Beschluss
15 UF 170/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0203.15UF170.22.00
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Leitsätze
1. Wird ein Zeitsoldat oder Beamter auf Widerruf nach dem Ende der Ehezeit in ein Soldatenverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, so ist das Anrecht nach den allgemeinen Regeln über die Beamtenversorgung (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) auszugleichen. Für die Form des Wertausgleichs bei der Scheidung sind nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich.(Rn.12)
2. Für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerrufsbeamte oder Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird.(Rn.13)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 9. November 2022 in Ziffer 1.) der Beschlussformel im ersten und zweiten Absatz abgeändert und diese Absätze durch folgenden neuen Absatz ersetzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 186,13 Euro monatlich übertragen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Zeitsoldat oder Beamter auf Widerruf nach dem Ende der Ehezeit in ein Soldatenverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, so ist das Anrecht nach den allgemeinen Regeln über die Beamtenversorgung (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) auszugleichen. Für die Form des Wertausgleichs bei der Scheidung sind nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich.(Rn.12) 2. Für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerrufsbeamte oder Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird.(Rn.13) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 9. November 2022 in Ziffer 1.) der Beschlussformel im ersten und zweiten Absatz abgeändert und diese Absätze durch folgenden neuen Absatz ersetzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 186,13 Euro monatlich übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140,00 Euro festgesetzt. I. Die am 17. Dezember 2012 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 9. Oktober 2021 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 30. August 2022 geschieden worden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich zuvor mit Beschluss vom selben Tage abgetrennt worden war. Der Antragsteller befand sich bis zum 31. März 2022 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und unmittelbar im Anschluss daran ab dem 1. April 2022 als Bundesbeamter in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf. Ausgehend von der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 8. März 2022 über die vom Antragsteller in der gesetzlichen Ehezeit bis zum 30. September 2021 erzielten nachversicherungspflichtigen Einnahmen hat die weitere Beteiligte zu 2) am 22. September 2022 Auskunft erteilt, welcher Ehezeitanteil und welcher Ausgleichswert sich auf dieser Grundlage bei einer (fiktiven) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würden. Aus der Berechnung ergab sich ein in Entgeltpunkte umzurechnender Ehezeitanteil in Höhe von 361,63 Euro und ein diesbezüglicher in Entgeltpunkte umzurechnender Ausgleichswert in Höhe von 180,82 Euro sowie ein in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnender Ehezeitanteil in Höhe von 10,61 Euro und ein diesbezüglicher in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnender Ausgleichswert in Höhe von 5,31 Euro. Am 29. Oktober 2022 wurde der Antragsteller zum Beamten auf Probe ernannt. Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht das in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht in der gesetzlichen Rentenversicherung zum einen ein Anrecht in Höhe von 180,82 Euro begründet und diesbezüglich angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen sei; zum anderen hat es ein Anrecht in Höhe von 5,31 Euro begründet und auch insoweit angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei. Gegen den ihr am 22. November 2022 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 21. Dezember 2022, elektronisch eingegangen beim Amtsgericht Schleswig am selben Tage, Beschwerde erhoben. Sie weist darauf hin, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2022 zum Beamten auf Probe ernannt worden und das Anrecht des Antragstellers daher im Wege der internen Teilung auszugleichen sei. II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2022 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. 2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuändern. Nachdem der Antragsteller am 29. Oktober 2022 zum Beamten auf Probe ernannt worden ist, ist der Ausgleich des von ihm bei der weiteren Beteiligten zu 1) in der Ehezeit erworbenen Anrechts nicht im Wege der externen Teilung, sondern im Wege der internen Teilung durchzuführen. Für die Bewertung des Anrechts ist jedoch weiterhin der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. a) Anrechte aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG stets im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dasselbe gilt für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten noch offen ist, ob sie nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder der Verpflichtungszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden und ihnen dementsprechend ein Versorgungsanrecht aus der Beamten- bzw. Soldatenversorgung verbleibt. Kommt es nicht dazu, erfolgt für die im Widerrufsbeamten- oder Zeitsoldatenverhältnis zurückgelegte Zeit eine Nachversicherung, und zwar grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung. Widerrufsbeamte und Zeitsoldaten erwerben daher ein zunächst alternativ ausgestaltetes Anrecht (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2017, Rn. 285; BT-Drs. 16/10144, S. 59). Wird der Zeitsoldat oder Widerrufsbeamte jedoch - wie hier - nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, so ist das Anrecht nicht mehr alternativ ausgestaltet. Vielmehr steht fest, dass der betreffende Ehegatte ein Anrecht in der Beamtenversorgung bzw. der Soldatenversorgung erworben hat. Das Anrecht ist daher in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln über die Beamtenversorgung auszugleichen. Für die Form des Versorgungsausgleichs sind - im Gegensatz zur Bewertung des Anrechts - nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich. Es wäre weder systemgerecht noch praktikabel, die Versorgungsaussicht des ehemaligen Zeitsoldaten oder Widerrufsbeamten auch dann noch im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wenn bereits feststeht, in welcher Form die Versorgungsaussicht tatsächlich Gestalt angenommen hat und welcher Dienstherr oder Sozialversicherungsträger der Träger der Versorgungsanwartschaft ist (so schon zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht: BGH, FamRZ 2003, 29; FamRZ 1987, 921; FamRZ 1982, 362; FamRZ 1982, 154; zu dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht: OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2015, Az. 9 UF 11/14, zitiert nach juris; Wick, a.a.O., Rn. 126, 538; Norpoth/ Sasse in: Erman, BGB, § 16, Rn. 4). Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis auf Bundesebene sind, da der Bund mit dem Bundesversorgungsteilungsgesetz die interne Teilung eingeführt hat und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 VersAusglG damit nicht vorliegen, im Wege der internen Teilung auszugleichen. b) Für die Bewertung des Anrechts ist bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerrufsbeamte oder Zeitsoldat später in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird. Bei der Ernennung zum Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit nach Ehezeitende handelt es sich nicht um eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (so schon zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht: BGH, FamRZ 1987, 921; FamRZ 1982, 362; FamRZ 2003, 29; zu dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht: OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 55; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 40; Wick, a.a.O., Rn. 285; Norpoth/ Sasse in: Erman, BGB, § 16, Rn. 4). Der Ausgleichswert errechnet sich daher vorliegend aus der Summe der beiden von der weiteren Beteiligten zu 2) vorgeschlagenen Ausgleichswerte (180,82 Euro + 5,31 Euro = 186,13 Euro), gegen die keine Bedenken bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81, 150 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (3.500,00 Euro + 300,00 Euro = 3.800,00 Euro, 3.800,00 Euro x 3 = 11.400,00 Euro, hiervon 10 % = 1.140,00 Euro).