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Urteil

12 U 182/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:0325.12U182.19.00
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Leitsätze
1. Soll einem Pächter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor einer Hauptsacheentscheidung über die Frage der Beendigung seines Pachtverhältnisses mit Hilfe eines Unterlassungsantrags seine Geschäftstätigkeit so stark beschnitten werden, dass er sie aus wirtschaftlichen Gründen einstellen müsste, wenn dem Antrag stattgegeben werden würde, kann ein solcher Antrag, der eine „verkappte“ Leistungsverfügung auf Räumung und Herausgabe darstellt, nur ausnahmsweise Erfolg haben.(Rn.81) 2. Wie für eine Leistungsverfügung (auf Räumung und Herausgabe) ist bei einem solchen Unterlassungsantrag (mit der Folge einer weitreichenden Einstellung der Geschäftstätigkeit) die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit in der Regel nur dann gegeben, - wenn der Nichterlass der einstweiligen Verfügung den Gläubiger in eine Not- oder Zwangslage brächte, - eine Existenzgefährdung droht, - die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, so dass die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.(Rn.84)
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25.09.2019 und der vorangegangene Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 27.05.2019, beide ergangen zum AZ. 17 O 133/19, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll einem Pächter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor einer Hauptsacheentscheidung über die Frage der Beendigung seines Pachtverhältnisses mit Hilfe eines Unterlassungsantrags seine Geschäftstätigkeit so stark beschnitten werden, dass er sie aus wirtschaftlichen Gründen einstellen müsste, wenn dem Antrag stattgegeben werden würde, kann ein solcher Antrag, der eine „verkappte“ Leistungsverfügung auf Räumung und Herausgabe darstellt, nur ausnahmsweise Erfolg haben.(Rn.81) 2. Wie für eine Leistungsverfügung (auf Räumung und Herausgabe) ist bei einem solchen Unterlassungsantrag (mit der Folge einer weitreichenden Einstellung der Geschäftstätigkeit) die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit in der Regel nur dann gegeben, - wenn der Nichterlass der einstweiligen Verfügung den Gläubiger in eine Not- oder Zwangslage brächte, - eine Existenzgefährdung droht, - die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, so dass die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.(Rn.84) Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25.09.2019 und der vorangegangene Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 27.05.2019, beide ergangen zum AZ. 17 O 133/19, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Verfügungsklägerin macht Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der (streitigen) Beendigung eines Pachtvertrags über ein Grundstück an der T. Landstraße in L. gegen die Verfügungsbeklagte geltend. Für den Sachverhalt wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht Lübeck hat zunächst mit Beschluss vom 27.05.2019 ohne mündliche Verhandlung der Antragsgegnerin untersagt, Recyclingmaterial auf das Grundstück X zu transportieren oder anzuliefern beziehungsweise anzutransportieren oder anliefern zu lassen. Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht mit Urteil vom 25.09.2019 die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Es hat dies wie folgt begründet: Ein Verfügungsanspruch sei gegeben, da der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zwischen den Parteien habe unstreitig ein befristeter Pachtvertrag vom 22.06.2011 über die Nutzung des Pachtobjekts in L., das im Eigentum der Verfügungsklägerin stehe, zum Zwecke der Einrichtung und Bewirtschaftung eines Recyclinghofes bestanden. Dieser Vertrag sei unstreitig durch mehrere Nachtragsvereinbarungen verlängert worden, zuletzt gemäß dem 6. Nachtrag vom 22.11.2017 bis zum 30.06.2018. Eine stillschweigende Verlängerung nach Fristende hätten die Parteien ausgeschlossen (6. Nachtragsvereinbarung, Anlage AST 4). Der Pachtvertrag sei nicht aufgrund einer mündlichen Vereinbarung der Parteien über den 30.06.2018 hinaus verlängert worden. Die Verfügungsbeklagte habe eine von ihr behauptete mündliche Vereinbarung, dass der Pachtvertrag solange laufen solle und erst dann nicht verlängert würde, wenn die Verfügungsklägerin die Grundstücksfläche auf Basis eines neu in Kraft tretenden Bebauungsplanes für eine anderweitige Nutzung benötigen würde, nicht glaubhaft gemacht. Zum einen stehe der eindeutige, zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Inhalt des Pachtvertrages einer derartigen mündlichen Absprache entgegen. Weiterhin hätte ein Vertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen worden wäre, jedenfalls gemäß §§ 550, 578 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB der Schriftform bedurft. Auf die Wirksamkeit der zwischen den Parteien unter § 19 des Pachtvertrags vereinbarten Schriftformklausel komme es nicht an. Zum anderen ergebe sich die von der Verfügungsbeklagten behauptete mündliche Vereinbarung auch nicht aus den Schreiben der Verfügungsklägerin vom 28.10.2015 (Anlage AG 1), vom 11.06.2018 (Anlage AG 3), vom 22.06.2018 (Anlage AG 4) oder 13.05.2019 (Anlage AG 8). Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten vom 11.07.2019 sei kein hinreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung. Hierauf habe das Gericht die Verfügungsbeklagte im Beschluss vom 31.07.2019 hingewiesen. Die Verfügungsbeklagte habe am Terminstag am 04.09.2019 keine Zeugen sistiert; der von ihr benannte Zeuge A. sei nicht erschienen. Die Dauer der Genehmigung nach BImSchG sei für die schuldrechtlichen Pachtvertragsvereinbarungen der Parteien unerheblich. Aufgrund der Beendigung des Pachtvertrages durch Fristablauf zum 30.06.2018 stehe der Verfügungsklägerin ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die Verfügungsklägerin könne von der Verfügungsbeklagten daneben auch beanspruchen, dass letztere nach Vertragsende das Grundstück nicht mit neuem Recyclingmaterial belaste. § 541 BGB finde nach Beendigung des Pachtvertrags keine Anwendung mehr. Jedenfalls habe die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 17.05.2019 (Anlage AST 10) abgemahnt. Dem Räumungs- und Herausgabeanspruch der Verfügungsklägerin stehe auch kein treuwidriges Verhalten gemäß § 242 BGB entgegen. Wie bereits ausgeführt, habe die Verfügungsbeklagte keine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom schriftlich geschlossenen Pachtvertrag glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls gegeben. Der Räumungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte werde durch die Anlieferung neuen Recyclingmaterials auf das Pachtgrundstück nach Vertragsende wesentlich erschwert (wird ausgeführt). Die Verfügungsbeklagte habe in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2019 lediglich pauschal – von der Verfügungsklägerin bestritten – behauptet, dass eine Erschwernis des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nicht bestehe, da die Verfügungsbeklagte in dem Umfang, wie sie Material anliefere, auch abfahre beziehungsweise abtransportiere. Dieser Vortrag sei jedoch unsubstantiiert und zudem von der Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden. Wie in den Gründen des Beschlusses vom 27.05.2019 bereits ausgeführt, habe sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem Betrieb auch hinreichend auf eine Betriebseinstellung auf dem Pachtgrundstück einstellen können, da der Pachtvertrag bereits am 30.06.2018 beendet gewesen sei und der Betrieb der Verfügungsbeklagten aufgrund der Drittwidersprüche von Nachbarn gegen die Bundesimmissionsschutzgenehmigung ohnehin über einen längeren Zeitraum geruht habe. In welchem Umfang die Verfügungsbeklagte Investitionen getätigt habe, sei unerheblich. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Zu Unrecht sei das Landgericht Lübeck zu dem Ergebnis gelangt, dass die einstweilige Verfügung rechtmäßig ergangen und deshalb aufrechtzuerhalten sei. Für den Erlass der einstweiligen Verfügung habe keinerlei Anlass bestanden. Die Verfügungsbeklagte habe weder am 16.05.2019 noch danach Recyclingmaterial auf das Grundstück transportiert, geliefert oder antransportieren oder liefern lassen. Entsprechende Behauptungen seien unzutreffend. Dies habe die Verfügungsbeklagte bereits in erster Instanz entsprechend vorgetragen. „Recycling“ sei definiert als jedwedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet würden. Recyclingmaterial sei damit das Ergebnis des Verwertungsverfahrens. Solches Material werde nicht und sei auch nicht auf das Pachtgrundstück angeliefert worden. Dem könne das Landgericht Lübeck auch nicht entgegenhalten, dass es unter „Recyclingmaterial“ noch nicht recyceltes Material verstehe, das auf das Pachtgrundstück neu transportiert beziehungsweise angeliefert werde, um dort erst recycelt zu werden. Ein solches Verständnis sei unzutreffend und decke sich nicht mit den entsprechenden gesetzlichen Definitionen. Per Recycling würden Abfallprodukte wiederverwertet beziehungsweise deren Ausgangsmaterialien zu Sekundärrohstoffen verarbeitet. Der Begriff „Recycling“ sei ein Lehnwort aus dem Englischen für „Wiederverwertung“ oder „Wiederaufbereitung“. Es schließe die Aufbereitung organischer Materialien ein (vgl. § 3 Abs. 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Gesetzlich werde erst von „Recycling“ gesprochen, wenn der Rohstoff zuvor als „Abfall“ einzustufen gewesen sei. Die Verfügungsbeklagte habe aber unstreitig kein wiederaufbereitetes Material, das vor der Aufbereitung als Abfall einzustufen gewesen sei, auf den Pachtgegenstand antransportiert beziehungsweise antransportieren lassen. Sie habe damit kein Recyclingmaterial angeliefert beziehungsweise anliefern lassen. Zu Unrecht gehe das Landgericht weiter davon aus, dass das Pachtverhältnis mit dem Ablauf der Frist aus dem 6. Nachtrag zum 30.06.2018 geendet und der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte damit ein Räumungs- und Herausgabeanspruch an dem Pachtgegenstand zugestanden habe. Eine Entscheidung über den Räumungsantrag und den Herausgabeanspruch im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (Landgericht Lübeck, 17 O 232/18) liege bislang unstreitig noch nicht vor. Zu Unrecht habe das Landgericht Lübeck sich in seinem Urteil mit der Feststellung begnügt, dass der Pachtvertrag in der Fassung des 6. Nachtrags bis zum 30.06.2018 befristet gewesen sei und das Pachtverhältnis geendet habe, ohne dass es einer Kündigung bedurft habe und dass der Pachtvertrag nicht aufgrund einer mündlichen Vereinbarung über den 30.06.2018 hinaus verlängert worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe aber vorgetragen, dass sie aufgrund der bereits bei Vertragsabschluss getroffenen mündlichen Vereinbarung einen Anspruch auf erneute Verlängerung des Pachtvertrags gehabt habe, den sie auch geltend gemacht habe. Hiermit habe sich das Landgericht nicht – zumindest aber nicht ausreichend – auseinandergesetzt. Die Verfügungsbeklagte sei im Besitz der für den Betrieb der Recyclinganlage erforderlichen Genehmigungen nach § 2 BImSchG gewesen. Die Genehmigung habe ursprünglich bis zum 15.06.2016 bestanden. Die Verfügungsbeklagte habe beabsichtigt, die zunächst auf 10 Jahre befristete Genehmigung verlängern zu lassen. Hierzu habe sie bei der Verfügungsklägerin angefragt, ob diese als Verpächterin einer auf 10 Jahre befristeten Einrichtung des Mineralstoffaufbereitungszentrums auf dem Pachtgegenstand zustimmen würde. Dies habe die Verfügungsklägerin getan. Es werde verwiesen auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst Anlagen und Beweisantritten aus dem Schriftsatz vom 12.07.2019. Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, habe das LLUR der Verfügungsbeklagten auf ihren Antrag hin die entsprechende Änderungsgenehmigung unter dem 02.08.2016 erteilt. Diese sei wiederum befristet gewesen auf 10 Jahre. Gegen die Erteilung dieser Änderungsgenehmigung sei es zu sogenannten Drittwidersprüchen gekommen. Das LLUR habe die Widersprüche der Nachbarn allerdings im Ergebnis zurückgewiesen, sodass der Genehmigungsbescheid aufgelebt sei. Richtig sei damit im Ergebnis, dass die Befristung aus dem 6. Nachtrag zum Pachtvertrag mit Wirkung des 30.06.2018 abgelaufen sei. Richtig sei auch, dass in dem Pachtvertrag eine stillschweigende Verlängerung nach Fristende ausgeschlossen sei. Allein der Ablauf der Befristung und die Vereinbarung einer stillschweigenden Verlängerung nach Fristende führten aber nicht zu einem Ende des Pachtverhältnisses beziehungsweise zu dem Räumungsanspruch. Zu Unrecht beziehe sich das Landgericht Lübeck allein auf den Wortlaut der schriftlichen Vertragsinhalte. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht auf den Wortlaut des Pachtvertrages beziehungsweise der Nachträge beschränkten. Bereits vor und bei Abschluss des ersten befristeten Ausgangsvertrags, aber auch danach und vor beziehungsweise bei Abschluss der jeweiligen Nachträge sei der Verfügungsbeklagten von der Verfügungsklägerin immer wieder mitgeteilt worden, dass alleiniger Grund für die Befristung die Sicherstellung einer anderweitigen Nutzungsmöglichkeit des streitbefangenen Grundstücks für den Fall sei, dass die Flächen auf Basis eines neu in Kraft getretenen Bebauungsplans benötigt würden. Die im Pachtvertrag enthaltene Schriftformklausel stehe der Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung nicht entgegen. Der BGH habe in seinem Beschluss vom 25.11.2017 – XII ZR 69/16 – entschieden, dass auch doppelte Schriftformklauseln im Ergebnis wirkungslos seien. Eine entsprechende Überplanung der Pachtfläche sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Sie sei nicht beabsichtigt und stehe auch in absehbarer Zeit nicht an. Es sei nicht einmal eine anderweitige Nutzung der Fläche beabsichtigt. Hieraus ergebe sich ein Anspruch der Verfügungsbeklagten auf Neuabschluss eines zumindest wiederum befristeten Pachtvertrags. Diesen Anspruch habe die Verfügungsbeklagte zusammen mit den beiden anderen Pächtern auch geltend gemacht, unter anderem mit Schreiben vom 22.06.2018 (Anlage AG 4). Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte aufgrund der Zusagen und Zusicherungen der Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Fortsetzung und Verlängerung des Pachtverhältnisses habe, führe dazu, dass die Geltendmachung eines Räumungs- und Herausgabeanspruchs aufgrund des Ablaufs der Befristung eines Pachtvertrags treuwidrig sei. Bestehe ein Räumungs- und Herausgabeanspruch aber nicht, könne der Verfügungsbeklagten auch nicht untersagt werden, Materialien auf dem Pachtgegenstand anliefern zu lassen. Selbst wenn man der Auffassung nicht folgen würde, wäre die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden. Zu Unrecht gehe das Landgericht Lübeck nämlich mit der Verfügungsklägerin davon aus, dass das Betreiben der Recyclinganlage und damit das Anliefern von – die Richtigkeit der Behauptung der Verfügungsklägerin einmal unterstellt – Recyclingmaterial die Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs wesentlich erschweren und damit den Herausgabeanspruch und das Eigentumsrecht der Verfügungsklägerin als solches wesentlich beeinträchtigen würde. Zunächst sei darauf zu verweisen, dass der Vortrag der Verfügungsklägerin zu dem Umfang des auf dem Pachtgegenstand gelagerten Materials unzutreffend sei. Dies gelte, soweit die Verfügungsklägerin fälschlicherweise einen Umfang des zu räumenden Materials von ca. 100.000 m³ annehme. Dies gelte auch, soweit das Gewicht des lagernden Materials von ca. 180.000 t entsprechen würde. Unzutreffend sei auch die weitere Behauptung der Verfügungsklägerin, zur Entsorgung seien 4.500 Lkw-Ladungen erforderlich. Die Vermessungsergebnisse der Firma B (Anlage AST 7) seien falsch, da sie von falschen Berechnungsgrundlagen ausgingen (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 12.07.2019). Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, betrage die maximal zulässige Gesamtlagermenge sämtlicher Abfälle in der Addition 32.060 t. Weder die gesamte Lagermenge noch die Lagermengen für die einzelnen Abfallarten seien überschritten worden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass eine Erschwerung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs, sofern er überhaupt bestehen würde, nur dann überhaupt vorliegen könne, wenn die Menge des zu räumenden Materials nach Vorlage eines Räumungs- und Herausgabeurteils ansteigen würde. Zum einen liege ein solches Urteil überhaupt noch nicht vor; zum anderen führe die Anlieferung von Materialien nicht automatisch zu einem Anstieg der Lagermenge. Das Landgericht Lübeck habe insoweit unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur neues Material bei Betrieb der Recyclinganlage angeliefert werde, sondern Material nach dem Recyclingvorgang auch wieder vom Pachtgegenstand entfernt würde. Dies sei auch erforderlich, um die vorgenannten zulässigen Lagermengen nicht zu überschreiten. Zu Unrecht sei das Landgericht Lübeck zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügungsbeklagte substantiiert hätte darlegen müssen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs durch die Anlieferung nicht gegeben sei. Zu Unrecht sei das Landgericht weiter der Auffassung, die Verfügungsbeklagte hätte in diesem Zusammenhang darlegen müssen, in welchem Umfang sie im Einzelnen Material von dem Pachtgegenstand entfernt habe. Diese rechtliche Bewertung sei unzutreffend, da sie die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkenne. Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben. Fehlerhaft sei das Landgericht Lübeck zu dem Ergebnis gelangt, die Anlieferungen von Materialien auf dem Pachtgegenstand stellten eine Beeinträchtigung des Eigentums der Verfügungsklägerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB dar. Die Regelung in § 1004 Abs. 1 BGB erfasse nur Beeinträchtigungen, die nicht in § 985 BGB geregelt seien. Nicht erfasst seien also die Entziehung und Vorenthaltung des Besitzes, denn insoweit enthalte § 985 BGB eine Sonderregelung. Vorliegend diene der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits nach den eigenen Angaben der Verfügungsklägerin dazu, eine Beeinträchtigung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs zu verhindern. Diesen regele aber allein § 985 BGB und nicht § 1004 Abs. 1 BGB. Die Verfügungsklägerin könne sich auch nicht auf die Entscheidung des OLG München vom 04.09.2017 – 7 W 1375/17 – berufen. Zum einen habe dieser Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Zum anderen – und dies sei maßgebend – sei nach der Entscheidung des OLG München Voraussetzung für den dortigen Erlass der einstweiligen Verfügung auf Untersagung des Abschlusses eines Untermietvertrages durch den Mieter, dass der dortige Verfügungsbeklagte und Mieter bereits durch ein Zivilgericht vorläufig vollstreckbar zur Räumung und Herausgabe der Mietsache verurteilt worden sei. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall. Ohne eine solche Entscheidung könne der Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden – erst recht nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung –, den Geschäftsbetrieb an dem Pachtgegenstand einzustellen. Dies wäre in der Sache eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das am 25.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Lübeck - 17 O 133/19 - abzuändern, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 27.05.2019 - 17 O 133/19 - aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung: Den Verfügungsanspruch habe das Erstgericht zu Recht auf §§ 1004, 903 Satz 1, 546 Abs. 1 BGB i. V. m. § 17 des Pachtvertrags gestützt. Mit Beendigung des Pachtvertrags am 30.06.2018 könne die Verfügungsklägerin als Eigentümerin Dritte, und damit auch die Verfügungsbeklagte, von jeder Einwirkung auf ihr Grundstück ausschließen. Sämtliche Einwendungen der Verfügungsbeklagten gegen die Beendigung des Pachtverhältnisses seien verfehlt (Schriftsatz vom 23.07.2019, Seite 4-7, Ziffer 3.1 nebst Anlage AST 12). Anders als die Verfügungsbeklagte geltend mache, erschöpfe sich die Beeinträchtigung des Eigentums vorliegend nicht in der bloßen Vorenthaltung des Besitzes. Vielmehr werde das Eigentum neben dem Besitzentzug dadurch beeinträchtigt, dass auf dem Grundstück aufgebrachtes Recyclingmaterial in einem Umfang von vielen tausend Kubikmetern lagere, das von der Verfügungsbeklagten gemäß § 17.1 Abs. 2 des Pachtvertrags vollständig zu entfernen sei, ohne jedoch auf Ausweichflächen zurückgreifen zu können. Der Antransport/die Anlieferung neuen Materials stelle eine weitergehende Eigentumsbeeinträchtigung dar, die sowohl über die Vorenthaltung des Besitzes als auch die Beeinträchtigung durch bereits aufgebrachtes Recyclingmaterial hinausgehe und damit eine wesentliche Einwirkung durch die Verfügungsbeklagte auf das Eigentum im Sinne des § 903 BGB darstelle, dass die Verfügungsklägerin ausschließen dürfe. Denn auf Seiten der Verfügungsbeklagten stünden keine Rechte im Sinne des § 903 BGB zur Verfügung, die zu einem Antransport neuen Materials und damit verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen berechtigen würden. Einziges in Betracht kommendes Recht auf Seiten der Verfügungsbeklagten wäre ein wirksames Nutzungsrecht. Ein solches liege seit dem 30.06.2018 mit Beendigung des Pachtvertrags nicht mehr vor. Die Verfügungsbeklagte bestreite die Beendigung des Pachtvertrags auch nicht, sondern mache einen vermeintlichen Anspruch auf Verlängerung der Pachtzeit geltend. Einen solchen Verlängerungsanspruch gebe es nicht. Die Verfügungsklägerin habe zudem eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Antransport neuen Materials glaubhaft gemacht. Der Antransport neuen Materials als Erstverstoß, bei dem es sich um zu recycelndes Material gehandelt habe, sei tatsächlich auch nicht streitig. Die Verfügungsbeklagte definiere Recyclingmaterial nur anders als das Landgericht, und zwar als „bereits recyceltes Material“. Dass bereits recyceltes Material angeliefert worden sei, sei aber weder von der Verfügungsbeklagten geltend gemacht noch vom Landgericht zugrunde gelegt worden. Das Landgericht habe zutreffend auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bejaht. Dringlichkeit liege hier bereits deshalb vor, weil der Verfügungsbeklagte es gerade nicht bei dem Erstverstoß belassen wolle, sondern für sich beanspruche, auch weiterhin zu recycelndes Material auf das Grundstück anzutransportieren. Er beabsichtigte insoweit ausdrücklich weitere Anlieferungen, ohne dass gesichert wäre, dass das angefahrene neue Material angesichts mangelnder geeigneter anderweitiger Lagerflächen auch tatsächlich später abgeräumt werden könne. Das Landgericht habe es dementsprechend als lebensnah bewertet, dass geeignete Flächen zur Lagerung von Recyclingmaterial nur schwer zu finden seien und die Lagerung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei. Hieraus habe es zu Recht eine wesentliche