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Urteil

2 U 7/15

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2016:0310.2U7.15.0A
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Leitsätze
1. Unanfechtbare Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren erwachsen gemäß §§ 887, 888 ZPO in materielle Rechtskraft (vgl. u.a. OLG Celle, Beschluss vom 25. August 1999, 4 W 202/99, OLGR Celle 2000, 59).(Rn.31) 2. Steht mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der titulierte Auskunftsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldbeschlusses noch nicht erfüllt war, steht der Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage, die auf denselben Sachverhalt gestützt wird, der bereits Gegenstand des Zwangsgeldbeschlusses war, die materielle Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses entgegen.(Rn.34) 3. Sofern im Rahmen der Vollstreckung Streit über Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung besteht, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Handlungen dieser erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248).(Rn.61) 4. Hat das Prozessgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel zu entscheiden, den es selbst erlassen hat, kann es bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit auch außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O.).(Rn.62) 5. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass der Auskunftspflichtige Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Einnahmen er durch die Vereinnahmung von Rücklastschriftpauschalen im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe er gewinnschmälernd in Abzug bringen will.(Rn.63)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Juni 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.März 2013 - 2 U 7/12 – verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen, a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriften i.H.v. 20,95 €, 14,95 € und 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. Der Einstellungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2015 - 17 O 48/15 - wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der titulierten Kostenforderung jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Kostentitels vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unanfechtbare Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren erwachsen gemäß §§ 887, 888 ZPO in materielle Rechtskraft (vgl. u.a. OLG Celle, Beschluss vom 25. August 1999, 4 W 202/99, OLGR Celle 2000, 59).(Rn.31) 2. Steht mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der titulierte Auskunftsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldbeschlusses noch nicht erfüllt war, steht der Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage, die auf denselben Sachverhalt gestützt wird, der bereits Gegenstand des Zwangsgeldbeschlusses war, die materielle Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses entgegen.(Rn.34) 3. Sofern im Rahmen der Vollstreckung Streit über Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung besteht, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Handlungen dieser erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248).(Rn.61) 4. Hat das Prozessgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel zu entscheiden, den es selbst erlassen hat, kann es bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit auch außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O.).(Rn.62) 5. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass der Auskunftspflichtige Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Einnahmen er durch die Vereinnahmung von Rücklastschriftpauschalen im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe er gewinnschmälernd in Abzug bringen will.(Rn.63) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Juni 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.März 2013 - 2 U 7/12 – verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen, a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriften i.H.v. 20,95 €, 14,95 € und 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. Der Einstellungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2015 - 17 O 48/15 - wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der titulierten Kostenforderung jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Kostentitels vollstreckbaren Betrages leistet. A. Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus einem Senatsurteil vom 26. März 2013 teilweise, nämlich hinsichtlich einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, sowie aus einem zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ergangenen Zwangsgeldbeschluss wegen Erfüllung der titulierten Forderung schon vor Verhängung des Zwangsmittels für unzulässig zu erklären. Der Senat hat durch das vorbezeichnete Urteil die Klägerin (damalige Beklagte) nach dem UKlaG verurteilt, die Verwendung der im Vorprozess streitgegenständlichen AGB-Klausel betreffend Pauschalen für Rücklastschriften zu unterlassen. Weiter hat er sie unter Ziff. 6 des Tenors dazu verurteilt, dem Beklagten (dem Kläger des Vorprozesses) im Rahmen der erhobenen Stufenklage Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der besagten Rücklastschriftgebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,- € erlangt hat, und dazu mit näher genannten Modalitäten Rechnung zu legen, wobei in diesem Zusammenhang ein sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt ausgeurteilt worden ist. Auf den Tenor unter Ziff. 6 des Urteils (Anlagenkonvolut 1 im Anlagenband) wird verwiesen. Die Verurteilung zu Ziff. 6 des Tenors entsprach dem bereits in erster Instanz gestellten, damals vom Landgericht abgewiesenen Antrag des damaligen Klägers und seinem Berufungsantrag zu 4. Die Begründung zur Verurteilung insoweit ist im Vorprozessurteil auf den Seiten 66 – 78 enthalten. Ausführungen zu Einzelheiten der zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung bzw. zum Wirtschaftsprüfervorbehalt enthalten die Urteilsgründe nicht. Das Urteil ist seit dem 24. Juli 2014 rechtskräftig. Am 1. August 2014 forderte der jetzige Beklagte die Klägerin entsprechend der Verurteilung zur Auskunft und zur Mitteilung darüber auf, ob sie von der Möglichkeit, die detaillierte Rechnungslegung nur gegenüber einem vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, Gebrauch machen wolle, was diese mit Schreiben vom 21. August 2014 bejahte. In einem weiteren Aufforderungsschreiben vom 25. August 2014 setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist für die Auskunftserteilung bis zum 30. September 2014 und wies vorsorglich darauf hin, dass sie diejenigen Zahlen ihm unmittelbar – also nicht über den Wirtschaftsprüfer – mitzuteilen habe, die zur Bezifferung des Klageantrags in der Gewinnabschöpfungsstufe zwingend erforderlich seien. Insbesondere müsse mitgeteilt werden, in wie vielen Fällen die Klägerin im ausgeurteilten Auskunftszeitraum Rücklastschriftpauschalen in bestimmter Höhe vereinnahmt habe, welche Kostenpositionen in welcher Höhe ihr durch die entsprechenden Rücklastschriften tatsächlich angefallen seien und ggf. welche Kostenpositionen in welcher Höhe sie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG in Abzug bringen wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Aufforderungsschreiben vom 25. August 2014 (Anlage G 3 zur Anlage K 2 der Klage in diesem Rechtsstreit) verwiesen. Nachdem er Anfang September 2014 einen Wirtschaftsprüfer benannt hatte und die Auskunft am 30. September 2014 noch nicht vorlag, stellte der Beklagte unter dem 2. Oktober 2014 beim Landgericht Kiel einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes. Am 13. November 2014 teilte der Wirtschaftsprüfer ihm mit, dass der Gewinn 269.172,- € betrage. Weitere Angaben verweigerte er unter Hinweis darauf, dass er nach dem Willen der Schuldnerin die ihm von dieser mitgeteilten Zahlen nicht weiterleiten und keinerlei Aussagen zu Art und Höhe der berücksichtigten Rechnungsposten geben dürfe. Auch die Klägerin erteilte keine weiteren Angaben. Sie machte im Zwangsgeldverfahren geltend, dass sie die geschuldete Auskunft gegenüber dem Wirtschaftsprüfer vollumfänglich erteilt habe und weitere Auskünfte gegenüber dem Gläubiger nicht schulde. Nachdem das Landgericht den Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung mit Beschluss vom 25. November 2014 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die Rechnungslegung habe nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber dem Wirtschaftsprüfer zu erfolgen und sei erfolgt, hat der insoweit zuständige Einzelrichter des hiesigen 16. Zivilsenats auf die sofortige Beschwerde des Beklagten das beantragte Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO festgesetzt und dazu ausgeführt, der titulierte Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt. Auf den Beschluss vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 – (Bl. 81 bis 89 d. A. des Sonderhefts der Vorprozessakte) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Klägerin hat sodann ihre Auffassung, dass der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt sei, mit der streitgegenständlichen, unter dem 11. Februar 2015 beim Landgericht erhobenen Vollstreckungsgegenklage weiter verfolgt, mit der sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Senatsurteils und aus dem Zwangsgeldbeschluss für unzulässig zu erklären. Sie hat zuletzt beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des vollstreckbaren Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 – 2 U 7/12 – für unzulässig zu erklären, 2. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 – 16 W 11/15 – für unzulässig zu erklären 3. anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 – 2 U 7/12 – und aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 – 16 W 11/15 – bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel einstweilen eingestellt wird. Einen mit der Klagschrift zunächst gestellten weiteren Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des im Klagantrag zu 1) genannten Urteils und des im Klagantrag zu 2) genannten Beschlusses an sie herauszugeben, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht weiterverfolgt. Der jetzige Beklagte hat unter der Bedingung, dass die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 1) abgewiesen wird, Hilfswiderklage erhoben und beantragt festzustellen, dass die Klägerin aufgrund Nr. 6 des Senatsurteils verpflichtet ist, ihm mitzuteilen, welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen i. H. v. 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil den Klaganträgen der jetzigen Klägerin entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vollstreckungsgegenklage im Hinblick auf den Zwangsgeldbeschluss nicht unzulässig sei. Insoweit haben die Parteien darüber gestritten, ob die Feststellung im Zwangsgeldbeschluss, dass keine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung vorliege, die anschließende Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage unzulässig mache. Im Übrigen hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Auskunftsverpflichtung durch Vorlage der Mitteilung des Wirtschaftsprüfers in dem vom Senat seinerzeit tenorierten Umfang nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seine bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassungen weiter. Er hält die Vollstreckungsgegenklage im Hinblick auf die Feststellungen im Zwangsgeldbeschluss über die Nichterfüllung für unzulässig und meint, die Klägerin habe ihre Auskunftsverpflichtung nicht erfüllt. Entsprechend beantragt der Beklagte, unter Abänderung des angegriffenen Urteils 1. die Klage abzuweisen und 2. auf seine hilfsweise erhobene Widerklage festzustellen, dass die Klägerin aufgrund Ziff. 6 des Urteils vom 26.03.2013 verpflichtet ist, ihm mitzuteilen, a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschale in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die von dem Beklagten erhobene Widerklage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Einwand der Erfüllung könne mit der Vollstreckungsgegenklage immer geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob ein Zwangsmittelbeschluss zeitlich vorausgegangen sei. In der Sache selbst meint sie, dass für den Inhalt des Auskunftstitels allein der Wortlaut des Tenors maßgeblich sei. Danach habe sie die Auskunftsverpflichtung durch Rechenschaftslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer zu erbringen und mehr als den errechneten Gesamtgewinn nicht mitzuteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Vorprozessakte 2 U 7/12 nebst dem Sonderheft zu § 888 ZPO beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2016 verwiesen (Bl. 216 f. d. A.). B. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ist unzulässig (I). Die zulässige (unechte) Hilfswiderklage des Beklagten ist begründet (II.) I. Der auf den Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsgegenklage gegen das Senatsurteil vom 26. März 2013 steht die materielle Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses entgegen (1.). Die Vollstreckungsgegenklage gegen den Zwangsgeldbeschluss ist gemäß §§ 795, 767 Abs. 2 ZPO und wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (2.). 1. Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen das Auskunftsurteil ist im Grundsatz statthaft, weil der Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs aufgrund der Auskunft des Wirtschaftsprüfers vom 13. November 2014 nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, weil er auf Gründen beruht, die erst nach der am 24. Juli 2014 eingetretenen Rechtskraft des Senatsurteils vom 26. März 2013 eingetreten sind. Die Vollstreckungsgegenklage ist aber wegen der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des 16. Zivilsenats vom 27. Januar 2015 unzulässig, mit dem der Erfüllungseinwand bereits geprüft und verneint worden ist (§ 322 ZPO). a) Die Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO betreffend die Rechtskraft von Urteilen gelten auch für formell rechtskräftige Beschlüsse, die eine abschließende Entscheidung enthalten, die der sachlichen Rechtskraft fähig ist (BGH WM 1986, 333; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 42, m.w.N.). Es ist anerkannt, dass unanfechtbare Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO in materielle Rechtskraft erwachsen (RGZ 167, 328, 334; OLGR Celle 2000, 59; OLG Zweibrücken JurBüro 1996, 443; LG Wiesbaden NJW 1986, 939; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn. 25 Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 329 Rn. 42; für Beschlüsse nach § 887 ZPO: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 329 Rn. 17; Musielak in MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 12; Gruber in MüKo, ZPO, a. a. O., § 887 Rn. 20). Der Einwand des Schuldners, die von ihm unstreitig vorgenommene Handlung genüge dem Vollstreckungstitel, so dass der Gläubiger weitere Handlungen nicht verlangen könne, ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO zu prüfen (BGH MDR 2013, 1188, zu § 888 ZPO bezüglich eines Schiedsspruchs; BGH NJW 2005, 367 ff., zu § 887 ZPO; RGZ 167, 328, 334, zu § 888 ZPO). Es ist allgemein anerkannt, dass mit einer formell rechtskräftigen Ablehnung