Beschluss
12 U 14/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2022:0907.12U14.22.00
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Leitsätze
1. Soll die Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses entkräftet werden, muss jede Möglichkeit, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können, ausgeschlossen sein (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. März 2021, LwZB 1/20).(Rn.18)
2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung elektronischer Dokumente entsprechen denen bei der Leistung einer Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022, VI ZB 78/21).(Rn.26)
3. Einem Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis signiert, ohne auf das Datum 17.12.2021 zu achten, wohingegen das ausgedruckte Urteil mit einem Eingangsstempel 20.12.2021 versehen war, hätte der Widerspruch auffallen können und müssen.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15.12.2021, Az. 10 O 204/20, wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.557,89 € (4.500,00 € + 357,89 € + 700,00 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll die Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses entkräftet werden, muss jede Möglichkeit, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können, ausgeschlossen sein (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. März 2021, LwZB 1/20).(Rn.18) 2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung elektronischer Dokumente entsprechen denen bei der Leistung einer Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022, VI ZB 78/21).(Rn.26) 3. Einem Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis signiert, ohne auf das Datum 17.12.2021 zu achten, wohingegen das ausgedruckte Urteil mit einem Eingangsstempel 20.12.2021 versehen war, hätte der Widerspruch auffallen können und müssen.(Rn.27) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15.12.2021, Az. 10 O 204/20, wird verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.557,89 € (4.500,00 € + 357,89 € + 700,00 €) festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aufgrund eines Vorfalls am 27.12.2019. Bezüglich des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15.12.2021 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 €, einem Betrag von 357,89 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € verurteilt, sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70% seiner weiteren materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit dem Vorfall am 27.12.2019 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Vorfalls am 27.12.2019 zu, da es nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass sich der Kläger dabei das linke Fußgelenk gebrochen habe. Dabei habe der Beklagte, der den Kläger zu Boden gebracht habe, fahrlässig gehandelt. Sein Verhalten sei auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, da es nicht geboten gewesen sei. Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 30% an der Entstehung seiner Verletzung anzulasten. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Laut elektronischem Empfangsbekenntnis erfolgte die Zustellung des Urteils an den Beklagtenvertreter am 17.12.21 (Bl. 232). Die Berufung wurde am 19.01.2022 (Mittwoch) eingelegt (Bl. 255). Darin wird das Zustellungsdatum des angegriffenen Urteils mit dem 20.12.2021 angegeben. Auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung wurde der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 25.03.2022 (Bl. 276) hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.3.2022 vorgetragen, das Empfangsbekenntnis trage ein falsches Datum. Die Kanzlei habe drei Standorte mit Hauptbüro in J1 und dem Kanzleisitz des Beklagtenvertreters in W1. Die gemeinsame Poststelle befinde sich im Büro in J1, wo die beA-Eingänge abgerufen würden und damit automatisch ein Eingangsdatum erhielten, hier den 17.12.2021. Von der gemeinsamen Poststelle aus würden die Schriftstücke an die einzelnen Dezernate der Anwälte verteilt. Das Urteil sei im W1er Büro des Beklagtenvertreters am 20.12.2021 