OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 W 34/13

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2013:0429.9W34.13.0A
7mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4.) wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Beteiligte zu 4.) ist mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. November 2009 zum Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren des Beteiligten zu 1.) bestellt worden. Nach Fertigung des beauftragten psychiatrischen Gutachtens vom 23. November 2009 stellte der Beteiligte zu 4.) mit Liquidation vom 23. November 2009 für seine Leistungen einen Betrag in Höhe von 282,20 € in Rechnung, der antragsgemäß gezahlt wurde. 2 Mit Schreiben vom 12. Juni 2012, eingegangen bei Gericht am 5. Juli 2012, hat der Beteiligte zu 4.) die nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 53,62 € auf sein bereits erstattetes Honorar begehrt, da es durch die Finanzdirektion Kiel zu einer Nachveranlagung von Umsatzsteuerbeträgen für die Jahre 2005 bis 2011 gekommen sei. 3 Der Beteiligte zu 5.) ist diesem Verlangen mit Schreiben vom 15. August 2012 entgegen getreten und hat unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 JVEG die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0,00 € beantragt. 4 Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. November 2012 (Bl. 449 - 452 d. A.) hat das Landgericht Lübeck - wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach Übertragung durch die Einzelrichterin in voller Kammerbesetzung - den Antrag des Beteiligten zu 4.) auf Erstattung der Umsatzsteuer zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachte Umsatzsteuer nicht mehr erstattet werden könne, weil die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abgelaufen sei. Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer sei nicht erst mit der Aufforderung des Finanzamtes an den Beteiligten zu 4.) fällig geworden, sondern mit dem Anspruch auf Erstattung der Vergütung. Dass das für den Beteiligten zu 4.) zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer entgegen den Vorgaben aus dem UStG nicht eingefordert habe, könne den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht hindern. Unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 4.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht beantragt habe, könne ihm diese wegen Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG auch nicht mehr gewährt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen. 5 Mit seiner weiteren Beschwerde vom 3. Dezember 2012, begründet durch Schriftsatz vom 18. Januar 2013 (Bl. 465 - 491 d. A.), wendet sich der Beteiligte zu 4.) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. November 2012. Die Kammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Februar 2013 nicht abgeholfen (Bl. 501 f. d. A.). II. 6 Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG statthafte und in zulässiger Weise erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4.) ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Lübeck beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG, § 546 ZPO). Der Beteiligte zu 4.) kann eine nachträgliche Festsetzung der nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemachten Umsatzsteuer in Höhe von 53,62 € nicht verlangen. 7 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG). War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Das schriftliche Gutachten des Beteiligten zu 4.) ging am 1. Dezember 2009 beim Landgericht ein. Damit begann insoweit die Frist zur Geltendmachung der Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 4.) vom 23. November 2009, ebenfalls am 1. Dezember 2009 beim Landgericht eingehend, lag damit innerhalb der Antragsfrist vor. Dies gilt jedoch nicht für die mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nachträgliche Geltendmachung der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 53,62 €. 8 Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass ein Sachverständiger - der wie hier - bereits einen bezifferten Anspruch auf Vergütung geltend gemacht hat, eine Nachforderung nur bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen kann. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers. Die - von der Wiedereinsetzung abgesehen - einzige Möglichkeit, eine Vergütung, eine Neuberechnung der Vergütung oder - wie hier - einen weiteren Vergütungsbestandteil auch noch nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend machen zu können, besteht nach der Entscheidung des Gesetzgebers im Wege eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Mit der Einführung der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG für alle Adressaten des JVEG hat der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel verfolgt, eine zügige Abrechnung von Vergütungen oder Entschädigungen nach dem JVEG sicherzustellen. Würde eine Rechnungsergänzung auch noch nach drei Monaten zugelassen, würde das gesetzgeberische Ziel unterlaufen. Für den Eintritt des Erlöschens ist es daher ohne Bedeutung, ob ein Anspruch nur teilweise und aus (späterer) Sicht des Antragstellers ergänzungsbedürftig geltend gemacht wird. 9 Der Senat schließt sich der insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an. Mit zutreffender Begründung hat das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 6 B 77/07 SF - zitiert nach juris) entschieden, dass ein Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 JVEG vollständig beziffern muss. Insofern kann er eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erhalten. Auch das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 03. November 2008 - L 15 SF 154/08 P KO -, zitiert nach juris) hat entschieden, dass von einem Sachverständigen verlangt werden kann, dass er innerhalb der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gesetzten Frist seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ansprüchen vollständig geltend macht. Auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 26. April 2007 - Az. 2 Ws 24/07) hat entschieden, dass es sich bei der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG um eine Frist handelt, innerhalb der der Sachverständige seine Vergütungsansprüche substantiiert zu beziffern hat. Schließlich vertritt auch das OLG München (Beschluss vom 24.10.2007 - 2 Ws 932/07) die dargestellte Rechtsauffassung, wonach die Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG einheitlich für den gesamten Vergütungsanspruch des Sachverständigen gilt, der sich aus der erbrachten Sachverständigenleistung ergibt, ohne dass eine Differenzierung in Haupt- und Nebenforderungen stattzufinden habe. Diese Auslegung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG normierten Ausschlussfrist wird auch vom Schrifttum geteilt (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, 2. Aufl., Rn. 1 zu § 2 JVEG; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., JVEG, § 2 Rn. 6 und 15). 10 Eine Wiedereinsetzung des Sachverständigen in den Stand der Versäumung der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG vorliegend eindeutig überschritten ist. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.