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Urteil

10 U 27/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0411.10U27.25.00
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Leitsätze
1. Wenn für die Versuche einer Besamung einer Zuchtstute durch einen Zuchthengst keine Rechnungen erstellt wurden, so ist davon auszugehen, dass nach der Vorstellung der Parteien nicht nur der Besamungsvorgang als solcher, sondern eine Trächtigkeit der Stute als dann werkvertraglicher Erfolg geschuldet gewesen sein sollte.(Rn.40) 2. Ein Pferdezüchter kann einen Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe und der Pferdepensionskosten sowie Ersatz seiner Aufwendungen für eine Abstammungsuntersuchung haben, wenn die geschuldete erfolgreiche Besamung der Stute mit Samen eines bestimmten Hengstes nicht eingetreten ist.(Rn.38) (Rn.42) 3. Eine Fristsetzung - auch eine solche nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB - ist entbehrlich, wenn mit der Trächtigkeit der Stute von einem anderen Hengst der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 entfallen ist.(Rn.48) 4. Zwar können die Kosten des Unterhalts des Fohlens grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Besteller jedoch verpflichtet, baldmöglichst das durch eine Besamung entstandene Stutfohlen zur Meidung weiterer Unterhaltungskosten zu verkaufen.(Rn.63)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Mai 2024, Az. 3 O 82/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2023 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 235,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 80% und der Beklagte 20% zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn für die Versuche einer Besamung einer Zuchtstute durch einen Zuchthengst keine Rechnungen erstellt wurden, so ist davon auszugehen, dass nach der Vorstellung der Parteien nicht nur der Besamungsvorgang als solcher, sondern eine Trächtigkeit der Stute als dann werkvertraglicher Erfolg geschuldet gewesen sein sollte.(Rn.40) 2. Ein Pferdezüchter kann einen Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe und der Pferdepensionskosten sowie Ersatz seiner Aufwendungen für eine Abstammungsuntersuchung haben, wenn die geschuldete erfolgreiche Besamung der Stute mit Samen eines bestimmten Hengstes nicht eingetreten ist.(Rn.38) (Rn.42) 3. Eine Fristsetzung - auch eine solche nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB - ist entbehrlich, wenn mit der Trächtigkeit der Stute von einem anderen Hengst der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 entfallen ist.(Rn.48) 4. Zwar können die Kosten des Unterhalts des Fohlens grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Besteller jedoch verpflichtet, baldmöglichst das durch eine Besamung entstandene Stutfohlen zur Meidung weiterer Unterhaltungskosten zu verkaufen.(Rn.63) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Mai 2024, Az. 3 O 82/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2023 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 235,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 80% und der Beklagte 20% zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Besamung der Zuchtstute D mit Samen eines falschen - so ihre Behauptung - Zuchthengstes Zug um Zug gegen Herausgabe des daraus geborenen Stutfohlens geltend. Die Klägerin, Züchterin von Sportpferden, pachtete von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin die vorgenannte Stute, um in der Zuchtsaison 2021/2022 ein Fohlen aus der Stute zu ziehen und dieses zu verkaufen. Der Beklagte, Betreiber einer Hengsthaltung, bewarb Samen der Hengste C mit 1.250,00 € (Decktaxe von 300,00 € zzgl. 950,00 €; Anlage K8, AB Kl Bl. 13 eA I) und H mit 850,00 € (Decktaxe von 300,00 € zzgl. 550,00 €; Anlage K9, AB Kl Bl. 14 eA I). Besamungsversuche im Betrieb der Klägerin mit bei dem Beklagten bezogenem Frischsamen des Hengstes C am 17. März 2021 sowie 10. April 2021 führten nicht zur Trächtigkeit der Zuchtstute. Ebenso wenig hatten nach positiver Follikelkontrolle weitere Besamungsversuche am 11. Juni und 12. Juni 2021 - nunmehr im Betrieb des Beklagten - mit Samen des Hengstes C Erfolg. In