eingegangen, habe dort einen entsprechenden Eingangsstempel erhalten, die Berufungsfrist sei auf den 20.01.2022 notiert worden und sodann sei das Urteil dem Beklagtenvertreter in die Postmappe gelegt worden. Er habe davon erst am 21.12.2021 Kenntnis genommen und das EB am selben Tag elektronisch signiert. Dabei sei versehentlich nicht das bei Abruf der beA-Nachricht automatisch eingesetzte Datum 17.12.2021 korrigiert worden. Vorsorglich beantragt er deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Sachverhalt hat er auch an Eides statt versichert, Bl. 284 d. A. Am 1.4.2022 hat der Senat dem Beklagtenvertreter folgenden Hinweis erteilt: „Der Senat weist darauf hin, dass das elektronische Empfangsbekenntnis grundsätzlich vollen Beweis für die Entgegennahme der mit der elektronischen Nachricht übermittelten Dokumente als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme erbringt. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig, jedoch genügt dafür allein die Möglichkeit der Unrichtigkeit oder die Erschütterung der Richtigkeit der Angaben nicht. Vielmehr muss die Beweiswirkung völlig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses somit ausgeschlossen werden. An den Gegenbeweis sind insofern strenge Anforderungen zu stellen. (Vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 173, Rn. 18, m.w.N.) Die eingereichte eidesstattliche Versicherung reicht als Beweis nicht aus, so dass beabsichtigt ist, Sie hierzu als Zeugen von Amts wegen zu vernehmen.“ Zudem wurde dem Beklagtenvertreter aufgegeben, einen Auszug aus dem Fristenbuch und das mit dem Eingangsstempel versehene Urteil vorzulegen, was unter dem 04.04.2022 auch erfolgt ist (Bl. 291 ff.). Bezüglich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 10.03.2022, Bl. 263 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 15.12.2021, Az. 10 O 204/20, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten abzuweisen und das Urteil des LG Lübeck vom 15.12.2021, Az. 10 O 204/20 aufrechtzuerhalten. Bezüglich des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 14.03.2022, Bl. 300 ff. d. A. Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2022 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R1 und S1. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amts wegen zu prüfen, § 522 Abs. 1 ZPO. Bei Unzulässigkeit der Berufung kann die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1, S. 3 ZPO durch Beschluss erfolgen, und zwar auch nach mündlicher Verhandlung (Vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 6; Münchner Kommentar zur ZPO-Rimmelspacher, 6. Auflage, § 522, Rn. 14) Grundsätzlich müssen Tatsachen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängig ist, zur Überzeugung des Gerichts vom Berufungskläger bewiesen werden, wobei der Freibeweis zulässig ist. (Münchner Kommentar zur ZPO-Rimmelspacher, 6. Auflage, § 522, Rn. 7 ff.) Der Berufungskläger hat nicht den Beweis erbracht, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils nach dem 17.12.2021 erfolgt ist. Aufgrund der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2022 und den vom Beklagtenvertreter vorgelegten Unterlagen ist der Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme des Urteils, welchen das Empfangsbekenntnis erbringt, nicht entkräftet worden. Maßstab hierfür ist, dass insoweit jede Möglichkeit, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können, ausgeschlossen sein muss. (BGH, Beschluss vom 24.3.2021, Az. LwZB 1/20, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 27.04.2021, Az. 1 LA 149/21, BeckRS 2021, 11697; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 2 Wx157/11, BeckRS 2016, 17892). Denn das Empfangsbekenntnis erbringt den Nachweis über die Zustellung nach § 174 Abs. 3, 4 S. 2, 3 ZPO (Vgl. hierzu Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr, NJW 2021, 1564, 1564 f.) Deshalb genügt etwa das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Datum für die Widerlegung des angegebenen Zustellungsdatums nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, sondern