Beschluss
15 WF 72/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2020:0612.15WF72.20.00
10Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 10 Normen
Leitsätze
1. Nimmt das Familiengericht einen Wechsel des Vormunds vor, steht dem neu bestellten Vormund die Beschwerde auch gegen die Entlassung des bisherigen Vormunds zu, wenn er mit seiner Beschwerde geltend macht, die Voraussetzungen für einen Vormundwechsel hätten nicht vorgelegen.(Rn.13)
2. In Vormundschaftssachen sind die gesetzlichen Anhörungspflichten gem. §§ 159 ff. FamFG zu beachten.(Rn.16)
3. Ein Vormund kann nur dann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Entlassung auf Antrag gem. § 1889 Abs. 1 BGB) oder wenn die Fortführung des Amts das Interesse des Mündels gefährden würde oder in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt (Entlassung gem. § 1886 BGB).(Rn.21)
4. Im Rahmen von § 1889 Abs. 1 BGB ist eine umfassende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und das Interesse des Vormunds an einer Entlassung aus dem Amt gegen das Interesse des Mündels an der Weiterführung der Vormundschaft durch den bisherigen Vormund abzuwägen.(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4) vom 6. April 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 1. April 2020 aufgehoben.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt das Familiengericht einen Wechsel des Vormunds vor, steht dem neu bestellten Vormund die Beschwerde auch gegen die Entlassung des bisherigen Vormunds zu, wenn er mit seiner Beschwerde geltend macht, die Voraussetzungen für einen Vormundwechsel hätten nicht vorgelegen.(Rn.13) 2. In Vormundschaftssachen sind die gesetzlichen Anhörungspflichten gem. §§ 159 ff. FamFG zu beachten.(Rn.16) 3. Ein Vormund kann nur dann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Entlassung auf Antrag gem. § 1889 Abs. 1 BGB) oder wenn die Fortführung des Amts das Interesse des Mündels gefährden würde oder in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt (Entlassung gem. § 1886 BGB).(Rn.21) 4. Im Rahmen von § 1889 Abs. 1 BGB ist eine umfassende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und das Interesse des Vormunds an einer Entlassung aus dem Amt gegen das Interesse des Mündels an der Weiterführung der Vormundschaft durch den bisherigen Vormund abzuwägen.(Rn.24) I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4) vom 6. April 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 1. April 2020 aufgehoben. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. I. In dem vorliegenden Verfahren geht es um einen mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vorgenommenen Wechsel des Vormunds. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – X. vom 13. August 2010 wurde der allein sorgeberechtigten Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für den damals sechsjährigen A. entzogen und das Jugendamt der Stadt X. zum Vormund bestellt. Eine gleichlautende Entscheidung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – X. vom 15. Oktober 2010 im Hauptsacheverfahren getroffen. Seit seiner Inobhutnahme am 12. August 2010 lebte A. in einer Pflegefamilie in Y. Auf Antrag des Jugendamts der Stadt X. vom 27. Februar 2012 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X. vom 20. Dezember 2012 mit Einverständnis beider Jugendämter das Jugendamt der Stadt X. aus dem Amt als Vormund entlassen und das Jugendamt der Stadt Y. als neuer Vormund bestellt. Am 25. Juli 2018 zog der inzwischen 14jährige A. in die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung X. Auf Antrag des Jugendamts der Stadt Y. vom 24. September 2018 wurde nach schriftlicher Anhörung des Kindes, der Kindeseltern, des Jugendamts der Stadt Y., der als neue Berufsvormünderin vorgeschlagenen weiteren Beteiligten zu 3) sowie des Jugendamts des Kreises W. mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – W. vom 29. Oktober 2018 das Jugendamt der Stadt Y. aus dem Amt als Vormund entlassen und die weitere Beteiligte zu 3) als neuer Vormund bestellt. Mitte November 2018 wurde A. von der Einrichtung für eine kurze Auszeit zu seiner ehemaligen Pflegefamilie verbracht und dort nicht wieder abgeholt. Da die ehemalige Pflegefamilie nicht bereit war, A. wieder dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen, wurde A. am 23. November 2018 vom Jugendamt der Stadt Y. in Obhut genommen und vorübergehend in einer Einrichtung in V.. untergebracht. Daraufhin beantragte die weitere Beteiligte zu 3) noch am gleichen Tage die Entlassung aus dem Amt der Vormundschaft. In der Folgezeit führte sie die Vormundschaft jedoch weiter fort. Im Dezember 2018 zog A. in eine Einrichtung in X. und von dort im Januar 2019 in eine Einrichtung in U. im Bezirk des Amtsgerichts Schleswig. Auch diese Hilfemaßnahme wurde jedoch nach kurzer Zeit beendet und A. wurde spätestens im Juli 2019 in ein Kinderschutzhaus in T. verbracht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die weitere Beteiligte zu 3) mit, dass sie A. vorläufig einen Vormundwechsel ersparen wolle. Nachfolgend wechselte A. erneut in eine andere Einrichtung in T. Am 15. Januar 2020 zog A. in eine Einrichtung in Z., wo er seitdem wohnt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 teilte die weitere Beteiligte zu 3) jedoch mit, dass A. bis Ostern dort wieder ausziehen müsse, da man ihm dort nicht gerecht werde. A. leidet an Diabetes mellitus Typ 1, einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie an einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer geistigen Behinderung. Darüber hinaus liegen eine reaktive Bindungsstörung im Kindesalter, eine Anpassungsstörung, eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten sowie eine Adipositas vor (vgl. den letzten Bericht der weiteren Beteiligten zu 3) vom 6. April 2020). Eine Beschulung von A. in einer öffentlichen Schule ist seit Sommer 2019 nicht mehr möglich. Nach den letzten Berichten der weiteren Beteiligten zu 3) besteht bei A. eine zunehmende Gewaltproblematik und es liegen eine häufige Abgängigkeit, Straffälligkeit und Drogenkonsum vor. Mit Schreiben vom 16. März 2020 hat die weitere Beteiligte zu 3) sodann beantragt, die Vormundschaft nach Nordrhein-Westfalen abzugeben, da es ihr nicht möglich sei, A. von W. aus zu helfen. Die Distanz von 400 Kilometern und ein begrenztes Netzwerk in der Umgebung würden die Suche nach einer Einrichtung erschweren. Nach schriftlicher Anhörung lediglich des - für Z. unzuständigen - Jugendamts hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. April 2020 die weitere Beteiligte zu 3) aus dem Amt als Vormund entlassen und den weiteren Beteiligten zu 4) als neuen Vormund bestellt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass ein Umstand eingetreten sei, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BGB berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen, und das Jugendamt gem. § 87c Abs. 3 SGB VIII als Amtsvormund zu bestellen sei. Wegen der Eilbedürftigkeit habe die Anhörung des neu bestellten Vormunds nicht erfolgen können. Für A. seien dringende Maßnahmen zu ergreifen. So sei für A. eine neue Einrichtung zu suchen, da er seine Einrichtung ständig verlasse und von der Polizei zurückgebracht werden müsse. Die Einrichtung könne aufgrund der Infektionsgefahr nicht die Sicherheit der anderen Bewohner garantieren. Die Suche nach einer neuen Einrichtung sei dem entlassenen Vormund aufgrund der Entfernung nicht möglich. Der entlassene Vormund sei bereits vor der Krise an der Suche gescheitert, weil keine Einrichtung A. aufnehmen möge. Gegen den ihm am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 6. April 2020, eingegangen beim Amtsgericht Schleswig am 7. April 2020, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt der weitere Beteiligte zu 4) aus, dass eine Kontinuität der einzigen Bezugsperson für A. wichtig sei. Nach den Schreiben der weiteren Beteiligten zu 3) sei davon auszugehen, dass eine gewachsene Beziehung zwischen Mündel und Vormund bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die weitere Beteiligte zu 3), selbst als das Mündel in T. untergebracht gewesen sei und auch zu Beginn seines Aufenthalts in Z., weiterhin die Vormundschaft habe führen wollen, aber nun aufgrund der Entfernung entlassen werden wolle. Gerade wenn dringender Handlungsbedarf bestehe, sei die Abgabe oder Übergabe der Vormundschaft zur Zeit nicht dem Kindeswohl dienlich. Die weitere Beteiligte zu 3) kenne die Belange und Bedürfnisse von A. sowie seinen Werdegang und wisse, welche