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Beschluss

15 UF 138/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2019:1015.15UF138.19.00
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Leitsätze
1. Bei dem Anrecht eines Pastors einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft handelt es sich um ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, welches gem. § 16 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen ist.(Rn.6) 2. Der Ausgleich eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts eines bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften beschäftigten Angestellten erfolgt dagegen grundsätzlich im Wege der internen Teilung, auch wenn die arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12, FamRZ 2013, 1361).(Rn.6) 3. Versorgungsträger des Anrechts eines Pastors der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist nicht das Landeskirchenamt, sondern die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.(Rn.8) 4. Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG findet die Festsetzung eines zu zahlenden Kapitalbetrages in der Endentscheidung nicht statt.(Rn.11)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 993,00 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr. …), bezogen auf den 28. Februar 2019, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) zutreffend wie folgt lautet: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Kiel - Dezernat Dienst und Arbeitsrecht, Abteilung Versorgung - III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.980,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Anrecht eines Pastors einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft handelt es sich um ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, welches gem. § 16 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen ist.(Rn.6) 2. Der Ausgleich eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts eines bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften beschäftigten Angestellten erfolgt dagegen grundsätzlich im Wege der internen Teilung, auch wenn die arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12, FamRZ 2013, 1361).(Rn.6) 3. Versorgungsträger des Anrechts eines Pastors der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist nicht das Landeskirchenamt, sondern die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.(Rn.8) 4. Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG findet die Festsetzung eines zu zahlenden Kapitalbetrages in der Endentscheidung nicht statt.(Rn.11) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 993,00 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr. …), bezogen auf den 28. Februar 2019, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) zutreffend wie folgt lautet: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Kiel - Dezernat Dienst und Arbeitsrecht, Abteilung Versorgung - III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.980,00 Euro festgesetzt. I. Die am … 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am … 2019 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Antragsteller ist Pastor und hat in der Ehezeit ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4) erworben. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4), der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vom 17. Juni 2019 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts 1.986,00 Euro. Als Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 4) einen Betrag von 993,00 Euro vorgeschlagen und mitgeteilt, dass dies einem korrespondierenden Kapitalwert von 224.319,08 Euro entspreche. Das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg hat die weitere Beteiligte zu 4) in dem angefochtenen Beschluss als „Landeskirchenamt Kiel, Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ bezeichnet. Der Ausspruch zur externen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4) in Ziffer 2.) des Beschlusses im dritten Absatz lautet wie folgt: „Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landeskirchenamt (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 224.319,08 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 28.02.2019 auf das vorhandene Konto übertragen. Das Landeskirchenamt wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Nord zu zahlen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“ Gegen den ihr am 12. August 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4), die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, mit Schreiben vom 13. August 2019, eingegangen beim Amtsgericht Flensburg am 15. August 2019, Beschwerde erhoben. Die weitere Beteiligte zu 4) macht zum einen geltend, dass es sich um eine (beamtenrechtliche) Versorgung handele. In ihrer Auskunft habe sie einen Ehezeitanteil in Höhe von 1.986 Euro monatlich mitgeteilt und dementsprechend einen monatlichen Ausgleichswert in Höhe von 993 Euro vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert sei nicht in einer Summe an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Zum anderen macht die weitere Beteiligte zu 4) geltend, dass sich die Ansprüche des Antragstellers auf die Landeskirche (Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland) beziehen und nicht auf das Landeskirchenamt. Schließlich würden auf Seite 5 des Beschlusses die Angaben über die monatlichen Werte fehlen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4), der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4) ist gem. § 16 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG extern zu teilen. Bei dem Anrecht des Antragstellers handelt es sich um ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Anders als bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften beschäftigte Angestellte stehen Pastoren - wie hier der Antragsteller - in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Teilung erfolgt in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, § 5 Abs. 1 VersAusglG. Maßgebliche Bezugsgröße ist vorliegend ein Rentenbetrag. Dies ergibt sich auch aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4), in welcher ein Ausgleichswert von 993,00 Euro vorgeschlagen worden ist. Der Kapitalwert von 224.319,08 Euro ist lediglich gem. § 47 VersAusglG als korrespondierender Kapitalwert mitgeteilt worden. Gegen den vorgeschlagenen Ausgleichswert bestehen keine Bedenken. Versorgungsträger ist nicht das Landeskirchenamt, welches lediglich die Auskunft erteilende Stelle ist, sondern die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, so dass dies entsprechend in die Beschlussformel aufzunehmen ist. Da es sich um eine externe Teilung handelt, ist das Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin nicht gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG zu „übertragen“, sondern gem. § 14 Abs. 1 VersAusglG zu „begründen“. In der Beschlussformel ist des weiteren auch die Versicherungsnummer des bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bestehenden Versicherungskontos aufzunehmen. Die Regelung des § 222 Abs. 3 FamFG, wonach das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt, findet vorliegend keine Anwendung. Nach § 222 Abs. 4 FamFG ist bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG der Absatz 3 nicht anzuwenden. Dementsprechend ist eine Zahlungsverpflichtung nicht aufzunehmen. Die Höhe der von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Erstattung ergibt sich vielmehr aus § 225 SGB VI. III. Darüber hinaus ist der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 im Rubrum gem. § 42 FamFG von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass die richtige Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) zutreffend wie folgt lautet: „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Kiel - Dezernat Dienst und Arbeitsrecht, Abteilung Versorgung -“. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG. Aus der bei der Akte befindlichen und den Beteiligten übersandten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) vom 17. Juni 2019 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) unzutreffend ist und wie die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) zutreffend lautet. Solange das Rechtsmittelgericht mit der Entscheidung befasst ist, ist für eine Berichtigung auch das Rechtsmittelgericht zuständig (BGH, NJW-RR 1991, 1278). Soweit in dem angefochtenen Beschluss im Rahmen der Gründe als Ausgleichswert jeweils der Kapitalbetrag genannt ist, ist eine Berichtigung vor dem Hintergrund der Entscheidung über die Beschwerde nicht erforderlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 FamGKG, 81 FamFG. V. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (4.200 Euro + 2.400 Euro = 6.600 Euro x 3 = 19.800 Euro, hiervon 10 %). VI. Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung eines Erörterungstermins, da ein solcher bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.