Beschluss
15 UF 88/19
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2019:1204.15UF88.19.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 51, 52 VersAusglG) ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen und nicht auf der Grundlage von Kapitalbeträgen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176).
2. Die Abänderung wirkt nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Mit „Antragstellung“ ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht gemeint.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 9. Mai 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 29. April 2019 abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet mit Wirkung ab dem 1. November 2018 nicht statt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2).
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 51, 52 VersAusglG) ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen und nicht auf der Grundlage von Kapitalbeträgen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176). 2. Die Abänderung wirkt nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Mit „Antragstellung“ ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht gemeint. I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 9. Mai 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 29. April 2019 abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet mit Wirkung ab dem 1. November 2018 nicht statt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2). III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Die am 24. September 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 8. Januar 1980 geschieden worden. Zugleich ist über den Versorgungsausgleich entschieden worden. Ausweislich der Urteilsgründe hatte der Antragsteller und damalige Antragsgegner in der Ehezeit ein Anrecht auf eine Soldatenversorgung beim Wehrbereichsgebührnisamt III in Höhe von 357,70 DM monatlich erworben. Die Ehefrau und damalige Antragstellerin hatte in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Westfalen in Höhe von 36,30 DM monatlich erworben. Dementsprechend hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brakel den Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasisplittings in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der für den Antragsteller und damaligen Antragsgegner beim Wehrbereichsgebührnisamt III bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Konto der Ehefrau und damaligen Antragstellerin bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, also in Höhe von 160,70 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1979 begründet worden sind. Die Ehefrau ist ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Sterbeurkunde am … 2018 verstorben und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers von ihrer Tochter, der Antragsgegnerin, allein beerbt worden. Mit seinem am 26. Oktober 2018 eingegangenen Antrag vom gleichen Tage hat der Antragsteller vor dem Hintergrund des Versterbens der (geschiedenen) Ehefrau eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dahingehend beantragt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde hat sodann neue Auskünfte der jeweiligen Rechtsnachfolger der beiden Versorgungsträger eingeholt. Aus der Auskunft der Generaldirektion Zoll als weitere Beteiligte zu 1) vom 11. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers nach heutiger Berechnung 326,60 DM beträgt. Dementsprechend ist der Ausgleichswert mit 163,30 DM vorgeschlagen worden. Aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund als weitere Beteiligte zu 2) vom 11. März 2019 ergab sich, dass der Ehezeitanteil des Anrechts der verstorbenen Ehefrau nach heutiger Berechnung 2,2816 Entgeltpunkte beträgt, was einer Monatsrente von 30,73 Euro entspricht. Der Ausgleichswert ist dementsprechend mit 1,1408 Entgeltpunkten vorgeschlagen worden, was einer Monatsrente von 15,36 Euro und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.906,67 Euro entspricht. Das Amtsgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. April 2019 entschieden, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 26. Oktober 2018 nicht stattfinde. Gegen den ihr am 6. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1), die Generalzolldirektion, mit Datum vom 9. Mai 2019, eingegangen beim Amtsgericht Eckernförde am 13. Mai 2019, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG nicht vorliegen, da hinsichtlich beider Anrechte der Mindestabweichungsbetrag nach § 225 Abs. 3 FamFG in Höhe von 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV von vorliegend 21,00 DM nicht erreicht werde. Auf die Nachfrage des Senats bei allen Beteiligten hinsichtlich des der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten Wertes des Anrechts der Ehefrau hat die weitere Beteiligte zu 1), die Generalzolldirektion, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 8. Januar 1980 vorgelegt, aus welchem sich die oben dargestellten Werte ergeben. Nach einem Hinweisbeschluss des Senats vom 30. Juli 2019, wonach beabsichtigt war, den angefochtenen Beschluss dahin zu ändern, dass der Antrag des Antragstellers abgewiesen wird, hat die weitere Beteiligte zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Bund, nach Stellungnahme des Antragstellers vom 9. August 2019 auf Veranlassung des Senats vom 19. August 2019 ihre Auskunft vom 11. März 2019 überprüft und eine korrigierte aktuelle Auskunft vom 1. Oktober 2019 übersandt. Aus dieser Auskunft ergibt sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 3,7810 Entgeltpunkten. Der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 1,8905 Entgeltpunkte, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.816,85 Euro entspricht. II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), der Generalzolldirektion, ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung erhoben. Auf der Antragsgegnerseite ist zutreffenderweise die Tochter der vormaligen Ehefrau als deren Alleinerbin zu führen und als Beteiligte nach § 219 Nr. 4 FamFG hinzuzuziehen. 