der Folge wurde die Stute im Betrieb des Beklagten ab dem 1. Juli 2021 zum Zwecke der Besamung eingestellt und am 1. Oktober 2021 als tragend an die Klägerin zurückgegeben. Der Beklagte stellte der Klägerin mit Rechnung vom 4. Oktober 2021 (Anlage K3, AB Kl Bl. 3 eA I) Pferdepension vom 1. Juli bis zum 1. Oktober 2021 in Höhe von 600,00 € netto und eine "Decktaxe C" in Höhe von 950,00 € netto, mithin insgesamt 1.550,00 € netto(1.730,50 € brutto) in Rechnung. Nach Geburt eines Stutfohlens am 15. Juni 2022 teilte der Zuchtverband mit, dass aufgrund von Beschwerden gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren geführt werde, weil dieser wiederholt ohne Wissen seiner Auftraggeber den Samen anderer Hengste als bestellt verwendet haben solle. Nach dem Befundbericht einer daraufhin durchgeführten Abstammungsuntersuchung, für die die Klägerin 22,00 € netto zahlte (Anlagen K4 und K5, AB Kl Bl. 4 und 5 eA I) stammt das Stutfohlen nicht von dem Hengst C ab; der Hengst H konnte als möglicher Vater nicht ausgeschlossen werden. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2022 (Anlage K6, AB Kl Bl. 7 eA I) begehrte die Klägerin vom Beklagten die Abnahme des Stutfohlens und Wertersatz für ein fiktives Fohlen von C in Höhe von 10.000,00 €. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 ordnete das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für den Betrieb des Beklagten vorläufig das Ruhen der Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation für Pferde an. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei ein Schaden dahingehend entstanden, dass sie Eigentum an einem Fohlen erlangt habe, welches sie nicht haben wolle. Im Wege der Naturalrestitution mache sie die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache geltend. Der Wert eines fiktiven Fohlens von C belaufe sich auf mindestens 7.000,00 €. Sollte der Beklagte lediglich Kompensation nach § 251 BGB schulden, so sei der Hilfsantrag begründet. Das Fohlen von H sei unter anderem aufgrund von Fehlstellungen objektiv nicht mehr als 2.000,00 € wert. Da der Beklagte sich mit der Annahme des Fohlens im Verzug befinde, seien ihr ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fohlen von C zu verkaufen gewesen wäre, bis Ende Mai 2023 Unterhaltungskosten von jedenfalls 150,00 € pro Monat, mithin insgesamt 900,00 €, zu ersetzen. Sie habe das Fohlen von H ab dem fünften Monat nach der Geburt vergeblich versucht zu verkaufen. Der Beklagte hat geltend gemacht, Vertragspartner der Klägerin sei nicht er persönlich, sondern die H UG, deren Geschäftsführer er gewesen sei. Nachdem Besamungsversuche mit Samen des Hengstes C (Decktaxe 950,00 €) ineffizient gewesen seien, habe die Klägerin telefonisch der Verwendung von Samen des im Vielseitigkeitssport erfolgreichen Hengstes H (behauptete Decktaxe 900,00 €) zugestimmt, wodurch die Stute unmittelbar tragend geworden sei. Die Verwendung falschen Samens unterstellt, habe sich gleichwohl der allein gewünschte und geschuldete Erfolg einer Trächtigkeit der Stute eingestellt. Jedenfalls sei ein etwaiger Mangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB unerheblich. Die Klägerin habe, wie gewünscht, ein springbetontes Fohlen eines erfolgreichen und repräsentativen Holsteiner Zuchthengstes, welches sich gut vermarkten lasse, erhalten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und des weiteren Parteivortrages in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe eines Betrages von 1.262,00 € sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 € stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen den passivlegitimierten Beklagten in genannter Höhe einen Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Der für eine Vertragsänderung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht den Beweis erbracht, dass nach erfolglosen Deckversuchen mit Samen des Hengstes C Samen des Hengstes H habe verwendet werden sollen. Der Beklagte habe den für die Deckung und die Pferdepension entrichteten Betrag von 1.550,00 € netto zurückzuzahlen; im Gegenzug habe die Klägerin 310,00 € Wertersatz für die geleistete Besamung und Pferdepension zu zahlen. Die