Erschwerung der Räumung des Recyclingmaterials insgesamt vom Pachtgrundstück hergeleitet. Das Landgericht habe auch nicht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung einer wesentlichen Erschwerung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs verkannt. Vielmehr habe sich die Verfügungsbeklagte auf die pauschale Behauptung beschränkt, sie würde in dem Umfang, in dem sie Material anliefere, auch abfahren. Das Landgericht habe diesen Vortrag zu Recht als unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht eingeordnet. Die Behauptung bleibe bestritten. Bestritten werde auch die Behauptung, die Anlieferung von Materialien würde nicht automatisch zu einem Anstieg der Lagermengen führen. Der bisherige Betrieb widerlege diese Behauptung. Seit Beginn des Pachtverhältnisses sei die Lagermenge kontinuierlich angestiegen. Auf das Vorliegen eines Räumungstitels komme es vorliegend ebenfalls nicht an, denn die Verpflichtung zur Herausgabe und Räumung bestehe seit Beendigung des Pachtverhältnisses. Es handele sich vorliegend insbesondere nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn an der Verpflichtung zur Herausgabe und Räumung des Grundstücks bestünden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine ernsthaften Zweifel. Im Übrigen habe das Erstgericht eine nicht zu beanstandende Güterabwägung vorgenommen zwischen dem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin und der damit verbundenen Betriebseinstellung auf Seiten der Verfügungsbeklagten. Bereits im September 2018, als der Betrieb der Verfügungsbeklagten wegen des Widerspruchsverfahrens geruht habe, habe die Verfügungsklägerin die Firma B mit der Abraumhaldenerfassung durch Vermessungsdrohne beauftragt, um einen Überblick über den Umfang des von den Beklagten zu entfernenden Materials zu erhalten. Die durchgeführte Abraumhaldenerfassung habe ein Volumen von ca. 100.000 m³ ergeben. Das sei von dem Erstgericht zugrunde gelegt worden. In der Zeit vom 14.10. bis 16.10.2019 habe eine weitere Bemessung stattgefunden. Die Summe des nach derzeitigem Stand zu entfernenden Materials vom Grundstück belaufe sich entsprechend auf ca. 86.000 m³. Aus der Differenz der Messergebnisse von 2018 zu 2019 ergebe sich, dass sich die zu entfernenden Massen während des letzten Jahres um 458 m³ erhöht hätten. Das Landgericht habe in der Hauptsache Termin zur Beweisaufnahme anberaumt auf den 27.05.2020. II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. Die Verfügungsklägerin kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht von der Verfügungsbeklagten verlangen, dass diese es unterlässt, Recyclingmaterial auf das Grundstück X zu transportieren oder anzuliefern beziehungsweise antransportieren oder anliefern zu lassen. Hierfür fehlt es vor einer Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache über die Beendigung des Pachtverhältnisses zumindest an einem Verfügungsgrund. 1. Es bestehen schon Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Das Landgericht hat der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung vom 27.05.2019 aus den §§ 1004, 903 Satz 1, 546 Abs. 1 BGB zugesprochen. a. Der Anspruch scheitert zunächst nicht schon daran, dass - wie die Verfügungsbeklagte in ihrer Berufung erneut betont - überhaupt kein Recyclingmaterial (also das Endprodukt nach Verarbeitung) auf dem Pachtobjekt antransportiert wird, sondern lediglich „zu recycelndes“ Material (also das Ausgangsprodukt vor Verarbeitung). Da die Verfügungsklägerin ausweislich ihrer Antragsschrift eindeutig das „zu recycelnde“ Material meinte, ist ihr Antrag entsprechend auszulegen. b. Die Auflistung im landgerichtlichen Urteil zeigt allerdings die Schwierigkeit, eine geeignete Anspruchsgrundlage zu finden. Denn einerseits beruft sich die Verfügungsklägerin dem Wortlaut ihres Antrags nach auf einen schlichten Unterlassungsantrag; anderseits stellt sie den behaupteten Unterlassungsanspruch inhaltlich im Wesentlichen als Ausfluss ihres Räumungs- und Herausgabeanspruchs nach (streitiger) Beendigung des Pachtverhältnisses dar. Ihr Ziel ist nach ihrer Antragsschrift die „Sicherung einer geordneten Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks“, so dass danach als Anspruchsgrundlagen §§ 546, 581 Abs. 2 BGB (Rückgabepflicht des Pächters) und § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) in Betracht kommen. Stellt man hingegen auf die ausdrücklich beantragte Unterlassung ab, könnte dies auf § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers) gestützt werden. Sämtliche Ansprüche sind zweifelhaft, die §§ 546, 581 Abs. 2 BGB und § 985 BGB, da sie ein beendetes Pachtverhältnis voraussetzen, über das hier noch nicht in der Hauptsache entschieden worden ist, § 1004 BGB, weil es der Klägerin im Kern nicht um einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geht, sondern um eine vorweggenommene Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks. Das OLG Rostock (Beschluss vom 04.08.2010 – 3 U 82/10) hat für einen vergleichbaren Fall – nämlich Unterlassungsverfügung nach behaupteter Beendigung eines Miet-/Pachtverhältnisses – das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage für eine einstweilige Verfügung verneint und dies wie folgt begründet: Sowohl dem begehrten Betretungsverbot als auch dem begehrten Bewirtschaftungsverbot fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. „ Dabei kann es der Senat offen lassen, ob überhaupt eine der Kündigungen der Verfügungsklägerin wirksam ist. Sind die Kündigungen der Verfügungsklägerin vom 05.05.2010 und 26.05.2010 unwirksam, weil es an einem Grund für eine fristlose Kündigung fehlt, ist die Verfügungsklägerin gemäß § 535 Abs. 1 BGB zur Gebrauchsüberlassung und fortlaufenden Gewährung des Gebrauches verpflichtet, so dass