die Beweiswirkung muss vollständig entkräftet, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden. (Vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.2021, Az. IX ZB 41/20, NJW-RR, 2021, 1584) Der Senat ist nach Beweiserhebung nicht davon überzeugt, dass eine Kenntnisnahme vom Urteil durch den Beklagtenvertreter bereits am 17.12.2021, wie im Empfangsbekenntnis angegeben, ausgeschlossen ist. Das Urteil ging bereits am 17.12.2021 im beA der Beklagtenvertreter ein. Der als Zeuge vernommene Beklagtenvertreter Rechtsanwalt R1 hat insoweit erklärt, es würden dann zunächst vom Standort in J1 aus die elektronischen Eingänge der jeweiligen Akte im Anwaltsprogramm zugeordnet. Das Dezernat des Anwalts rufe den Eingang auf und notiere die Fristen. Sicherheitshalber sei in Wilhelmshaven als Eingangsfrist der 20.12.2021 und nicht das Datum seiner Kenntnisnahme notiert worden, welche erst am 21.12.2021 erfolgt sei. Der Zeuge hatte jedoch seinen Angaben nach keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorgang und war sich nicht mehr ganz sicher, an welchem der beiden Tage er den Eingang zur Kenntnis genommen hatte, wobei er in seiner eidesstattlichen Versicherung noch erklärt hatte, das Urteil am 21.12.2021 zur Kenntnis genommen zu haben. Zu dem Datum 17.12.2021 auf dem Empfangsbekenntnis hat er erklärt, dass dieses manchmal vornotiert sei; manchmal setze er es selbst ein, wenn es vornotiert sei, unterschreibe er nur. Vom beA werde elektronisch ein Datum vorgegeben, das geändert werden müsse. Jeder Rechtsanwalt habe ein eigenes beA und die Empfangsbekenntnisse müssten die Rechtsanwälte persönlich machen. Er könne theoretisch selbst auf das beA zugreifen, tue dies aber praktisch nicht, sondern erledige nur die „Jobs“, welche ihm die Anwaltssoftware vorgebe. Er sei zwar am 17.12.2021 im Büro gewesen, der Eingang sei aber in J1 erfolgt und sie machten am Freitag um 12 Uhr Büroschluss. Er könne ausschließen, dass er das Urteil am Freitag zur Kenntnis genommen habe. Die Zeugin S1, welche den Vorgang seinerzeit in ihrer Urlaubsvertretung für den Zeugen R1 als Rechtanwalts- und Notarfachangestellte bearbeitete, hat das Prozedere mit dem Büro in J1 im Wesentlichen bestätigt. Sie hat berichtet, dass die Eingänge von ihr mit einem Stempel versehen worden und die Fristen dann elektronisch berechnet worden seien. Sie habe nur Bescheid gesagt, wenn das Empfangsbekenntnis habe signiert und weggeschickt werden müssen. Hierfür habe der Anwalt auf einen Knopf drücken, das Datum eingeben und das Empfangsbekenntnis senden müssen. Das Datum habe dabei noch in das Empfangsbekenntnis eingetragen werden müssen; das habe Herr R1 selbst getan. Sie habe keine Daten in Empfangsbekenntnisse eingegeben. An voreingetragene Daten konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Auf Nachfrage hat sie weiter erklärt, das Urteil hätte auch in W1 abgerufen werden können, das sei aber unüblich gewesen. Herr R1 habe aber auch selbst Eingänge abgerufen. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S1, die mittlerweile nicht mehr bei dem Zeugen R1 arbeitet, weil sie auf eigenen Wunsch gekündigt und eine wohnortnähere Beschäftigung gefunden hat, steht damit fest, dass der Beklagtenvertreter bereits am 17.12. 2021 das Urteil selbst in seinem beA hätte abrufen und zur Kenntnis nehmen können. Denn die Zeugin hat erklärt, dass Herr R1 in der Vergangenheit auch selbst Eingänge abgerufen habe, was er hinsichtlich der theoretischen Möglichkeit im Übrigen auch selbst eingeräumt hat. Die Aussage der Zeugin war detailreich und nachvollziehbar. Wo sie sich nicht ganz sicher war, etwa bei der Vorlage mittels Handakte oder elektronisch, gab sie entsprechende Unsicherheiten offen zu. Es steht auch unstreitig fest, dass der Beklagtenvertreter selbst das Empfangsbekenntnis mit dem darin eingetragenen Datum 17.12.2021 als Empfangsdatum signiert und abgeschickt hat. Dies hat der Zeuge R1 gegenüber dem Senat bestätigt, ob er das Datum selbst eingetragen hat, wie die Zeugin S1 meinte, konnte diese selbst nicht