Klägerin könne hingegen nicht die Rücknahme des Fohlens verlangen, da nicht ein Fohlen, sondern nur der Befruchtungsvorgang geschuldet gewesen sei. Ebenso wenig könne die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie ein Fohlen von C erhalten. Nach vier vergeblichen Besamungsversuchen seit bereits ungewiss, ob weitere Befruchtungsversuche überhaupt zu einer Trächtigkeit geführt hätten. Aus eben diesem Grund sei auch nicht der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 5.000,00 € zu ersetzen. Unterhaltungskosten seien nicht zu erstatten, da diese auch für ein Fohlen von C angefallen wären und ein schnellerer Verkauf nicht schlüssig vorgetragen sei. Den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 5. Juni 2024 (Blatt 100 eA I) hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2024 (Blatt 107 eAI) zurückgewiesen. Gegen das Urteil vom 21. Mai 2024 richten sich die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und - als unselbstständige Anschlussberufung - des Beklagten. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe einen Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB nicht geprüft (sic), die Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht berücksichtigt und die Beweislastregeln bei der Feststellung der Schadenshöhe unzutreffend angewandt. Unzutreffend stelle die angefochtene Entscheidung im Blick auf die Höhe des Schadens auf die §§ 346 bis 348 BGB ab, die nur zur Anwendung kämen, wenn ein Anspruch auf Rücktritt gemäß § 634 Nr. 3 BGB geltend gemacht werde. Begehrt aber werde Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4 BGB. Der Anspruch auf Abnahme des Fohlens folge aus dem Recht der Klägerin, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Beklagte nicht gegen die Pflichten aus dem Schuldverhältnis verstoßen hätte; dann wäre sie nicht mit dem ungewollten Fohlen belastet. Da die Verpflichtung zur Abnahme des Fohlens nicht aus § 346 BGB folge, sei die Abnahmeverpflichtung auch nicht auf die Frucht (Embryo) beschränkt. Darüber hinaus folge die Abnahmeverpflichtung/Abnahmeobliegenheit auch aus dem Rechtsinstitut der Vorteilsausgleichung. Die Unterstellkosten seien als echter Folgeschaden aus der Lieferung eines mangelhaften Werkes und darüber hinaus nach § 304 BGB zu ersetzen. Soweit das Landgericht den großen Schadensersatz mit der Begründung verneine, dass ungewiss sei, ob es bei der Verwendung von Samen des Hengstes C zu einer Trächtigkeit gekommen wäre, werde im Blick auf die Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend zwischen der Befruchtung als geschuldetem Werk und der Geburt eines Fohlens als Folgeereignis differenziert. Im Blick auf die Befruchtung als geschuldetes Werk sei gemäß § 275 Abs. 1 BGB der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass kein Anspruch auf die Werkleistung bestehe. Sie, die Klägerin, sei allein dahingehend darlegungs- und beweispflichtig, dass ihr über die geschuldete Werkleistung hinaus ein Schaden entstanden sei, mithin sich aus der Frucht ein Fohlen entwickelt hätte. Insoweit komme ihr die Beweiserleichterung des § 252 BGB zugute. Im Blick auf die Unterstellkosten sei ihr eine Veräußerung des im Übrigen unverkäuflichen Fohlens mit Blick auf Gewährleistungsrisiken nicht zuzumuten. Im Termin hat der Klägervertreter auf den Hinweis des Senates, dass das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten nach der Differenzmethode gegen § 308 ZPO verstoßen haben dürfte, erklärt, die Klägerin mache hilfsweise auch einen Schaden berechnet nach der Differenzmethode geltend. Die Klägerin beantragt, das am 21.05.2024 verkündete Urteil des Landgerichtes Kiel, Az. 3 O 82/23, abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fohlens mit der Lebensnummer DE, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2022 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des Fohlens mit der Lebensnummer DE seit dem 12.09.2022 in Verzug ist, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 922 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Äußerst hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Kiel, AZ 3 O 82/23, verkündet am 21.05.2024 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und diese auch insoweit abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere fehle es an einem Schaden, da die Klägerin aus der Stute D ein Fohlen erhalten habe; sie habe damit letztendlich mehr erlangt, als sie bei einer wiederholten Bedeckung von C gehabt hätte. Im Übrigen wendet er sich mit seiner Anschlussberufung gegen die teilweise Verurteilung durch das Landgericht. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Anschlussberufung des Beklagten sei unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. II. Die zulässige, so insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin ist, nachdem sich die Klägerin nunmehr hilfsweise auf einen Schaden berechnet nach der Differenzmethode stützt, (lediglich) in Höhe von 310,00 € begründet. Die Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. A. Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin ist, nachdem diese sich nunmehr hilfsweise auf einen Schaden berechnet nach der Differenzmethode stützt, in Höhe von 310,00 € begründet, zum ganz überwiegenden Teil jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB auf Rückzahlung der Decktaxe und der Pferdepensionskosten sowie Ersatz ihrer Aufwendungen für die Abstammungsuntersuchung in Höhe von 22,00 €, insgesamt also auf Zahlung von 1.572,00 €. 1. Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten und nicht mit der Hengstdepot UG zustande gekommen ist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte, der unter der Bezeichnung "V Zucht- & Sportpferde" aufgetreten ist, hat zum Vorliegen eines Vertretergeschäfts im Sinne von § 164 BGB keinen substantiierten Vortrag geleistet. Der bloße Verweis auf das Bestehen einer Hengstdepot V UG ist diesbezüglich unbehelflich. Mangels substantiierten Vortrags erübrigt sich insbesondere auch eine persönliche Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB auf Rückzahlung der Decktaxe und der Pferdepensionskosten sowie Ersatz ihrer Aufwendungen für die Abstammungsuntersuchung in Höhe von insgesamt 1.572,00 €. Den Verkaufserlös für ein fiktives Fohlen von C in behaupteter Höhe von 7.000,00 € bzw. im Hilfsantrag in Höhe von 5.000,00 € kann die Klägerin ebenso wenig ersetzt verlangen wie Unterstellkosten in Höhe von 900,00 €. a.) Im Blick auf die streitgegenständliche Besamung der Zuchtstute nach dem 1. Juli 2021 im Betrieb des Beklagten ist - anderes gilt für die zunächst erfolgte Lieferung von Samen an die Klägerin, die als Kaufvertrag einzustufen ist - mit dem Landgericht und den Parteien von einer Einstufung als Werkvertrag auszugehen. Nicht zuletzt mit Blick darauf, dass für die Besamungsversuche vom 11. und 12. Juni 2021 im Betrieb des Beklagten keine Rechnungen erstellt wurden, ist davon auszugehen, dass nach der Vorstellung der Parteien nicht nur der Besamungsvorgang als solcher, sondern eine Trächtigkeit der Stute als dann werkvertraglicher Erfolg geschuldet gewesen sein sollte. Nicht gerichtet war, vom Landgericht zutreffend erkannt, der Deckvertrag hingegen auf die Lieferung eines zu erzeugenden Tieres (vgl. etwa BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition, Stand: 1.2.2024, § 631 Rn. 27). b.) Das Werk war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs, der Abnahme, mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BGB, weil die unstreitig trächtige Zuchtstute nicht, wie geschuldet, von dem Hengst C tragend war. Vom Beklagten geschuldet war eine erfolgreiche Besamung der Stute mit Samen des Hengstes C. Unstreitig war die Bestellung von Frischsamen per Express zum Zwecke der Deckung im Betrieb der Klägerin auf die Lieferung von Samen des Hengstes C gerichtet. Entsprechendes gilt, gleichfalls unstreitig, auch für die weiteren Besamungsversuche im Betrieb des Beklagten am 11. und 12. Juni 2021. Den Letztgenannten und der Besamung im Betrieb des Beklagten nach dem 1. Juli 2021 liegt, vom Landgericht zutreffend erkannt, ein und derselbe Deckvertrag zu Grunde. Soweit der für eine Vertragsänderung darlegungs- und beweispflichtige (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, NJW 1995,49) Beklagte geltend macht, die Klägerin habe davon abweichend für den Zeitraum nach der Einstellung der Stute bei ihm ab dem 1. Juli 2021 telefonisch der Verwendung von Samen des Hengstes H zugestimmt, weil die Besamungsversuche mit Samen des Hengstes C ineffizient gewesen seien und die Stute unbedingt habe trächtig werden sollen, bleibt der Vortrag des Beklagten zum einen unsubstantiiert. Ausführungen zu den näheren Umständen des Telefonats wie etwa dem näheren Anlass, denkbarer Weise weiteren erfolglosen Besamungsversuchen o.