Urteil
12 U 91/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2022:0504.12U91.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.07.2021, Az. 6 O 98/21, unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.075,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu Ziffer 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.501,19 € freizustellen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 27.687,03 € festgesetzt (Zahlungsantrag zu Ziffer 1.: 25.687,03 €, Annahmeverzug: 1.000,00 €, Feststellungsantrag: 1.000,00 €).
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.07.2021, Az. 6 O 98/21, unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.075,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu Ziffer 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.501,19 € freizustellen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 27.687,03 € festgesetzt (Zahlungsantrag zu Ziffer 1.: 25.687,03 €, Annahmeverzug: 1.000,00 €, Feststellungsantrag: 1.000,00 €). I. Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund des sogenannten Dieselskandals. Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug gebraucht am 10.03.2015 mit einem Kilometerstand von 20.897 km zu einem Preis von 33.715 € gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 verbaut. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Kiel am 08.07.2021 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 87.355. Der Kläger hat sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen (Anlage K 30). Eine Abmeldung des Klägers fand nicht statt (Blatt 252); die Musterfeststellungsklage wurde von der Verbraucherzentrage Bundesverband e.V. am 04.05.2020 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Die vorliegende Klage wurde am 03.02.2021 erhoben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Verjährungsfrist sei spätestens am 04.11.2020 abgelaufen. Daran ändere auch die klägerische Behauptung einer weiteren Manipulation im Rahmen des Softwareupdates nichts. Auch ein Anspruch aus § 852 BGB bestehe nicht. Nach § 195 BGB betrage die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Der Lauf dieser Verjährungsfrist habe mit Schluss des Jahres 2015 begonnen. Die Verjährungsfrist beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners habe oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht habe (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei im Jahr 2015 entstanden. Denn im Rahmen einer deliktischen Haftung (bspw. nach § 826 BGB) bestehe der Schaden im Abschluss des – eigentlich ungewollten – Kaufvertrages über das Fahrzeug (siehe nur OLG Schleswig BeckRS 2019, 29874), der hier im März 2015 erfolgte (Anlage K1). Das Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist sei daher mit Ablauf des 31.12.2018 gegeben. Der Kläger hätte im Jahr 2015 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin Kenntnis erlangen müssen. Seine etwaige Unkenntnis im Jahr 2015 beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Im letzten Quartal des Jahres 2015 seien in der Öffentlichkeit alle den Anspruch begründenden Umstände und die Person der Schuldnerin durch eine umfangreiche Presseberichterstattung bekannt gewesen. Es sei nicht vorstellbar, dass ein in Deutschland lebender Halter eines Dieselfahrzeugs der Beklagten und ihrer Konzernmarken bis Ende des Jahres 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon gehabt habe. Die Beklagte habe – ohne dass der Kläger dem entgegengetreten sei – in ihrer Klageerwiderung vom 13.04.2021 (dort S. 28 ff.) eine Reihe von Pressemitteilungen und Presseberichten dargelegt, aus denen sich ergebe, dass in der Öffentlichkeit seit September 2015 über den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen der Beklagten diskutiert worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der sekundären Darlegungslast Umstände vorzutragen, warum seine Unkenntnis trotz der breiten medialen Berichterstattung und der einfachen Möglichkeit, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln (s.a. OLG Stuttgart (10. Zivilsenat) BeckRS 2020, 5745; OLG Koblenz (3. Zivilsenat) BeckRS 2021, 1744) ausnahmsweise nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen solle. Das habe er nicht getan. Auch im Hinblick auf die Unkenntnis der Person der Schuldnerin falle dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dem Beginn der Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2015 stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis des Geschädigten den Verjährungsbeginn hinausschieben könne, wenn die Rechtslage im Einzelfall so unübersichtlich oder zweifelhaft sei, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge, weil es dann an der Zumutbarkeit einer Klagerhebung fehle (vgl. BGH NJW 2020, 466 f.). Denn im Jahr 2015 habe keine Unsicherheit geherrscht, weil die Rechtslage – jedenfalls im Hinblick auf eine Haftung der Beklagten als Herstellerin dem Grunde nach – „tatsächlich so kompliziert nicht“ sei. Durch die Anmeldung der Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister sei die Verjährung zwar zunächst gehemmt