OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 62/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0531.16U62.20.00
14Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn ein Kläger auf erster Stufe die Herausgabe von Vertragsunterlagen begehrt, die nicht der Bezifferung seines Leistungsanspruchs, sondern der Prüfung dienen, ob ihm noch ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. zusteht.(Rn.36) 2. Auch im Fall eines bereits gekündigten und abgerechneten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags kann dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe von Vertragsunterlagen aus § 242 BGB zustehen, wenn ihm diese nicht mehr vorliegen und er geltend macht, er benötige sie, um zu prüfen, ob ihm noch ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. zusteht.(Rn.51) 3. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht keine Frist. Er verjährt jedenfalls so lange nicht, wie kein Widerspruch erklärt worden ist. Er ist allein dadurch begrenzt, dass die Unterlagen beim Versicherer nicht mehr vorhanden sind, weil dieser sie berechtigterweise vernichtet hat.(Rn.59)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die folgenden die Versicherungsverträge aaa, bbb und ccc betreffenden Unterlagen in Kopie herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 0,50 € pro Kopie für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite: - die jeweils vom Kläger gestellten Anträge auf Abschluss der Lebensversicherungsverträge; - die jeweilige Versicherungspolice; - die dem Kläger jeweils erteilte Verbraucherinformation; - das jeweilige Begleitschreiben, mit dem die Police an den Kläger übersandt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Kläger zu 87 % und die Klägerin zu 8 %. Die Beklagte trägt 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn ein Kläger auf erster Stufe die Herausgabe von Vertragsunterlagen begehrt, die nicht der Bezifferung seines Leistungsanspruchs, sondern der Prüfung dienen, ob ihm noch ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. zusteht.(Rn.36) 2. Auch im Fall eines bereits gekündigten und abgerechneten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags kann dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe von Vertragsunterlagen aus § 242 BGB zustehen, wenn ihm diese nicht mehr vorliegen und er geltend macht, er benötige sie, um zu prüfen, ob ihm noch ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. zusteht.(Rn.51) 3. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht keine Frist. Er verjährt jedenfalls so lange nicht, wie kein Widerspruch erklärt worden ist. Er ist allein dadurch begrenzt, dass die Unterlagen beim Versicherer nicht mehr vorhanden sind, weil dieser sie berechtigterweise vernichtet hat.(Rn.59) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die folgenden die Versicherungsverträge aaa, bbb und ccc betreffenden Unterlagen in Kopie herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 0,50 € pro Kopie für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite: - die jeweils vom Kläger gestellten Anträge auf Abschluss der Lebensversicherungsverträge; - die jeweilige Versicherungspolice; - die dem Kläger jeweils erteilte Verbraucherinformation; - das jeweilige Begleitschreiben, mit dem die Police an den Kläger übersandt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Kläger zu 87 % und die Klägerin zu 8 %. Die Beklagte trägt 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Kläger wenden sich gegen die Abweisung ihrer auf Rückabwicklung von insgesamt vier Lebensversicherungsverträgen und eines Rentenversicherungsvertrags gerichteten Klage. Der Kläger und die Klägerin beantragten seit dem Jahr 1999 den Abschluss verschiedener Lebens- und Rentenversicherungen bei der Beklagten. Sie erhielten jeweils den Versicherungsschein und weitere Vertragsunterlagen. Die Kläger leisteten bis zu ihrer jeweiligen Kündigung im Jahr 2008 die vereinbarten Beiträge. Im Jahr 2017 ließen sie jeweils durch einen Rechtsanwalt den „Widerspruch gem. § 5a VVG bzw. den Rücktritt gem. § 8 VVG“ erklären. Hinsichtlich dreier (der nachfolgend zunächst genannten) Verträge liegen