der Zwangsgeldfestsetzung zwischen den Parteien bindend feststeht, dass der Schuldner nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung angehalten werden kann, etwas zu leisten, das über das hinaus geht, was er unstreitig bereits geleistet hat. Der Gläubiger ist dann gehindert, in einem zukünftigen Verfahren erneut geltend zu machen, dass er aufgrund des Vollstreckungstitels mehr fordern könne, als der Schuldner bereits geleistet hat. Für eine entsprechende Feststellungsklage des Gläubigers hat bereits das Reichsgericht daher das Rechtsschutzbedürfnis verneint (RGZ 167, 328, 334 ff.). Es hat ausführlich begründet, dass Entscheidungen nach § 888 ZPO in sachliche Rechtskraft erwachsen, wenn sich das Gericht darin mit dem Erfüllungseinwand auseinandergesetzt habe, und dazu unter anderem ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach § 888 ZPO mit Bedacht nicht dem eigentlichen Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht zugewiesen habe, und dass dessen Entscheidung das Gericht in anderen Klageverfahren wegen der Rechtskraft hindere, den Erfüllungseinwand anders zu beurteilen. Ebenso wenig kann der Gläubiger nach Ablehnung der Zwangsgeldfestsetzung, die das Gericht damit begründet hat, dass die geschuldete Auskunft bereits erfüllt sei und der Einwand der Unvollständigkeit der erteilten Auskunft erst im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu prüfen sei, einen erneuten Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes auf denselben Sachverhalt stützen, den das Gericht bereits im früheren Zwangsgeldverfahren geprüft hat, weil dem die materielle Rechtskraft des Beschlusses nach § 888 ZPO entgegensteht (OLGR Celle, a.a.O.). Aus den gleichen Gründen kann der Gläubiger nach Erlass eines nicht mehr anfechtbaren, ganz oder teilweise ablehnenden Beschlusses nach § 887 ZPO einen erneuten Antrag nach § 887 ZPO nicht auf denselben Sachverhalt stützen, der bereits Gegenstand des früheren Beschlusses war (OLG Zweibrücken, a. a. O.; LG Wiesbaden, a. a. O.). Ein erneuter Antrag ist vielmehr nur aufgrund veränderter Umstände zulässig. Für den hier gegebenen umgekehrten Fall, dass im Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO das Gericht den Erfüllungseinwand des Schuldners bereits geprüft hat und nach Auslegung des Titels zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die titulierte Forderung noch nicht erfüllt sei, kann nichts anderes gelten (ebenso Stein/Jonas/Roth, a. a. O.). Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der titulierte Auskunftsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldbeschlusses noch nicht erfüllt war. Der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage, die – wie hier – auf denselben Sachverhalt gestützt wird, der bereits Gegenstand des Zwangsgeldbeschlusses war, steht daher die materielle Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses entgegen. b) Der Kläger meint, dem Urteil des BGH vom 8. Oktober 1992 – VII 272/90 - (NJW 1993, 1394 ff.) entnehmen zu können, dass die Vollstreckungsgegenklage auch nach Geltendmachung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO stets zulässig bleibe. Dem ist nicht beizutreten. Die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage in jenem Verfahren beruhte darauf, dass über den Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren noch keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen war, weil das Vollstreckungsgericht sämtliche vom Schuldner erhobenen Einwendungen mit der Begründung zurückgewiesen hatte, diese seien nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu prüfen (BGH, a. a. O., juris Rn. 1). In einer solchen Konstellation bleibt nach Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme die Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu nehmen, selbstverständlich zulässig. Hier dagegen ist der Erfüllungseinwand im Zwangsgeldverfahren bereits geprüft und verneint worden. Einer ausschließlich auf einen bereits geprüften und verneinten Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsgegenklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis wegen entgegenstehender Rechtskraft bezüglich der geltend gemachten Einwendung. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage auch nach Anordnung eines Vollstreckungsmittels bejaht worden ist, betraf dies ausschließlich Sachverhalte, bei denen im Beschluss nach §§ 887, 888 ZPO über die konkreten Einwendungen, die im Wege der Vollstreckungsklage gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht worden sind, noch nicht entschieden worden war, weil entweder das Vollstreckungsgericht die Auffassung vertreten hatte, dass die konkrete Einwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu prüfen sei, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse (wie in dem Verfahren, das der o. a. Entscheidung des BGH zu Grunde lag), oder weil die Gründe, auf die die Vollstreckungsgegenklage gestützt wurde, erst nach formeller Rechtskraft des Beschlusses nach §§ 887, 888 ZPO entstanden waren (vgl. etwa OLG Düsseldorf OLGR 2009, 744 f.; OLGR Rostock 2009, 480 f.; OLG Karlsruhe MDR 2006, 472 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; OLG Frankfurt MDR 1981, 414). Darum geht es hier nicht. Der Kläger stützt seinen Erfüllungseinwand nicht auf eine nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses erteilte neue Auskunft mit weitergehenden Informationen als dem vom Wirtschaftsprüfer mitgeteilten Gesamtgewinnbetrag, die bisher noch keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden ist. Er will vielmehr denselben Sachverhalt, der bereits Gegenstand der Entscheidung des 16. Zivilsenats war, erneut im Wege der Vollstreckungsgegenklage überprüfen lassen, weil er das Ergebnis des formell und materiell rechtskräftigen Beschlusses des 16. Zivilsenats vom 27. Januar 2015 und die Beschlussgründe zur Auslegung des Vollstreckungstitels vom 26. März 2013 für unzutreffend hält. Das ist aber auch für den Fall, dass der Beschluss des 16. Zivilsenats unrichtig wäre, nicht möglich, weil der Rechtskraft fähige Entscheidungen, die auf Verstößen gegen materielles oder Verfahrensrecht beruhen, gleichwohl volle Rechtskraftwirkung haben (vgl. zum Ganzen Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 322 Rn. 14). c) Der materiellen Rechtskraftwirkung ablehnender oder anordnender Zwangsgeldbeschlüsse in Bezug auf den geprüften Erfüllungseinwand kann nicht entgegen gehalten werden, dass für materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gerade die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und nicht das Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO vorgesehen sei. Denn das Vollstreckungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des BGH ein zur Prüfung des Erfüllungseinwandes gleichwertiges Verfahren. Die Frage, ob und wenn ja, in welchen Konstellationen der Einwand der Erfüllung seitens des Schuldners im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Schuldner müsse den Erfüllungseinwand stets im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (OLG München MDR 2000, 907; OLG Celle OLGR 1994, 297, jeweils zu § 887 ZPO; weitere Nachweise im Beschluss des BGH vom 5. November 2004 – IXa ZB 32/04 – NJW 2005, 93 ff. = juris Rn. 7). Nach einer vermittelnden Ansicht ist der Erfüllungseinwand dann im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen unstreitig oder mit liquiden Beweismitteln festzustellen oder offenkundig sind (16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts SchlHA 1996, 277; OLG Celle OLGR 2003, 294 ff.; OLG Köln OLGR 2003, 380; OLG Hamm BauR 1996, 900, 902, jeweils zu § 887 ZPO; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 8). Eine weitere vermittelnde Ansicht will den Einwand dann beachten, wenn es – wie hier - um die Rechtsfrage geht, ob eine unstreitig vom Schuldner vorgenommene Handlung als Erfüllung des Vollstreckungstitels zu werten ist(RGZ 167, 328, 334 zu § 888 ZPO; OLG Hamm InVo 2001, 343, 344; OLG Köln OLGR 1993, 95; OLG Stuttgart Justiz 1994, 241; Schneider, MDR 1975, 279, 281; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 9). Nach anderer Auffassung ist der Einwand der Erfüllung grundsätzlich im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen und der Schuldner nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage zu verweisen (OLG Karlsruhe InVo 2002, 300; Thüringer Oberlandesgericht InVo 2001, 341; OLG Zweibrücken InVo 2001, 70; OLG Köln NJW-RR 1996, 100; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 63; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 10). Dies wird damit begründet, dass es nicht Sinn und Zweck der §§ 887, 888 ZPO sei, dem Gläubiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn er ihn wegen Erfüllung nicht mehr brauche. Der Schuldner habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Erfüllungswirkung seiner Handlungen geprüft werde, bevor der Gläubiger zu möglicherweise unsinnigen und kostspieligen Ersatzvornahmen ermächtigt werde. Der Bundesgerichtshof ist der letztgenannten Auffassung gefolgt (MDR 2013, 1188 zu § 888 ZPO; NJW 2005, 367 ff. zu § 887 ZPO). Er hat in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt, schon der Wortlaut des § 887 ZPO spreche dafür, dass die Nichterfüllung tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Ermächtigungsbeschlusses zur Ersatzvornahme sei. § 888 ZPO mit seiner anders lautenden Formulierung sei im Zusammenhang mit § 887 ZPO zu lesen und knüpfe ebenfalls an das Merkmal der Nichterfüllung an. Die Erheblichkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren nach §§ 887 f. ZPO entspreche auch dem in der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 in der Entwurfsbegründung zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/341 S. 41). Die Prüfung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage sei auch prozessökonomisch. Die Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners sei, soweit nötig, in beiden Verfahren möglich und liege stets in den Händen des Prozessgerichts. Das Vollstreckungsgericht sei im Verfahren nach § 887 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben, beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Höhe des notwendigen Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO. Das Vollstreckungsverfahren würde auch nicht beschleunigt, wenn der Schuldner auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage verwiesen würde. Bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage müsse dem Schuldner u. U. Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden. Durch die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage würde das Verfahren also letztlich verzögert. Im Übrigen wäre in dem – auch hier gegebenen - Fall der erforderlichen Prüfung, ob eine unstreitig vorgenommene Handlung dem Titel genüge, auch nach der vom Reichsgericht (RGZ 167, 328, 334) vertretenen Meinung das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Einwand zuständig (BGH NJW 2005, 367). Schließlich sei es auch im Interesse der „Verfahrenskonzentration“ geboten, sachlich-rechtliche Einwendungen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, bereits im Verfahren nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Anspruchs zu berücksichtigen und den Schuldner nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen (BGH NJW 2013, 1188, 1189). Der Bundesgerichtshof hat die Prüfung des Erfüllungseinwandes durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht also als gleichwertig mit der Prüfung durch das Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage angesehen. Die Gleichwertigkeit des Prüfungsumfangs hinsichtlich des Erfüllungseinwands hatte früher auch das Reichsgericht schon klargestellt (RGZ 167, 328, 333). Das spricht dafür, dass das Ergebnis dieser Prüfung Rechtskraftwirkung auch gegenüber einer nachfolgenden Vollstreckungsgegenklage hat, die auf den identischen Sachverhalt gestützt wird. Anderenfalls könnte die vom Bundesgerichtshof beabsichtigte Prozessökonomie und Verfahrenskonzentration nicht erreicht werden, weil die im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO jeweils unterliegende Partei es nach Ausschöpfung des Instanzenzuges nach formeller Rechtskraft des Beschlusses nach §§ 887, 888 ZPO in der Hand hätte, die inhaltlich nicht genehme Entscheidung im Erkenntnisverfahren erneut überprüfen zu lassen, nämlich der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO und der Gläubiger im Wege der Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung noch nicht erfüllt sei. Das hätte das unerwünschte Ergebnis zur Folge, dass bei einem dann nach § 769 ZPO gewährten Vollstreckungsaufschub, wie das vorliegende Verfahren zeigt, sich das Verfahren insgesamt sogar noch länger verzögern würde, als wenn der Schuldner im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO wegen des Erfüllungseinwandes von Anfang an auf die Vollstreckungsgegenklage verwiesen worden wäre. Überdies wäre, wenn die Erfüllung in tatsächlicher Hinsicht streitig bleibt, die erforderliche Beweisaufnahme unter Umständen zu wiederholen. Nur eine sachliche Rechtskraftwirkung des Beschlusses nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO auch im Hinblick auf ein Verfahren nach § 767 ZPO vermeidet schließlich, dass es, etwa aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten aufgrund des internen Geschäftsverteilungsplans oder wegen eines Richterwechsels beim Prozessgericht, im Vollstreckungsverfahren und dem nachfolgenden Erkenntnisverfahren zu ein und demselben Sachverhalt oder ein und derselben Rechtsfrage zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. d) Der Sinn und Zweck des § 767 ZPO im Übrigen steht einer materiellen Rechtskraftwirkung des Beschlusses im Verfahren nach § 888 ZPO ebenfalls nicht entgegen. Durch die Vollstreckungsgegenklage soll sichergestellt werden, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sich mit den materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch befassen soll, nicht dagegen das hiermit bisher nicht befasste und in der Regel nicht vertraute Vollstreckungsorgan (OLG Celle OLGR 2003, 294 ff.). Dies ist indes im Rahmen des § 888 ZPO im Hinblick auf den Erfüllungseinwand unerheblich, weil über den Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes ebenfalls das gemäß § 802 ZPO ausschließlich zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges und nicht das eigentliche Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) entscheidet. Dass der Gesetzgeber mit den Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO einerseits und dem Verfahren nach § 767 ZPO andererseits den Parteien die Möglichkeit verschaffen wollte, ein und denselben Erfüllungseinwand mit der Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse mehrfach zur gerichtlichen Entscheidung vor dem selben Gericht zu stellen, kann nicht angenommen werden. Der Senat verkennt nicht, dass es im Verfahren nach den §§ 887, 888 ZPO gegenüber einer Vollstreckungsgegenklage zu einer gewissen Verkürzung der Rechte der Parteien kommen kann, weil im Beschwerdeverfahren eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 568 S. 1 ZPO besteht, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der weitere Instanzenzug unterschiedlich geregelt