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Beschluss

15 UF 187/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0408.15UF187.23.00
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Leitsätze
1. Bei ganz oder teilweise fondsbasierten Anrechten ist eine nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Bes. v. 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).(Rn.11) 2. Bei einer externen Teilung eines Anrechts aus einer hybriden privaten Rentenversicherung, das sich aus einem Fondsanteil und einem „klassischen Anteil“ zusammensetzt, ist eine Verzinsung des gem. § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festzusetzenden Kapitalbetrags lediglich hinsichtlich desjenigen Betrags des Ausgleichswerts anzuordnen, der auf den „klassischen Anteil“ entfällt.(Rn.16) 3. Zur Ermessensausübung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG.(Rn.14)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 1. Dezember 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. November 2023 in Ziffer 2.) der Beschlussformel im dritten Absatz abgeändert .. und … wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.950,19 Euro, bezogen auf den 29. Februar 2024, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) begründet. Die … Lebensversicherung wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 2.624,97 Euro vom 1. März 2024 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. … II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei ganz oder teilweise fondsbasierten Anrechten ist eine nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Bes. v. 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).(Rn.11) 2. Bei einer externen Teilung eines Anrechts aus einer hybriden privaten Rentenversicherung, das sich aus einem Fondsanteil und einem „klassischen Anteil“ zusammensetzt, ist eine Verzinsung des gem. § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festzusetzenden Kapitalbetrags lediglich hinsichtlich desjenigen Betrags des Ausgleichswerts anzuordnen, der auf den „klassischen Anteil“ entfällt.(Rn.16) 3. Zur Ermessensausübung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG.(Rn.14) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 1. Dezember 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. November 2023 in Ziffer 2.) der Beschlussformel im dritten Absatz abgeändert .. und … wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.950,19 Euro, bezogen auf den 29. Februar 2024, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) begründet. Die … Lebensversicherung wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 2.624,97 Euro vom 1. März 2024 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. … II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. … I. Die am 30. August 2014 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 30. November 2022 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. November 2023 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Versorgungsausgleich ist unter anderem ein vom Antragsgegner während der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) erworbenes Anrecht der Privatvorsorge ausgeglichen worden. Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 2. Februar 2023 handelt es sich dabei um eine aufgeschobene hybride Rentenversicherung „AktivRente Rürup“ zur Versicherungsnummer ... mit einem auf das Ehezeitende bezogenen Ehezeitanteil von 7.719,90 Euro und einem - unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 Euro - auf das Ende der Ehezeit bezogenen vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3.734,95 Euro. Die genannten Werte setzen sich nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) jeweils zusammen aus dem Wert der Anteile an den Investmentfonds mit den zum maßgeblichen Bewertungsstichtag festgestellten Rücknahmepreisen zuzüglich des für den Vertrag zur Abbildung der Garantie gebildeten klassischen Deckungskapitals. Den Rechnungszins für die Verzinsung des klassischen Deckungskapitals hat die weitere Beteiligte zu 3) und 4) in ihrer Auskunft mit 1,75 % angegeben. Die weitere Beteiligte zu 3) und 4) hat in ihrer Auskunft vom 2. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass das Anrecht ihrer Ansicht nach wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen sei. Für den Fall, dass das Gericht gleichwohl einen Ausgleich vornehme, hat sie hilfsweise die externe Teilung beantragt. Das Familiengericht hat eine Bagatellprüfung nicht vorgenommen und das Anrecht im Wege der internen Teilung ausgeglichen. … … Gegen den ihr am 16. November 2023 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3) und 4) mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, eingegangen beim Amtsgericht A. am 4. Dezember 2023, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass das … Anrecht extern zu teilen sei. … Auf die Auflage des Senats hat die weitere Beteiligte zu 3) und 4) mit Schreiben vom 29. Februar 2024 den Ehezeitanteil und den vorgeschlagenen Ausgleichswert des Anrechts aus der hybriden Rentenversicherung „AktivRente Rürup“ unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Wertentwicklung bis zum 29. Februar 2024 mitgeteilt. Danach beträgt der Ausgleichswert des Anrechts - bezogen auf den entscheidungsnahen Stichtag 29. Februar 2024 - 3.950,19 Euro. Hiervon entfällt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) ein Wert in Höhe von 1.325,22 Euro auf den Fondsanteil und ein Wert in Höhe von 2.624,97 Euro auf den klassischen Anteil. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. März 2024 Gelegenheit erhalten, ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung auszuüben, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache ist auf die Beschwerde der angefochtene Beschluss dahin zu ändern, dass das Anrecht des Antragsgegners zu der Versicherungsnummer 100124047.8 im Wege der externen Teilung mit einem auf den 29. Februar 2024 bezogenen Ausgleichswert von 3.950,19 Euro ausgeglichen wird. a) Die weitere Beteiligte zu 3) und 4) hat mit Auskunftserteilung vom 2. Februar 2023 zulässigerweise gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die Durchführung einer externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts (Vertragsnummer: …) des Antragsgegners verlangt. Der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Bei einem Ehezeitende - wie hier - in 2022 beträgt der danach maßgebliche Grenzwert somit 7.896,00 Euro (Kapitalwert). Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 2. Februar 2023 beträgt der vorgeschlagene Ausgleichswert ohne den Abzug von Teilungskosten als Kapitalwert zum insoweit weiterhin maßgeblichen Stichtag des Ehezeitendes (vgl. BGH FamRZ 2018, 980 Rz. 24) 3.859,95 Euro, so dass der maßgebliche Grenzwert nicht überschritten wird. b) Das Anrecht ist mit einem Ausgleichswert von 3.950,19 Euro extern zu teilen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2017, 1655). Hierzu ist bei fondsbasierten Anrechten eine aktuelle Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft einzuholen, um einen Kapitalwert zu ermitteln, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745). Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 29. Februar 2024 beläuft sich der vorgeschlagene Ausgleichswert, bezogen auf den Stichtag 29. Februar 2024, auf 3.950,19 Euro. c) Die externe Teilung ist durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf dem vorhandenen Versicherungskonto der Antragstellerin durchzuführen. Übt die ausgleichsberechtigte Person - wie hier - ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht aus, so erfolgt die externe Teilung gem. § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. d) Vom Ausgleich des Anrechts ist vorliegend nicht wegen Geringfügigkeit gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Zutreffend ist zwar, dass der Ausgleichswert des Anrechts im Zeitpunkt des Ehezeitendes geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG war. Der insoweit maßgebliche Grenzwert am Ende der Ehezeit in Höhe von 3.948,00 Euro war mit dem auf das Ehezeitende bezogenen vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3.734,95 Euro nicht überschritten. Nach dem Ermessen des Senats ist das Anrecht aber gleichwohl zum Ausgleich zu bringen. In die Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, ob ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert dennoch im Einzelfall auszugleichen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH FamRZ 2012, 192). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wie es regelmäßig bei einer externen Teilung des betreffenden Anrechts der Fall ist (BGH FamRZ 2016, 1658; 2012, 189). Vorliegend kommt hinzu, dass auch kein „Splitteranrecht“ entsteht, da die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, bei welcher die Antragstellerin bereits über ein Versicherungskonto verfügt, und daher dieses Konto aufgestockt wird. e) Gem. § 222 Abs. 3 FamFG ist der von der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag festzusetzen. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Kapitalbetrag grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773). Dies gilt allerdings nicht bei der externen Teilung einer fondsgebundenen Versorgung. Denn die Anordnung einer Verzinsung setzt voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; FamRZ 2018, 1745). Demgemäß ist lediglich der Betrag des Ausgleichswerts zu verzinsen, der auf den klassischen Anteil entfällt. … III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. …