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Beschluss

2 Wx 57/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0403.2WX57.23.00
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Leitsätze
Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH macht es nicht in jedem Fall erforderlich, alle Geschäftsanteile proportional zu erhöhen, wenn das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gesellschafter hierdurch nicht verändert wird.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.09.2023, Az.:, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß Antrag vom 14.08.2023 in der Form des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2023 (Urk-Nr. des Notars H) vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH macht es nicht in jedem Fall erforderlich, alle Geschäftsanteile proportional zu erhöhen, wenn das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gesellschafter hierdurch nicht verändert wird.(Rn.7) Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.09.2023, Az.:, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß Antrag vom 14.08.2023 in der Form des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2023 (Urk-Nr. des Notars H) vorzunehmen. I. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vier Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bisher 170.000,00 € verteilt auf zwölf Geschäftsanteile. Die Gesellschafter H. und A. X sind Inhaber von je drei Geschäftsanteilen, die in der Summe 45,0 % des Stammkapitals umfassen. Die Gesellschafter M. und K. X halten jeweils zwei Geschäftsanteile, die in der Summe je 5 % des Gesellschaftsanteils umfassen. Die Gesellschafter beschlossen am 14.08.2023 notariell beurkundet die Erhöhung des Stammkapitals auf 1.000.000,00 € durch Erhöhung der Geschäftsanteile aus einer Gewinnrücklage in Höhe von 830.000,00 €. Zugrunde lag ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigter Jahresabschluss. Die Gesellschafter beschlossen die Erhöhung der jeweiligen Geschäftsanteile dergestalt, dass nur jeweils einer der von den jeweiligen Gesellschaftern gehaltenen Gesellschaftsanteile erhöht wurde. Zusammen mit den unveränderten Geschäftsanteilen blieben Frau M. und Herr K. X Inhaber von je 5 %, die übrigen zwei Gesellschafter Inhaber von je 45 % des Stammkapitals. Der beurkundende Notar hat beim Registergericht die Kapitalerhöhung und Satzungsänderung sowie die aktualisierte Gesellschafterliste zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 28.08.2023 darauf hingewiesen, dass der Antrag unvollständig sei und aus rechtlichen Gründen zur Rücknahme des Antrages aufgefordert. Der Beschluss zur Kapitalerhöhung sei nichtig, da alle Geschäftsanteile proportional an der Erhöhung teilnehmen müssten. Nachdem der Notar die geforderten Unterlagen übersandt hatte, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 20.09.2023 erneut auf seine Rechtsauffassung zur Kapitalerhöhung hingewiesen. Der Notar hat zwischenzeitlich einen ergänzenden Beschluss der Gesellschafter vom 15.09.2023 übersandt. Mit diesem Beschluss änderten die Gesellschafter die Erhöhung der Geschäftsanteile. Der Beschluss enthält nunmehr eine proportionale Erhöhung jedes einzelnen Geschäftsanteiles. Das Amtsgericht hat nach Mitteilung, dass es den ursprünglichen Beschluss weiterhin für nichtig halte, sodass dieser nicht abgeändert werden könne, den angefochtenen Beschluss erlassen, mit dem es den Antrag zurückgewiesen hat. Werde als Art der Kapitalerhöhung gem. § 57h GmbHG die Aufstockung der Geschäftsanteile gewählt, müssten gem. § 57j S. 1 GmbHG alle Geschäftsanteile proportional an der Erhöhung teilnehmen. Dies sei nicht erfolgt, sodass die Nichtigkeitsfolge des § 57j S. 2 GmbHG greife. Dies gelte trotz des einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter. Somit habe der Beschluss durch diese auch nicht mehr abgeändert werden können und die Anmeldungen seien zurückzuweisen. Die Gesellschafterlisten seien ebenfalls nicht einzutragen, da sie erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung eintragungsfähig seien. Hiergegen richtet sich die GmbH mit ihrer Beschwerde. § 57j GmbHG diene dem Zweck, eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Im vorliegenden Fall einer Aufstockung, bei der das Verhältnis der den Gesellschaftern insgesamt zustehenden Geschäftsanteile unverändert bleibe, sei kein Grund ersichtlich, das Quotalitätsgebot auf jeden einzelnen Anteil zu beziehen; entscheidend sei die Gesamtbeteiligung der jeweiligen Gesellschafter. Der Wortlaut des § 57j GmbHG stehe dem nicht entgegen. Etwas anderes gelte nur, wenn die verschiedenen Anteile eines Gesellschafters mit unterschiedlichen Rechten und Belastungen verbunden seien. Im vorliegenden Fall seien auch alle Geschäftsanteile vollständig einbezahlt. Selbst wenn der zunächst gefasste Beschluss als nichtig angesehen werde, habe durch den nachfolgenden Beschluss eine Änderung erfolgen können. Die Gesellschafter hätten gem. § 139 BGB durch den nachfolgenden Beschluss gezeigt, dass sie die Beschlüsse im Übrigen ohne den nichtigen Teil aufrechterhalten wollten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss vom 14.08.2023 war wirksam, sodass er nachfolgend geändert werden konnte. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH im Wege der Erhöhung des Nennbetrages der bisherigen Geschäftsanteile im Grundsatz zu einer proportionalen Erhöhung dieser Anteile führt, § 52h Abs. 1 Alt. 2, § 52j S. 1, § 57l Abs. 1 GmbHG, auch wenn mehrere Geschäftsanteile in einer Hand liegen (Altmeppen, 11. Aufl. 2023, GmbHG § 57h Rn. 6). Hintergrund der Regelungen ist, dass mit der „Umbuchung“ von Rücklagen der Gesellschaft in das Stammkapital keine reale Veränderung des Eigenkapitals der Gesellschaft einhergeht. Zudem soll durch die Norm des § 57j GmbHG sichergestellt werden, dass die Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH durch die Erhöhung nicht verändert wird (BeckOK GmbHG/Rühland, Stand 01.11.2023, § 57j Rn. 1). Dies legt auch der Wortlaut des § 57j S.1 GmbHG nahe: „Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu“. Bezugspunkt der Zuordnung der neuen Geschäftsanteile sind damit die Gesellschafter und nicht die bisherigen Geschäftsanteile. Die Zuordnung der Kapitalerhöhung proportional zur bisherigen Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter entspringt somit damit der rechtlichen Systematik (vgl. Neumayer/Grädler, beck-online Großkommentar GmbHG, Stand 01.120.2023, § 57j Rn. 2). Die Norm des § 57j GmbHG findet trotz ihres Wortlautes, der auf die „neuen“ Geschäftsanteile Bezug nimmt, auch für die Kapitalerhöhung im Wege der Nennbetragserhöhung Anwendung (vgl. BeckOK GmbHG/Rühland, a. a. O.). Wie die Beschwerdeführerin dargelegt hat, ist zudem in bestimmten Situationen eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Geschäftsanteile notwendig, insbesondere, wenn diese mit unterschiedlichen Rechten oder Belastungen versehen sind, z. B. abweichenden Stimmrechten. Auch für lediglich teilweise eingezahlte Geschäftsanteile besteht gem. § 57l Abs. 2 GmbHG Anlass zu einer auf den jeweiligen Geschäftsanteil bezogenen Betrachtung. Eine Differenzierung ist allerdings bei der Frage möglich, wie die Kapitalerhöhung ausgeführt wird. So kann es zulässig sein, die Kapitalerhöhung bei einem Gesellschafter durch Nennbetragserhöhung und bei einem anderen Gesellschafter durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder eine Kombination von beiden Arten durchzuführen (BeckOK GmbHG/Rühland, § 57j Rn. 8). Eine weitere Grenze der Gestaltungsfreiheit zieht zudem § 57m GmbHG. Dieser soll verhindern, dass sich die Beziehungen der Gesellschafter untereinander oder gegenüber Dritten verändern (BeckOK GmbHG/Rühland, Einleitung zu § 57m). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen alle Geschäftsanteile vollständig eingezahlt sind und keine unterschiedlichen Stimmrechte mit den Geschäftsanteilen verbunden sind zudem keinerlei andere Unterschiede in den Rechten, Pflichten und Belastungen im Verhältnis der Gesellschafter oder gegenüber Dritten vorliegen, sind keine Gründe ersichtlich, bei einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss eine abweichende Verteilung in den Grenzen des § 57m Abs. 1 GmbHG vorzunehmen. Insbesondere der Umstand, dass die Erhöhung des Stammkapitals in derartigen Fällen auch durch Schaffung neuer Geschäftsanteile oder Mischformen erfolgen könnte, führt dazu, dass es nicht zwingend ist, alle vorhandenen Geschäftsanteile proportional zu erhöhen. Dies entspricht der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. nur Altmeppen, a. a. O. Rnrn. 5-7, MüKo-GmbHG/Liener, 4. Aufl. 2022, § 57 h Rn. 9, Schemmann, NZG 2009, 241, 244; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., 2022, § 57h Rn. 5; wohl auch BeckOK GmbHG/Rühland, § 57j Rn. 5 mit einer auf die in der Person der Gesellschafter bezogenen Betrachtung). War die von den Gesellschaftern getroffene abweichende Vereinbarung wie dargestellt wirksam, konnte sie durch den nachfolgenden Beschluss, der eine proportionale Erhöhung aller Geschäftsanteile vorsieht, wirksam geändert werden. Dieser in der erforderlichen Form vorgelegte Antrag ist daher zur Grundlage der Eintragung zu machen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Registergericht auch für den Fall, dass der Beschluss im Hinblick auf die Verteilung der Kapitalerhöhung auf die einzelnen Geschäftsanteile nichtig gewesen wäre, Anlass gehabt hätte zu prüfen, ob eine Eintragung auf Basis des Änderungsbeschlusses hätte erfolgen müssen. Schließlich haben die Gesellschafter durch diesen Änderungsbeschluss deutlich gemacht, das Rechtsgeschäft, soweit es sie Kapitalerhöhung als solche betroffen hat, aufrechterhalten zu wollen, § 139 BGB. Insoweit hätte eine Ersetzung des nichtigen Teils erfolgen können.