OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 WF 445/13

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2014:0203.15WF445.13.0A
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz können Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands nur insoweit Berücksichtigung finden, als eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG vorliegt.(Rn.5) 2. Der Anspruch des Verfahrensbeistands auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ab, ob er die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Aufgaben bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz können Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands nur insoweit Berücksichtigung finden, als eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG vorliegt.(Rn.5) 2. Der Anspruch des Verfahrensbeistands auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ab, ob er die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Aufgaben bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.(Rn.7) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Kindesmutter vom 19. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 16. Dezember 2013, durch den die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung I vom 21. November 2013 zurückgewiesen worden ist, ist nicht begründet. Zutreffend hat der Kostenbeamte der Kindesmutter angesichts der nach der Kostenentscheidung vom 31. Oktober 2013 hälftigen Kostentragungspflicht der Beteiligten die hälftigen Kosten des Verfahrensbeistands für zwei Kinder in Höhe von 550,00 € auferlegt. Die Staatskasse ist gemäß §§ 1 S. 1, 24 Nr. 1 FamGKG i. V. m. Nr. 2013 KV FamGKG berechtigt, die gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG an den Verfahrensbeistand gezahlten Beträge in voller Höhe vom Kostenschuldner zu fordern. Besonderheiten gelten nur, wenn ausnahmsweise der Minderjährige Kostenschuldner ist (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Auflage, § 158 Rn. 43; Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 158 Rn 52). Mit ihrem Einwand, die Bestellung des Verfahrensbeistands sei nicht erforderlich gewesen und der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises nicht begründet worden sei, dringt die Kindesmutter im Kostenansatzverfahren nicht durch. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist gemäß § 158 Abs. 3 FamFG nicht selbstständig anfechtbar. Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Kinder im Sinne von § 158 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erforderlich war, kann deshalb nur mit dem gegen die Sachentscheidung des Familiengerichts statthaften Rechtsbehelf zur Überprüfung gestellt werden (OLG München Rechtspfleger 2012, 205; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331). Ein entsprechender Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht war hier mangels Sachentscheidung des Familiengerichts nicht gegeben, nachdem die Kindesmutter im gerichtlichen Termin beim Amtsgericht den Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge zurückgenommen hatte. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz kann die Antragstellerin nur mit Einwänden gehört werden, die die Verletzung des Kostenrechts betreffen (OLG München Rechtspfleger 2012, 205 Rn. 13 bei Juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 66 GKG Rn. 18). Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands können deshalb nur insoweit Berücksichtigung finden, als eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG vorliegt (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331). Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (Hartmann, a.a.O., § 21 GKG Rn. 8). Davon kann hier keine Rede sein. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist gemäß § 158 Abs. 3 FamFG so früh wie möglich zu bestellen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 hat die Kindesmutter einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für zwei 15 und 12 Jahre alte Kinder beantragt. Sie hat dabei geltend gemacht, dass die Kindeseltern seit 2005 geschiedene Eheleute seien, dass die Kommunikation zwischen ihnen hoch konfliktträchtig sei und einvernehmliche Regelungen zum Umgangsrecht nicht getroffen werden könnten und dass der Kindesvater Beratungsgespräche vor dem Jugendamt oder der evangelischen Familienberatungsstelle abgelehnt habe. Das Amtsgericht hat mit der Eingangsverfügung einen Termin zur Anhörung der Kindeseltern bestimmt und einen Verfahrensbeistand bestellt, der dann am Termin vom 31. Oktober 2013 teilgenommen hat, in dem über die Situation der Kinder, die Frage der elterlichen Sorge und auch die Umgangstermine gesprochen worden ist. Es handelt sich damit um die klassische Situation, in der die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder erforderlich ist und auch für die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG ein Erfordernis besteht. Ist damit die Bestellung nicht nur nicht offensichtlich unrichtig, sondern sogar geboten, ergibt sich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG nicht allein daraus, dass das Amtsgericht den Bestellungsbeschluss nicht über den Gesetzestext hinaus begründet hat. Offen bleiben kann, ob - was aus der Akte nicht ersichtlich ist - der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen hat. Der Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt davon nicht ab. Ausreichend ist, dass er in irgendeiner Weise - hier durch die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins beim Amtsgericht - im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – XII ZB 682/12, zitiert nach juris). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).