 2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A den Antrag der Kindesmutter mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2023 dahingehend beschieden, dass keine Veranlassung bestehe, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 13. Juni 2017 zu ändern. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine familiengerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht nur dann zu ändern sei, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Eine Änderung der Entscheidung sei nur aus solchen Gründen zulässig, die einen Bezug zum Kindeswohl aufwiesen und die zugleich von solcher Bedeutung seien, dass sie den Grundsatz der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen. Derartige kindbezogene Gründe, welche gerade das Kindeswohl von S. konkret, nachhaltig und gewichtig betreffen, seien vorliegend nicht feststellbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2023 Bezug genommen. Gegen den ihr am 29. Dezember 2023 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024, eingegangen beim Amtsgericht A am selben Tag, Beschwerde erhoben. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2024 Bezug genommen. Auch die Verfahrensbeiständin hat gegen den ihr am 8. Januar 2024 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 Beschwerde erhoben. Sie hat die Beschwerde zunächst am 1. Februar 2024 beim B.-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht und anschließend auf einen entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin am 5. Februar 2024 noch einmal beim Amtsgericht B. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 1./5. Februar 2024 Bezug genommen. Der Senat hat S. in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin am 29. Juni 2024 angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Die übrigen Beteiligten und das Jugendamt sind im anschließenden Anhörungstermin vor dem Senat ebenfalls persönlich angehört worden. II. 1.) Die Beschwerden der Kindesmutter und der Verfahrensbeiständin sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Amtsgericht A eingelegt worden. 2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss gem. § 1696 Abs. 1 BGB dahingehend zu ändern, dass die elterliche Sorge für S. in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 13. Juni 2017 auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Mit dem damaligen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 13. Juni 2017 war die elterliche Sorge für S. auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen worden. Gem. § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese Voraussetzungen sind, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, gegeben. Bei einer Gesamtschau der Umstände unter Einbeziehung der maßgeblichen Kindeswohlkriterien liegen triftige, das Wohl von S. nachhaltig berührende Gründe für eine Änderung der im Jahr 2017 getroffenen Entscheidung zum Sorgerecht vor, aufgrund derer eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter angezeigt ist. a) Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Änderungsmaßstab des § 1696 BGB deutlich strenger ist als das allgemeine Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB und auch strenger als die Regelung des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Die Regelung stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG FamRZ 2015, 210). Erforderlich ist, dass neue Tatsachen zu einer veränderten Beurteilung der Verhältnisse Anlass geben. Gegen eine Änderung sprechen regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis des Kindes sowie sein Interesse an einer Stabilität der Lebensverhältnisse. Bei der Änderungsfrage gewinnt somit der Stabilitätsaspekt besonderes Gewicht. Jedoch können im Einzelfall die Gründe für eine Änderung so schwerwiegend sein, dass das Kontinuitäts- und Stabilitätsbedürfnis dahinter zurücktreten muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018, Az. 1 UF 263/17, zitiert nach juris). So liegt es hier. b) Ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Senats ist vorliegend der von S. verfestigt und nachhaltig geäußerte und nachvollziehbar begründete Wunsch, in den Haushalt der Kindesmutter zu wechseln. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (BGH FamRZ 2020, 252; FamRZ 2016, 1439; FamRZ 2010, 1060). Während der vom Kind geäußerte Wille bei kleinen Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen hat, ist der geäußerte Wille mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389) und mit zunehmendem Alter kommt dem Willen des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; FamRZ 2007, 1078). S. lebt auf seinen Wunsch seit dem 25. September 2023, und damit inzwischen seit über acht Monaten im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater hat diesen Wunsch von S. akzeptiert, auch wenn er sich eine Rückkehr von S. in seinen Haushalt wünscht und es nach wie vor für besser hielte, wenn S. in seinen Haushalt zurückkehren würde. S. möchte entsprechend seinem Wunsch nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts, dass sorgerechtliche Entscheidungen für ihn künftig von der Kindesmutter getroffen werden. S. ist inzwischen 15 1/2 Jahre alt und in der Lage, einen autonomen Willen zu bilden. In der Kindesanhörung vor dem Senat hat er nachvollziehbar erläutert, weshalb er im Haushalt der Kindesmutter verbleiben möchte. Der Wunsch von S. besteht bereits seit mehreren Jahren und hat sich auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nach nunmehr acht Monaten im Haushalt der Kindesmutter nicht geändert. Der Senat ist nach der Kindesanhörung von S. davon überzeugt, dass es sich bei dem Wunsch von S., im Haushalt der Kindesmutter leben zu wollen, nicht bloß um eine Laune oder eine vorübergehende Haltung handelt. Vielmehr geht der Senat von einem verfestigten, stabilen und nachhaltigen Willen hinsichtlich seines künftigen gewöhnlichen Aufenthalts aus, der sich prognostisch bis zu seiner Volljährigkeit in zweieinhalb Jahren nicht mehr ändern wird. Ein vom Kind bereits früher geäußerter, jedoch nachdrücklich wiederholter Änderungswunsch kann einen neuen, im Rahmen der nach § 1696 BGB zu treffenden Abwägung zu beachtenden neuen Umstand darstellen. c) Entspricht der vom Kind geäußerte Wille unter Einbeziehung der übrigen Kindeswohlkriterien dem Kindeswohl, ist der Wille zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2020, 252; FamRZ 2010, 1060; BVerfG FamRZ 1981, 124; FamRZ 2008, 1737). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere ist der Senat nach der persönlichen Anhörung von S. und der Kindeseltern davon überzeugt, dass in der jetzigen Alters- und Lebensphase von S. der Erziehungsstil der Kindesmutter besser den Bedürfnissen von S. entspricht, er von der Kindesmutter besser erreicht wird und damit im Ergebnis seine weitere Entwicklung im Haushalt der Kindesmutter besser gefördert wird. Aufgrund der sensiblen Art von S. passt der eher vermittelnde Erziehungsstil der Kindesmutter im jetzigen Alter von S. besser als der eher strikte und konsequente Erziehungsstil des Kindesvaters. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Förderkompetenz der Kindesmutter nach den Feststellungen der Sachverständigen Y. aus dem Jahre 2017 hinsichtlich der schulischen und sozialen Belange eingeschränkt war und nach dem Dafürhalten des Senats davon auszugehen ist, dass insoweit auch weiterhin Defizite bei der Kindesmutter bestehen. Allerdings hat S. inzwischen nach dem persönlichen Eindruck des Senats ein Alter und eine Reife erreicht, die derartige Defizite der Kindesmutter weitgehend kompensieren. Nach dem persönlichen Eindruck des Senats von S. ist er inzwischen in ausreichendem Maße in der Lage, selbst zu erkennen, wie wichtig der Schulabschluss für sein weiteres Leben ist und sich dementsprechend schulisch zu engagieren. S. besucht die 9. Klasse und befindet sich derzeit in den Prüfungen für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA). S. berichtete dem Senat, wegen der Prüfungsvorbereitungen derzeit wenig Zeit zu haben. Er gab an, sich in den letzten Monaten etwas verbessert zu haben und hinsichtlich der von ihm bereits absolvierten schriftlichen Prüfungen ein gutes Gefühl zu haben. Auch seine sozialen Kontakte pflegt S. überwiegend eigenständig. Hierzu hat S. berichtet, […] Als positiv wertet es der Senat, dass die Kindeseltern sich nach einem Gespräch mit der Schule darauf verständigt haben, dass S. auch die 10. Klasse an seiner jetzigen Schule absolviert. Insoweit scheint die Kindesmutter den Argumenten des Kindesvaters für einen weiteren Verbleib von S. an seiner Schule gefolgt zu sein. Da S. an seiner jetzigen Schule die Lehrer und die anderen Mitschüler kennt und er dort gute soziale Kontakte hat, entspricht es nach Auffassung des Senats dem Wohl von S. in der Tat am besten, wenn er auch die 10. Klasse noch an seiner jetzigen Schule absolviert, auch wenn dies für ihn weiterhin damit verbunden ist, dass er jeden Tag mit dem Bus von C. nach A und zurück fahren muss. Ebenfalls als eine positive Entwicklung sieht der Senat es an, dass die Kindesmutter es befürwortet hat, dass S. wieder Kontakt mit dem Kindesvater hat und S. dessen Einladung zu seinem Geburtstag gefolgt ist. Insoweit sollte die Kindesmutter Kontakte zwischen S. und dem Kindesvater weiterhin fördern und unterstützen und S. dazu motivieren, den