wahrnehmen. Jedoch hat der Zeuge dessen Richtigkeit jedenfalls mit seiner elektronischen Signatur bestätigt, selbst wenn das Datum, wie er als Zeuge angegeben hat, vom System voreingestellt gewesen wäre. Demgegenüber ist der Senat nach der Aussage des Zeugen R1 nicht überzeugt davon, dass eine Kenntnisnahme des streitgegenständlichen Urteils bereits am 17.12.2021 ausgeschlossen ist. Der Zeuge konnte sich an den Vorgang selbst nicht mehr sicher erinnern und verwickelte sich im Hinblick auf den Tag, an dem er das Urteil zur Kenntnis genommen haben will, in Widersprüche. Dass er üblicherweise seine Eingänge erst abrief, wenn ein „Job“ in der Anwaltssoftware vorlag, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dies nicht im vorliegenden Fall anders gewesen sein kann, wenn ihn das Ergebnis des Urteils, das bereits am 15.12.2021 verkündet wurde, interessiert haben oder der Mandant möglicherweise nachgefragt haben sollte. Dies ließ sich letztlich nicht aufklären oder ausschließen, weil dem Zeugen R1 die Möglichkeit zum Abruf über sein beA offenstand. Die Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme und die danach verbleibenden Unsicherheiten führen dazu, dass im Ergebnis der Beweis für den Zeitpunkt des Empfangs, welchen das Empfangsbekenntnis erbringt, nicht entkräftet wurde und das Urteil als am 17.12.2021 zugestellt angesehen werden muss. Die Berufungsfrist des § 517 ZPO ist damit nicht gewahrt, da die Berufung erst am 19.01.2022 eingelegt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Hinblick auf die somit versäumte Berufungsfrist nach § 517 ZPO war zurückzuweisen, weil der Beklagte nicht, wie es § 233 ZPO erfordert, glaubhaft gemacht hat, dass er ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist des § 517 ZPO einzuhalten. Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis vielmehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof setzt die Anforderungen an den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Prüfung der zu signierenden elektronischen Dokumente sehr hoch an. Er führt im Hinblick auf Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungsschriftsätze aus, ein Rechtsanwalt handele schuldhaft, wenn er eine Rechtmittelbegründungsschrift unterschreibe, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gelte auch für die elektronische Signatur. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung elektronischer Dokumente entsprächen denjenigen bei der Leistung einer Unterschrift. (BGH, Beschluss vom 8.3.2022, Az. VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964, 1965) In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unterzeichnung des (noch nicht elektronischen) Empfangsbekenntnisses aus dem Jahr 2013 (Beschluss vom 19.09.2013, Az. III ZR 202/13, NJOZ 2014, 953) hat er ausgeführt, dass vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses über die Zustellung eines Urteils der Rechtsanwalt die Notierung der Rechtsmittelfrist in der Handakte und im Fristenkalender sowie deren korrekte Berechnung zu prüfen habe und ggf. selbst eine korrekte Notierung veranlassen bzw. vornehmen müsse. (BGH, a.a.O.) Der Beklagtenvertreter hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2022 erklärt, dass ihm das Urteil vorgelegt und sodann das Empfangsbekenntnis von ihm signiert worden sei. Er hat zudem mit Schriftsatz vom 28.03.2022 vorgetragen, er habe das Empfangsbekenntnis signiert, ohne auf das Datum (17.12.2021) zu achten. (Bl. 283) Da das ausgedruckte Urteil mit einem Eingangsstempel 20.12.2021 versehen war (Bl. 293 d. A.), hätte ihm der Widerspruch aber auffallen können und müssen. Er hätte bei sorgfältigem Datumsabgleich und entsprechender Kontrolle der Notierung der Fristen vermeiden können, dass die Berufungsfrist, welche ausweislich des Empfangsbekenntnisses schon am 17.12.2021 zu laufen begann, versäumt wurde. Damit ist er den an ihn vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen nicht ausreichend nachgekommen, so dass die Fristversäumnis als verschuldet anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.