gewesen (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1a, 209 BGB). Die Klage sei jedoch nicht binnen der in § 204 Abs. 2 S. 1 BGB genannten Frist von 6 Monaten nach Wirksamkeit der Rücknahme der Musterfeststellungsklage (04.05.2020; vgl. dazu die Bekanntmachung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13.05.2020, abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz), nämlich bis zum 04.11.2020, sondern erst am 03.02.2021 anhängig gemacht worden. Eine erneute Hemmung habe somit nicht stattgefunden. Soweit der Kläger geltend mache, in der Durchführung des Softwareupdates liege eine (erneute) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Der Kläger habe die Voraussetzungen eines (erneuten) Anspruchs aus § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger die Verwendung eines Thermofensters vortrage, sei das Verhalten der Beklagten schon nicht als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzustufen (wird ausgeführt). Aus dem Rückruf des Fahrzeugs EOS könne der Kläger diesbezüglich nichts für sich herleiten, weil insoweit keine Vergleichbarkeit mit dem klägerischen Fahrzeug bestehe (vgl. OLG Bremen BeckRS 2020, 31082; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 15982). Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte habe die konkrete Wirkungsweise des Software-Updates dem KBA gegenüber nicht offen gelegt, genüge dieser Vortrag nicht den Substantiierungsanforderungen. Ein Anspruch aus § 852 BGB bestehe ebenfalls nicht. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter anderem ausführt: Der Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verjährung gem. §§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen habe und die dreijährige Verjährungsfrist damit bei Klagerhebung bereits abgelaufen gewesen wäre. Die Beklagte könne sich bereits nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da der Einrede der Einwand des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten entgegenstehe. Dieser Einwand folge aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Verjährung sei durch die Musterfeststellungsklage gehemmt worden. Die Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig sei am 01.11.2018 erhoben worden, sodass der Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei. Selbst wenn man von einem Beginn der Verjährung mit Ende des Jahres 2016 ausgehen würde, sei der Lauf der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB in unverjährter Zeit gehemmt. Der Kläger sei bis zur Beendigung des Musterverfahrens am 04.05.2020 angemeldet gewesen. Die Verjährungshemmung ende ausweislich des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, hier also mit Rücknahme der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte. Dies führe jedoch keinesfalls dazu, dass Ansprüche, die später als sechs Monate nach jener Rücknahme eingeklagt wurden, verjährt seien. Denn entsprechend § 209 BGB werde der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt sei, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Hemmung beende eine Verjährungsfrist nicht, sondern bringe sie nur zeitweilig zum Stillstand oder verzögere ihren Beginn. Folglich seien die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht verjährt, da die Hemmungswirkung mit Erhebung der Musterfeststellungsklage eingetreten sei. Die Verjährungsfrist laufe nach Ablauf der Hemmung (6 Monate nach Rücknahme der Musterfeststellungsklage am 04.05.2020, also bis 05.11.2020) noch mindestens 14 Monate weiter, da sie frühestens zum 31.12.2019 eingetreten sein könne und im Zeitpunkt der Hemmung (am 01.11.2018) somit noch mindestens 14 Monate gelaufen sei. Die Klage sei vorliegend aber noch im Jahr 2021 eingereicht worden, sodass eine Verjährung von Anfang an nicht in Betracht gekommen sei. Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom sog. Abgasskandal komme es, anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 17. Dezember 2020 (Az. VI ZR 739/20) entschiedenen Fall, nicht an. Darüber hinaus sei der klägerische Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 826, 31 BGB bzw. gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetzverstoß auch aus weiteren Gründen nicht verjährt. Dies habe auch die oberinstanzliche Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt, die bei fehlender positiver Kenntnis im Jahr 2015 von einer Verjährung nicht vor Ende des Jahres 2019 ausgehe (wird ausgeführt : Berufungsbegründung Seite 19 -30). Eine Pflicht des Klägers, sich im Jahr 2015 über die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu erkundigen, habe nicht bestanden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25.687,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief. Hilfsweise stellt er den Antrag: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren. Weiter beantragt er: 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.256,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrages. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass die Verjährung der Ansprüche bereits am 31.12.2015 zu laufen begonnen habe. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Softwareupdate; bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 10.12.2021 Bezug genommen. II. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Die schädigende Handlung liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen eines mangelhaften Motors unter Geheimhaltung der Abschalteinrichtung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht es wertungsmäßig einer unmittelbaren Täuschung der Fahrzeugführer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschleiche und die derart manipulierten Fahrzeuge alsdann in Verkehr bringe und damit die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugführer gezielt ausnutze. Ebenso liegt der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz vor. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten ist der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen (vergleiche Bundesgerichtshof aaO). Es liegt auch ein kausaler Schaden vor, denn der Kläger hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, sofern die Beklagte über die Umstände der Abschalteinrichtung aufgeklärt hätte. Von dem Kaufpreis in Höhe von 33.715 € sind die gezogenen Nutzungen abzuziehen. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund seiner Erfahrungen mit einer Vielzahl von Fällen, die die Rückabwicklung von Fahrzeugen zum Gegenstand hatten, auf 300.000 km. Da der Kläger den aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs – trotz Auflage – zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachgewiesen hat, ist insoweit eine Schätzung des Kilometerstandes gemäß § 287 ZPO aufgrund der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs angezeigt. Das Fahrzeug wurde seit Abschluss des Kaufvertrages am 10.3.2015 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.07.2021 insgesamt 66.458 km gefahren (87.355 km - 20.897 km). Aus einer Besitzzeit von bis dahin 76 Monaten ergibt sich eine durchschnittliche, monatliche Laufleistung von 874 km. Hieraus würde sich im Hinblick auf die weiteren 9 Monate, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verstrichen sind, eine Fahrleistung von 7.870 km ergeben. Diese Laufleistung hat der Senat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Fahrzeuge mitunter überdurchschnittlich gefahren werden, auf 9.000 km angehoben. Unter Berücksichtigung der üblicherweise verwendeten Formeln ergibt sich folgender Nutzungsersatz: 33.715 € X 96.355 km (87.355 km + 9.000 km) 279.103 km (300.000 km - 20.897 km) = 11.639,46 € Mithin hat die Beklagte bei Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Betrag von: 33.715 € - 11.639,46 € = 22.075,54 € an den Kläger zu zahlen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt, da entgegen der Bewertung des Landgerichts eine grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers im Jahr 2015 hinsichtlich der Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Beklagten und einer erfolgversprechenden Klageerhebung nicht festzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren VII ZR 396/21 u.a. ausgeführt: „Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 14, WM 2021, 1665; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 Rn. 39, BGHZ 201, 129; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 Rn. 16, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 Rn. 17, BauR 2010, 618 = NZBau 2010, 236). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 Rn. 40, MDR 2017, 1200). Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung vom Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 16, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 21 f., NJW 2020, 2534; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 Rn. 34, WM 2016, 780; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 Rn. 16, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783). Selbst wenn es dem Kläger noch in den verbleibenden kurzen Zeitraum seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Freischaltung der betreffenden online – Plattform im Oktober 2015 bis zum Jahresende möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, dass er in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei verjährt, konnte daher keinen Bestand haben“. Vorliegend hat die Beklagte keine konkreten Inhalte zur Kenntnis des hiesigen Klägers vorgetragen, sondern allgemein Bezug genommen auf den dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Vortrag zur Offenlegung des Skandals ab Herbst 2015 und die damit verbundene Verbreitung in verschieden Medien. Insoweit wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seiten 2 - 3 und die dortige Bezugnahme auf die Klageerwiderung vom 13.04.2021, Seite 28 ff.) Bezug genommen. Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger Kenntnis vom Dieselskandal und der Betroffenheit seines Fahrzeugs bereits im Jahr 2015 hatte und beruft sich insoweit auf Parteivernehmung. Der Kläger hat eine diesbezügliche Kenntnis im Jahr 2015 bestritten. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, da es sich bei einer Vernehmung des Klägers um eine unzulässige Ausforschung handeln würde. Zwar dürfen an den Beweisantritt keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, insbesondere darf die Beweiserhebung nicht davon abhängig gemacht werden, dass Anhaltspunkte für die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen oder die Parteien ihre Behauptung sogar wahrscheinlich macht (vgl. BGHZ 193, 159). Der Beweisführer ist auch nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dort vor, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue“ hinein aufstellt (BGHZ 193,159). Vorliegend hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb der Kläger, der eine Kenntnis stets bestritten hat, allein aufgrund der betreffenden Berichterstattung Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Kraftfahrzeugs hätte haben sollen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger noch im Jahr 2015 von der Beklagten eine schriftliche Aufforderung zur Durchführung eines Updates oder vom Kraftfahrtbundesamt einen Rückrufbescheid erhalten hat. Eine abweichende Bewertung würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Kläger im Herbst 2015 allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal hatte. Auch bei einem solchen Kenntnisstand fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, weshalb der Kläger hieraus Schlüsse auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs hätte ziehen sollen, zumal er – wie vom Bundesgerichtshof erkannt – nicht verpflichtet war, eine Recherche zu betreiben. Insofern geht der Hinweis der Beklagten auf das von ihr damals errichtete Kundenportal ins Leere. Dem Kläger wäre es bis zum Ende des Jahres 2015 – eine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs unterstellt – zudem auch nicht möglich gewesen, eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Zum damaligen Zeitpunkt gab es eine Reihe offener Rechtsfragen (in Betracht zu ziehende Haftung des Fahrzeugverkäufers, Zurechnungsprobleme, Kausalitätsfragen pp.) sowie Unsicherheiten wegen noch zu klärender technischer Fragen. Im Hinblick auf diese Umstände stellt die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen keinen schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten dar, wenngleich der Senat hierbei nicht übersieht, dass eine Reihe von Klagen gegen die Beklagte bereits im Jahre 2015 erhoben wurden. Ein Schriftsatznachlass war der Beklagten hinsichtlich des vom Senat als Ausforschungsbeweis erachteten Beweisantritts der Parteivernehmung nicht zu gewähren. Der Beklagtenvertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtliches Gehör erhalten und umfassend dargelegt, weshalb er die Rechtsauffassung des Senates als unrichtig erachte. Die Parteien haben die Frage einer möglichen Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs am sog. Dieselskandal vertieft schriftsätzlich thematisiert und sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Beklagte die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Kläger hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte dem nicht hinreichend nachgekommen sei und ihre pauschale Behauptung, es sei „lebensfremd“, nichts gewusst zu haben, ungenügend sei (Berufungsbegründung vom 1.11.2021, Seite 25; Blatt 374). Eine weitere Konkretisierung ihres Sachvortrages hat die Beklagte im Anschluss indes nicht vorgenommen. Nach alledem hat die Verjährung erst am 31.12.2016 zu laufen begonnen. Die Anschließung des Klägers an die Musterfeststellungsklage hat den Lauf der Verjährung gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB 6 Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung ist hier über einen Zeitraum von 01.11.2018 bis 04.11.2020 (6 Monate nach der Rücknahme der Musterfeststellungsklage) gehemmt gewesen, sodass die Klageerhebung am 03.02.2021 rechtzeitig erfolgt ist. Im November 2018 waren nämlich noch 14 Monate der bis zum 31.12.2019 laufenden Verjährung übrig. 2. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug. Mit Schreiben vom 09.07.2020 hat der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, binnen eines Monats einen Betrag in Höhe von 33.715 €, gegebenenfalls verringert um eine Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Dies stellt ein zureichendes, den Verzug begründendes Angebotsschreiben dar. 3. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Verhalten der Beklagten stellte sich als Betrug im Sinne von § 263 StGB dar. 4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 26.105,23 € (33.715 € - 7.609,77 €; Bl. 85 d. A.) zu, allerdings lediglich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 03.02.2021 waren bereits Tausende von Klagen erhoben worden und die wesentlichen Probleme in der hiesigen Konstellation schriftsätzlich ausgetauscht worden, sodass der Rechtssache keine überdurchschnittliche Schwierigkeit mehr zukam. Der Kläger kann eine Gebühr in Höhe von 1.241,50 €, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin 1.261,50 € beanspruchen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich eine Forderung von 1.501,19 €. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709,711 ZPO.