ä., und seinem Zeitpunkt, etwa aus Anlass der Einstellung oder danach, erfolgen nicht. Insbesondere aber hat der Beklagte mit Rechnung vom 6. Oktober 2021 (Anlage K3, AB Kl Bl. 3 eA I) der Klägerin eine "Decktaxe C" und nicht eine "Decktaxe H", wie dann geboten und zu erwarten, in Rechnung gestellt, ohne diesen groben Widerspruch zwischen seinem Handeln und seinem Vorbringen auch nur ansatzweise zu erläutern. Der Vortrag des Beklagten bleibt in einem solchen Maße unsubstantiiert, dass eine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO nicht in Betracht kommt. Bezeichnenderweise verfolgt der Beklagte seine Behauptung mit der Anschlussberufung auch nicht weiter. Der Abstammungsuntersuchung (Anlage K 4, AB Kl Bl. 4), die den Hengst C als Vater des Stutfohlens ausschließt, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. c.) Der Beklagte hat diesen Mangel auch zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung/den Mangel nicht zu vertreten hat. Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht geführt, sogar nicht einmal - mit Blick auf die behauptete Vertragsänderung stimmig - ernstlich zu führen versucht. d.) Im Falle eines Werkmangels hat der Besteller zunächst als primäres Mangelrecht den Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB; erst nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat der Besteller die Wahl zwischen den Rechten aus § 634 Nummer 2 bis 4. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, war vorliegend jedoch eine Fristsetzung - auch eine solche nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB - deshalb entbehrlich, weil mit der Trächtigkeit der Stute von dem Hengst H der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 entfallen ist. Unstreitig war die Stute (nur) für die Zuchtsaison 2021/2022 angepachtet. e.) Die Klägerin macht in erster Linie Schadensersatz statt der Leistung geltend, den sie ausdrücklich nicht mit einem Rücktritt kombiniert (§ 325 BGB). Sie begehrt mit dem Klageantrag zu 1) an Stelle der Leistung des Beklagten deren Wert, den sie auf 7.000,00 € bzw. im Hilfsantrag auf 5.000,00 € beziffert, sowie mit den weiteren Anträgen zu 3) und 4) den Ersatz weiterer Schadenspositionen. Hat ein Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem die Intensität des Mangels und der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung. Die Klägerin züchtet Sportpferde. Bei der Anpaarung werden die Pferde nach ihrer sportlichen Ausrichtung, ihren gezeigten Leistungen und ihrem Stammbaum ausgewählt. Dies nimmt auch der Beklagte nicht grundsätzlich in Abrede, beruft er sich doch unter den genannten Gesichtspunkten sogar auf eine vermeintlich höhere Wertigkeit des Hengstes H. Unter den genannten Gesichtspunkten hat die Klägerin den Hengst C, ein auf den Springsport ausgerichtetes Pferd ausgesucht, das im Übrigen - wie sich aus den in den Angeboten des Beklagten aufgerufenen Preisen ergibt - vom Markt als Zuchtpferd offensichtlich höher bewertet wird als der Hengst H. Soweit der Beklagte annähernd gleiche Decktaxen behauptet, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Inseraten, ohne diesen auch nur im Ansatz aufzuklären. Dem so umrissenen Interesse der Klägerin an einem bestimmten Zuchtergebnis stehen keine maßgeblichen Interessen des Beklagten an der Besamung mit Samen des Hengstes H entgegen. Insbesondere vermag er sich nicht darauf zu berufen, dass es sich bei dem Hengst H doch auch um einen Holsteiner handele und er auf Vielseitigkeit ausgerichtet sei und damit zusätzlich Anlagen auch für die Dressur und den Geländeritt mitbringe. Diese Anlagen waren von der Klägerin nicht gewünscht, zumindest aber für die Auswahl des Zuchthengstes