Urteil
11 U 119/15
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2016:1215.11U119.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien durch schriftsätzliche Annahme eines Vergleichsvorschlags des Senats ein Vergleich mit folgendem Inhalt zu Stande gekommen ist: 1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger in Höhe des Urteilsbetrages. 2. Die Beklagte zahlt diesen Betrag wie folgt: Zum 31.08.2016 zahlt die Beklagte an den Kläger 3.000,00 € und zum 31.08. der Jahre 2017 und 2018 zahlt die Klägerin an den Beklagten jeweils denselben Betrag. Wenn sie diese drei Teilbeträge pünktlich gezahlt hat, erlischt der Anspruch auf den Rest. Mit Zahlung der Schlussrate verpflichtet sich der Kläger, die Löschung der auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Zwangshypothek zu beantragen. Die Parteien sind sich einig, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Die Beklagte hat einen im Berufungsverfahren geschlossenen Prozessvergleich angefochten und wendet sich jetzt wieder gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung. 2 Zunächst hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen und außerdem die Feststellung beantragt, dass sein Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen Klaganträgen entsprochen und ausgesprochen, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sei. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt, während der Kläger das angefochtene Urteil verteidigt hat. 3 Der Kläger hat aus der angefochtenen Verurteilung die Zwangsvollstreckung betrieben. So hat er zunächst mit Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl.178) die Belastung eines Grundstücks der Beklagten mit einer Sicherungshypothek veranlasst (Bl.177). Nach Sicherheitsleistung hat er außerdem mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2016 beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt, dass wegen eines Teilbetrages von 10.000,00 € aus der angefochtenen Verurteilung ein gemeinsames Konto der Beklagten und ihres Ehemannes bei der V-Bank gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werde. Mit Beschluss vom 03.06.2016 hat das Vollstreckungsgericht diesem Antrag entsprochen (Bl.149-158). 4 Im Senatstermin vom 21.06.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Antrag vom 31.05.2016 nicht offen gelegt. Der Senat hat den Parteien vorgeschlagen, einen Vergleich mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt abzuschließen (Protokoll Bl.134f). Beide Parteien haben diesen Vorschlag angenommen, und zwar der Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2016 (Bl.140a) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.07.2016 (Bl.143). 5 Nachdem allerdings - ebenfalls am 13.07.2016 - der Beklagten (wie auch der Drittschuldnerin) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.06.2016 zugestellt worden war (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2016, Bl.148), hat die Beklagte den Vergleich zunächst mit Schriftsatz vom 14.07.2016 (Bl.146) „widerrufen“ und anschließend mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (Bl.168) auch ausdrücklich angefochten. Begründet hat die Beklagte die Anfechtung damit, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Antrag vom 31.05.2016 arglistig verschwiegen habe. 6 Die Beklagte meint, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe diesen Antrag im Senatstermin offen legen müssen. Dies ergebe sich aus der „Friedenspflicht“ des Klägers, die ihrerseits auf § 242 BGB beruhe. Wegen der Eintragung der Sicherungshypothek habe sie - die Beklagte - nicht mit der Pfändung rechnen müssen. Nur wenn sie den Pfändungsantrag gekannt hätte, wäre sie - so die Beklagte - in der Lage gewesen, in dem Vergleich auch „festzusetzen, dass die Zwangsmittel eingestellt … bzw. - wie hier - bis zur Entscheidung über die Annahme des Vergleichs ausgesetzt werden“. Ihr guter Glaube in die Vergleichsbereitschaft des Klägers sei enttäuscht worden. Dessen Prozessbevollmächtigter müsse im Senatstermin von dem bereits 18 Tage zuvor auf seinen eigenen Antrag erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gewusst haben. Weil sie - die Beklagte - dem Vergleichsvorschlag des Senats noch im Termin zugestimmt habe, wäre es für sie unsinnig gewesen, anschließend noch - wie von dem Kläger befürchtet - das Konto leerzuräumen. Wegen der Pfändung seien Lastschriften zurückgewiesen (Anlage BK 3, Bl.188-190) und Überweisungsaufträge nicht ausgeführt werden; ferner werde die V-Bank ihr nun keinen Kredit mehr zur Sanierung ihrer Unternehmen einräumen. Durch all dies sei ihr - der Beklagten - ein erheblicher Schaden entstanden. 7 Die Beklagte beantragt, das Gerichtsverfahren fortzuführen und sodann wie folgt zu erkennen: 8 Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.10.2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 278 Abs.6 ZPO durch Beschluss festzustellen. 