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Beschluss

15 UF 52/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0310.15UF52.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. (Rn.13) 2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war. (Rn.19) 3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist. (Rn.21)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) vom 26. März 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 13. März 2019 in Ziffer 2.) im dritten Absatz unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,6740 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 30. September 2017, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.310,00 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. (Rn.13) 2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war. (Rn.19) 3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist. (Rn.21) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) vom 26. März 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 13. März 2019 in Ziffer 2.) im dritten Absatz unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,6740 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 30. September 2017, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.310,00 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Die am 29. Mai 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 26. Oktober 2017 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 13. März 2019 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist in Ziffer 2.) des Beschlusses im dritten Absatz das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3), der Deutschen Rentenversicherung, intern geteilt worden. Der Entscheidung liegt die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 zugrunde, aus welcher sich ein Ehezeitanteil des Anrechts in Höhe von 26,8480 Entgeltpunkten und ein Ausgleichswert in Höhe von 13,4240 Entgeltpunkten ergibt. Grundlage der Berechnung ist der Bescheid der weiteren Beteiligten zu 3) vom 8. Juni 2018 über die Gewährung einer Altersrente. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 12. Juni 2018 nebst Anlagen Bezug genommen. Gegen den ihr am 18. März 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 26. März 2019, eingegangen beim Amtsgericht Eckernförde am 29. März 2019, Beschwerde erhoben. Die weitere Beteiligte zu 3) macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin und damit auch der Ausgleichswert aufgrund des zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes, durch welches Zeiten der Kindererziehung für Geburten vor 1992 rentenrechtlich stärker honoriert werden, erhöht habe. Zudem sei der mit der Auskunft vom 12. Juni 2018 mitgeteilte Ehezeitanteil fehlerhaft berechnet worden. Die Ermittlung des Ehezeitanteils sei auf Grundlage der seit dem 1. September 2018 gezahlten Altersrente erfolgt. Da die Antragsgegnerin jedoch unmittelbar vor Bezug der Altersrente seit dem 1. September 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen habe und insoweit ein Besitzschutz für die sich unmittelbar anschließende Altersrente als Folgerente bestehe, sei der Ehezeitanteil auf Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermitteln. Aus dem insoweit der Rentenberechnung zugrunde zu legenden abweichenden Leistungsfall ergebe sich eine abweichende Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit. Mit einer neuen Auskunft vom 30. April 2019 hat die weitere Beteiligte zu 3) mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts 28,4952 Entgeltpunkte betrage, und einen Ausgleichswert von 14,2476 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 98.853,57 Euro vorgeschlagen. Grundlage der Berechnung sind der Bescheid der weiteren Beteiligten zu 3) vom 13. Mai 2011 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Folgebescheid vom 23. September 2014 über die Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Bescheid der weiteren Beteiligten zu 3) vom 16. April 2019 über die Gewährung einer Altersrente. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 30. April 2019 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 22. Mai 2019, 26. Juni 2019 und 23. August 2019 um Prüfung und Erläuterung ihrer Auskunft gebeten. Hierauf hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 17. Juni 2019, 8. Juli 2019 und 9. Oktober 2019 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schreiben Bezug genommen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich hierauf nicht geäußert. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen. Eine Korrektur des Ausgleichswerts des bei der weiteren Beteiligten zu 3) bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin ist lediglich insoweit vorzunehmen, wie sich nach der ursprünglichen von der weiteren Beteiligten zu 3) erteilten Auskunft vom 12. Juni 2018 durch das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz eine Änderung bezüglich der hinzuzurechnenden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergeben hat. Aufgrund des um 0,5000 Entgeltpunkte erhöhten Ehezeitanteils ergibt sich ein um 0,2500 Entgeltpunkte erhöhter Ausgleichswert von 13,6740 Entgeltpunkten (13,4240 Entgeltpunkte + 0,2500 Entgeltpunkte). Im Übrigen ist die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts mit der ursprünglichen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 zutreffend erfolgt. Insbesondere ist der Ehezeitanteil zutreffend auf Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits tatsächlich gezahlten Altersrente berechnet worden und nicht auf Grundlage der zuvor gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Einzelnen: 1.) Zutreffend und zu Recht macht die weitere Beteiligte zu 3) mit ihrer Beschwerde geltend, dass bei der Bemessung des Ehezeitanteils und damit auch bei der Bemessung des Ausgleichswerts des bei ihr bestehenden Anrechts die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes zu berücksichtigen sind. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz sind durch die Änderung des § 249 Abs. 1 SGB VI für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern weitere sechs Monate Kindererziehungszeit als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt worden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts das Ende der Ehezeit. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind jedoch rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen. Bei den seit dem 1. Januar 2019 geltenden Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes (sog. „Mütterrente II“) handelt es sich um eine solche rechtliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren gem. § 65 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) aufgrund der Neuregelungen durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz gem. § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Januar 2019 um einen Zuschlag von 0,5000 Entgeltpunkten erhöht hat. Dies ist in der neuen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 30. April 2019 auf Seite 2 Mitte zutreffend ausgewiesen (“zuzüglich ehezeitliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RV-LV-SG ab 01/2019: + 0,5000“). 2.) Zutreffend hat die weitere Beteiligte zu 3) in ihren Auskünften vom 12. Juni 2018 und vom 30. April 2019 auch berücksichtigt, dass bereits durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (sog. „Mütterrente I“, vgl. BGBl. I, S. 787) zum 1. Juli 2014 eine Änderung des § 249 Abs. 1 SGB VI erfolgt war, wonach für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern gegenüber dem damaligen Rechtszustand weitere zwölf Monate Kindererziehungszeit als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt worden waren. Der dementsprechend aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zum 1. Juli 2014 vorzunehmende Zuschlag von einem Entgeltpunkt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI ist in der neuen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 30. April 2019 auf Seite 2 Mitte zutreffend ausgewiesen (“zuzüglich ehezeitliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RV-LG ab 07/2014: + 1,0000“). In der ursprünglichen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 war dieser Zuschlag fälschlich noch ausgewiesen als “ehezeitliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999: + 1,0000“. Mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2019 hat die weitere Beteiligte klargestellt, dass die Angabe des RRG 1999 in ihrer Auskunft vom 12. Juni 2018 auf Seite 2, 2. Absatz aufgrund eines Schreibfehlers fehlerhaft sei. Die Erwerbsminderungsrente habe am 1. Juni 2008 begonnen, das RRG 1999 gelte jedoch nur für einen Rentenbeginn vor dem 1. Juli 1998. Richtigerweise müsse es heißen „Kindererziehungszeiten nach dem RV-LG ab 07/2014“. 3.) Zu Unrecht macht die weitere Beteiligte zu 3) jedoch geltend, dass der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts im Übrigen auf Grundlage der bis zum 31. August 2018 bezogenen Erwerbsminderungsrente zu berechnen seien und damit der Ehezeitanteil gemäß ihrer neuen Auskunft vom 30. April 2019 - vor Hinzurechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten - 26,9952 Entgeltpunkte betrage und nicht 25,8480 Entgeltpunkte gemäß ihrer ursprünglichen Auskunft vom 12. Juni 2018, welche auf Grundlage der seit dem 1. September 2018 bezogenen Altersrente erfolgt war. Entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten zu 3) ist der Ausgleichswert mit deren ursprünglicher Auskunft vom 12. Juni 2018 - abgesehen von den zusätzlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten - zutreffend ermittelt worden. Insbesondere ist der Ehezeitanteil zutreffend auf Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits tatsächlich gezahlten Altersrente berechnet worden und nicht auf Grundlage der zuvor gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Hinweis der weiteren Beteiligten zu 3) auf den Besitzschutz der Erwerbsminderungsrente für die Altersrente ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 2016, 791 m. Anm. Bachmann; BGH, FamRZ 1984, 673). Die (ältere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente auszugehen ist, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (BGH, FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; FamRZ 1982, 33), betrifft Fälle, in denen der Bezug einer Vollrente bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung noch nicht begonnen hatte. In diesen Fällen stellte sich jeweils die Frage, ob auf die höhere tatsächlich gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente oder auf das niedrigere fiktive Altersruhegeld abzustellen war. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf den Besitzschutz der Erwerbsunfähigkeitsrente in ersterem Sinne entschieden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Sachverhalten allerdings dadurch, dass der Bezug einer Vollrente wegen Alters zwischenzeitlich bereits begonnen hat. Würde man für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts der Antragsgegnerin vorliegend nicht auf die im jetzigen Zeitpunkt tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher im Anrecht der Ehefrau tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist. Dies würde im Ergebnis gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, da mehr ausgeglichen werden würde als die Hälfte des noch vorhandenen Ehezeitanteils. Denn tatsächlich ist der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin seit dem Bezug der Altersrente ab dem 1. September 2018 rechnerisch geringer als während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente bis zum 31. August 2018. Ausweislich der Anlage zur Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 ist bei der Berechnung der Altersrente zutreffend auch der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte aus der zuvor bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigt worden (vgl. Seite 03 der fünften Anlage zum Bescheid vom 8. Juni 2018 über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, unter „Vergleich mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten“). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben und anzuordnen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht stattfindet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. IV. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob beim Bezug einer Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine besitzgeschützte Erwerbsminderungsrente die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts auf Grundlage der tatsächlich bezogenen Altersrente zu erfolgen hat oder auf Grundlage der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente, ist aus Sicht des Senats höchstrichterlich noch nicht entschieden, insbesondere nicht durch die früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 33), 11. April 1984 (FamRZ 1984, 673) und 13. März 1985 (FamRZ 1985, 688). Die Deutsche Rentenversicherung vertritt im Gegensatz zum Senat die Auffassung, dass die Berechnung in den genannten Fällen auf Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu erfolgen.