Einrichtungen für A. bereits angefragt wurden. Sie sei somit deutlich besser als Vormund geeignet als der weitere Beteiligte zu 4). Für A. bedeute eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu 3) einen weiteren Beziehungsabbruch. Die Mitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 4) seien für A. fremde Personen und ein Kennenlernen in einem für A. angemessenen zeitlichen Rahmen sowie ein Beziehungsaufbau könnten nicht stattfinden, da A. die Einrichtung in Z. sobald wie möglich verlassen müsse. Nach Angaben der stellvertretenden Heimleitung sei bereits am Tag nach dem Einzug von A. bekannt gewesen, dass er dort nicht bleiben könne, so dass der Aufenthalt von Beginn an nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Die Abgabe der Vormundschaft könne erst erfolgen, wenn es eine dauerhafte Perspektive und einen auf Dauer angelegten Aufenthalt von A. gebe. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 6. Mai 2020 auf die beabsichtigte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Hierzu hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 17. Mai 2020 Stellung genommen. Sie verweist darauf, dass sie A. erst seit 1,5 Jahren kenne und in dieser Zeit kein besonderes Vertrauensverhältnis zu A. aufgebaut habe. Die Führung der Vormundschaft durch sie sei mit dem Hindernis der weiten räumlichen Entfernung belastet, weshalb es in der Vergangenheit schon zu einer sehr starken Reduzierung der persönlichen Besuche gekommen sei. Telefonate mit ihr lehne A. ab. Ein Vormund vor Ort könne A. öfter besuchen und wäre auch im Eilfall schneller persönlich anwesend. A. selbst wolle in Nordrhein-Westfalen bleiben; einen Umzug nach Schleswig-Holstein habe er für sich ausgeschlossen. Sie selbst habe während der gesamten Zeit der Führung der Vormundschaft fast ununterbrochen versucht, eine Einrichtung für A. zu finden. Dies sei ihr lediglich einmal gelungen, die Einrichtung sei jedoch vom Kostenträger abgelehnt worden. Die anstehenden Strafverfahren würden eventuell einen längeren Aufenthalt von A. in Z. nach sich ziehen, so dass es für den weiteren Beteiligten zu 4) dann möglich sei, eine Beziehung zu A. aufzubauen. Selbst bei fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vormundwechsel sei zu bedenken, welche Kosten für ihre Besuche in Nordrhein-Westfalen für die Justizkasse entstünden. Die Arbeit mit A. sei durch den gesetzlich vorgeschriebenen Turnus von monatlichen Kontakten am Wohnort des Mündels sowohl zeitlich als auch wirtschaftlich unverhältnismäßig. II. 1.) Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4) vom 6. April 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 1. April 2020 ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Der weitere Beteiligte zu 4) ist auch gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Durch die Bestellung als neuer Vormund ist der weitere Beteiligte zu 4) unzweifelhaft in seinen Rechten beeinträchtigt. Dabei ist es vorliegend zulässig, dass sich der weitere Beteiligte zu 4) im Rahmen seiner Beschwerde auch gegen die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 3) wendet. Insoweit ist der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Vormundwechsel als einheitliche Entscheidung anzusehen, die lediglich aus zwei Bestandteilen besteht: der Entlassung der weiteren Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Vormunds einerseits und der Bestellung des weiteren Beteiligten zu 4) zum neuen Vormund andererseits. Ohne eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Vormunds fehlte es bereits an der Notwendigkeit der Bestellung eines neuen Vormunds. 2.) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig leidet an wesentlichen Mängeln. Insbesondere stellt es einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, dass das Familiengericht die gesetzlichen Anhörungspflichten nicht beachtet hat, die sich daraus ergeben, dass Verfahren, die die Vormundschaft betreffen, nach § 151 Nr. 4 FamFG Kindschaftssachen sind. aa) Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören, wenn es - wie vorliegend - das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Von einer persönlichen Anhörung darf das Gericht nach § 159 Abs. 3 FamFG nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der persönlichen Kindesanhörung ist diese Regelung orientiert am Kindeswohl auszulegen. Erforderlich ist das Vorliegen triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Gründe (OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 812). Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. Schwerwiegende Gründe für ein Absehen von der Anhörung sind vorliegend ebenso wenig ersichtlich wie eine Gefahr im Verzug. Der angefochtene Beschluss enthält hierzu auch keinerlei Ausführungen. bb) Des Weiteren soll das Gericht nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, auch die Eltern persönlich anhören. Auch dies ist vorliegend nicht geschehen; selbst eine schriftliche Anhörung der Kindeseltern ist nicht erfolgt. Von der Anhörung der Kindeseltern darf gem. § 160 Abs. 3 FamFG ebenfalls nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden; unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie gem. § 160 Abs. 4 FamFG ebenfalls unverzüglich nachzuholen. Auch hierzu enthält der angefochtene Beschluss keinerlei Ausführungen. Der angefochtene Beschluss ist den Kindeseltern überdies nicht bekannt gemacht worden. cc) Darüber hinaus hat das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch das Jugendamt anzuhören. Eine Pflicht zur Anhörung des Jugendamts vor der Auswahl eines (neuen) Vormunds ergibt sich im Übrigen auch aus § 1779 Abs. 1 BGB. Die erforderliche Anhörung des Jugendamts ist vorliegend ebenfalls unterblieben. Der angefochtene Beschluss ist dem Jugendamt darüber hinaus auch nicht gem. § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG bekannt gegeben worden, obwohl dem Jugendamt gem. § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG gegen den Beschluss die Beschwerde zusteht. dd) Schließlich ist auch keine vorherige Anhörung des weiteren Beteiligten zu 4) als dem mit dem angefochtenen Beschluss neu bestellten Vormund erfolgt. Aufgrund eines Versehens des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig ist lediglich das - für Z. unzuständige - Jugendamt schriftlich angehört worden. Dieses Versehen war dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig allerdings im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung, spätestens seit dem 27. März 2020 bekannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, die Anhörung des weiteren Beteiligten zu 4) vor Erlass des angefochtenen Beschlusses - ggf. kurzfristig per Faxschreiben - noch nachzuholen. b) Der angefochtene Beschluss ist auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. aa) Es ist nicht ersichtlich, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung der bisherigen Vormünderin auf ihren Antrag nach § 1889 Abs. 1 BGB vorliegt. Nach § 1889 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BGB berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen. (1) Ein Umstand, der die weitere Beteiligte zu 3) vorliegend nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BGB berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen, ist entgegen der pauschalen Angabe des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig in dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 1786 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht vor. Danach kann die Übernahme der Vormundschaft ablehnen, wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann. Die Vorschrift stellt ausdrücklich nur auf die Entfernung des Wohnsitzes des Vormunds zum Sitz des Familiengerichts ab und lässt die Entfernung zum Aufenthaltsort des Mündels gänzlich unberücksichtigt trotz der bestehenden Pflicht des Vormunds zum regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Mündel (Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1786 BGB, Rn. 17). Die Entfernung des Wohnsitzes der weiteren Beteiligten zu 3) in W.. zum Sitz des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig beträgt allerdings lediglich weniger als 40 km. Der Wohnsitz der weiteren Beteiligten zu 3) hat sich seit der Übernahme der Vormundschaft im Übrigen auch nicht geändert. (2) Auch ein sonstiger wichtiger Grund, die weitere Beteiligte zu 3) aus dem Amt des Vormunds zu entlassen, liegt derzeit (noch) nicht vor. Ob ein solcher wichtiger Grund gegeben ist, richtet sich nach einer umfassenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist die Abwägung des Interesses des Vormunds gegen das Interesse des Mündels an der Weiterführung der Vormundschaft (vgl. Kemper in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage, 2018, § 1889 BGB, Rn. 2). Die der Staatskasse aufgrund einer weiten Entfernung des Wohnsitzes des Vormunds zum Aufenthaltsort des Mündels entstehenden Kosten können entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten zu 3) in diesem Rahmen allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Die Vorschrift will vermeiden, dass die Interessen des Vormunds durch die Weiterführung des Amtes in einer mit der Billigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt werden. Aus dem Maßstab der Billigkeit ergibt sich aber, dass bei der Frage, welcher Grad von Interessenbeeinträchtigung dem Vormund zugemutet werden kann, nicht außer Betracht bleiben darf, welche Nachteile der Mündel durch den Wechsel des Vormunds erleidet (Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1889 BGB, Rn. 3). Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat in seiner Entscheidung auf die weite Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Vormünderin in W. und dem derzeitigen Aufenthaltsort von A. in Z. abgestellt, aufgrund der es der Vormünderin nicht möglich sei, eine neue Einrichtung zu suchen. Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig allerdings mehrere relevante Aspekte unbeachtet gelassen. Bereits kurz nach der Übernahme der Vormundschaft für A. durch die weitere Beteiligte zu 3) Ende Oktober / Anfang November 2018 ist A. Mitte November 2018 von der Einrichtung in W. nach Y. zur ehemaligen Pflegefamilie verbracht worden, dort nicht wieder abgeholt worden und sodann vom Jugendamt in Obhut genommen und in eine Einrichtung in V. verbracht worden. Auch in dieser Situation konnte für A. trotz der großen Entfernung der Vormünderin zu A.s Aufenthaltsort zunächst die Einrichtung in X. und nachfolgend die Einrichtung in U. gefunden werden. Auch nach Beendigung dieser Hilfemaßnahme und der Aufnahme von A. im Kinderschutzhaus in T. erfolgten trotz der großen Entfernung der Vormünderin zu A.s Aufenthaltsort noch mehrere Einrichtungswechsel, unter anderem der Umzug in die derzeitige Einrichtung in Z. Ein Vormund vor Ort mag besser in der Lage sein, eine neue Einrichtung für A. zu suchen und die große Entfernung der Vormünderin von dem derzeitigen Aufenthaltsort A.s mag die Suche nach einer neuen Einrichtung erschweren. Bei adäquatem Bemühen und einer Zuhilfenahme Dritter führt aber auch die große Entfernung nicht dazu, dass die Suche nach einer neuen Einrichtung unmöglich ist, wie die Entwicklungen in den vergangenen eineinhalb Jahren zeigen. Bloße Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten des Vormunds bei der Suche nach einer neuen Einrichtung sind nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Entlassung des Vormunds zu begründen, zumal sich der Vormund zur Unterstützung auch an das Jugendamt wenden kann. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass gerade bei einem dringenden Handlungsbedarf ein Wechsel des Vormunds in diesem Zeitpunkt in der Regel nicht dem Kindeswohl dient. Mit einem Wechsel des Vormunds gehen natürlicherweise immer Reibungsverluste einher, die insbesondere darin bestehen, dass sich der neue Vormund erst über den bisherigen Verlauf und die aktuellen Gegebenheiten informieren muss, die zuständigen Stellen kontaktieren und das Mündel kennenlernen muss etc. Der damit verbundene Zeitaufwand steht bei einem dringenden Handlungsbedarf den Kindesinteressen daher in der Regel entgegen. Hinzu kommt, dass bereits jetzt feststeht, dass A. auch in der Einrichtung in Z. nicht längerfristig bleiben wird. Die weitere Beteiligte zu 3) hat selbst mitgeteilt, dass A. bis Ostern - also bereits zum 12./13. April 2020 - wieder ausziehen müsse, da man ihm dort nicht gerecht werde. Dies bedeutet für A., dass bereits jetzt absehbar ist, dass innerhalb kurzer Zeit ein weiterer Wechsel des Vormunds erfolgen würde. Dies steht den Interessen von A. ersichtlich entgegen. Eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Vormunds würde für A. bereits einen Beziehungsabbruch zu der weiteren Beteiligten zu 3) bedeuten. Die Beteiligte zu 3) führt die Vormundschaft für A. immerhin seit über 1,5 Jahren, wenn auch mit seltenen persönlichen Kontakten. Dass in diesem Zeitraum kein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sein sollte, wie die weitere Beteiligte zu 3) vorträgt, erscheint dem Senat fernliegend und widerspricht auch den von der weiteren Beteiligten zu 3) vorgelegten Berichten im Rahmen der Führung der Vormundschaft. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass ein Vormundwechsel auf den weiteren Beteiligten zu 4) im jetzigen Zeitpunkt auch bedeuten würde, dass ein Kennenlernen von A. durch die Mitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 4) in einem für A. angemessenen zeitlichen Rahmen und ein Beziehungsaufbau nicht stattfinden könnten, da die Vormundschaft ohnehin zeitnah wieder abgegeben werden würde. Dass A. aufgrund der anstehenden Strafverfahren längerfristig in Z. verbleiben wird, wie die weitere Beteiligte zu 3) vorträgt, ist nicht ersichtlich. Angesichts des im Rahmen der Vormundschaft zu haltenden persönlichen Kontakts (§ 1793 Abs. 1a BGB) läuft ein absehbarer mehrfacher Wechsel des Vormunds innerhalb kurzer Zeit den Interessen des Mündels entgegen. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob der weitere Beteiligte zu 4) derzeit überhaupt örtlich zuständig wäre. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts richtet sich gem. § 87c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Mündels. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Angesichts des Umstandes, dass A. sich erst seit dem 15. Januar 2020 in der Einrichtung in Z. aufhält und bereits jetzt klar ist, dass er nicht in der Einrichtung verbleiben wird, dürfte ein gewöhnlicher Aufenthaltsort von A. in Z. gerade nicht gegeben sein. Eine Abwägung der Interessen der weiteren Beteiligten zu 3) an einer Entlassung aus dem Amt des Vormunds gegen die Interessen von A. an der Fortführung der Vormundschaft durch die weitere Beteiligte zu 3) führt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls daher dazu, dass - jedenfalls derzeit - angesichts der Nachteile, die A. bei einem Wechsel des Vormunds erleiden würde, es der weiteren Beteiligten zu 3) zugemutet werden kann, die Vormundschaft zunächst weiterhin zu führen, bis für A. eine Einrichtung mit einer längerfristigen Perspektive und nicht nur ein vorübergehender neuer Aufenthaltsort gefunden worden ist. Sobald dies der Fall ist, können perspektivisch unter Abwägung aller Umstände die Voraussetzungen für einen Vormundwechsel gegeben sein, so dass statt der weiteren Beteiligten zu 3) ein geeigneter Vormund vor Ort bestellt werden mag. bb) Auch die Voraussetzungen des § 1886 BGB sind vorliegend nicht gegeben. Danach hat das Familiengericht den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden, sind nicht gegeben. Zwar scheint die weitere Beteiligte zu 3) mit der problematischen Situation seit Übernahme der Vormundschaft leichte Überforderungstendenzen zu zeigen. So hat sie bereits kurz nach der Übernahme der Vormundschaft Ende Oktober / Anfang November 2018 am 23. November 2018 einen Antrag auf Entlassung aus der Vormundschaft gestellt. Dies stellt allerdings weder ein pflichtwidriges Verhalten der Vormünderin dar noch ist davon auszugehen, dass die Fortführung des Amts durch die weitere Beteiligte zu 3) das Interesse von A. gefährden würde. Vielmehr hat die weitere Beteiligte zu 3) auch nach ihrem ersten Antrag auf Entlassung vom 23. November 2018 die Vormundschaft gleichwohl ordnungsgemäß weitergeführt, einen persönlichen Kontakt zu A. aufgebaut und mit Schreiben vom 23. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie A. vorläufig einen Vormundwechsel ersparen wolle. Auch in der jetzigen Situation ist wie dargelegt davon auszugehen, dass im Rahmen einer Fortführung der Vormundschaft durch die weitere Beteiligte zu 3) - ebenso wie Ende 2018 / Anfang 2019 - eine neue Einrichtung für A. gefunden werden kann, so dass die Fortführung der Vormundschaft durch die weitere Beteiligte zu 3) das Interesse von A. nicht gefährdet. Entfällt die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 3), so ist auch kein neuer Vormund zu bestellen, sondern es verbleibt bei Bestellung der weiteren Beteiligten zu 3). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.