worden ist und eine mündliche Verhandlung im Verfahren auf Zwangsgeldfestsetzung zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben ist. Diese geringfügigen Unterschiede rechtfertigen es indes nicht, Beschlüssen nach §§ 887, 888 ZPO die materielle Rechtskraftfähigkeit zu versagen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der im Beschwerdeverfahren zuständige Einzelrichter gemäß § 568 S. 2 ZPO das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung überträgt, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Umgekehrt kann auch in Berufungssachen das Berufungsgericht, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin zur Sache verhandelt worden ist, es sei denn, es ist inzwischen bereits eines der im Gesetz genannten Urteile ergangen (§ 526 Abs. 1 ZPO). Da in §§ 767, 887, 888 ZPO jeweils ausdrücklich bestimmt ist, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, haben die Parteien im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren jeweils zwei Tatsacheninstanzen. Auch im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht in allen Fällen vorgeschrieben (vgl. §§ 522 Abs. 2 ZPO). Im Vollstreckungsverfahren findet gegen den Beschluss nach §§ 793, 887, 888 ZPO die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen das Berufungsurteil findet nach § 543 Abs. 1 ZPO die Revision aber auch nur statt, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder das Revisionsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung die Revision zugelassen hat, was nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, möglich ist. Eine Zulassung der Revision wird bei einem Streit der Parteien, ob eine titulierte Forderung bereits erfüllt worden ist oder nicht, in der Praxis regelmäßig kaum einmal erfolgen, weil es sich insoweit im allgemeinen um eine Einzelfallentscheidung handeln wird, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Aufgrund dieser Annäherung der Verfahren rechtfertigen die vorhandenen Verfahrensunterschiede es nicht, angesichts des Willens des Gesetzgebers und in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH, wonach der Erfüllungseinwand des Schuldners stets im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen ist, nach formeller Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses eine ausschließlich auf denselben Sachverhalt gestützte Vollstreckungsgegenklage als zulässig anzusehen. Schließlich hat der Schuldner, der eine umfassende Prüfung des Erfüllungseinwandes gerade im Wege der Vollstreckungsgegenklage wünscht, es selbst in der Hand, bei einem Streit der Parteien, ob eine bestimmte Handlung Erfüllungswirkung hat, sofort oder jedenfalls nach Einreichung eines Zwangsgeldantrags seitens des Gläubigers die Vollstreckungsgegenklage zu erheben und die Einstellung der Vollstreckung nach § 769 ZPO oder die Aussetzung des Zwangsgeldverfahrens bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage zu beantragen, wenn er die Entscheidung über seinen Erfüllungseinwand gerade im Klageverfahren wünscht. Wenn das Prozessgericht einen Antrag nach §§ 887, 888 ZPO in einem formell rechtskräftigen Beschluss abgelehnt hat, weil es zu der Auffassung gelangt ist, dass mit einer vom Schuldner vorgenommenen Handlung der titulierte Anspruch erfüllt sei und dies den Einwand der Nichterfüllung in einem nachfolgenden Klageverfahren oder einem erneuten Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO, das auf dieselbe Handlung gestützt wird, nach allgemeiner Ansicht wegen entgegen stehender sachlicher Rechtskraft des Beschlusses ausschließt (vgl. RGZ 167, 328, 333 und die weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweise oben unter Buchst. a), ist es nicht konsequent, dass im umgekehrten Fall der formell rechtskräftigen Zwangsgeldfestsetzung aufgrund Verneinung des Erfüllungseinwandes der Schuldner die Möglichkeit erlangen soll, dieselbe Einwendung nochmals im Wege der Vollstreckungsgegenklage überprüfen zu lassen. Eine solche Differenzierung dahin, dass der Beschluss bei einer dem Antragsgegner oder Beklagten günstigen Entscheidung in materielle Rechtskraft erwächst, seine Einwendung bei einer ihm ungünstigen Entscheidung vom Prozessgericht in einem weiteren Verfahren aber nochmals überprüft werden kann, findet sich weder ausdrücklich im Zivilverfahrensrecht noch würde sie dem Grundsatz der Waffengleichheit der Rechte des Gläubigers und des Schuldners hinsichtlich der Überprüfbarkeit einer ihnen nachteiligen Entscheidung entsprechen. 2. Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Zwangsgeldbeschluss richtet. Allerdings ist der Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO nicht nur Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes (BGH NJW 2008, 2919, 2920; OLG Karlsruhe MDR 2006, 472; Zöller/Stöber, a. a. O., § 888 Rn. 13).Dass das titulierte Zwangsgeld durch Erfüllung, d. h. durch Zahlung des Zwangsgeldes erloschen ist, macht die Klägerin indes selbst nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass der 16. Zivilsenat im Zwangsgeldverfahren ihren Erfüllungseinwand unrichtig entschieden habe, wendet sich also gegen die materielle Richtigkeit der titulierten Forderung. Dieser Einwand ist bereits gemäß §§ 795, 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. § 767 Abs. 2 ZPO ist auf andere vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen anwendbar, wenn der Schuldner Gelegenheit hatte, seine Einwendungen schon vor Erlass der Entscheidung zu erheben (OLG Köln FamRZ 2010, 1927; Schellhammer, ZPO, 14. Aufl., Rn. 235). Da der Einwand der Erfüllung durch die Mitteilung des Wirtschaftsprüfers vom 13. November 2014 im Zwangsgeldverfahren nicht nur vorgebracht werden konnte, sondern sogar vorgebracht und als unbegründet angesehen worden ist, kann er dem Zwangsgeldbeschluss nicht mehr entgegen gehalten werden. Im Übrigen fehlt es auch sonst an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Zwangsgeldbeschluss, weil § 775 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Zwangsvollstreckung des zu vollstreckenden Urteils für unzulässig erklärt wird. Für den Fall, dass die gegen das Senatsurteil vom 26. März 2013 mit dem Klagantrag zu 1) erhobene Vollstreckungsgegenklage Erfolg hätte, stände der Klägerin deshalb ein einfacherer Weg zur Verfügung, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss zu erreichen. Einer Vollstreckungsgegenklage bedarf es dazu nicht. II. Die Hilfswiderklage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. a) Ein Hilfsantrag kann auch für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt werden (sog. unechter Hilfsantrag; OLG Braunschweig, Urteil vom 6. November 2014 – 8 U 163/13 –, juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 260 Rn. 4). b) Der nach § 33 ZPO erforderliche Zusammenhang zu der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin liegt vor, weil es jeweils um die Auslegung des Inhalts des im Senatsurteil vom 26. März 2013 titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung geht. c) Der Beklagte hat auch ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO an der begehrten Feststellung. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, für die weitere Vollstreckung mit Bindungswirkung zwischen den Parteien Gewissheit darüber zu erlangen, in welchem Umfang die Klägerin ihm noch Auskunft erteilen muss. Aus dem Vortrag der Klägerin im jetzigen Klagverfahren ergibt sich, dass sie die Auslegung des 16. Zivilsenats zum Inhalt und Umfang des titulierten Auskunftsanspruchs für unrichtig hält. Mit der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage steht nur fest, dass die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Auskunftsanspruch und dem Zwangsgeldbeschluss derzeit nicht unzulässig ist. Der Streit der Parteien über den Inhalt und Umfang des titulierten Auskunftsanspruchs ist damit indes nicht beigelegt. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung weiterhin festhält und deshalb künftig nur in sehr geringem Umfang weitere Informationen erteilen wird, so dass es in einem späteren Zwangsgeldverfahren oder einer späteren Vollstreckungsgegenklage nach etwas erweiterter Auskunft erneut zu einem Streit der Parteien darüber kommen kann, wie der Urteilstenor der titulierten Forderung auszulegen ist. 2. Die Hilfswiderklage ist begründet. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Einzelheiten einer vorzunehmenden Handlung in einem Vollstreckungstitel nicht geregelt sind, etwa in einem auf Nachbesserung gerichteten Titel nicht geregelt ist, wie der Mangel zu beseitigen ist, oder in einem Auskunftstitel die Einzelheiten der zu erteilenden Auskunft nicht aufgeschlüsselt worden sind. Besteht im Rahmen der Vollstreckung Streit über den Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Handlungen dieser erfasst (BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 20; BGH MDR 1993, 393). Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und gegebenenfalls auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, a. a. O.; BGH GRUR 2014, 605 Rn. 18). Zwar sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH GRUR 2015. 1248 Rn. 21; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11). Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12). Da der Senat als Prozessgericht über die Auslegung eines von ihm selbst erlassenen Urteils zu entscheiden hat, gilt hier der erweiterte Prüfungsmaßstab. Die Auslegung des Senatsurteils vom 26. März 2013 zu Ziff. 6 des Tenors nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Klägerin verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen i. H. v. 20,95 €, 14,95 € und 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. a) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 des Tenors zu Ziff. 6 ist die jetzige Klägerin verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, „welche Gewinne“ sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der seinerzeit streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklauseln von ihren Kunden Pauschalen i. H. v. 20,95 €, 14,95 € und 10,00 € erlangt hat. Aus der Verwendung des Plurals „Gewinne“ im Gegensatz zum Singular „Gewinn“ ergibt sich bereits für sich betrachtet zwingend, dass die Auskunft nicht mit der Benennung eines einzelnen Endbetrags in Höhe von 269.172 € erfüllt ist, sondern als Minimum drei Gewinnbeträge genannt werden müssen, nämlich der durch die erlangten Pauschalen von 20,95 €, 14,95 € und 10,00 € jeweils erzielte Gewinn. b) Was genau unter dem Begriff „Gewinn“ zu verstehen ist, ist im Tenor nicht konkretisiert worden. Der Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach den Umständen unter Einbeziehung der Verkehrsübung (BGH WRP 1998, 397, 401). Wird ein Schuldner zur Auskunftserteilung verurteilt, ohne dass sich dem Tenor eindeutig entnehmen lässt, welche Informationen die Auskunft umfassen oder welcher Gewinnbegriff ihm zugrunde liegt, ist der Inhalt und Umfang anhand des Zwecks der Auskunft unter Einbeziehung der Verkehrsübung nach dem mit der Auskunft bezweckten Leistungsziel zu bestimmen. Dem Tatbestand des Senatsurteils (S. 12, 19, 23 bis 25), den erstinstanzlichen Klaganträgen zu Nr. 7 und 8 (S. 14) und dem Berufungsantrag zu Nr. 4. sowie der Wiedergabe der Prozessgeschichte zu dem die Zahlungsstufe betreffenden Berufungsantrag zu 5. (S. 27), ist klar zu entnehmen, dass der Verbraucherschutzverein eine Stufenklage erhoben hat, mit der nach erteilter Auskunft in der späteren Zahlungsstufe der von der damaligen Beklagten durch die unwirksamen Rücklastschriftpauschalen erzielte Gewinn gemäß § 10 UWG zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden soll. In den Entscheidungsgründen zu Nr. 6 des Tenors, die den Berufungsantrag zu 4. und erstinstanzlichen Klagantrag zu 7. betreffen (S. 66 bis 78), hat der Senat ausgeführt, dass die Stufenklage begründet sei und dem Kläger der in der ersten Stufe geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 242 BGB zustehe, damit er in die Lage versetzt werden könne, den gegen die Beklagte bestehenden Gewinnabschöpfungsanspruch des Bundeshaushalts gemäß § 10 UWG, zu dessen Geltendmachung er berechtigt sei, beziffern zu können. Ausgehend von diesem mit der Auskunft bezweckten Leistungsziel, ist mit den erlangten „Gewinnen“, über die die Klägerin Auskunft zu erteilen hat, der Gewinn im Sinne des § 10 Abs.1 UWG gemeint. Dieser errechnet sich aus den erzielten Umsatzerlösen abzüglich der Kosten, die die unlautere Handlung verursacht hat (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 10 Rn. 6; Koch, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 10 Rn. 18 f.). Gegenzurechnen sind gemäß § 10 Abs. 2 UWG etwaige Leistungen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Dafür, dass der Senat in seinem Urteil vom 26. März 2013 von einem anderen Gewinnbegriff ausgegangen ist, als er dem üblichen Verständnis des § 10 UWG entspricht, gibt der Entscheidungstext nichts her. Aus dem Ziel der Auskunftsstufe, die Zahlungsstufe für die Gewinnabschöpfung vorzubereiten, folgt danach im Kontext der Entscheidung bei verständiger Würdigung, dass die zu erteilende Auskunft darüber, „welche Gewinne“ die jetzige Klägerin dadurch erlangt hat, dass sie die im Tenor genannten „Pauschalen i. H. v. 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € erlangt hat“, zumindest erkennen lassen muss, in welcher konkreten Höhe sie jeweils Einnahmen aus der Zahlung der drei Rücklastschriftpauschalen erzielt hat. Alsdann sind weiter sämtliche abzugsfähige Kostenpositionen und nach § 10 Abs. 2 UWG gegenzurechnende Leistungen konkret zu benennen und zu beziffern. Denn nur durch eine solche zumindest grobe Aufschlüsselung der bei der Gewinnberechnung angesetzten Einnahmen und Kostenpositionen wird der auskunftsberechtigte Verbraucherschutzverein in die Lage versetzt, zur Vorbereitung der Zahlungsstufe die von der Auskunftsverpflichteten angesetzte Berechnungsmethode einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen, insbesondere auch zu überprüfen, ob sie bei der Gewinnermittlung von dem richtigen Gewinnbegriff im Sinne des § 10 UWG ausgegangen ist, sowie beim Übergang in die Zahlungsstufe die Höhe des abzuschöpfenden Gewinns zu beziffern, und zwar nach der Berechnungsmethode, die er für richtig hält, und die Rechtsauffassung der Klägerin zur Abzugsfähigkeit der von ihr angesetzten Kosten zur Überprüfung des Gerichts zu stellen. Die von der Klägerin bevorzugte Lesart des Urteilstenors liefe darauf hinaus, dass das Auskunftsurteil faktisch leer laufen würde. Denn es ist evident, dass die Mitteilung eines bloßen Gesamtbetrags, von dem nicht bekannt ist, wie er berechnet worden ist, den jetzigen Beklagten nicht in die Lage versetzen kann, im noch vor dem Landgericht anhängigen Prozess in die Zahlungsstufe überzugehen, weil er weiterhin die für die Gewinnberechnung erforderlichen Parameter nach § 10 UWG nicht kennt. Bei der Auslegung eines Auskunftstenors ist aber im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, der zu einem vernünftigen Ergebnis führt und mit dem das Ziel, das mit der Auskunftserteilung verfolgt wird, auch erreicht werden kann. Das führt dazu, dass die Einnahmen und die Kosten, die die Klägerin in Abzug bringen will, bei der Auskunft über die erzielten Gewinne mitzuteilen sind. Dass