nicht entscheidend. Der Beklagte ist auch nicht damit zu hören, dass die Klägerin das zu züchtende Fohlen von vornherein habe verkaufen wollen, ein besonderes persönliches Interesse an einer bestimmten Ausrichtung des Fohlens deshalb nicht bestanden habe und sie schließlich ja ein Fohlen zum Verkauf habe. Bei einem Züchter ist auch im Falle eines späteren Verkaufs ein bestimmtes Zuchtergebnis von Bedeutung, bestimmen sich doch danach der angesprochene Kundenkreis, der Kaufpreis und der Ruf des Züchters. f.) Die Klägerin hat den behaupteten Schaden von 7.000,00 € bzw. im Hilfsantrag von 5.000,00 € nicht schlüssig dargelegt. Der Besteller kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die mangelhafte Leistung entstanden ist. Er ist so zu stellen, als ob der Unternehmer ein mangelfreies Werk hergestellt hätte. Im Falle des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung entfallen der Erfüllungsanspruch des Bestellers und der Werklohnanspruch des Unternehmers und es entsteht ein Abrechnungsverhältnis (§ 281 Abs. 4 BGB); der Unternehmer hat entsprechend der Surrogationstheorie den Wert der von ihm geschuldeten, aber ausgebliebenen Leistung zuzüglich aller Folgeschäden zu ersetzen; er kann das geleistete Werk nach den Grundsätzen der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern (§ 281 Abs. 5) und gegebenenfalls Wertersatz verlangen. Die Klägerin ist als Bestellerin darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Schadens und die Schadensursächlichkeit des Mangels. Die Ausführungen der Klägerin im ergänzenden Schriftsatz vom 26. August 2024, dort Seite 6 zweiter Absatz, zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 275 Abs. 1 BGB laufen im Blick auf den Schaden leer. Wird, wie hier, Wertersatz für die mangelhafte Leistung des Unternehmers begehrt, ist der Wert der mangelfreien Leistung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dem genügt der klägerische Vortrag nicht. Wie eingangs ausgeführt, liegt die werkvertragliche Leistung des Beklagten in der Herbeiführung einer Trächtigkeit der Zuchtstute mit Samen des Hengstes C, nicht aber in der Erzeugung eines Fohlens. Zum Wert eben dieser Leistung trägt die Klägerin nicht vor; sie beruft sich nicht einmal auf die sogenannte Rentabilitätsvermutung. Sie macht lediglich geltend, dass ein Fohlen von C für 7.000,00 € hätte verkauft werden können. Dies beschreibt nicht den Wert der geschuldeten Leistung des Beklagten. Dessen ungeachtet kann die Klägerin den Verkaufserlös für ein fiktives Fohlen von C in behaupteter Höhe von 7.000,00 € bzw. im Hilfsantrag 5.000,00 € - wie im Übrigen auch den Wert einer erfolgreichen Besamung mit Samen des Hengstes C - schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil es insoweit nach vier erfolglosen Deckversuchen an dem von der Klägerin zu führenden Nachweis der Schadensursächlichkeit der Pflichtverletzung fehlt. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 20. November 2023, dort Seite 2 letzter Absatz, zunächst pauschal in Abrede genommen, dass über die Deckversuche in den eigenen Stallungen hinaus weitere Deckversuche mit Samen des Hengstes C erfolgt seien. Dem ergänzenden, näher substantiierten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Februar 2024 unter Vorlage entsprechender Verwendungsprotokolle (Anlage B4, AB Bekl Bl. 6) ist die Klägerin erstinstanzlich dann nicht mehr, sondern erstmals mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag und damit verspätet entgegengetreten. Mit der Berufungsbegründung hat sie dies zutreffend nicht wieder aufgegriffen. Damit ist von insgesamt vier unstreitigen und erfolglosen Deckversuchen auszugehen. Waren aber vier Deckversuche mit Samen des Hengstes C, davon zwei - nach vorheriger positiver tierärztlicher Untersuchung der Zuchtstute - im Betrieb des Beklagten, was eine denkbare Beeinträchtigung des Frischsamens durch einen Transport ausschloss, fehlgeschlagen, stand gerade nicht zu erwarten, dass eine fünfte Besamung mit Samen des Hengstes C zu einer Trächtigkeit geführt hätte. Tragfähige Gründe, aus denen heraus dieses doch hätte der Fall sein sollen, trägt die Klägerin nicht vor. Die geäußerte