die nun verlangte Unterlassung der Gebrauchsausübung durch die Beklagte ohnehin keine Rechtsgrundlage finden kann. Ist eine der Kündigungen wirksam und das Pachtverhältnis daher beendet, regelt das bürgerliche Gesetzbuch klar und unmissverständlich die Rechte des Verpächters. Er kann die Rückgabe der Mietsache und deren Räumung nach § 546 BGB verlangen. Für die Zeit, in welcher der Mieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht dem Vermieter vorenthält, steht ihm zudem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Hierin aber erschöpfen sich die Rechte des Vermieters. Auch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ergeben sich weitergehende Befugnisse nicht. Hindert er hingegen den Mieter/Pächter eigenmächtig an der Ausübung seines Besitzes, ist dies schlicht ein Akt der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB). Dies bleibt auch dann rechtswidrig, wenn der Vermieter einen Herausgabeanspruch aus § 546 BGB oder § 985 BGB für sich in Anspruch nehmen kann. Diesen muss er vielmehr im Wege der Herausgabe- bzw. Räumungsklage gerichtlich titulieren und dann im Wege der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO durchsetzen lassen. Eine gesetzliche Legitimation der Besitzentziehung oder Besitzstörung bildet er nicht (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 Rn. 6). Auf nichts anderes laufen die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Ansprüche hinaus. Nach ihren eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2010 will sie mit den beantragten Unterlassungsverpflichtungen den Betrieb der Verfügungsbeklagten zum Erliegen bringen, wenn entsprechender Stillstand in deren Geschäftsbetrieb eingetreten ist, notwendige Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vornehmen und sodann die Restauration wie ein Eigentümer selbst bewirtschaften. Nichts anderes ist also ihr Ziel, als den Besitz der Verfügungsbeklagten mit gerichtlichen Verboten zu brechen und sich selbst im Wege der verbotenen Eigenmacht in den Besitz zu setzen. Hierin liegt eine schlichte Umgehung des zwingenden Vollstreckungsrechtes der Zivilprozessordnung, die die Befugnis der Außerbesitzsetzung und Inbesitzsetzung dem Gerichtsvollzieher zuordnet. Die im mittelalterlichen Rittertum beliebte Taktik, die Burg zu belagern und nach Kapitulation im Handstreich einzunehmen, ist mit dem geltenden Zivil- und Zivilprozessrecht schlicht nicht vereinbar, so dass das Landgericht dem völlig zu Recht keinen Vorschub geleistet hat.“ Nach Ansicht des OLG Rostock bieten also die genannten Vorschriften lediglich eine Grundlage für eine (reguläre) Räumungs- und Herausgabeklage aus Vertrag beziehungsweise Eigentum, nicht aber für eine einstweilige Verfügung, weder für einen Unterlassungsantrag noch für einen Räumungs- und Herausgabeantrag. Die Situation ist hier vergleichbar: Die Verfügungsklägerin behauptet ein beendetes Pachtverhältnis; die Beklagte bestreitet eine Beendigung. Auch wenn einiges für eine Beendigung spricht, was das Landgericht ausführlich begründet hat, hat es in der anhängigen Hauptsache noch nicht darüber entschieden; ein Termin ist erst für Mai 2020 anberaumt. Die Verfügungsklägerin möchte wegen einer behaupteten Erschwerung der Räumung das anhängige Hauptsacheverfahren jedoch nicht abwarten, sondern versucht über sonstige Maßnahmen – hier Unterlassungsantrag, dort Betretungsverbot – die Beklagte zu einer vorzeitigen Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit zu veranlassen. Würde man dieser Ansicht folgen, würde es auch im hier zu entscheidenden Fall an jeglicher Anspruchsgrundlage fehlen. Das dürfte allerdings zu weit gehen, denn in Ausnahmefällen ist von der Rechtsprechung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren einem Räumungs- und Herausgabeantrag aus Vertrag bzw. Eigentum durchaus zu Recht stattgegeben worden. Die Frage nach der richtigen oder überhaupt einer Anspruchsgrundlage braucht allerdings nicht entschieden zu werden, wenn es ohnehin – wovon der Senat ausgeht – an einem Verfügungsgrund mangelt. c. Unabhängig von ihrem erklärten Ziel, den Räumungs- und Herausgabeanspruch zu sichern, könnte die Verfügungsklägerin bei nicht beendetem Pachtverhältnis möglicherweise auch einen vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der erlaubten Lagerungskapazität von ca. 32.000 m³ statt 86.000 m³ haben beziehungsweise einen Anspruch aus § 1004 BGB wegen übermäßiger Nutzung des Grundstücks, sodass aus diesem Grund ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sein könnte. Dies entspricht allerdings zum einen schon nicht der erklärten Zielrichtung der Verfügungsklägerin, der es nicht in erster Linie um Vertragseinhaltung geht, sondern darum, eine geordnete Räumung vorzubereiten und aus diesem Grund die weitere Geschäftstätigkeit der Verfügungsbeklagten durch neu anzulieferndes Recyclingmaterial zu unterbinden. Zum anderen gilt auch hier, dass vertragliche Ansprüche grundsätzlich im Hauptsacheverfahren geltend zu machen sind, soweit jedenfalls nicht zu besorgen ist, dass die Erfüllung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe der verpachteten Fläche etwa durch eine vertragswidrige, die Substanz der Immobilie beeinträchtigende Nutzung gefährdet würde (vgl. OLG Celle, NZM 2001, 194; Zöller/Vollkommer a. a. O., § 940 ZPO Rn. 8 „Herausgabe und Sequestration, Räumung und Besitzschutz“). Auch ein solcher Anspruch könnte jedoch dahinstehen, falls der Antrag an einem Verfügungsgrund scheitert, wovon der Senat hier ausgeht. 