11 Der Kläger meint, die Beklagte habe den durch die zustimmenden Schriftsätze zu Stande gekommenen Vergleich keineswegs anfechten können, denn er habe sie nicht arglistig getäuscht. Sein Prozessbevollmächtigter sei nämlich nicht verpflichtet, ja aus Gründen seiner Verschwiegenheitspflicht nicht einmal berechtigt gewesen, den Antrag vom 31.05.2016 im Senatstermin gegenüber der Beklagten offen zu legen. Denn hierdurch hätte er der Beklagten die Möglichkeit verschafft, das Konto noch vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leerzuräumen, so dass diese Pfändung ins Leere gegangen wäre. Vom Erlass jenes Beschlusses habe sein Prozessbevollmächtigter im Senatstermin auch noch gar nichts gewusst; vielmehr habe er hierdurch erst am 12.07.2016 aus einer Nachricht des Vollstreckungsgerichts (Bl.185) erfahren. Durch den Vergleichsschluss habe er - der Kläger - seiner vorangegangenen Pfändungsmaßnahme selbst die Grundlage entzogen, denn hierdurch sei das angefochtene Urteil wirkungslos geworden. Immerhin habe er auf seine Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schon verzichtet, als er noch gar nicht gewusst habe, dass auch die Beklagte den Vergleichsvorschlag des Senats angenommen habe. II. 12 Dem Antrag der Beklagten war nicht zu entsprechen. Vielmehr war auf Antrag des Klägers das Zustandekommen und der Inhalt des schriftsätzlich geschlossenen Vergleichs festzustellen, dies allerdings nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil. 13 1. Durch schriftsätzliche Zustimmung beider Parteien zu dem durch den Senat im Termin vom 21.06.2016 unterbreiteten Vergleichsvorschlag ist gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO ein gerichtlicher Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu Stande gekommen. Dass das Zustandekommen und der Inhalt des Vergleichs bisher nicht nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO festgestellt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31.Aufl., § 278 Rn.35, wonach die Feststellung nur dazu dient, den bereits zu Stande gekommenen Vergleich zum Vollstreckungstitel zu machen). Folglich hat die Anfechtung durch die Beklagte zur Folge, dass der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs durch Fortsetzung des Verfahrens auszutragen ist (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn.15,15a). Da aber der Vergleich nicht nach § 142 Abs. 1 BGB wegen der Anfechtungserklärung der Beklagten als von Anfang an nichtig anzusehen ist, war nunmehr in analoger Anwendung des § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO (Entscheidung durch Urteil statt durch Beschluss) das Zustandekommen und der Inhalt des Vergleichs festzustellen (vgl. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4.Aufl., § 278 Rn.97, wonach der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs auch dann durch Fortsetzung des Verfahrens auszutragen ist, wenn der Vergleich schriftlich geschlossen wurde; ferner Zöller/Greger, a.a.O., § 278 Rn.34, wonach das Gericht stets einen Termin anberaumen kann, statt einen Beschluss nach § 278 Abs.6 S.2 ZPO zu erlassen). 14 2. Der Vergleich war nicht anfechtbar, dies insbesondere nicht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB. Weil die Beklagte dem Kläger Täuschung durch Verschweigen vorwirft, könnte etwas anderes nur dann gelten, wenn der Kläger der Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen wäre, im Termin vom 21.06.2016 oder in der Zeit danach bis zum Vergleichsschluss von seinem Pfändungsantrag zu berichten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten war der Kläger hierzu aber nicht verpflichtet. 15 Die Möglichkeit des Klägers, das angefochtene Urteil nach Sicherheitsleistung zu vollstrecken, war der Beklagten bekannt. Beträge, die dem Kläger durch Wahrnehmung dieser Möglichkeit zugeflossen wären, hätte er der Beklagten ohnehin - also auch ohne ausdrückliche Regelung im Vergleich - zu erstatten bzw. auf den Vergleichsbetrag anzurechnen. Denn ein wirksamer Vergleich im Berufungsverfahren macht das angefochtene Urteil wirkungslos, soweit es den nämlichen Gegenstand betrifft (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 794 Rn.13). Hierauf hat der Senat in seiner Terminsverfügung (Bl.171) hingewiesen. 16 Die Argumente der Beklagten aus ihren Schriftsätzen vom 05.09.2016 (Bl.174f) und vom 18.10.2016 (Bl.186f) rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Inwiefern der Kläger, wie die Beklagte mutmaßt, durch das Verschweigen seines Pfändungsantrags das Fehlen seiner Bereitschaft zum Vergleichsschluss verschleiert haben sollte, erschließt sich nicht. Tatsächlich hat der Kläger den Vergleich ja geschlossen, war hierzu also offensichtlich auch bereit. Auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss konnte der Kläger vernünftiger Weise erst verzichten, nachdem auch die Beklagte dem Vergleichsvorschlag des Senats zugestimmt hatte. Tatsächlich hat er auf diese Rechte sogar schon mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2016 (Bl.167) verzichtet, obwohl er von der schriftsätzlichen Zustimmung der Beklagten erst später erfuhr; eine Ablichtung dieser Zustimmung ist ihm ja erst am 22.07.2016 übersandt worden (Bl.143). 17 3. Die Frage nach der Auslegung des - demnach wirksamen - Vergleichs hat der Senat nicht zu entscheiden. Er hat deshalb insbesondere nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte sich heute noch auf die dort getroffene Ratenzahlungsvereinbarung berufen kann, obwohl sie - möglicherweise im Vertrauen auf die Wirksamkeit ihrer Anfechtung und damit auf die Unwirksamkeit des Vergleichs - die dort vereinbarte erste Rate nicht pünktlich gezahlt hat. 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.