Kontakt zu halten. Der Kindesvater wird weiterhin ein bedeutsamer Bestandteil im Leben von S. und eine wichtige Bezugsperson sein. Schließlich hat S. über einen Zeitraum von sechs Jahren im Haushalt des Kindesvaters gelebt. Negative Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil sollten beide Elternteile unterlassen und S. nicht in ihren Streit einbeziehen. Schließlich ist es auch gut und wichtig, dass S. weiterhin Kontakt mit seinem Bruder N. hat, so dass die Kindesmutter auch diese Kontakte fördern sollte. d) Aus den vorstehenden Erwägungen tritt vorliegend das Kontinuitäts- und Stabilitätsbedürfnis von S. hinter die Gründe, die für einen Wechsel von S. zur Kindesmutter sprechen, zurück. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass S. nach der Trennung der Kindeseltern zunächst bei beiden Kindeseltern im Wechselmodell gelebt hat, von Mitte 2015 bis Mitte 2017 im Haushalt der Kindesmutter und erst seit 2017 im Haushalt des Kindesvaters. Somit war zwar in den letzten sechs Jahren eine Kontinuität im Haushalt des Kindesvaters gegeben, jedoch hat S. bereits früher im Haushalt der Kindesmutter gelebt. Überdies lebt S. nunmehr wie dargelegt seit inzwischen über acht Monaten im Haushalt der Kindesmutter, so dass insoweit eine gewisse Kontinuität eingetreten ist. e) Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts begründet zugleich auch einen triftigen Grund für eine Änderung der Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts im Übrigen. Abgesehen von besonderen Ausnahmekonstellationen erscheint es weder sachgerecht noch dem Kindeswohl entsprechend, wenn derjenige Elternteil das Sorgerecht alleine ausübt, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der nicht betreuende Elternteil kann im Regelfall aufgrund des selteneren Kontakts zum Kind jedenfalls alleine nur schlecht beurteilen, welche sorgerechtlichen Entscheidungen für das Kind zu treffen sind und welche Entscheidungen dem Kindeswohl am besten dienen. Eine gemeinsame elterliche Sorge scheidet aufgrund der erheblichen Kommunikations- und Kooperationsprobleme zwischen den Kindeseltern auch für einzelne Teilbereiche aus. Wie die Entwicklungen im Verlaufe der letzten acht Monate gezeigt haben, wird das Wohl von S. durch das Auseinanderfallen zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt beim einen Elternteil und der Innehaltung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil nachhaltig beeinträchtigt. So ist das Kindergeld aufgrund des bestehenden Streits zwischen den Kindeseltern seit Januar 2024 an keinen der beiden Elternteile ausgezahlt worden und steht daher seitdem für S. nicht zur Verfügung. Das Kindergeld für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2023 war noch an den Kindesvater ausgezahlt worden, obwohl S. in dieser Zeit bereits im Haushalt der Kindesmutter lebte, und stand für S. daher auch in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Auch die Gesundheitssorge ist durch das derzeitige Auseinanderfallen zwischen dem betreuenden Elternteil und der elterlichen Sorge beim anderen Teil beeinträchtigt. Nach dem Wechsel von S. in den Haushalt der Kindesmutter gab es nach den Schilderungen der Kindesmutter Probleme wegen der Krankenversicherung. […], so dass S. letztlich eine Zeitlang vollständig ohne Krankenversicherungsschutz war. Dies steht dem Kindeswohl von S. ersichtlich entgegen, weil er während dieser Zeit ärztliche Behandlungen allenfalls als Privatpatient in Anspruch nehmen konnte und kein gesetzlicher Versicherungsschutz bestanden hätte. […] S. benötigt darüber hinaus dringend eine augenärztliche Untersuchung, welche bislang aufgrund der dargestellten Probleme nicht stattgefunden hat. […] Dementsprechend wird sich die Kindesmutter nach der nunmehrigen Übertragung der elterlichen Sorge darum zu kümmern haben, dass zeitnah eine augenärztliche Untersuchung von S. stattfindet. Auch betreffend die schulischen Angelegenheiten und der sonstigen sorgerechtlichen Teilbereiche ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn die Kindesmutter als der nunmehr betreuende Elternteil nicht die üblichen anfallenden Entscheidungen treffen kann, so dass im Ergebnis aufgrund des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts in den Haushalt der Kindesmutter die gesamte elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. In Sorgerechtssachen, die in erster Linie von der Wahrung des Kindeswohls geprägt sind und im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1142; OLG Karlsruhe, FamRZ 2019, 1640; OLG Köln, FamRZ 2017, OLG Naumburg, FamRZ 2014, 687; OLG Bremen, FamRZ 2013, 1926). IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.