2.) In der Sache hat die Beschwerde - mit Ausnahme der Änderung des Wirksamkeitszeitpunkts der Abänderung - weitgehend keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs ist zulässig und im Ergebnis auch begründet, wobei das Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde zu Unrecht die Voraussetzungen der §§ 51, 52 VersAusglG i.V.m. §§ 225, 226 FamFG überhaupt nicht geprüft hat. Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. a) Der Antragsteller ist gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG als Ehegatte antragsberechtigt. b) Der Antrag ist auch nach den §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG nicht verfrüht gestellt, da der Antragsteller bereits eine laufende Versorgung aus dem bei der weiteren Beteiligten zu 1), der Generalzolldirektion, bestehenden Anrecht bezieht. c) Es liegt auch eine wesentliche Wertänderung eines Anrechts gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG vor. Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG ist die Wertänderung wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Nach § 225 Abs. 3 ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Es handelt sich somit um eine doppelte Wesentlichkeitsschwelle. Diese doppelte Wesentlichkeitsschwelle ist vorliegend für das Anrecht der verstorbenen Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2), der Deutschen Rentenversicherung Bund, erfüllt. Der Ausgleichswert des Anrechts der verstorbenen Ehefrau ist von ursprünglich 18,15 DM (1/2 von 36,30 DM) auf 49,80 DM gestiegen (1/2 von 50,92 Euro = 25,46 Euro = 49,80 DM). Damit liegt eine Wertänderung des Ausgleichswerts um 31,65 DM vor. Dieser Betrag beträgt mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts (5 % von 18,15 DM = 0,91 DM) und übersteigt zudem auch 1 Prozent der am Ende der Ehezeit (1979) maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von vorliegend 21,00 DM. Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3, 2. Alt. FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen und nicht nach § 225 Abs. 3, 1. Alt. FamFG auf der Grundlage von Kapitalbeträgen zu überprüfen (BGH, FamRZ 2018, 176). d) Damit ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG findet auch die Regelung des § 31 VersAusglG Anwendung (BGH, FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2013, 1287). Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen; die Erben haben hingegen ihrerseits gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG kein Recht auf Wertausgleich. Bei einem Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten, wie es vorliegend der Fall ist, führt die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG mithin dazu, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, ungeteilt zurückerhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe (BGH, FamRZ 2018, 1238). e) Damit verbleibt es im Wesentlichen bei der angefochtenen Entscheidung. Es ist allerdings eine Korrektur hinsichtlich des Wirkungszeitpunkts vorzunehmen. Gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Mit „Antragstellung“ ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht gemeint (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 372; OLG Oldenburg, FamRZ 2016, 63). Der Antrag ist vorliegend am 26. Oktober 2018 beim Amtsgericht Eckernförde eingegangen, so dass die Abänderung ab dem 1. November 2018 wirkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Anlass für das Beschwerdeverfahren hat letztlich die falsche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2), der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom 11. März 2019 gegeben. Entgegen dem Hinweis auf Seite 2 des Versicherungsverlaufs waren in dieser Auskunft die Kindererziehungszeiten offensichtlich nicht vollständig berücksichtigt. Wäre die Auskunft vom 11. März 2019 zutreffend gewesen, hätte die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), der Generalzolldirektion, nach der vorläufigen Würdigung des Senats Erfolg gehabt. Erst nachdem die weitere Beteiligte zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Bund, ihre Auskunft mit einer neuen Auskunft vom 1. Oktober 2019 korrigiert hat, bleibt die Beschwerde nunmehr - bis auf die geringfügige Korrektur des Wirkungszeitpunkts - im Wesentlichen ohne Erfolg. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. V. Der Senat hat nach seinem Ermessen von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen. Nach den §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Aus der Fassung der Regelung als Soll-Vorschrift folgt, dass ein Erörterungstermin zwar grundsätzlich stattzufinden hat, jedoch im Einzelfall davon abgesehen werden kann, wenn das Gericht ein schriftliches Verfahren für ausreichend erachtet. Dies ist vorliegend der Fall. Den Beteiligten ist mit den Hinweisbeschlüssen vom 30. Juli 2019 und vom 4. November 2019 rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und es war nicht zu erwarten, dass durch einen Erörterungstermin wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden.