Beschluss
15 UF 124/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2020:0825.15WF124.20.00
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Leitsätze
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.(Rn.17)
Tenor
I. Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2020 zugestellt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses lautet auszugsweise wie folgt: „Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem Amtsgericht Schleswig, Lollfuß 78, 24837 Schleswig oder bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. [...] Die Beschwerde soll begründet werden. [...]“ Mit einem an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 5. August 2020, der um 18:32 Uhr des gleichen Tages per Fax beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Kindesmutter durch ihre Verfahrensbevollmächtigte „sofortige Beschwerde“ gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Unter der Überschrift „Begründung“ ist in der Beschwerdeschrift ausgeführt: „Die Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz. Eine Kopie des angefochtenen Beschlusses wird anbei gefügt.“ Nachfolgend hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter am 6. August 2020 um 11:22 Uhr den angefochtenen Beschluss per Fax an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht übersandt. Anschließend ist die Akte dem Senat vorgelegt worden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter konnte am 6. August 2020 gegen 14:30 Uhr durch die stellvertretende Vorsitzende telefonisch nicht erreicht werden. Aus der Ansage auf dem Anrufbeantworter ergab sich, dass die Kanzlei in der Urlaubszeit vom 20. Juli bis zum 4. August 2020 nicht besetzt sei. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 6. August 2020, ausgeführt durch die Geschäftsstelle am Morgen des 7. August 2020, schriftlich per beA darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird (§§ 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und dass dies vorliegend das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig sei. Zusätzlich ist die Beschwerdeschrift mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 6. August 2020, ausgeführt durch die Geschäftsstelle am 7. August 2020 um 8:40 Uhr, per Fax an das Amtsgericht Schleswig übersandt worden mit der Bitte, einen Eingangsstempel auf der Beschwerdeschrift anzubringen und diese dann zusammen mit der Akte an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu übersenden. Das Amtsgericht Schleswig hat sodann am 7. August 2020 einen Eingangsstempel auf der Beschwerdeschrift angebracht. Zugleich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter die Beschwerdeschrift am 7. August 2020 noch einmal per Fax beim Amtsgericht Schleswig eingereicht. Die Akte ist nachfolgend am 14. August 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen. Nachdem eine Beschwerdebegründung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht eingegangen war und eine Anfrage beim Amtsgericht Schleswig ergeben hatte, dass dort ebenfalls keine Begründung der Beschwerde eingegangen war, ist die Kindesmutter mit Beschluss des Senats vom 20. August 2020 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden ist. Daraufhin hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 23. August 2020, eingereicht beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht sowie per Fax vom 23. August 2020 beim Amtsgericht Schleswig, die Beschwerde begründet und zugleich hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags beruft sich die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter darauf, dass sie auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts Schleswig vertraut habe. Sie ist der Auffassung, dass sie davon ausgehen durfte, dass der mit der Spezialmaterie besonders vertraute erfahrene Richter eine richtige Rechtsmittelbelehrung verfasst habe, welche sie nicht überprüfen habe müssen. Sie ist der Ansicht, dass die Rechtsmittelbelehrung für sie nicht offenkundig fehlerhaft gewesen sei. Die HKÜ-Verfahren stellten auch im Betätigungsfeld eines Fachanwalts für Familienrecht eine absolute Ausnahme dar und die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG gehöre nicht zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts. Zudem hätte auch eine Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung nicht unbedingt sofortige Klarheit über die Frist für die Beschwerdebegründung geschaffen, da an der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart ersichtlich sei, dass diese umstritten sei. Sie habe sich am 6. August 2020 um 12:02 Uhr mit dem Gericht in Verbindung gesetzt und von der Geschäftsstelle erfahren, dass die zuständige Richterin bereits Dienstschluss habe. Hätte das Gericht im Rahmen seines richterlichen Hinweises vom 6. August 2020 auch auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Begründungsfrist hingewiesen, wäre umgehend die Begründung gefaxt worden. Sie ist der Ansicht, dass die Fristversäumnis aus diesen Gründen nicht verschuldet und damit auch nicht der Kindesmutter zuzurechnen sei. II. Die von der Kindesmutter eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist als Beschwerde auszulegen, da dies gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG der statthafte Rechtsbehelf gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig getroffene Endentscheidung vom 23. Juli 2020 ist. 1.) Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Einzulegen ist die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Familiengericht als dem Gericht, dessen Beschluss angefochten ist. Das ergibt sich aus der Verweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG auf Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des ersten Buches des FamFG, mithin auf die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 27. Juli 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde lief daher am 10. August 2020 ab. Die am 5. August 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereichte Beschwerde der Kindesmutter vom 5. August 2020 ist zwar auf Veranlassung des Senats gem. §§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG noch fristgerecht am 7. August 2020 beim Amtsgericht Schleswig eingegangen. Die Beschwerdeschrift enthält allerdings keine Begründung und bis zum Fristablauf am 10. August 2020 ist auch keine gesonderte Beschwerdebegründung erfolgt. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter in der Beschwerdeschrift vom 5. August 2020 angekündigt, dass eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen werde. Eine solche ist jedoch bis zum 10. August 2020 weder beim Amtsgericht Schleswig noch beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen. Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2018, Az. 2 UF 100/18; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 135; OLG Bamberg, FamRZ 2016, 835; MünchKommFamFG/ Gottwald, 3. Auflage, 2019, § 40 IntFamRVG, Rn. 3; Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage, 2018, § 40 IntFamRVG, Rn. 2; Wagner in: Internationales Familienverfahrensgesetz, 1. Auflage, 2012, § 40 IntFamRVG, Rn. 2). Der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (FamRB 2015, 459) ist nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des gegenüber den Regelungen des FamFG spezielleren § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in HKÜ-Verfahren nicht nur binnen zweier Wochen einzulegen, sondern binnen dieser Frist auch zu begründen. Soweit das OLG Stuttgart darauf verweist, dass in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG die Regelung § 65 Abs. 1 FamFG nicht von der Anwendung ausgenommen ist, ist dies unschädlich. So ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG auch die Regelung des § 63 Abs. 1 FamFG betreffend die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht von der Anwendung ausgenommen. In beiden Fällen geht gleichwohl § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG als lex specialis vor. Auch aus dem Umstand, dass in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG die Anwendung von § 65 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist, wonach dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt werden kann, ergibt sich, dass es sich bei der in § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG genannten Begründungsfrist um eine zwingende Frist handelt. Eine andere Auslegung würde im Übrigen dem Beschleunigungsgrundsatz des § 38 IntFamRVG für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen widersprechen. 2.) Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist gem. §§ 17 ff. FamFG ist zurückzuweisen. Die Kindesmutter hat nicht dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. a) Gemäß § 17 Abs. 2 FamFG wird zwar grundsätzlich vermutet, dass die Versäumung einer gesetzlichen Frist ohne Verschulden erfolgt ist, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 23. Juli 2020 ist auch fehlerhaft, da sie unvollständig ist und entgegen der gesetzlichen Regelung lediglich ausführt, dass die (ebenfalls fehlerhaft: sofortige) Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen (ebenfalls fehlerhaft: bei dem Amtsgericht oder bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht) einzulegen ist, nicht jedoch darauf hinweist, dass die Beschwerde binnen dieser Frist auch zu begründen ist. Insoweit heißt es in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich, dass die Beschwerde begründet werden soll. Allerdings war die Kindesmutter in erster Instanz anwaltlich vertreten. Das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die für die Kindesmutter die Beschwerde nicht fristgerecht begründet hat, ist der Kindesmutter nach § 11 Satz 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1025; BGH, NJW 2012, 453). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten eines mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren. Die Einführung der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren nach dem FamFG hat daran nichts Grundsätzliches geändert. Es gehört auch weiterhin zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwalts, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (BGH, FamRZ 2012,1287). Im Falle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung darf zwar auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen, sondern nur in solchen Fällen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, a.a.O.; BGH, FamRZ 2018, 699). So liegt es hier. Zwar mag es sich bei Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen für einen im allgemeinen Zivilrecht tätigen Rechtsanwalt um eine nicht ganz alltägliche Angelegenheit handeln. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für im Familienrecht tätige Rechtsanwälte, die mit der Übernahme des entsprechenden Mandats eine auch verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter ist nach Angabe auf ihrem Briefkopf sogar Fachanwältin für Familienrecht. Sofern die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter gleichwohl, wie sie vorträgt, entsprechende Kenntnisse im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht hatte, war sie jedenfalls aufgrund der Übernahme des Mandats verpflichtet, sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. Hinzu kommt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend ganz offenkundig weitere Fehler aufweist, so dass sich der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter förmlich aufdrängen musste, die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu überprüfen. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, was ersichtlich im Widerspruch nicht nur zu der speziellen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG steht, sondern auch zu den allgemeinen Regelungen der §§ 58 ff. FamFG für Rechtsmittel gegen Endentscheidungen der Familiengerichte. Auch soweit die Rechtsbehelfsbelehrung ausführt, dass die Beschwerde beim Amtsgericht Schleswig oder bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einzulegen ist, steht dies in offensichtlichem Widerspruch zu der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Schließlich ist die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit dem Hinweis der stellvertretenden Vorsitzenden vom 6. August 2020 sogar auf die einschlägige Norm für die Einlegung der Beschwerde hingewiesen worden, deren Folgesatz die Regelung enthält, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen ist. Ein Blick ins Gesetz hätte insoweit ausgereicht, um die vermeintliche Unkenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zu beseitigen. Unerheblich ist insoweit, dass das OLG Stuttgart insoweit eine - vereinzelt gebliebene - abweichende Auffassung zur Zulässigkeit vertritt, da der Verfahrensbevollmächtigte immer den verfahrensrechtlich sicheren Weg wählen muss. Dass die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter nach alledem gleichwohl die Beschwerde binnen zweier Wochen nicht begründet hat, stellt dementsprechend ein schuldhaftes Versäumnis dar, welches sich die Kindesmutter nach § 11 Satz 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts bei der Behandlung von fehlgeleiteten Schriftsätzen nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) die Verpflichtung des Gerichts zur Weiterleitung einer fälschlicherweise bei ihm eingereichten fristgebundenen Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht (BVerfG, BVerfGE 93, 99; NJW 2006, 1579). Ein Beteiligter darf darauf vertrauen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfG, a.a.O.; BGH, FamRZ 2013, 779). Unterbleibt eine gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das zuständige Gericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre. Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, NJW-RR 2014, 1347). Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 5. August 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereichte Beschwerdeschrift ist vom Senat nicht nur im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Amtsgericht Schleswig weitergeleitet worden. Vielmehr hat der Senat - insoweit überobligatorisch - die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter nach erfolgloser telefonischer Kontaktaufnahme am 6. August 2020 schriftlich per beA unter Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensnormen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde beim Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig einzulegen ist und hat zusätzlich die Beschwerde per Fax an das Amtsgericht Schleswig weitergeleitet, so dass die Beschwerde dort im Ergebnis noch fristgerecht eingegangen ist. Ein gesonderter Hinweis darauf, dass auch die Begründung binnen einer Frist von zwei Wochen einzureichen ist, war entgegen der Ansicht der Kindesmutter nicht veranlasst. Unabhängig von der Frage, ob der Senat aufgrund einer Fürsorgepflicht überhaupt zu einem solchen Hinweis verpflichtet sein könnte, bestand aufgrund der Ankündigung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter in der Beschwerdeschrift vom 5. August 2020, die Begründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz, auch keine Veranlassung für einen solchen Hinweis. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Beschwerdebegründung entsprechend der Ankündigung noch rechtzeitig bis Montag, den 10. August 2020 eingereicht werden wird. Unzutreffend ist im Übrigen der Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, sie habe sich am Donnerstag, den 6. August 2020 um 12:02 Uhr fernmündlich mit dem Gericht in Verbindung gesetzt und erfahren, dass die zuständige Richterin bereits Dienstschluss habe. Aus den Verfahrensabläufen ergibt sich unzweifelhaft, dass die zuständige Richterin am Donnerstag, den 6. August 2020 noch gegen 14:30 Uhr selber vergeblich versucht hat, die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter zu erreichen, und dass der Hinweis auf das für die Einlegung der Beschwerde zuständige Gericht von der Geschäftsstelle erst am Freitag, den 7. August 2020 versandt worden ist, so dass ein Anruf der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter frühestens am Freitag, den 7. August 2020 plausibel erscheint. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf den §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 42 Abs. 3 FamGKG.