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Beschluss

15 UF 29/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0320.15UF29.24.00
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Leitsätze
1. Setzt sich ein Anrecht aus einem Garantie-Deckungskapital einerseits und Fondsanteilen andererseits zusammen (hier: VBL dynamik), sind im Wertausgleich bei der Scheidung neben dem Garantie-Deckungskapital auch die Fondsanteile zum Ausgleich zu bringen.(Rn.15) 2. Verändern sich der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert eines Anrechts durch ein vom Versorgungsträger nach dem Ende der Ehezeit vorgenommenes Rebalancing, handelt es sich um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 - 20 UF 10/22, FamRZ 2023, 1018 und OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2020 - 7 UF 355/20, FamRZ 2021, 271).(Rn.16)
Tenor
I. Auf die Beschwerden des weiteren Beteiligten zu 5), der weiteren Beteiligten zu 8) und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 25. Januar 2024 in Ziffer 2. der Beschlussformel im zweiten und im achten Absatz abgeändert und diese Absätze wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Sozialkasse […] e. V. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.509,11 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 3. November 2009, bezogen auf den 31. Januar 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL.Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL dynamik) (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8.468,21 Euro Garantie-Deckungskapital, 2,2260974 Anteilen aus dem Aktienfonds VBLdynamik Chance A und 13,6074657 Anteilen aus dem Rentenfonds VBLdynamik Chance R nach Maßgabe der AVBdynamik02 in der Fassung vom 25. November 2021, bezogen auf den 31. Januar 2023, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.299,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt sich ein Anrecht aus einem Garantie-Deckungskapital einerseits und Fondsanteilen andererseits zusammen (hier: VBL dynamik), sind im Wertausgleich bei der Scheidung neben dem Garantie-Deckungskapital auch die Fondsanteile zum Ausgleich zu bringen.(Rn.15) 2. Verändern sich der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert eines Anrechts durch ein vom Versorgungsträger nach dem Ende der Ehezeit vorgenommenes Rebalancing, handelt es sich um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 - 20 UF 10/22, FamRZ 2023, 1018 und OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2020 - 7 UF 355/20, FamRZ 2021, 271).(Rn.16) I. Auf die Beschwerden des weiteren Beteiligten zu 5), der weiteren Beteiligten zu 8) und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 25. Januar 2024 in Ziffer 2. der Beschlussformel im zweiten und im achten Absatz abgeändert und diese Absätze wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Sozialkasse […] e. V. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.509,11 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 3. November 2009, bezogen auf den 31. Januar 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL.Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL dynamik) (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8.468,21 Euro Garantie-Deckungskapital, 2,2260974 Anteilen aus dem Aktienfonds VBLdynamik Chance A und 13,6074657 Anteilen aus dem Rentenfonds VBLdynamik Chance R nach Maßgabe der AVBdynamik02 in der Fassung vom 25. November 2021, bezogen auf den 31. Januar 2023, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.299,00 Euro festgesetzt. I. Die am 1. November 1996 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 21. Februar 2023 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 25. Januar 2024 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich […] hat die weitere Beteiligte zu 8) in Bezug auf den erfolgten Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin Beschwerde erhoben. […] III. 1.) Im Versorgungsausgleich sind unter anderem auch die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - der weiteren Beteiligten zu 8) - erworbenen Anrechte ausgeglichen worden. Ausweislich der ursprünglichen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 8) vom 17. Mai 2023 setzte sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin „VBLdynamik“ am Ende der Ehezeit wie folgt zusammen: 17.186,41 Euro Garantie-Deckungskapital 5,1357696 Anteile (Stück) Aktienfonds VBLdynamik Chance A 25,4241321 Anteile (Stück) Rentenfonds VBLdynamik Chance R Als Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 8) unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 Euro folgende Werte vorgeschlagen: 8.468,21 Euro Garantie-Deckungskapital 2,5678848 Anteile (Stück) Aktienfonds VBLdynamik Chance A 12,7120661 Anteile (Stück) Rentenfonds