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Beschluss

15 UF 41/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:0824.15UF41.19.00
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Leitsätze
1. Einer Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines verstorbenen Ehegatten steht im Versorgungsausgleichsverfahren keine Beschwerdebefugnis zu.(Rn.12) 2. Eine Erklärung, mit der auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet wird, kann bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dahin auszulegen sein, dass auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichtet werden sollte.(Rn.18) 3. Bei der im Rahmen von § 31 Abs. 2 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz bleiben Teilungskosten unberücksichtigt, da die einzelnen Ausgleichswerte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017- XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303).(Rn.22)
Tenor
I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eckernförde vom 30. Januar 2019 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2. insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der am 31. Januar 2019 verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8212 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. ), bezogen auf den 31. Mai 2018, übertragen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen. III. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzulässig verworfen. IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 25 % und der Antragsgegner zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.650 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines verstorbenen Ehegatten steht im Versorgungsausgleichsverfahren keine Beschwerdebefugnis zu.(Rn.12) 2. Eine Erklärung, mit der auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet wird, kann bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dahin auszulegen sein, dass auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichtet werden sollte.(Rn.18) 3. Bei der im Rahmen von § 31 Abs. 2 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz bleiben Teilungskosten unberücksichtigt, da die einzelnen Ausgleichswerte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017- XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303).(Rn.22) I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eckernförde vom 30. Januar 2019 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2. insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der am 31. Januar 2019 verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8212 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. ), bezogen auf den 31. Mai 2018, übertragen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen. III. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzulässig verworfen. IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 25 % und der Antragsgegner zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.650 EUR festgesetzt. I. Die am 2. Mai 1997 geschlossene Ehe zwischen dem Antragsgegner und der vormaligen Antragstellerin, Frau A., ist auf den am 7. Juni 2018 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 30. Januar 2019 geschieden worden, nachdem beide Ehegatten wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird auf den Beschluss vom 30. Januar 2019 Bezug genommen. Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde am 30. Januar 2019 konnte Frau A. wegen einer Erkrankung, aufgrund derer sie bis auf weiteres nicht in der Lage war, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, nicht mehr persönlich erscheinen. Nach Verkündung des Scheidungsverbundbeschlusses vom 30. Januar 2019 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Ehegatten noch im gerichtlichen Termin zu Protokoll den Verzicht auf Rechtsmittel hinsichtlich des Scheidungsausspruchs erklärt. Am darauffolgenden Tag, dem 31. Januar 2019, ist Frau A. verstorben. Insoweit wird auf die Sterbeurkunde vom 5. Februar 2019 Bezug genommen. Sie ist von der am 19. Januar 2004 geborenen Beschwerdeführerin zu 1) als Alleinerbin beerbt worden. Hierbei handelt es sich um die gemeinsame minderjährige Tochter von Frau A. und dem Antragsgegner. Mit notariell beurkundetem Testament vom 6. August 2018 hatte Frau A. für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ihre Tochter noch minderjährig sein sollte, Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und zur Testamentsvollstreckerin ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu 2), bestimmt. Gegen den ihr am 7. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) – die Deutsche Rentenversicherung Bund - mit Schreiben vom 21. Februar 2019, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde am 25. Februar 2019, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass aufgrund des Versterbens der vormaligen Antragstellerin und insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegattin deren Anspruch auf Wertausgleich erloschen sei, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen sei. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - zurückzuweisen. Der Verfahrensbevollmächtigten der verstorbenen Frau A. ist der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde am 8. Februar 2019 zugestellt worden. Mit Datum vom 8. März 2019, eingegangen beim Amtsgericht Eckernförde per Fax am 8. März 2019, haben die Erbin der verstorbenen Frau A. als Beschwerdeführerin zu 1) sowie die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der verstorbenen Frau A. als Beschwerdeführerin zu 2), jeweils vertreten durch die vormalige Verfahrensbevollmächtigte der verstorbenen Frau A., ebenfalls Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgrund des Versterbens von Frau A. dahin abzuändern sei, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8070 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord übertragen werde und im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Für die minderjährige Beschwerdeführerin zu 1) ist auf Veranlassung des Senats mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 14. April 2020 Frau Rechtsanwältin … als Ergänzungspflegerin bestellt worden. Die Beschwerdeführerin zu 1), vertreten durch die Ergänzungspflegerin, hält an dem zuvor von ihrer Verfahrensbevollmächtigten formulierten Beschwerdeantrag fest. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin zu 2) – die Testamentsvollstreckerin – hat mit Schriftsatz vom 4. August 2020 zu den vom Senat geäußerten Bedenken im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis Stellung genommen. II. 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Versorgungsträger ist beschwerdebefugt, wenn er - wie hier - geltend macht, dass der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen bzw. unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden sei (vgl. BGH, FamRZ 2016, 794). Auf eine wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommt es dabei nicht an (BGH, a.a.O.; FamRZ 2013, 610; FamRZ 2013, 207). Die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger haben neben den eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Köln, FamRZ 2014, 1642). 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist ebenfalls gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist auch beschwerdebefugt. Da sie Alleinerbin der verstorbenen Frau A. ist, ist sie mit deren Tod am 31. Januar 2019 gem. § 239 Abs. 1 ZPO als deren Gesamtrechtsnachfolgerin in das in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zum Versorgungsausgleich eingetreten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zu 1) als Hinterbliebene im Sinne von § 219 Nr. 4 FamFG auch ein eigenes Interesse an der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, da diese Entscheidung sie in ihrer Rechtsstellung und ihren abgeleiteten Rentenansprüchen als Halbwaisin betrifft. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) – der Testamentsvollstreckerin - ist hingegen nicht gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist zwar fristgerecht erhoben. Es fehlt jedoch an einer Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 2). Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition (MükoFamFG/Stein, 3. Auflage, 2018, § 228 Rn. 4). Es ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin zu 2) – die Testamentsvollstreckerin - durch den angefochtenen Beschluss in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sein sollte. Allein die Stellung als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der verstorbenen Frau A. begründet eine solche Beeinträchtigung in eigenen Rechten nicht. Anderes ergibt sich nicht aus der Vollmacht, welche die verstorbene Frau A. der Beschwerdeführerin zu 2) erteilt hatte. Insbesondere war, wie ausgeführt, unmittelbar mit dem Erbfall die Beschwerdeführerin zu 1) – die Alleinerbin – kraft Gesetzes Verfahrensbeteiligte des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Versorgungsausgleich geworden und als Alleinerbin auch materiell-rechtlich an die Stelle der verstorbenen Frau A. getreten (vgl. MükoFamFG/Stein, a.a.O., § 219 Rn. 27). III. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - und der Beschwerdeführerin zu 1) – der Alleinerbin – sind in der Sache im Wesentlichen begründet. 1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG kein Recht auf Wertausgleich. Die Regelung des § 31 Abs. 1 VersAusglG findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Frau A. ist nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG verstorben. a) Die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs tritt gem. § 45 Satz 1 FamFG nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels abgelaufen ist. Hat der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht auf die Beschwerde verzichtet, ist die Beschwerde gem. § 67 Abs. 1 FamFG unzulässig. Die Anschlussbeschwerde ist gem. § 67 Abs. 2 FamFG grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer auf diese nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. Abweichend hiervon regelt § 144 FamFG allerdings, dass die Ehegatten, wenn sie auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet haben, auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten können, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt worden ist. Vorliegend haben Frau A. und der Antragsgegner, gem. § 114 Abs. 1 FamFG ordnungsgemäß vertreten durch ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten, nach Bekanntgabe des Scheidungsverbundbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 durch Erklärung gegenüber dem Gericht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet. Der Verzicht stellt eine einseitige Verfahrenshandlung dar, die auslegungsfähig ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 67 FamFG Rn. 3). Inhalt und Reichweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts bestimmen sich danach, wie dieser bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1631; BGH, FamRZ 1986, 1089; BGH, FamRZ 