2. Der Verfügungsklägerin ist es nicht gelungen, einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Anders als das Landgericht verneint der Senat hier einen Verfügungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es notwendig sein sollte, die begehrte Unterlassung im Wege des Eilverfahrens auszubringen. a. Ziel der einstweiligen Verfügung ist es nach den Vorstellungen der Verfügungsklägerin nicht nur, die zukünftige Anlieferung von Recyclingmaterial zu beschränken mit der Folge, dass die Verfügungsbeklagte möglicherweise nur noch eingeschränkt tätig sein könnte. Vielmehr richtet sich der Antrag auf eine vollständige Untersagung der Anlieferung von „Mineralstoffen und/oder sonstigem Recycling-Material“ auf das streitgegenständliche Pachtgrundstück (Bl. 3 d.A.) und damit auf eine vollständige Einstellung der Geschäftstätigkeit; die Verfügungsklägerin möchte damit offensichtlich ihren vermeintlichen Anspruch auf Herausgabe und Räumung vorzeitig durchsetzen. Auf S. 6 ihrer Berufungserwiderung geht die Verfügungsklägerin ausdrücklich von einer Betriebseinstellung der Verfügungsbeklagten als Folge des zugesprochenen Unterlassungsantrags aus. Allein vom dann noch zugelassenen Abtransport des vorhandenen Materials dürfte sich keine perspektivische Geschäftstätigkeit mehr ergeben. Auf Bl. 4 d.A. führt die Verfügungsklägerin zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs aus: „Die Antragsgegnerin ist ... ehemalige Pächterin und zur Räumung und Herausgabe der Flächen wegen Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet. Auf den Flächen lagern bereits in erheblichem Ausmaß von ca. 100.000 Kubikmeter Mineralstoffe und sonstiges Recyclingmaterial, welches die Antragsgegnerin während der Pachtzeit antransportiert hat. Der fällige Räumungs- und Herausgabeanspruch der Antragstellerin wird durch den zu unterlassenden Antransport weiteren Materials erschwert.“ Und weiter auf Bl. 9 f. d.A.: „§ 1004 BGB schützt den Eigentümer vor Beeinträchtigungen des Eigentums, also des Rechts, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Ausfluss dieses Rechts ist der Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Antragsgegnerin aufgrund des beendeten Pachtverhältnisses nicht mehr zum Besitz der streitgegenständlichen Räume berechtigt (§ 986 BGB). Geschuldet wird die Herausgabe des Grundstücks in dem Zustand, in dem es sich befindet. ... Insoweit beinhaltet der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gleichzeitig die Verpflichtung des unberechtigten Besitzers, keine weiteren Sachen in das Grundstück einzubringen oder auf das Grundstück zu transportieren, soweit diese eine Störung des Eigentums bedeuten und die Räumung erschweren. An einer Eigentumsstörung durch das bereits von den Antragsgegnern lagernde Material gibt es keine Zweifel. ... Der Herausgabe- und Räumungsanspruch wird erheblich erschwert durch die Anlieferung neuen Recyclingmaterials und stellt deshalb eine zusätzliche Störung des Eigentums dar, die es zu unterlassen gilt.“ Bei dieser Sachlage ist angesichts des Umfangs des Unterlassungsantrags davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin bereits vor einer Entscheidung des Landgerichts über die Beendigung des Pachtverhältnisses „Nägel mit Köpfen“ machen und der Verfügungsbeklagten durch den Unterlassungsantrag eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtobjekts durch Anlieferung und Verarbeitung weiteren zu recycelnden Materials unmöglich machen will. Die Verfügungsklägerin wäre - würde ihrem Antrag stattgegeben - ihrem Ziel der Räumung und Herausgabe nach beendetem Pachtverhältnis „auf kaltem Wege“ - nämlich ohne einen ordnungsgemäßen Räumungstitel - näher gerückt. Denn müsste die Verfügungsbeklagte ihre Geschäftstätigkeit einstellen, würde sie wohl binnen kurzer Zeit auch das Pachtobjekt verlassen und sich für ihre Tätigkeit möglicherweise ein anderes Pachtobjekt suchen. Ziel der Verfügungsklägerin ist nicht schlicht eine Unterlassung der Verfügungsbeklagten, sondern die Räumung und Herausgabe und damit eine „verkappte“ Leistungsverfügung. b. § 940 ZPO nennt als grundsätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Macht ein Verfügungskläger - wie hier unter a. ausgeführt - mit einer auf Erfüllung gerichteten Leistungsverfügung eine endgültige Regelung geltend, muss er ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme darlegen und glaubhaft machen. Auf die Frage, ob die Beendigung des Pachtverhältnisses durch die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden ist, oder ob möglicherweise hier die Verfügungsbeklagte, die sich auf eine Fortsetzung einen Neuabschluss des Pachtverhältnisses beruft, ihren Vortrag hätte glaubhaft machen müssen, kommt es nach Ansicht des Senats nicht an, weil auch eine entsprechende Glaubhaftmachung der Beendigung des Pachtverhältnisses nichts daran ändert, dass es sich um eine in einen Unterlassungsantrag gekleidete Leistungsverfügung handelt. Die für eine Leistungsverfügung erforderliche Dringlichkeit liegt - anders als das Landgericht meint, das sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt hat - in der Regel nur dann vor, - wenn der Nichterlass der einstweiligen Verfügung den Gläubiger in eine Not- oder Zwangslage brächte, - eine Existenzgefährdung drohen würde, - oder in den Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, sodass die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rn. 6 und 8 „Herausgabe“; OLG München, Beschluss vom 12.11.2017 - 32 W 1939/17 - sowie die nachfolgenden Ausführungen). Im Einzelnen hat das OLG Celle (Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14) für den Fall einer beantragten Räumungsverfügung von Gewerberaum ausgeführt, dass einstweilige Verfügungen, die bereits zur uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs führen, außerhalb des Anspruchs wegen widerrechtlicher Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht nur ganz ausnahmsweise zulässig sind. Eine Leistungsverfügung solle und könne nicht den Hauptsacheprozess ersetzen. Die