dem Kläger Vertragsunterlagen heute nicht mehr vor. Ihre Herausgabe verlangt er im Wege einer Stufenklage. Vertrag mit der Versicherungsscheinnummer aaa Im Jahr 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags. Die Beklagte übersandte einen Versicherungsschein. Versicherungsbeginn sollte der 1. Oktober 1999 sein. Der Versicherungsbeitrag betrug zunächst 51,13 € pro Monat. Mit Schreiben vom 7. März 2008 (Anlage BLD 1, Bl. 49) erklärte der Kläger die Kündigung dieses Vertrags und sieben weiterer Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Zum 1. Mai 2008 wurde der Vertrag beendet und abgerechnet. Den von ihr errechneten Rückkaufswert in Höhe von 3.829,30 € zahlte die Beklagte dem Kläger aus. Mit Schreiben vom 5. März 2009 beanstandete der Kläger einen vermeintlich vorgenommenen Stornoabzug im Zuge der Vertragsbeendigung. Die Beklagte teilte mit, dass es keinen Stornoabzug gegeben habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2017 erklärte der Kläger einen Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 zurück. Mit Schreiben vom 2. November 2017 ließ der Kläger die Beklagte über seinen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf den erklärten Widerspruch zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auffordern und verlangte die Herausgabe diverser Vertragsunterlagen (Anlage K 1, Bl. 9). Die Beklagte wies diese Forderung zurück (Anlage K 2, Bl. 10). Vertrag mit der Versicherungsscheinnummer bbb Im Jahr 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer weiteren Lebensversicherung. Die Beklagte übersandte einen Versicherungsschein. Versicherungsbeginn sollte der 1. Februar 2003 sein. Der Versicherungsbeitrag betrug zunächst 50,- € pro Monat. Mit Schreiben vom 7. März 2008 kündigte der Kläger den Vertrag. Zum 1. Mai 2008 wurde der Vertrag beendet und abgerechnet. Die Beklagte zahlte den von ihr errechneten Rückkaufswert in Höhe von 1.689,- € aus. Im März 2009 erfolge auch hier die erfolglose Beanstandung eines vermeintlichen Stornoabzugs. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2017 erklärte der Kläger einen Widerspruch, den die Beklagte zurückwies, woraufhin der Kläger die Beklagte zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und zur Übersendung der Vertragsunterlagen auffordern ließ - auch hier ohne Erfolg. Vertrag mit der Versicherungsscheinnummer ccc Im Jahr 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer weiteren Lebensversicherung. Versicherungsbeginn sollte der 1. November 2004 sein. Der Versicherungsbeitrag betrug zunächst 50,- € pro Monat. Nach Kündigung des Klägers vom 7. März 2008 wurde der Vertrag zum 1. Mai 2008 beendet und abgerechnet. Der errechnete Rückkaufswert in Höhe von 1.122,01 € wurde dem Kläger ausgezahlt. Der Kläger ließ am 16. Oktober 2017 den Widerspruch erklären und verlangte die Rückabwicklung und Herausgabe von Vertragsunterlagen, was die Beklagte wiederum ablehnte. Vertrag mit der Versicherungsscheinnummer ddd Die Klägerin beantragte im Frühjahr 2004 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Vorgesehen war ein Vertragsschluss im sogenannten Policenmodell mit Versicherungsbeginn am 1. März 2004. Die monatliche Prämie betrug 50,- €. Der Sparanteil der Prämien sollte jeweils hälftig in zwei Fonds investiert werden. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht befand sich auf der Innenseite des dem Versicherungsschein vorangestellten bedruckten Aktendeckels, der mit dem Versicherungsschein fest verbunden war. Die Widerspruchsbelehrung (Anlage K 22, Bl. 139) im Fettdruck lautete: „Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und weiterer für den Vertragsinhalt maßgebender Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen in Textform widersprechen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein und die genannten Unterlagen vollständig vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs (§ 5a VVG).“ Die Klägerin zahlte regelmäßig die von ihr geschuldeten Prämien. Mit Schreiben vom 28. April 2008 kündigte sie den Vertrag. Die Beklagte bestätigte die Vertragsbeendigung zum 1. Juni 2008 und zahlte der Klägerin den errechneten Rückkaufswert in Höhe von 1.227,39 € aus. Mit E-Mail ihres Rechtsanwalts vom 16. Oktober 2017 (Anlage K 21, Bl. 138) erklärte die Klägerin den „Widerspruch gem. § 5a VVG bzw. den Rücktritt gem. § 8 VVG.