Beschluss
2 Ws 16/24 Vollz
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0416.2WS16.24VOLLZ.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kostenbeiträge von im Maßregelvollzug untergebrachten Erwachsenen werden in Schleswig-Holstein von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erhoben. Rechtsgrundlage ist § 46 MVollzG SH, nicht § 78 LStVollzG SH.(Rn.10)
2. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich nach den §§ 109 ff StVollzG, nicht nach § 30a EGGVG.(Rn.9)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 13. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 11. Januar 2024 - 44 StVK 77/23 Vollz - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die 13. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.857,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kostenbeiträge von im Maßregelvollzug untergebrachten Erwachsenen werden in Schleswig-Holstein von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erhoben. Rechtsgrundlage ist § 46 MVollzG SH, nicht § 78 LStVollzG SH.(Rn.10) 2. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich nach den §§ 109 ff StVollzG, nicht nach § 30a EGGVG.(Rn.9) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 13. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 11. Januar 2024 - 44 StVK 77/23 Vollz - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die 13. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.857,80 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist im Klinikum im Maßregelvollzug untergebracht. Seit September 2022 geht er einer geringfügigen Beschäftigung auf 450,00 € Basis nach, zudem bezieht eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 729,01 €. Gegen den Beschwerdeführer wurden mit Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Flensburg vom 15. Dezember 2022 für die Monate September bis Dezember 2022 Haftkostenbeiträge in Höhe von 1.857,00 € (monatlich 464,45 €) geltend gemacht. Hierbei stützte sich - wie aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Flensburg an den Verteidiger des Antragstellers vom 29. Dezember 2022 (Bl. 3 d. A.) deutlich wird - diese auf § 78 Abs. 2 LStVollzG SH, nachdem sie ursprünglich auf die - aufgehobene - Vorschrift § 10 JVKostO abgestellt hatte. Gegen die erwähnte Kostenrechnung wendete sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG mit § 138 Abs. 2 Satz 1 StVollzG des Bundes werde ein Haftkostenbeitrag im Falle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erhoben, wenn der Untergebrachte ihm zugewiesene oder ihm ermöglichte Arbeit verrichtet. Dies sei bei ihm der Fall, weil er seit dem 1. September 2022 - was unstreitig ist - einer Arbeitstätigkeit bei der Firma K. nachgehe. Daher sei jede Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass gemäß § 78 LStVollzG SH ein Haftkostenbeitrag erhoben werden könne. Aus der Norm ergebe sich, dass auch Gefangene, die zwar Vergütung nach dem LStVollzG SH erhalten, darüber hinaus aber noch anderweitige Einkünfte erzielen, durch die Anstalt grundsätzlich zur Zahlung von Haftkosten herangezogen werden könnten. Als Selbstbehalt sei lediglich das Belassen eines Tagessatzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 LStVollzG SH normiert. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Zurücknahme der Zahlungsforderung und Rückerstattung der bereits erhaltenen Beträge abgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat als Antragsgegnerin allerdings das Klinikum für forensische Psychiatrie angenommen und im Übrigen gemeint, dass der Sachverhalt gleichwohl am Maßstab des § 78 LStVollzG SH zu messen sei. Anders als nach § 50 StVollzG des Bundes entfalle danach der Haftkostenbeitrag jedoch nicht vollständig, wenn Vergütungen nach dem Landesstrafvollzugsgesetz als Einkünfte zu berücksichtigen seien. Lediglich diese Einkünfte könnten unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer verfüge über zwei Einkommensquellen, von denen nur eine nach § 78 Abs. 1 Satz 3 LStVollzG SH unberücksichtigt bleibe. Auch sei nicht zu sehen, dass die Erhebung des Haftkostenbeitrages nach § 78 Abs. 1 Satz 4 LStVollzG SH die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers gefährden würde. Zur Beurteilung der Gefährdung verbleibe der Anstalt ein prognostischer Beurteilungsspielraum. Sei damit die Entscheidung nur danach zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten worden, seien Fehler nicht zu erkennen. Ausweislich der Verfügung vom 15. Dezember 2022 habe die Staatsanwaltschaft insoweit berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sich in der Entlassungsplanung befand, sich aber dennoch für einen Kostenansatz entschieden. Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Deren Statthaftigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer derart unzureichend seien, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG des Bundes gar nicht überprüft werden könnten. In der Sache habe bereits die Staatsanwaltschaft die Problematik einer Gefährdung der Wiedereingliederung des Gefangenen nicht hinreichend geprüft. Auch die Strafvollstreckungskammer habe sich hierzu nicht verhalten. Das gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG des Bundes beteiligte Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein hat zu bedenken gegeben, dass sich eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft Flensburg am Verfahren angeboten hätte. Auch sei es zweifelhaft, ob tatsächlich § 78 LStVollzG SH die richtige Rechtsgrundlage sei, näher liege eine Anwendung von § 46 MVollzG SH (“Kostenbeteiligung“). Auch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 4 MVollzG SH sei aber von der Geltendmachung des Anspruchs abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der untergebrachten Menschen hierdurch gefährdet werde. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das Klinikum für forensische Psychiatrie und Psychotherapie bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2023 - dieses befindet sich bei den Akten - unter Hinweis auf die Entlassungsvorbereitung darum gebeten habe, von eine Erhebung der Unterbringungskosten abzusehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG und zulässig eingelegt worden (1.). Sie hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung wegen verfahrensrechtlicher (2.) und sachlich rechtlicher Fehler (3.) aufzuheben war. Allerdings ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG des Bundes). 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG folgt bereits daraus, dass die Entscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht deshalb geboten ist, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Rede steht. Die angefochtene Entscheidung lässt nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die Strafvollstreckungskammer von der Passivlegitimation des Klinikums für forensische Psychiatrie ebenso ausgeht wie von der Maßstäblichkeit des § 78 LStVollzG SH. Schon dies ist ebenso rechtsfehlerhaft, wie auch sowohl die angefochtene Entscheidung als auch - zugrunde liegend - die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft eine hinreichende Sachaufklärung und Beschäftigung mit den bei der Erhebung eines Haftkostenbeitrages maßgeblichen Umständen nicht erkennen lässt. Würde die angefochtene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, wäre somit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu besorgen. 2. Zwar ist die Entscheidungsbefugnis der Strafvollstreckungskammern und nachfolgend des Senats grundsätzlich eröffnet. Denn sowohl gemäß § 124 LStVollzG SH als auch gemäß § 26 MVollzG SH mit § 138 Abs. 3 und 4 StVollzG des Bundes gelten für die gerichtliche Kontrolle die §§ 109 ff. StVollzG des Bundes, ohne dass die Gesetzesbegründungen Hinweise auf Einschränkungen erkennen ließen. Damit ist zugleich klargestellt, dass trotz Unanwendbarkeit von § 50 StVollzG des Bundes auch für die Kontrolle der Erhebung von Haftkosten- oder Kostenbeiträgen nicht der gesonderte Rechtsweg nach § 30a EGGVG gilt, dem eine reine Auffangfunktion zukommt (Kissel/Mayer, 10. Aufl. (2021), Rn. 2 zu § 30a EGGVG). Allerdings ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer zulässiger Antragsgegner bereits des erstinstanzlichen Verfahrens nicht das Klinikum für forensische Psychiatrie. Würde mit der Strafvollstreckungskammer § 78 LStVollzG SH angewendet, folgt dies daraus, dass gemäß § 1 LStVollzG SH dieses Gesetz allein den Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Strafarrest in Justizvollzugsanstalten regelt. Die in § 78 LStVollzG SH erwähnte „Anstalt“, welche einen Haftkostenbeitrag erheben kann, ist mithin allein eine Justizvollzugsanstalt und nicht eine Einrichtung des Maßregelvollzuges. Würde - wie es das Ministerium angeregt hat - nicht auf § 78 LStVollzG SH, sondern auf § 46 MVollzG SH abgestellt, wäre Antragsgegner die Staatsanwaltschaft. Denn die Unterbringung eines Verurteilten im Maßregelvollzug ändert nichts daran, dass er weiterhin der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde unterstellt ist, im Erwachsenenvollzug also der Staatsanwaltschaft. Insoweit formuliert die Entwurfsbegründung für das Maßregelvollzugsgesetz SH (LT- Drs. 19/1757) in ihrer Einzelbegründung zu § 46 MVollzG SH auch ausdrücklich: „Die Erhebung des Kostenbeitrags bleibt weiterhin in der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde (in der Regel Staatsanwaltschaft)“. Ersichtlich hat die Strafvollstreckungskammer die Staatsanwaltschaft Flensburg in dem von ihr gestalteten Verfahren aber nicht beteiligt, so dass - wäre § 46 MVollzG SH anzuwenden - die getroffene Entscheidung schon deshalb an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet. § 46 MVollzG SH ist jedoch anzuwenden, so dass sowohl die Staatsanwaltschaft Flensburg als auch die Strafvollstreckungskammer ersichtlich von einer falschen Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages im Maßregelvollzug ausgegangen sind. Für diesen gab es schon von jeher deshalb eine eigenständige Rechtsgrundlage, weil auch der - in Schleswig-Holstein nicht mehr anwendbare - § 138 Abs. 2 StVollzG des Bundes die bundesrechtliche Norm für den Haftkostenbeitrag in § 50 StVollzG lediglich für „entsprechend“ anwendbar hielt und überdies Modifikationen vorsah. Seit Geltung des Maßregelvollzugsgesetzes in Schleswig-Holstein gilt allerdings - hierauf weist das Ministerium in seiner Zuschrift völlig zu Recht hin - allein § 46 MVollzG SH, wie sich unzweifelhaft aus dem Vergleich des Anwendungsbereiches in § 1 MVollzG SH einerseits und § 1 StVollz GSH andererseits ergibt. 3. Ungeachtet dessen ist weiter nicht ersichtlich, warum und unter Anwendung welchen Maßstabes sowohl die Staatsanwaltschaft Flensburg als auch die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen sind, dass eine Erhebung der Kostenbeiträge nicht die soziale Wiedereingliederung des Untergebrachten gefährden könnte. Insoweit ist die Erhebung oder Nichterhebung noch nicht einmal eine Ermessensentscheidung. Vielmehr „ist“ von der Geltendmachung abzusehen, „soweit die Wiedereingliederung der untergebrachten Menschen“ hierdurch gefährdet würde.“ Soweit mit dieser Formulierung gleichwohl der Strafvollstreckungsbehörde auf der tatbestandlichen Ebene ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2007 - 1 Ws 377/07 -, bei juris, Rn. 7), ist zwar lediglich zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt worden ist, ob durch eine nicht mehr vertretbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten worden sind oder ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Dass die Strafvollstreckungskammer in ihrer angefochtenen Entscheidung dies verneint hat, vermag auf der Basis der bisherigen Feststellungen aber nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der Staatsanwaltschaft ausweislich der Verfügung vom 15. Dezember 2022 bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in der Entlassungsplanung befand. Nähere Ausführungen zur Bewertung dieses Umstandes lassen sich der erwähnten Kostenrechnung jedoch nicht entnehmen. Und schon überhaupt nicht die Berücksichtigung der - in der Stellungnahme des Ministeriums angesprochenen - Stellungnahme des Klinikums vom 23. März 2023, die ggf. Anlass für entsprechende Nachfragen hätte sein können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung der Staatsanwaltschaft als auch die Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer. Vor einer erneuten Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer selbst oder auf ihre Veranlassung die Staatsanwaltschaft daher zu überprüfen haben, welche Entwicklung der Antragsteller im Maßregelvollzug genommen hat, welche Entlassungsperspektive besteht, wie seine finanziellen Verhältnisse liegen und inwieweit ein Kostenbeitrag notwendige Rücklagen aufzehren würde oder nicht. Insoweit wird ggf. auch die Wiedereingliederungsperspektive zu überprüfen sein. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird die Strafvollstreckungskammer bei erneuter Sachbehandlung ebenfalls zu entscheiden haben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt - wie bereits im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer - gemäß §§ 60, 52 Abs. 1 GKG 1.857,80 €.