Leistungsverfügung sei neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen sei, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich sei, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch eine Rechtsverweigerung gleichkäme. Ebenso haben für Herausgabeansprüche von Miet- bzw. Pachtobjekten auch andere Gerichte entschieden: Nur ausnahmsweise kann eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen werden bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.05.1993 - 11 U 9/93), bei drohendem Verlust/Beschädigung oder zur Abwendung schwerer Nachteile (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2005 - I-10 U 18/05). Bloße Weiterbenutzung von Wohn-/Gewerberaum nach Beendigung eines Nutzungsverhältnisses genügt in der Regel nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 ZPO Rn. 8 „Herausgabe“). Die Voraussetzungen einer solchen, nur in besonderen Ausnahmefällen zulässigen Befriedigungsverfügung liegen hier nicht vor. Insbesondere die von der Verfügungsklägerin behaupteten Probleme wegen einer erschwerten Räumung des Grundstücks erfüllen diese strengen Zulassungskriterien schon unter Berücksichtigung allein des klägerischen Vortrags ersichtlich nicht. Im Einzelnen: Die Verfügungsklägerin hat zur Rechtfertigung ihres Antrags, obwohl noch keine Beendigung des Pachtverhältnisses rechtskräftig festgestellt ist, lediglich vorgetragen, dass eine Räumung des Pachtgrundstücks “erschwert“ würde, wenn weiteres Recyclingmaterial antransportiert würde. Auch wenn die Menge an lagerndem Material von zurzeit ca. 86.000 m³ - statt zulässigen ca. 32.000 m³ - durch das Gutachten der Firma B glaubhaft gemacht sein dürfte, behauptet die Verfügungsklägerin schon nicht, dass sie nach Beendigung des Pachtverhältnisses tatsächlich das lagernde Recyclingmaterial abtransportieren müsste. Nach dem Pachtvertrag ist die Verfügungsbeklagte als Pächterin dafür zuständig. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht in der Lage wäre, diesen Abtransport, zu dem sie vertraglich verpflichtet wäre, vorzunehmen. Allein aus dem Schreiben vom 17.08.2018 (Anlage AG5, Anlagenband) lässt sich dies nicht schließen. Der Satz „Eine Beräumung der Fläche, selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen würde, wäre innerhalb der gesetzten Frist ohnehin nicht möglich“ bezieht sich lediglich auf eine der Beklagten nicht mögliche kurzfristige Räumung innerhalb von ca. 5 Wochen (Schreiben v. 25.05.2018 mit Aufforderung zur Räumung bis zum 30.06.2018, s. Anlage ASt6, Bl. 42 d.A.). Nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind auch die bestrittenen Kosten für eine Räumung, die die Verfügungsklägerin mit ca. 3,6 Mio € beziffert. Geht man von den Berechnungen des LLUR in der Änderungsgenehmigung vom 02.08.2016 aus, entstünden für die zugelassenen 32.000 m³ Material lediglich Kosten in Höhe von ca. 265.000,00 € (die durch eine Bürgschaft gesichert sind), so dass für die Räumung der von B berechneten ca. 86.000 m³ Kosten von „nur“ ca. 712.000,00 € entstehen dürften, die zudem durch einen weiteren Betrag von ca. 89.000,00 € abgesichert wären. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte - sollte die Verfügungsklägerin tatsächlich die Räumungskosten vorstrecken müssen -, nicht in der Lage wäre, der Verfügungsklägerin diese Kosten zu erstatten. In rechtlicher Hinsicht wäre die Verfügungsklägerin gehalten, etwaige Erstattungsansprüche in einem gegen die Verfügungsbeklagte anzustrengenden Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Selbst eine befürchtete etwaige Uneinbringlichkeit der Forderungen, die hier nicht einmal vorgetragen ist, würde als rein finanzielles Interesse den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen (vgl. OLG Celle a. a. O.). Auch aus dem vom Geschäftsführer der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument, dass eine Erschwerung der anstehenden Räumung sich insbesondere daraus ergebe, dass es sich bei dem angelieferten Material um umweltschädliche Stoffe in einem Umfang handele, der weit über die erlaubte Lagermenge hinausgehe, folgt nach dem soeben Dargelegten nichts anderes, da auch hieraus keine „Not- oder Zwangslage“ der Verfügungsklägerin erwächst. Einen schlichten Anspruch auf Beschränkung der Lagermenge hätte die Verfügungsklägerin in einem Hauptsacheverfahren geltend machen können und müssen. Nach alledem ist für eine „Not- oder Zwangslage“ oder gar eine „Existenzgefährdung“ der Verfügungsklägerin für den Fall, dass weiterhin zu recycelndes Material antransportiert wird, aus ihrem Vortrag nicht erkennbar. Auf der anderen Seite, nämlich der der Verfügungsbeklagten, stehen demgegenüber erhebliche - sogar existenzielle - Nachteile für den Fall, dass dem Unterlassungsantrag stattgegeben würde. Aus ihrem Vortrag - und auch aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin selbst - wird deutlich, dass das Verbot der Anlieferung weiteren zu recycelnden Materials zu einer vorzeitigen Betriebsbeendigung führen würde, obwohl noch gar nicht feststeht, dass das Pachtverhältnis überhaupt beendet ist. Wenn auch einiges für eine Beendigung spricht, ist unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im jetzigen Zeitpunkt den Interessen der Verfügungsbeklagten an einer ungehinderten Fortführung ihrer Tätigkeit der Vorrang einzuräumen. Damit fehlt es der hier vorliegenden „verkappten“ Leistungsverfügung an den erhöhten Voraussetzungen für die Annahme eines Verfügungsgrundes. 3. Nach alledem ist die Berufung erfolgreich und die einstweilige Verfügung aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat nicht zu ergehen, da eine Berufungsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohnehin nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch die Zulassung der Revision per se aus.