“ Die Beklagte wies den Widerspruch als verfristet zurück. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung weiterer 1.180,23 €. Vertrag mit der Versicherungsscheinnummer eee Der Kläger beantragte im Jahr 2004 den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2004. Der Vertrag sollte ebenfalls im sogenannten Policenmodell zustande kommen. Die monatliche Prämie betrug 153,- €. Der Sparanteil der Prämien sollte in verschiedene Fonds investiert werden. Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 17. November 2004, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation. Die Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG alte Fassung befand sich auf Seite 3 des Versicherungsscheins als einziger Absatz im Fettdruck mit einer umrahmten und in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Widerspruchsbelehrung“. Sie lautete: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieser Police, der Verbraucherinformationen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgebender Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen in Textform widersprechen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen die Police und die genannten Unterlagen vollständig vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs (§ 5a VVG).“ Der Kläger zahlte regelmäßig die Prämien. Im Jahr 2008 kündigte er den Vertrag. Die Beklagte bestätigte die Vertragsbeendigung zum 1. April 2008 und zahlte den von ihr errechneten Rückkaufswert in Höhe von 2.874,82 € an den Kläger aus. Mit (anwaltlicher) E-Mail vom 17. August 2017 (Anlage K 31, Bl. 183) erklärte der Kläger „den Widerspruch gem. § 5a VVG bzw. Rücktritt gem. § 8 VVG.“ Die Beklagte wies den Widerspruch als verfristet zurück. Der Kläger begehrt die Auszahlung weiterer 6.130,80 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe zur Prüfung eines möglichen Widerspruchsrechts ein Anspruch auf Herausgabe der verlangten Unterlagen aus § 3 Abs. 4 VVG bzw. § 810 BGB oder § 242 BGB zu. Die Fairness gebiete, dass die Beklagte, der die Erfüllung leicht möglich sei, ihm, der die Unterlagen nicht mehr habe, diese zur Verfügung stelle. Beide Kläger haben gemeint, dass sie hinsichtlich der zuletzt genannten Verträge nicht ausreichend belehrt worden seien. Die Belehrung sei nicht hinreichend deutlich hervorgehoben gewesen. Sie sei unzulässigerweise in einem Konditionalsatz gehalten. Außerdem sei die Verbraucherinformation nicht ausreichend gewesen. Insbesondere die Angaben zum Versicherer, zur Antragsbindungsfrist und ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko seien unzureichend bzw. fehlten ganz. Zu ihren Hilfsanträgen haben sie behauptet, dass die Berechnung des jeweiligen Rückkaufswerts fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen beständen schon deshalb nicht, weil die Vertragsverhältnisse lange beendet und abgerechnet seien. Das Widerspruchsrecht sei außerdem jeweils verwirkt. Die Berechnung des vermeintlichen Anspruchs auf Rückabwicklung sei überdies falsch. Wegen der erstinstanzlich gestellten (in der Berufungsinstanz unverändert weiterverfolgten) Anträge und die weiteren Einzelheiten des Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Stufenklage für zulässig gehalten. Herausgabeansprüche beständen weder aus § 3 VVG noch aus § 810 BGB oder § 242 BGB. § 3 Abs. 4 VVG gelte nur während des Laufs des Versicherungsvertrags. § 3 Abs. 3 VVG beziehe sich nur auf eine abhandengekommene Police. Es sei nicht ersichtlich, dass der Versicherungsschein dem Kläger abhanden gekommen sei. Ein Anspruch aus § 810 BGB scheitere daran, dass dieser sich nur auf die Einsicht in Originalurkunden erstrecke. Dass diese bei der Beklagten noch vorhanden seien, sei nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus § 242 BGB stehe entgegen, dass mit § 810 BGB und § 3 VVG speziellere Vorschriften existierten. Die bezifferten Zahlungsanträge scheiterten daran, dass den Klägern kein Widerspruchsrecht mehr zugestanden habe. Sie seien ordnungsgemäß belehrt worden. Die Verbraucherinformation sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht über eine Antragsbindungsfrist zu belehren gewesen, da der Vertrag im Policenmodell geschlossen worden sei. Eine Information über ein Totalverlustrisiko sei in der Anlage D zum VAG a.F. nicht vorgesehen gewesen. Eine Information darüber, dass der Widerspruch an die Beklagte zu richten war, sei entbehrlich gewesen, weil sich dies von selbst verstehe. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien wegen eingetretener Verjährung jedenfalls nicht durchsetzbar. Zu einer Vorlage an den EuGH sei das Landgericht, da es kein letztinstanzliches Gericht sei, nicht verpflichtet. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des Herausgabeanspruchs widersprüchlich, wenn zum einen ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG verneint werde, weil nicht feststehe, dass der Versicherungsschein abhanden gekommen sei, zum anderen zum Anspruch aus § 242 BGB ausgeführt werde, es gehe zu Lasten des Klägers, wenn er die Unterlagen weggegeben oder entsorgt habe. Hinsichtlich der Zahlungsanträge sei die Belehrung schon deshalb nicht ausreichend, weil sie sich auf der Innenseite des Aktendeckels befunden habe. Sie sei außerdem nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Inhaltlich sei sie nicht hinreichend klar, weil sie in einem Konditionalsatz formuliert sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, - bezüglich der Versicherungsverträge des Klägers mit den Nummern aaa, bbb und ccc im Wege der Stufenklage (Anträge 1 - 9) zunächst zur Herausgabe des jeweiligen Versicherungsantrags, der Versicherungspolice, der Verbraucherinformation und des Policenbegleitschreibens und sodann zur Zahlung eines nach Auskunft zu beziffernden Betrags sowie zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten; - bezüglich des Versicherungsvertrags der Klägerin mit der Nummer eee (Anträge 10, 11 und 12) zur Zahlung von 1.180,23 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise im Wege der Stufenklage auf erster Stufe zur Auskunftserteilung über die Berechnung der Auszahlungsbeträge durch Angabe von Deckungskapital, Rückkaufswert, Abschlusskosten pp. und zur Herausgabe entsprechender Belege, auf zweiter Stufe zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und auf dritter Stufe zur Zahlung eines noch zu beziffernden Betrags. - bezüglich des Versicherungsvertrags des Klägers mit der Nummer ddd (Anträge 13. - 15.) zur Zahlung von 6.130,80 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunftserteilung über die Berechnung der Auszahlungsbeträge durch Angabe von Deckungskapital, Rückkaufswert, Abschlusskosten pp. und zur Herausgabe entsprechender Belege, auf zweiter Stufe zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und auf dritter Stufe zur Zahlung eines noch zu beziffernden Betrags. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt die von ihr erhobene Einrede der Verjährung. Sie vertritt weiter die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. II. Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg, § 513 ZPO. Hinsichtlich der nicht bezifferten Anträge zu 2., 5. und 8. ist die Klage bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vorliegen (1). Mit seinem Herausgabeverlangen (Anträge 1., 4. und 7.) hat der Kläger gleichwohl Erfolg (2). Die bezifferten Anträge zu 10. und 13. nebst zugehöriger Hilfsanträge 12. und 15. sind dagegen ebenso unbegründet (3) wie die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anträge zu 3., 6., 9., 11. und 14. (4). Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vor (5.). 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die erhobene Stufenklage nicht zulässig. Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Sie befreit ihn lediglich von der Notwendigkeit, seinen Leistungsanspruch von Anfang an zu beziffern, wenn es für die Bezifferung auf die begehrte Auskunft ankommt. Für die Zulässigkeit der Stufenklage muss deshalb das Unvermögen eines Klägers zur Bezifferung der beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, juris Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall. Mit den Anträgen zu 1., 4. und 7. begehrt der Kläger die Herausgabe von Unterlagen, die ihm die Prüfung ermöglichen sollen, ob ihm überhaupt bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen (Klageschrift S. 6 f., 10 f. und 14 f., Bl. 3 ff.). Für die Bezifferung seines Anspruchs sind die verlangten Unterlagen allenfalls von untergeordneter Bedeutung und sicher nicht ausreichend. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2018 (dort S. 2, Bl. 83 R) aufgeführt hat, die begehrten Vertragsunterlagen dienten neben der Prüfung des Widerspruchsrechts auch dazu, die Prämienzahlungen nachzuvollziehen, steht dies im Widerspruch zu den Angaben in der Klageschrift, mit der die jeweilige anfängliche Prämie beziffert worden ist. Aus den verlangten Unterlagen, die jeweils vor dem Beginn der Versicherung datieren, lassen sich auch keine Informationen darüber gewinnen, welche Prämien der Kläger bis zur Beitragsfreistellung am 1. Februar 2007 tatsächlich gezahlt hat. Entgegen seiner Behauptung hat der Kläger die Beklagte vorgerichtlich auch nicht zur Auskunft über die gezahlten Prämien aufgefordert, sondern sogleich - freilich ohne die Höhe zu benennen - zur Rückzahlung (Anlagen K 1, K 3 und K 5, Bl. 9, 11, 13). Das spricht deutlich dafür, dass es dem Kläger mit den Anträgen zu 1., 4. und 7. nicht darum geht, die Möglichkeit zu erhalten, seine vermuteten Leistungsansprüche zu beziffern, sondern allein darum, zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für den erklärten Widerspruch bestanden. Zweck des § 254 ZPO ist es indes nicht, dem Kläger das allgemeine Prozessrisiko zu nehmen und ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob erhobene Einwendungen der Gegenseite berechtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, juris Rn. 19). Der Gefahr, dass die Beklagte den Kläger jeweils ordnungsgemäß belehrt hat und die von ihm gleichsam ins Blaue erklärten Widersprüche deshalb wirkungslos waren, kann er deshalb nicht durch die Erhebung einer Stufenklage entgehen. Die Unzulässigkeit der Stufenklage hat eine Umdeutung der Anträge in eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO zur Folge (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 21). Danach sind die benannten Herausgabeansprüche als auf gleicher Stufe mit den unbezifferten Leistungsanträgen geltend gemacht zu behandeln. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Anträge zu 2., 5. und 8. unzulässig sind, da sie entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen bestimmten Antrag enthalten (vgl. ebd.). 2. Die auf Herausgabe von Vertragsunterlagen gerichteten Anträge sind dagegen zulässig und begründet. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch aus § 242 BGB. a) Den Anträgen fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. (1) Allerdings könnten bereicherungsrechtliche Zahlungsansprüche, deren Vorbereitung die Herausgabeansprüche vermeintlich dienen, inzwischen verjährt sein. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Im Falle eines Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. gilt der Anspruch als mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, juris Rn 19). Die erforderliche Kenntnis eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegt vor, wenn dem Gläubiger seine Leistung und das Fehlen des rechtlichen Grundes bekannt wird (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 199 Rn. 33). Der Kläger hatte ursprünglich Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen, aus denen sich das behauptete Fehlen des rechtlichen Grundes ergab. Sämtliche Vertragsunterlagen lagen ihm vor. Dass der Kläger nun geltend macht, dass er die Unterlagen nicht mehr habe und er auf ihre Überlassung durch die Beklagte angewiesen sei, hilft ihm nicht weiter. Dabei kann offen bleiben, ob die einmal vorhandene Kenntnis der aktuellen Kenntnis der maßgeblichen Umstände gleichsteht. Denn jedenfalls muss sich der Kläger so behandeln lassen, als hätte er positive Kenntnis von allen maßgebenden Umständen gehabt, weil er durch seine Rechtsanwälte den Widerspruch erklären und die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Prämien