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Urteil

11 U 121/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0429.11U121.20.00
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Leitsätze
An die barrierearme Beschaffenheit von Behindertenparkplätzen sind hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27.08.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2019 auf 232,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.335,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An die barrierearme Beschaffenheit von Behindertenparkplätzen sind hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.11) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27.08.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2019 auf 232,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.335,00 € festgesetzt. Nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO bedarf es weder einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil noch einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, denn nach § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil, das die Beklagte nicht mit mehr als 20.000,00 € beschwert, unzweifelhaft nicht zulässig. Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO wird kurz begründet, weshalb die angefochtene Entscheidung zu ändern war. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. 1. Die beklagte Gemeinde haftet der Klägerin nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Klägerin ist aufgrund einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden. 1.1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin auf einem Behindertenparkplatz der beklagten Gemeinde durch das unstreitig vorhandene Schlagloch zu Fall gekommen ist und sich dadurch verletzt hat. Die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Unfallverlauf spricht dafür, dass sie durch einen Tritt in das Schlagloch neben dem Behindertenparkplatz gestürzt ist. Sie hat angegeben, zu einem Zeitpunkt, als ihr Ehemann mit dem Auto noch nicht ganz in die Parkfläche eingefahren war, auf der Beifahrerseite aus dem Auto ausgestiegen und dann gestürzt zu sein. Dieser Ablauf ist mit den von den Parteien vorgelegten Fotos des Unfallorts gut in Einklang zu bringen. Denn wenn das Auto nicht ganz in die Parkbucht hineingefahren war, befand sich das Schlagloch auf der Beifahrerseite kurz hinter der Beifahrertür. Bei einem Schritt zurück, um die Autotür zu schließen, bestand die Gefahr, in das Schlagloch zu treten. Der Zeuge G. hat die Darstellung der Klägerin glaubhaft bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, die Klägerin sei gestürzt, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen sei und die Beifahrertür geschlossen habe. Sie habe ihn in die Parklücke einweisen sollen, deshalb sei sie ausgestiegen, als man noch nicht ganz eingefahren sei. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe selbst den Sturz nicht unmittelbar gesehen, seine Frau sei vielmehr einfach aus seinem Blickfeld verschwunden. Daraus schloss er, dass sie gestürzt sei. Als er um das Auto herumgegangen sei, habe sie dort gelegen. Dort habe sich auch das Schlagloch befunden. Die Aussage wirkt nicht so, als habe sich der Zeuge mit der Klägerin abgesprochen. Er schilderte ausführlich auch unwesentliche Details und Randgeschehen, ohne den entscheidenden Sachverhalt, nämlich dass die Klägerin tatsächlich in das Schlagloch getreten war, auffällig zu betonen. Beide - die Klägerin und der Zeuge - machten auf den Senat nicht den Eindruck, als hätten sie sich den Unfallverlauf ausgedacht. Dass die Klägerin auf den im Bereich der Unfallstelle eingebauten Gullydeckel getreten und deshalb gestürzt ist, ist dagegen ganz unwahrscheinlich. Der Gullydeckel befindet sich auf der Parkfläche selbst, wurde also durch ein Auto, das einparken wollte, verdeckt. Damit blieb als einziges Hindernis, über das die Klägerin an der Unfallstelle stolpern konnte, das Schlagloch. Anhaltspunkte dafür, dass die an multipler Sklerose erkrankte Klägerin zum Unfallzeitpunkt unsicher auf den Beinen war und deshalb ohne äußere Einflüsse gestürzt ist, hat der Senat nicht. Denn in dem bis zu 6 cm tiefen Schlagloch konnten auch Personen stürzen, die nicht gehbehindert sind. 1.2. Das Schlagloch neben dem Behindertenparkplatz gefährdete den Fußgängerverkehr und war deshalb im Rahmen der straßen- und wegerechtlichen Unterhaltungsverpflichtung der Beklagten beseitigungspflichtig. Nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hatte das Schlagloch eine Länge von 47 cm, eine Breite von 25 cm und eine Tiefe von 6 cm, war also groß. An der Kante des Schlaglochs konnte man leicht stolpern. Dies ist auf den vorgelegten Fotos deutlich erkennbar. Die Argumentation der Beklagten, dass der Autoverkehr auf dem Parkplatz durch das Schlagloch nicht gefährdet wurde, es deshalb nicht zu beseitigen war, greift nicht. Denn auch auf einem Parkplatz muss man zu Fuß gehen können. Bei der Fläche, auf der sich das Schlagloch befindet, handelt es sich auch nicht um eine reine Fahrfläche, die nur für den Autoverkehr sicher sein musste. Dies wird besonders deutlich auf den Bildern Blatt 54 der Akte. Die Fläche mit dem