1981, 947). Bei objektiver Betrachtung sind die wechselseitigen Rechtsmittelverzichtserklärungen der durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Ehegatten vorliegend dahingehend auszulegen, dass mit ihnen sowohl auf Rechtsmittel als auch auf Anschlussrechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet werden sollte. Mit dem Rechtsmittelverzicht sollte bei verständiger Würdigung ersichtlich – möglicherweise auch vor dem Hintergrund der (schweren) Erkrankung von Frau A. – eine sofortige Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erreicht werden (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1979, 944). Hierfür war ein Verzicht sowohl auf die Beschwerde als auch auf die Anschlussbeschwerde gegen den Scheidungsausspruch erforderlich. Denn bei einem Verzicht lediglich auf die Beschwerde wäre der Scheidungsausspruch im Falle einer Beschwerde eines Ehegatten gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich noch im Wege der Anschlussbeschwerde des anderen Ehegatten anfechtbar gewesen. b) Die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG war hingegen im Zeitpunkt des Versterbens von Frau A. noch nicht rechtskräftig, da insoweit die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war und ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht erklärt worden war. Das Recht des Antragsgegners auf Wertausgleich ist danach zutreffend gegen die Beschwerdeführerin zu 1) als Alleinerbin der verstorbenen Frau A. geltend zu machen. Hingegen hat die Beschwerdeführerin zu 1) kein Recht auf Wertausgleich gegen den Antragsgegner. 2. Der überlebende Ehegatte darf jedoch gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Ein Ausgleich allein der Anrechte der verstorbenen Frau A. zugunsten des Antragsgegners bei gleichzeitigem Absehen von einem Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners scheidet daher aus. Vielmehr darf der Antragsgegner maximal den wirtschaftlichen Gegenwert der hälftigen Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Anrechten erhalten (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2017, Rn. 545). Hierfür ist auf der Grundlage der (korrespondierenden) Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte der Ehegatten zu erstellen und der Ausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe des sich aus der Wertdifferenz ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen (BGH, FamRZ 2017, 1303). Teilungskosten bleiben dabei unberücksichtigt, da die einzelnen Anrechte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, a.a.O.; Wick, a.a.O., Rn. 547). Die auf Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmende Gesamtbilanz der Ausgleichswerte ohne Berücksichtigung von Teilungskosten ergibt Folgendes: Frau A. Ausgleichswert DRV Bund Entgeltpunkte 80.248,15 Euro Ausgleichswert DRV Bund Entgeltpunkte (Ost) 10,65 Euro Ausgleichswert Provinzial NordWest Lebensversicherung AG ohne fiktive Teilungskosten 13.598,72 Euro Gesamt 93.857,52 Euro Antragsgegner Ausgleichswert DRV Nord Entgeltpunkte 65.487,36 Euro Ausgleichswert DRV Nord Entgeltpunkte (Ost) 15.109,59 Euro Ausgleichswert VBL ohne fiktive Teilungskosten 7.475,72 Euro Gesamt 88.072,67 Euro Danach war der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt ausgleichsberechtigt und es ergibt sich ein Saldo zugunsten des Antragsgegners in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwerts von 5.784,85 Euro. 3. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Nach billigem Ermessen des Senats ist das Anrecht der verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Ausgleich heranzuziehen. Es entspricht den Interessen des Antragsgegners und der in Betracht kommenden Versorgungsträger am besten, das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Ausgleich heranzuziehen und damit das bereits zu Gunsten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bestehende Anrecht aufzustocken. Eine Umrechnung des korrespondierenden Kapitalwerts in Höhe von 5.784,85 Euro ergibt bei einer Division durch den zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 7044,3780 einen Ausgleichswert von 0,8212 Entgeltpunkten. Dieser ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragsgegners auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zu übertragen. 4. Im Übrigen sind die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - und der Beschwerdeführerin zu 1) – der Alleinerbin – zurückzuweisen. IV. Der Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne persönliche Anhörung der Beteiligten. Erstinstanzlich ist der Antragsgegner zu den beiderseitigen Anrechten persönlich angehört worden, die vormalige Antragstellerin ist in der mündlichen Verhandlung durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertreten gewesen. Von einer erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 84 FamFG. Es entspricht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 150 Abs. 1 FamFG billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hälftig auf die Antragsteller- und die Antragsgegnerseite zu verteilen. Hierbei haften die auf Seiten der vormaligen Antragstellerin stehenden Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) jeweils zu gleichen Teilen. Denn die unzulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) – der Testamentsvollstreckerin – hat keine zusätzlichen Gerichtskosten ausgelöst. Im Übrigen bleibt es beim Regelfall, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (12.750 EUR x 10 % x 6 Anrechte).