und Auszahlung der gezogenen Nutzungen auffordern ließ. Wer sich - wie der Kläger - ohne Einschränkungen eines Anspruchs berühmt, behauptet damit schlüssig sein Wissen um das Bestehen dieses Anspruches. Der Kläger ist im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfrist deshalb nicht mehr schutzwürdig, zumal er es selbst in der Hand hatte, den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben, indem er mit der Erklärung des Widerspruchs gewartet hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 43; Urteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 36). Die Verjährungsfrist begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2017 zu laufen und lief am 31. Dezember 2020 ab. Es bestehen Zweifel daran, ob die im Jahr 2018 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der Verjährung führen konnte. Denn nur eine wirksam erhobene Leistungsklage ist geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, juris Rn. 17; Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, juris Rn. 17; Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 204, Rn. 4). Die Leistungsanträge des Klägers genügen diesen Mindestanforderungen nicht, da sie unbeziffert sind und deshalb keinen bestimmten Antrag haben. (2) Gleichwohl kann den Herausgabeanträgen ein Rechtsschutzinteresse nicht aberkannt werden. Der Kläger muss unabhängig von der Frage, ob ein etwaiger Zahlungsanspruch noch durchsetzbar wäre, die Möglichkeit erhalten, die Voraussetzungen selbst zu überprüfen. Überdies können die begehrten Unterlagen auch für die Prüfung etwaiger Regressansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Beratung von Bedeutung sein. b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe der begehrten Vertragsunterlagen aus § 242 BGB liegen vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20 m.w.N.). Ausreichend ist, dass der begründete Verdacht eines durch die begehrte Auskunft vorbereiteten Hauptsacheanspruchs besteht (BGH a.a.O.). Der Kläger hat die Unterlagen nicht mehr. Dies ist ihm auch nicht vorzuwerfen. Er konnte nach Abrechnung der Verträge davon ausgehen, dass die vertragliche Beziehung zur Beklagten beendet war. Bis zur Entscheidung des EuGH im Jahr 2013 musste jeder Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ohne Rücksicht auf etwaige Belehrungsfehler nach einem Jahr erlischt. Insofern bestand kein Grund dafür, die Vertragsunterlagen aufzubewahren. Schließlich ist es der Beklagten unschwer möglich, dem Kläger die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Erfordernis eines „begründeten Verdachts“ gilt hier nur eingeschränkt. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dient zwar nicht der Ausforschung. Bloße Mutmaßungen, dass ein Anspruch bestehen könnte, für den die Auskunft benötigt wird, reichen grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, juris Rn. 28). Etwas anderes gilt indes, wenn eine Vertragspartei die Herausgabe von Unterlagen begehrt, die ihr selbst einmal vorlagen. Dann geht es dem Anspruchsteller nämlich nicht um die erstmalige Ermittlung eines Sachverhalts, sondern darum, erneut in den Kenntnisstand versetzt zu werden, der schon einmal bestand. Wenn das Herausgabeverlangen in diesen Fällen nicht aus besonderen Gründen als mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist ihm in der Regel zu entsprechen (BGH, Urteil vom 28. April 1992 - XI ZR 193/91, juris Rn. 13). (1) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Versicherungsverträge bereits im Jahr 2008 vom Kläger gekündigt und von der Beklagten abgerechnet worden sind. Dies führt nicht zur Annahme eines mutwilligen oder missbräuchlichen Verhaltens des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine Kündigung des Lebensversicherungsvertrags der späteren Ausübung des Widerspruchsrechts nicht entgegen (vgl. Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 486/14, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Kündigung des Vertrags ist also nicht als missbräuchlich anzusehen. Nichts anderes kann für den Herausgabeanspruch gelten. Das Widerspruchsrecht wäre nämlich entwertet, würde es nicht durch einen Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch hinsichtlich der Vertragsunterlagen flankiert. Denn nur mit Hilfe dieser Unterlagen ist es einem Versicherungsnehmer überhaupt möglich, die Voraussetzungen für ein noch bestehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu prüfen. Einem Versicherungsnehmer ist auch nicht vorzuwerfen, dass er nach vermeintlich endgültiger Abrechnung des Versicherungsverhältnisses nicht mehr im Besitz der Vertragsunterlagen ist. Lebensnah ist davon auszugehen, dass er sie jedenfalls nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist vernichtet. (2) Einem Anspruch aus § 242 BGB steht, anders als das Landgericht gemeint hat, auch nicht entgegen, dass mit § 3 Abs. 3 und 4 VVG Spezialregelungen existieren. Die Ansprüche können vielmehr nebeneinander bestehen (vgl. Brömmelmeyer in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage, § 3 Rn. 33 m.w.N.). Der Anspruch aus § 242 BGB geht zum einen deutlich weiter als diejenigen aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG, die sich nur auf die Police und eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers beziehen. Zum anderen ist er an abweichende Voraussetzungen geknüpft. (3) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Wie oben ausgeführt, beginnt die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche nach einem Widerspruch mit Erklärung desselben zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, Rn 19). Gleiches muss für den Herausgabeanspruch gelten, da dieser sonst seinen Zweck verfehlen würde, dem Versicherungsnehmer die Prüfung von Ansprüchen zu ermöglichen. Der Senat folgt deshalb auch nicht der in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, für einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Vertragserklärungen und der Police beständen starre Fristen (vgl. etwa bezüglich eines Anspruchs aus § 3 Abs. 4 VVG für die Begrenzung des Anspruchs auf die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen: Marlow/Spuhl in: BeckOK, VVG, § 3 Rn. 28 m.w.N.; für das Abstellen auf die Regelverjährungsfrist betreffend eine gleichlautende österreichische Anspruchsgrundlage: OGH Wien, Urteil vom 31. Oktober 2018 - 7 Ob 221/17 a, VersR 2019, 254, 255). Dies wird dem Wesen des Anspruchs aus § 242 BGB als Hilfsanspruch zur Prüfung weitergehender Ansprüche nicht gerecht. Nimmt man mit der herrschenden Rechtsprechung bei fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“ an, so muss hiermit konsequenterweise auch ein entsprechender Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch einhergehen. Anderenfalls wäre das Widerspruchsrecht im Einzelfall entwertet. Das Versicherungsunternehmen wird hierdurch auch nicht unbillig belastet. Die Herausgabe der Vertragsunterlagen in Kopie ist ihm regelmäßig mühelos möglich. Auch besteht für das Unternehmen nicht die Pflicht, die Unterlagen ewig aufzubewahren - vielmehr liegt sogar eine datenschutzrechtliche Verpflichtung zur Löschung der Daten nahe. Sind die Unterlagen bei einem Versicherer nicht mehr vorhanden, weil er sie berechtigterweise vernichtet hat, geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe ins Leere, § 275 Abs. 1 BGB. c) Der Anspruch des Klägers besteht entsprechend § 3 Abs. 5 VVG nur Zug um Zug gegen Erstattung der der Beklagten für die Fertigung der Kopien entstehenden Kosten. Diese hat der Senat orientiert an § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG und Nr. 9000 Ziff. 1 VV GKG auf 0,50 € (bzw. ab der 51. Kopie 0,15 €) pro Kopie geschätzt, § 287 ZPO. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die bezifferten Klageanträge zu 10. und 13. abgewiesen. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 6.130,80 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB noch kann die Klägerin aus diesen Anspruchsgrundlagen Zahlung von 1.180,23 € verlangen. Die Kläger haben die jeweiligen Beiträge nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Die Verträge sind mit Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam zustande gekommen. Gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. kam der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen (Fassung vom 13. Juli 2001) bzw. 30 Tagen (Fassung vom 2. Dezember 2004) nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprach. Gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. begann die Frist zu laufen, wenn die Unterlagen dem Versicherungsnehmer vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Dies war hier der Fall. Die Belehrungen waren ausreichend hervorgehoben und inhaltlich richtig, die Verbraucherinformation war vollständig. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen der sorgfältigen Begründung des Landgerichts an (LG U S. 15 bis 19). Hinzuzufügen bleibt im Hinblick auf einen nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils veröffentlichten Hinweis des Bundesgerichtshofs allein, dass die Belehrung mittels eines Konditionalsatzes unschädlich ist. Mit der Formulierung wird dem Versicherungsnehmer keine unzumutbare Subsumtionslast auferlegt. Er muss lediglich feststellen, ob die im Einzelnen aufgezählten Unterlagen erstmals zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt wurden. Für ihn ist dabei ohne weiteres erkennbar, ob ihm diese Unterlagen im Zeitpunkt dessen Zugangs bereits vorlagen. Dies wird von ihm stets verlangt und ist mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis weiß er nicht, welche Widerspruchsfrist für ihn gilt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 13) Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbst in einen Bedingungssatz gefasst war. Auch die Hilfsanträge hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der nichts hinzuzufügen ist, wegen eingetretener Verjährung abgewiesen (LG U S. 24). Die Berufung hat die Wertung des Landgerichts auch nicht angegriffen. 4. Unabhängig vom weitgehenden Nichtbestand der Hauptforderungen und dem Umstand, dass es sich bei den erklärten Widersprüchen, die offenbar auf einen einheitlichen Auftrag der Kläger zurückgehen, um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) handeln dürfte, haben die Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Kläger mit keiner Leistung im Verzug war. Die Kläger haben bereits ihre Widersprüche durch einen Rechtsanwalt erklären lassen. Dass sie nach dem Widerspruch den Anwalt gewechselt haben - und zwar innerhalb derselben Bürogemeinschaft -, ändert hieran nichts. Sollten hierdurch nämlich weitere Gebühren entstanden sein, wären diese jedenfalls nicht erstattungsfähig, weil nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB. 5. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Unvereinbarkeit des Policenmodells mit dem Gemeinschaftsrecht den Klägern im Grundsatz helfen würde. Dies hätte nämlich nicht die Unanwendbarkeit von § 5a VVG a.F. zur Folge. Eine Richtlinie wirkt nicht unmittelbar zwischen den Parteien. Auf eine fehlerhafte Umsetzung kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01, juris Rn. 108 f.). Die Frage kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls wäre es den - ordnungsgemäß belehrten und informierten - Klägern wegen treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Gemeinschaftswidrigkeit der Norm zu berufen, sodass es an der Entscheidungserheblichkeit der dem EuGH vorzulegenden Rechtsfrage mangelt. Beide Kläger haben den Vertrag jahrelang bis zur Kündigung durchgeführt. Sie haben sich jeweils den Rückkaufswert auszahlen lassen. Berufen sie sich nun - annähernd zehn Jahre später - auf die angebliche Unwirksamkeit der gesetzlichen Grundlage, handeln sie in missbräuchlicher Weise widersprüchlich (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt: Beschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18 juris Rn. 20 f.). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat die Herausgabeanträge für die Kostenentscheidung mit einem Zehntel des Wertes der unbezifferten Leistungsanträge angesetzt. Der Wert dieser Leistungsanträge beträgt 2.919,86 €, 1.911,- € und 1.802,99 €. Hierfür hat der Senat die Erwartung des Klägers auf herauszugebenden Nutzungen auf jeweils 50 % der geleisteten Prämien geschätzt, diesen Betrag den gezahlten Prämien hinzugesetzt und hiervon den jeweiligen Auszahlungsbetrag abgezogen. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.