der Senat mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung über die erlangten „Gewinne“ nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass die Klägerin nur den Gesamtbetrag, den sie selbst für richtig hält, mitzuteilen hat, sondern damit eine Grundauskunft gemeint war, mit der Auskunft über die aufgrund der Einziehung der Pauschalen jeweils erzielten Einnahmen und die abzusetzenden Kostenpositionen erteilt wird, wie sie bei einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zur Vorbereitung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG zu erteilen ist, wissen die am erkennenden Urteil beteiligten Richterinnen, die auch schon am Senatsurteil des Vorprozesses mitgewirkt haben, im Übrigen aus eigener Kenntnis. c) Ein anderer Inhalt der nach Ziff. 6 S. 1 zu erteilenden Auskunft ergibt sich nicht daraus, dass die Auskunftsverpflichtete gemäß Ziff. 6 im zweiten Satz verurteilt worden ist, dazu dem jetzigen Beklagten kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war, und in Satz 3 hinsichtlich der Rechnungslegung ein Wirtschaftsprüfervorbehalt tenoriert worden ist. aa) Bei einer ausschließlich am Wortlaut des Tenors orientierten Auslegung könnte der Tenor wegen des Wortes „dazu“ im zweiten Satz dahin verstanden werden, dass die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung als ein einheitlicher Anspruch gesehen worden ist, bei dem Auskunft durch Rechnungslegung, und zwar nach Wahl der Auskunftsverpflichteten gegenüber einem Wirtschaftsprüfer, zu erteilen ist. bb) Dass dies indes nicht gemeint ist, ergibt sich aber daraus, dass nach Satz 1 die Auskunft gegenüber dem Kläger zu erteilen ist, während die Rechnungslegung nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer erfolgen kann, und unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe, in denen die Verurteilung darauf gestützt worden ist, dass dem (damaligen) Kläger der in der ersten Stufe geltend gemachte „Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung“ gemäß § 242 BGB zusteht, damit er den gegen die damalige Beklagte bestehenden Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG beziffern kann (S. 66; Hervorhebung durch Unterstreichung vom Senat nur in diesem Urteil). Bei verständiger Lesart hat der Senat die damalige Beklagte danach antragsgemäß zur Erteilung der Auskunft über die erzielten Gewinne gegenüber dem Kläger und zusätzlich zur Rechnungslegung verurteilt, wobei nur die Rechnungslegung, nicht aber auch die zu erteilende Auskunft nach Wahl der Auskunftsverpflichteten gegenüber einem Wirtschaftsprüfer erfolgen kann. (1.) Der Hintergrund dieser im Anwendungsbereich des § 10 UWG nicht ungewöhnlichen Differenzierung zwischen der Verurteilung zur Auskunftserteilung einerseits und zur Rechnungslegung unter Wirtschaftsprüfervorbehalt andererseits erschließt sich unmittelbar aus dem Inhalt der zu erteilenden Rechnungslegung, zu der die damalige Beklagte verpflichtet worden ist. Sie hat Rechnung darüber zu legen, „in welchen Fällen“ sie Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und „wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächliche entstandene Schaden war“. Sie hat also die jeweiligen Kunden, die die Pauschale gezahlt haben, konkret namhaft zu machen und die bei der jeweiligen Kundenbeziehung tatsächlich durch die Verwendung der Pauschale entstandenen Kosten, die bei der Gewinnberechnung abzugsfähig sind, konkret aufzuschlüsseln, etwa nach der Zahl der bei dem jeweiligen Kunden nach Zahlungsaufforderung erfolgten Mahnungen und die dadurch entstandenen Portokosten oder Angabe der beim jeweiligen Kunden angefallenen anteiligen Gerichts- und Vollstreckungskosten, soweit sie durch die Eintreibung der Pauschale entstanden sind. Dass die zu erbringende Rechnungslegung die konkrete individualisierte Bezeichnung der von der Rücklastschriftpauschale jeweils betroffenen Kunden erfordert, ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass der Wirtschaftsprüfervorbehalt u. a. unter die Bedingung gestellt worden ist, dass die Beklagte den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, „ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind“. Diese Mitteilung ist nämlich nur möglich, wenn in der Rechnungslegung die konkreten Kundenbeziehungen offen zu legen sind. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Offenlegung der von dem unlauteren Wettbewerbsvorgehen betroffenen Kunden ist es, dem Auskunftsberechtigten die Nachprüfung der Richtigkeit der von dem unlauteren Wettbewerber erteilten Auskunft zu ermöglichen, damit dieser gegebenenfalls den Weg des § 260 Abs. 2 BGB beschreiten kann (BGH GRUR 1978, 52 f.). Das berechtigte Interesse des Auskunftsberechtigten an der Nachprüfbarkeit der Angaben des Auskunftsverpflichteten kann mit dessen berechtigtem Interesse kollidieren, seine Kundenbeziehungen nicht ausforschen zu lassen. Für diesen Fall ist dem Schuldner daher die Möglichkeit zu gewähren, die Namen und Anschriften seiner Kunden nach seiner Wahl entweder dem Gläubiger oder unter Vorlage seiner Unterlagen einem zur Verschwiegenheit verpflichteten beeideten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen (vgl. zum Ganzen BGH a. a. O.; Koch, jurisPK-UWG, a. a. O., § 9 Rn. 184, 189 bis 191). Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Auskunft, die darin besteht, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, sämtliche sonstige Angaben, die die Berechnung des erzielten Gewinns ermöglichen, nur gegenüber dem Wirtschaftsprüfer zu machen, ist nicht zulässig (Koch, a. a. o., § 9 UWG Rn. 191 m. w. N.). Sinn des Wirtschaftsprüfervorbehalts ist es, die Betriebsgeheimnisse des zur Rechnungslegung Verpflichteten zu schützen, nicht aber den Auskunftsanspruch des Auskunftsberechtigten inhaltlich auszuhöhlen. (2.) Dafür, dass mit dem Wirtschaftsprüfervorbehalt hier abweichend vom Normalfall der Auskunftsanspruch des Beklagten hinsichtlich der über die Gewinne zu erteilenden Auskunft dahin eingeschränkt werden sollte, dass die zur Gewinnberechnung erforderlichen Einnahmen und Kostenpositionen, also sämtliche zur Berechnung des Anspruchs nach § 10 UWG erforderlichen Parameter, nicht gegenüber dem Verbraucherschutzverein, sondern nur gegenüber dem Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden müssen, geben der Urteilstenor und die Entscheidungsgründe nichts her. Wäre dies gewollt gewesen, wären die sonstigen Angaben, auf die sich der Wirtschaftsprüfervorbehalt erstrecken sollte, im Tenor konkret bezeichnet worden. Dass Derartiges gewollt war, kann auch aufgrund der Prozessgeschichte ausgeschlossen werden. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt ist nicht von Amts wegen aufgrund von der Klägerin im Vorprozess konkret angesprochenen zu wahrenden Betriebsgeheimnissen ausgeurteilt worden, sondern aufgrund der Bindung des Senats gemäß § 308 ZPO an die von den Parteien gestellten Anträge, nachdem der damalige Kläger von sich aus seinen Antrag durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt beschränkt hat. Er hat bei Erhebung der Stufenklage mit Schriftsatz vom 28. März 2012 seinen antragsgemäß ausgeurteilten Stufenantrag wie folgt begründet: „Der Kläger kann die Höhe des Gewinnabführungsanspruchs derzeit allerdings noch nicht beziffern, so dass er hier im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO vorgehen muss. Mit dem Antrag zu 6. begehrt der Kläger zunächst die zur Durchsetzung seines Gewinnabführungsanspruchs erforderliche Auskunft. Dem Anspruchsberechtigten nach § 10 UWG steht nach allgemeiner Auffassung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, Köhler, a. a. O., § 10 Rn. 15 UWG. Um sicherzustellen, dass die Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns vollständig und richtig erteilt wird, insbesondere dass die Beklagte keine Rücklastschriftfälle verschweigt, ist die beantragte kaufmännische Rechnungslegung in einer Weise erforderlich, welche die Individualisierung des einzelnen Rücklastschriftfalles zulässt (Unterstreichung vom Senat). Nur auf diese Weise kann der Kläger die Vollständigkeit der Auskunft durch einen Stichprobenabgleich mit ihm bekannten Rücklastschriftfällen vornehmen. Dem Schutz eventueller Betriebsgeheimnisse kann durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt hinreichend Rechnung getragen, dazu Köhler, a. a. O., § 10 Rn. 15 unter Verweis auf § 9 Rn. 4.19. Dieser Vorbehalt ist in den Antrag zu 6. aufgenommen.