Beschluss
11 U 98/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:1019.11U98.21.00
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Leitsätze
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 25.06.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus diesem Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 25.06.2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus diesem Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat bleibt aus den in seinem Hinweisbeschluss unter Nr. 3 genannten Gründen dabei, dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt und auch die Notwendigkeit der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts keine mündliche Verhandlung gebietet. Über die angesprochenen Rechtsfragen herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit (vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, 6 U 68/20; OLG Dresden 1 U 2429/20; OLG Saarbrücken, 4 U 102/20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Entscheidung zur Abwendungsbefugnis auf § 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Der Senat hat dabei die mit der beantragten Zug-um-Zug Verurteilung berücksichtigte Vorteilsausgleichung nicht angerechnet. Entscheidend ist der Wert der prozessual geltend gemachten Forderung unabhängig von Gegenleistungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2013, 7 W 34/13; Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 16.78).