VBLdynamik Chance R Mit ergänzendem Schreiben vom 19. Juli 2023 hat die weitere Beteiligte zu 8) sodann mitgeteilt, dass zum 30. Juni 2023 / 1. Juli 2023 eine Anpassung (Rebalancing) aller bisher erworbenen Fondsanteilscheine an die gültige Aktien- bzw. Rentenquote nach § 23 Abs. 2 Satz 5 AVBdynamik02 stattgefunden habe, was auch Auswirkungen auf den auszugleichenden Ehezeitanteil habe, und als Ausgleichswert nunmehr folgende Werte vorgeschlagen: 8.468,21 Euro Garantie-Deckungskapital 2,2260974 Anteile (Stück) Aktienfonds VBLdynamik Chance A 13,6074657 Anteile (Stück) Rentenfonds VBLdynamik Chance R Das Amtsgericht - Familiengericht - A. hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2024 als Ausgleichswert des Anrechts dagegen lediglich 8.468,21 Euro berücksichtigt. Gegen den ihr am 25. Januar 2024 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 8) mit Schreiben vom 29. Januar 2024, eingegangen beim Amtsgericht A. im Wege der elektronischen Übermittlung aus einem besonderen Behördenpostfach am 30. Januar 2024, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass auch die Anteile am Aktienfonds und am Rentenfonds zum Ausgleich gebracht werden müssten. Auf die Auflage des Senats vom 8. Februar 2024 hat die weitere Beteiligte zu 8) mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ergänzend den Ehezeitanteil des Anrechts, der sich unter Berücksichtigung der ab dem 1. Juli 2023 durch das Rebalancing geänderten quotenmäßigen Aufteilung der Fondsanteile zum Ende der Ehezeit ergibt, wie folgt mitgeteilt: 17.186,41 Euro Garantie-Deckungskapital 4,4521948 Anteile (Stück) Aktienfonds VBLdynamik Chance A 27,2149314 Anteile (Stück) Rentenfonds VBLdynamik Chance R 2.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 8) ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch in der Sache begründet. Das von der Antragsgegnerin in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 8) erworbene Anrecht besteht nicht nur in Form eines Garantie-Deckungskapitals, sondern setzt sich aus dem Garantie-Deckungskapital einerseits und Fondsanteilen andererseits zusammen. Im Wertausgleich bei der Scheidung sind daher neben dem Garantie-Deckungskapital auch die Fondsanteile zum Ausgleich zu bringen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Allerdings sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Soweit sich der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des Anrechts durch das zum 30. Juni 2023 / 1. Juli 2023 von der weiteren Beteiligten zu 8) vorgenommene Rebalancing verändert haben, handelt es sich um eine solche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2023, 1018; OLG Nürnberg FamRZ 2021, 271). Hintergrund für das von der weiteren Beteiligten zu 8) vorgenommene Rebalancing ist folgender: Die fondsgebundene Rentenversicherung der VBL (VBLdynamik) ist eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Das Deckungskapital setzt sich aus einem Garantie-Deckungskapital und einem Fonds-Deckungskapital zusammen. Die Aufteilung des Kapitals richtet sich dabei für jeden Versicherten nach dem sog. Lebenszyklus-Konzept: Bei jungen Versicherten ist der Aktienanteil höher, der ein größeres Renditepotential verspricht, allerdings auch mit höheren Risiken behaftet ist; mit steigendem Alter und damit Näherrücken des Versicherungsfalles (Altersgrenze) werden die Beiträge in zunehmendem Maße in dem Rentenfonds (mit garantierter Leistung) angelegt und es erfolgt auch eine entsprechende Umschichtung (Rebalancing) des bereits vorhandenen Deckungskapitals. Die Aufteilung des Anlagebeitrags sowie die Anpassung (Rebalancing) der bereits erworbenen Anteilsscheine folgen dabei einer vorgegebenen Aktien-/Rentenquote pro erreichtem Lebensjahr. Diese Vorgaben des Lebenszyklus-Konzepts bestehen für alle Versicherten gleichermaßen (Betz-Rehm/ Pfeiffer in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst 3. Auflage 2020 Freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung Rn. 28.302). Für den Wertausgleich bei der Scheidung ist damit auf die von der weiteren Beteiligten zu 8) mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und 19. Februar 2024 mitgeteilten Werte des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts abzustellen, welche die zum 30. Juni 2023 / 1. Juli 2023 erfolgte Umschichtung der beiden Fondsanteile (Rebalancing) berücksichtigen. Die von der weiteren Beteiligten zu 8) gem. § 13 VersAusglG in Abzug gebrachten Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 Euro begegnen keinen Bedenken. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 4 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FamGKG (5.285,00 Euro + 1.880,00 Euro = 7.165,00 Euro, 7.165,00 Euro x 3 = 21.495,00 Euro, hiervon 20 % = 4.299,00 Euro).