“ Dem ist klar zu entnehmen, dass der Kläger mit seinem Antragsprogramm bezweckte, dass in der in Satz 2 beantragten kaufmännischen Rechnungslegung die jeweiligen Rücklastschriftpauschalfälle zu individualisieren sind, also die betroffenen Kunden namhaft zu machen sind, um ihm die Überprüfbarkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu ermöglichen und ggf. eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft verlangen zu können. In der Erkenntnis, dass die jetzige Klägerin möglicherweise ein Interesse daran haben kann, die Namen ihrer Kunden Dritten nicht zugänglich zu machen, etwa damit diese nicht gezielt von anderen Wettbewerbern beworben werden können, hat der damalige Kläger ihr mit dem Wirtschaftsprüfervorbehalt die Möglichkeit eröffnen wollen, diese Betriebsgeheimnisse nicht zwingend ihm gegenüber persönlich offenbaren zu müssen, sondern sie einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitteilen zu können. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er auf die Mindestangaben einer üblichen Grundauskunft über den erzielten Gewinn ihm gegenüber, die die Berechnungsparameter erkennen lässt, verzichten wollte. Über den Inhalt und Umfang der beantragten Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung ist im Vorprozess nichts erörtert worden; insbesondere hat die damalige Beklagte keine konkreten Kostenpositionen, die bei der Gewinnberechnung offenzulegen sind, als Betriebsgeheimnis benannt, sondern sich gegen die Stufenklage ausschließlich damit verteidigt, dass sie nicht vorsätzlich unwirksame Rücklastschriftpauschalen verwendet habe. Daraus, dass eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Auskunft und Rechnungslegung für den Fall der vorsätzlichen unlauteren Verwendung der Klausel nicht im Streit stand und der damalige Kläger von sich aus den Wirtschaftsprüfervorbehalt bereits in sein Antragsprogramm aufgenommen hatte, erklärt sich, dass in den Entscheidungsgründen vertiefende Ausführungen zum Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nicht gemacht worden sind. Das ändert aber nichts daran, dass die zu erteilende Auskunft über den erlangten Gewinn mindestens die üblichen Grundangaben zu enthalten hat, die die von der Auskunftsverpflichteten zugrunde gelegte Berechnungsmethode erkennen lassen und dem Auskunftsberechtigten die Bezifferung des Stufenantrags nach anderer Berechnungsmethode erlauben. Die von der Klägerin bevorzugte Auslegung des Urteils würde dazu führen, dass niemand die Richtigkeit ihrer Gewinnberechnung überprüfen könnte: der Auskunftsberechtigte und das Gericht nicht, weil ihnen die Parameter, mit denen der Gewinn berechnet worden ist, nicht bekannt sind, und der Wirtschaftsprüfer nicht, weil er anhand der Belege nur die betriebswirtschaftliche Richtigkeit der Rechnungslegung zu überprüfen, also die Frage zu beurteilen hat, ob die berücksichtigten Einnahme- und Ausgabenpositionen betriebswirtschaftlich angefallen und rechnerisch richtig ermittelt wurden, ihm aber nicht die rechtliche Beurteilung zusteht, ob dabei von einem zutreffenden Gewinnbegriff nach § 10 UWG ausgegangen worden ist und ob die von der Klägerin abgesetzten Kosten rechtlich überhaupt abzugsfähig sind. Das liefe darauf hinaus, dass es zur eigenen Disposition der Klägerin steht, welchen Gewinn sie sich abschöpfen lassen will. Dass dies nicht dem Sinn und Zweck der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung entspricht, ist evident. (3.) Etwas der Klägerin Günstiges ergibt sich auch nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des BGH vom 29. Januar 1985 - ZR 54/83 - NJW 1985, 958, zum Verhältnis von Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Im damaligen Fall, der keinen Wettbewerbsfall mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt betraf, hatte der dortige Kläger beantragt, ihm Rechnung über die Verwendung eines bestimmten Geldbetrags zu legen, hilfsweise Auskunft über die Verwendung dieses Geldbetrags zu erteilen. Das Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch auf Rechnungslegung bereits erfüllt war. Der BGH hat nach Abweisung des Anspruchs auf Rechnungslegung einen Anspruch auf Auskunft verneint, weil nach dem klaren Wortlaut der Anträge das Auskunftsbegehren vollständig in dem Gegenstand des auf Rechnungslegung gerichteten Antrags enthalten war, so dass der Kläger mit der weitergehenden Rechnungslegung alle Informationen, die er mit der Auskunft begehrte, bereits erhalten hatte. Dieser war daher in die Lage versetzt worden, aufgrund der mitgeteilten Informationen in die Leistungsstufe übergehen zu können. Im Unterschied dazu muss in dem hier eingetretenen Fall, dass die Klägerin von dem Wirtschaftsprüfervorbehalt Gebrauch macht, die Rechnungslegung gerade nicht gegenüber dem auskunftsberechtigten Beklagten, sondern nur gegenüber einem Wirtschaftsprüfer erfolgen. Da der Sinn des Wirtschaftsprüfervorbehalts im vorliegenden Fall aber, wie bereits ausgeführt, ausschließlich darin besteht, dass die Klägerin dem Beklagten nicht die individuellen Kundendaten offenbaren muss, nicht aber der Geheimhaltung der Berechnungsfaktoren des zugrunde gelegten Gewinns dient, weil diese im Rahmen der mit der Auskunft bezweckten Gewinnabschöpfung keine schützenswerte Betriebsgeheimnisse darstellen, hat der Beklagte nach dem Schutzzweck des Auskunftstitels auch nach Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer weiterhin gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, die die Einnahmen und die Kostenpositionen, die abgezogen werden sollen, enthält und ihm persönlich gegenüber zu erfüllen ist. III. Die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2015 ist nur deklaratorischer Natur, weil der Einstellungsbeschluss bereits mit Verkündung des angefochtenen Urteils außer Kraft getreten ist (vgl. Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 769 Rn. 29; Zöller/Herget, a. a. O., § 769 Rn.9). Sie ist klarstellend zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der weiteren Zwangsvollstreckung erfolgt. Einer Aufhebung der außerdem im angefochtenen Urteil bis zur Rechtskraft des Urteils angeordneten vorläufigen Einstellung des Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Senatsurteils vom 26. März 2013 bedarf es nicht, weil diese Anordnung aufgrund des Senatsurteils, durch das das angefochtenen Urteil abgeändert und insgesamt neu gefasst worden ist, automatisch hinfällig ist. Eine vorläufige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Vorprozessurteils durch den Senat gemäß §§ 770, 769 ZPO ist mangels Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ebenfalls nicht veranlasst. Im Übrigen wäre die Vollstreckungsgegenklage aus den Gründen zu II. mangels Erfüllung des Auskunftstitels auch unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Abs. 1 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.