Beschluss
15 UF 71/19
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2020:0110.15UF71.19.00
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Leitsätze
1. Anrechte von Beamten auf Zeit sind grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 VersAusglG und nicht nach § 44 Abs. 4 VersAusglG zu bewerten.(Rn.16)
2. Hat der Beamte auf Zeit bereits einen Ruhegehaltsanspruch gem. § 77 Abs. 1, § 4 Abs. 1 SHBeamtVG erworben, erfolgt die Bewertung des Anrechts aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gem. § 44 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.18)
3. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 4 VersAusglG auf Anrechte eines Beamten auf Zeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte auf Zeit bis zum Ablauf der Zeit, für die er gewählt oder bestellt worden ist, die maßgebende Wartefrist für die Gewährung eines Ruhegehalts nicht erfüllen kann.(Rn.18)
4. Haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben, kommt ein Ausschluss des Ausgleichs eines dieser Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14, FamRZ 2016, 1654).(Rn.34)
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin, der weiteren Beteiligten zu 2) und 4) sowie auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 in Ziffer 1.) abgeändert bzw. berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1093 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 210,12 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3051 Entgeltpunkten auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr. ) übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0660 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr. übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr.) findet nicht statt.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.868 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anrechte von Beamten auf Zeit sind grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 VersAusglG und nicht nach § 44 Abs. 4 VersAusglG zu bewerten.(Rn.16) 2. Hat der Beamte auf Zeit bereits einen Ruhegehaltsanspruch gem. § 77 Abs. 1, § 4 Abs. 1 SHBeamtVG erworben, erfolgt die Bewertung des Anrechts aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gem. § 44 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.18) 3. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 4 VersAusglG auf Anrechte eines Beamten auf Zeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte auf Zeit bis zum Ablauf der Zeit, für die er gewählt oder bestellt worden ist, die maßgebende Wartefrist für die Gewährung eines Ruhegehalts nicht erfüllen kann.(Rn.18) 4. Haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben, kommt ein Ausschluss des Ausgleichs eines dieser Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14, FamRZ 2016, 1654).(Rn.34) I. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin, der weiteren Beteiligten zu 2) und 4) sowie auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 in Ziffer 1.) abgeändert bzw. berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1093 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 210,12 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3051 Entgeltpunkten auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr. ) übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0660 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr. übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr.) findet nicht statt. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.868 € festgesetzt. I. Die am 21. Juli 2000 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 22. September 2016 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 29. Januar 2019 geschieden worden. Zugleich ist das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt worden. Sodann ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 über den Versorgungsausgleich entschieden worden. Der Antragsteller hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte (Ost)), ein Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit beim Land Schleswig-Holstein sowie ein Anrecht bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) erworben. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)) erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck hat in seinem Beschluss vom 14. März 2019 lediglich die Anrechte des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und bei der VBL sowie das Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch das Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14. März 2019 Bezug genommen. Gegen den ihr am 10. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. April 2019, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am gleichen Tage, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass bei der Berechnung des Anrechts des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit auch die vom Antragsteller erworbenen Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen gewesen wären. Gegen den ihr am 12. April 2019 zugestellten Beschluss hat auch die weitere Beteiligte zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Bund, mit Schreiben vom 25. April 2019, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am 29. April 2019, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlerhaft unterblieben sei und verweist insoweit auf ihre Auskunft vom 15. September 2017. Des Weiteren hat auch die weitere Beteiligte zu 4), die VBL, gegen den ihr am 12. April 2019 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 2. Mai 2019, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am 9. Mai 2019, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers zu Unrecht erfolgt sei. Von der Teilung des Anrechts sei wegen Geringfügigkeit abzusehen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 hat schließlich die weitere Beteiligte zu 1) eine Berichtigung des Beschlusses hinsichtlich der internen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Hierzu hat sie darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller kein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen sei, da für den Antragsteller bereits ein Versicherungskonto zu der Vers. Nr. … besteht. Im Hinblick auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4), der Deutschen Rentenversicherung Bund, hat sodann die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 17. Mai 2019, ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt. Sie macht geltend, dass von der Teilung dieses Anrechts ebenfalls wegen Geringfügigkeit abzusehen sei. Der weitere Beteiligte zu 3), das Land Schleswig-Holstein, hat auf Anfrage des Senats am 18. September 2019 eine neue Auskunft zu dem bei ihm bestehenden Anrecht des Antragstellers erteilt. Auf den Inhalt der Auskunft wird Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. II. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin, der weiteren Beteiligten zu 2) und 4) sowie auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) ist der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck abzuändern bzw. zu berichtigen und wie aus Ziffer I.) der Beschlussformel ersichtlich neu zu fassen. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch zurückzuweisen. Hierzu im Einzelnen: 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18. April 2019 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses erhoben. In der Sache hat die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Beschwerdegegenstand ist das betroffene Anrecht insgesamt. Der Prüfungsgegenstand ist nicht dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung richtet (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1655; FamRZ 2013, 207). Die der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck zugrunde liegende Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3), des Landes Schleswig-Holstein, bezüglich des Anrechts des Antragstellers aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit vom 19. Dezember 2017 war unzutreffend, da der weitere Beteiligte zu 3) das Anrecht fehlerhaft nach § 44 Abs. 4 VersAusglG bewertet hatte. Dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen ist vielmehr die neue Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3) vom 18. September 2019, mit der eine Bewertung des Anrechts nach § 44 Abs. 1 VersAusglG vorgenommen worden ist. Ausweislich der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3) vom 19. Dezember 2017 hat der Antragsteller in der Ehezeit beim Land Schleswig-Holstein ein Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit erworben. Anrechte von Beamten auf Zeit sind grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten. Eine Bewertung nach § 44 Abs. 4 VersAusglG in Höhe einer (fiktiven) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung scheidet vorliegend aus. § 44 Abs. 4 VersAusglG gilt nach seinem Wortlaut nur für Beamte auf Widerruf und Soldaten auf Zeit. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 4 VersAusglG auf Beamte auf Zeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte auf Zeit bis zum Ablauf der Zeit, für die er gewählt oder bestellt worden ist, die maßgebende Wartefrist für die Gewährung eines Ruhegehalts nicht erfüllen kann. Dies war vorliegend jedoch, wie der weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 30. August 2019 klargestellt hat, nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller einen Ruhegehaltanspruch nach dem Schleswig-Holsteinischen Beamtenversorgungsgesetz gem. §§ 77 Abs. 1, 4 Abs. 1 SHBeamtVG bereits mit dem fünfjährigen Beamtenverhältnis auf Zeit erworben. Dem Versorgungsausgleich ist daher die im Beschwerdeverfahren erteilte neue Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3) vom 18. September 2019 zugrunde zu legen. Ausweislich der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3) vom 18. September 2019 hat der Antragsteller in der Ehezeit beim weiteren Beteiligten zu 3) ein Anrecht in Höhe von 420,24 Euro monatlich erworben. Den Ausgleichswert hat der weitere Beteiligte zu 3) mit 210,12 € monatlich vorgeschlagen. Bedenken gegen den vorgeschlagenen Ausgleichswert bestehen nicht. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist. 2.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2), der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom 25. April 2019 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck hat in seiner Entscheidung zu Unrecht und ohne Begründung das vom Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht nicht ausgeglichen. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 15. September 2017 hat der Antragsteller in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 2) ein Anrecht in Höhe von 6,2186 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Als Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 2) 3,1093 Entgeltpunkte (Ost) vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.370,11 Euro entspricht. Gegen den vorgeschlagenen Ausgleichswert bestehen keine Bedenken. Das Anrecht ist demgemäß nach den §§ 10 ff. VersAusglG intern zu teilen. 3.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4), der VBL, vom 2. Mai 2019 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Anrecht ist nach dem Ermessen des Senats gem. § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Ein Ausgleichswert ist nach § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er als - vorliegend maßgeblichem - Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) vom 23. Februar 2017 ergibt sich, dass der Ausgleichswert von 0,89 Versorgungspunkten einem korrespondierenden Kapitalwert von 361,86 Euro entspricht. Der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt am Ende der Ehezeit 3.486,00 Euro und ist damit bei weitem nicht überschritten. Durch die Nichtdurchführung der Teilung des Anrechts ist der verfassungsrechtlich geschützte Halbteilungsgrundsatz auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Nichtdurchführung trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei und vermeidet die Entstehung eines Kleinstanrechts. Die Antragsgegnerin ist angesichts ihrer sonstigen Altersversorgung und dem zu erwartenden weiteren Anrechtserwerb auch nicht dringend auf den geringfügigen Ausgleichswert angewiesen. 4.) Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1), der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom 8. Mai 2019 ist die Beschlussformel zu der Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)) gem. § 42 FamFG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Aus dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 ergibt sich, dass der Antragsteller bereits über ein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Vers. Nr. … verfügt. Demgemäß hat die interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin sowohl bezüglich der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte als auch bezüglich der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Ost) auf dieses vorhandene Konto des Antragstellers und nicht auf ein neu zu begründendes Konto zu erfolgen. Aus § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergibt sich, dass für jeden Versicherten nur ein Versicherungskonto geführt wird. 5.) Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2019 ist als Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG auszulegen. Im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 17. Mai 2019 war die Beschwerdefrist bereits verstrichen und eine Beschwerde demgemäß unzulässig. In der Sache wendet sich die Antragsgegnerin gegen den - bis dahin nicht angefochtenen - Ausgleich ihres bei der weiteren Beteiligten zu 1), der Deutschen Rentenversicherung Bund, erworbenen Anrechts trotz Geringfügigkeit und knüpft damit ausdrücklich an die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4), der VBL, betreffend den Ausgleich des bei dieser bestehenden Anrechts des Antragstellers an. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2019 ist gem. § 66 FamFG zulässig, insbesondere unmittelbar beim Beschwerdegericht erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Anrechte gleicher Art gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung (BGH, FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2012, 192; FamRZ 2012, 277; FamRZ 2012, 513). Vorliegend haben beide Ehegatten gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben, so dass insoweit ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt. Vom Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin in Form von Entgeltpunkten (Ost) ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Während der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers 3,1093 Entgeltpunkte (Ost) beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.370,11 Euro entspricht, beträgt der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin 0,0660 Entgeltpunkte (Ost), was einem korrespondierenden Kapitalwert von 389,94 Euro entspricht. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt mithin 17.980,17 Euro. Der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt am Ende der Ehezeit 3.486,00 Euro und ist damit bei weitem überschritten. Auch das Anrecht der Antragsgegnerin in Form von Entgeltpunkten ist nicht wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich auszunehmen. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 19. November 2018 ergibt sich, dass der Ausgleichswert von 5,3051 Entgeltpunkten einem korrespondierende Kapitalwert 35.978,81 Euro entspricht. Der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt am Ende der Ehezeit 3.486,00 Euro und ist damit bei weitem überschritten. III. Der Senat hat gem. § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen, da ein Erörterungstermin bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 150 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 und 3 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (10 % von 34.670 € x 4 Anrechte).