Schlagloch ist zu klein, um dort ein Fahrzeug zu parken. Sie konnte offensichtlich und deshalb auch für die Beklagte erkennbar dazu genutzt werden, beim Parken auf dem Behindertenparkplatz das Auto seitlich zu verlassen. Eine solche Fläche muss ohne Stolperfalle sein. Für einen Rollstuhl stellt das Schlagloch schon ein ernstes Hindernis dar, für Menschen mit einer Geh- oder Sehbehinderung ist es gefährlich. An die barrierearme Beschaffenheit von Behindertenparkplätzen sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn diese sind dazu bestimmt, in Befolgung des Förderungsauftrags des Staates die gleichberechtigte Teilhabe am Alltagsleben zu ermöglichen, und so den Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu kompensieren (vgl. BVerfG, 1 BvR 2012/13, juris Rn. 12). Dieser Bestimmung entspricht es nicht, wenn der Parkplatz nur unter Gefahren für Gehbehinderte zu benutzen ist. Sie können nicht darauf verwiesen werden, einen schadhaften Parkplatz nicht zu benutzen und auf andere Parkflächen auszuweichen. Dass, wie das Landgericht argumentiert, das Schlagloch sich nicht auf dem Behindertenparkplatz selbst, sondern direkt daneben befunden hat, ist unerheblich. Denn auf dem Parkplatz selbst steht das Auto. Besonders gefährlich sind gerade solche Schlaglöcher, die -wie hier- unmittelbar neben der Parkfläche liegen, denn vor allem diese Flächen werden begangen. 1.3. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den Parkplatz regelmäßig kontrolliere und ein solches Schlagloch schnell entstehen könne. Ein Schlagloch dieser Tiefe an einer wenig befahrenen Stelle entwickelt sich über einen längeren Zeitraum. Etwas anderes mag für eine stark befahrene Fahrbahnfläche gelten. Die Beklagte hat im Übrigen nicht vorgetragen, wann sie vor dem Vorfall zuletzt den Parkplatz kontrolliert hat und in welchem Zustand sich dieser dabei befand. Ihr Verschulden steht deshalb fest. 1.4. Der Senat berücksichtigt nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden der Klägerin in geringem Umfang. Das Schlagloch war schon wegen seiner Tiefe und Größe sichtbar, dunkel war es zum Unfallzeitpunkt nicht. Hätte sich die Klägerin besonders sorgfältig bewegt und auf den Boden geachtet, hätte sie den Tritt in das Schlagloch und damit den Sturz vermeiden können. Anspruchsausschließend ist das Mitverschulden allerdings keinesfalls. Die Klägerin konnte das Hindernis nicht aus einer größeren Annäherungsdistanz frühzeitig sehen. Dann kann es ohne Weiteres passieren, dass ein Schlagloch übersehen wird, denn man schaut nicht bei jedem Schritt auf den Boden und muss dies auch nicht. Der Senat bewertet das Mitverschulden deshalb mit nur einem Fünftel. 2. Die Verletzungen der Klägerin rechtfertigen das vorgestellte Schmerzensgeld von 3.000,00 € auch unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteils. Sie erlitt nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung eine knöcherne Absprengung am Außenknöchel und einen Außenbandriss links, außerdem Schürfwunden. Für ein erhöhtes Schmerzensgeld spricht schon, dass ihre Urlaubsreise durch die Verletzung entwertet war. Der Senat ist nach der Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass sie mindestens zwei Wochen ohne Hilfe gar nicht und auch anschließend noch monatelang nur unter Schmerzen gehen konnte. Dass eine knöcherne Verletzung und ein Bänderriss einen längeren Heilungsprozess nach sich ziehen, liegt auf der Hand. Der Senat hat deshalb auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin bis August nicht ohne Hilfe gehen konnte, wie sie in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat. Diese monatelangen Beeinträchtigungen sind auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens mit 3.000,00 € zu entschädigen. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihres Haushaltsführungsschadens. Die Höhe der geforderten Haushaltsführungskosten für insgesamt 28 Stunden an 14 Tagen zu einem Stundensatz von 10,00 € ist angemessen. Nach der Anhörung der Klägerin hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sie trotz ihrer Erkrankung vor dem Unfall regelmäßig mindestens zwei Stunden täglich im Haushalt gearbeitet hat und dies in der Zeit nach dem Unfall für mindestens zwei Wochen nach der Rückkehr aus dem Urlaubsort nicht konnte. Daraus errechnet sich ein Haushaltsführungsschaden von 280,00 €. Abzüglich eines Mitverschuldensanteils von einem Fünftel verbleiben 224,00 €. 4. Reinigungskosten für ihre bei dem Sturz verschmutzte Kleidung kann die Klägerin verlangen. Der Senat schätzt nach § 287 ZPO, dass durch den Sturz die Hose der Klägerin verdreckt worden ist und gereinigt werden musste. Die Kosten für eine Reinigung schätzt der Senat auf 10,00 €, hiervon 4/5 sind 8,00 €. Dass die beim Unfall getragene Hose zudem beschädigt worden ist und deshalb zu ersetzen war, ist dagegen nicht nachgewiesen, bei der geringen Sturzhöhe auch eher unwahrscheinlich. Keine Grundlage besteht zudem für die von der Klägerin beanspruchte Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 €. 5. Damit besteht insgesamt ein Sachschadensersatzanspruch in Höhe von 232,00 €. 6. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.