allgemeine Erwartung, dass bei einer Einstellung der Zuchtstute im Betrieb des Beklagten eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Trächtigkeit bestehe, genügt zum Kausalitätsnachweis vor dem Hintergrund der vergeblichen Deckversuche, teils gerade auch im Betrieb des Beklagten, nicht. Soweit sich die Klägerin auf eine Beweiserleichterung nach § 252 BGB zu stützen sucht, greift dieses nicht durch. Wie die vergeblichen Deckversuche eindrücklich zeigen, entspricht es entgegen der im Schriftsatz vom 20. November 2023, dort Seite 1 f, geäußerten Auffassung der Klägerin gerade nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Stute tragend wird und ein Fohlen gebiert, wenn sie von einem Hengst besamt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Hengst grundsätzlich zeugungsfähig sein mag. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Samen der Hengste C und H gleichwertig sein mögen und die Stute von dem Hengst H trächtig geworden ist. Ist der Zahlungsanspruch zu Ziffer 1. sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet, dann gilt dieses auch für den Antrag zu Ziffer 2. gerichtet auf die Feststellung des Annahmeverzuges mit der Zug-um-Zug-Leistung. g.) Gleichfalls unbegründet ist der Antrag zu Ziffer 3., soweit er in Höhe von 900,00 € den Ersatz von Unterhaltungskosten wegen behaupteter Unverkäuflichkeit des Stutfohlens nebst Zinsen zum Gegenstand hat. Zwar können die Kosten des Unterhalts des Fohlens grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) war die Klägerin jedoch verpflichtet, baldmöglichst das Stutfohlen zur Meidung weiterer Unterhaltungskosten zu verkaufen. Nach ihrem eigenen Vortrag kann ein Fohlen nach fünf Monaten, dem Zeitpunkt der Trennung von der Mutterstute, verkauft werden. Für die behauptete Unverkäuflichkeit gerade dieses immerhin von einem Sportpferd abstammenden Fohlens - und sei es als gemeines Reitpferd für "Pferdemädchen" und nicht als Sport- und Turnierpferd oder sei es auch nur als sogenanntes Beistellpferd - ist nichts ersichtlich. Die Klägerin trägt insoweit bereits nicht zu konkreten Verkaufsbemühungen vor. Die zuletzt von ihr vertretene Auffassung, ein Verkauf sei ihr wegen Gewährleistungsrisiken nicht zumutbar, geht zum einen in der Sache fehl. Zum anderen setzt sich die Klägerin damit in offenen Widerspruch zu ihrem anderweitigen, wenn auch nicht substantiierten Vorbringen, Verkaufsversuche unternommen zu haben, ohne dass jemand das Fohlen habe haben wollen. Dass das Fohlen nicht einmal habe verschenkt werden können, macht die Klägerin nicht geltend. Soweit sie schließlich vermeintliche Fehlstellungen als Grund für die Unverkäuflichkeit behauptet, bleibt ihr Vorbringen gänzlich unsubstantiiert. Zu Art und Gewicht der Fehlstellungen sowie den daraus etwa resultierenden Beeinträchtigungen des Fohlens findet sich keinerlei Vortrag. Ersatz verlangen kann die Klägerin - gleichfalls im Antrag zu 3. enthalten und vom Landgericht zutreffend zugesprochen - hingegen im Blick auf ihre Aufwendungen für die Abstammungsuntersuchung in Höhe von 22,00 € als kausalen Kosten der Schadensermittlung. h.) Soweit das Landgericht im Weiteren den Beklagten zur Rückzahlung der Decktaxe und der Pferdepensionskosten, wenn auch nur in Höhe eines Betrages von 1.240,00 €, verurteilt hat, ist dies unter Verstoß gegen § 308 ZPO geschehen. Die Klägerin hat erstinstanzlich allein Schadensersatz statt der Leistung auf der Basis der Surrogationstheorie geltend gemacht und gerade nicht die Decktaxe und die Pferdepensionskosten von dem Beklagten zurückgefordert. Das Landgericht hat der Klägerin von daher unzulässigerweise etwas zugesprochen, was nicht beantragt war. Im Termin hat der Klägervertreter auf entsprechenden Hinweis des Senates erklärt, die Klägerin mache hilfsweise auch einen Schaden berechnet nach der Differenzmethode geltend. Damit hat er sich ausdrücklich die gegen § 308 ZPO verstoßende Entscheidung des Landgerichts zu eigen gemacht, worin eine noch in der Berufungsinstanz mögliche Klageerweiterung liegt. In der Folge kann der Klägerin jetzt die Rückzahlung der Decktaxe und der Pferdepensionskosten in Höhe von zusammen 1.550,00 € zugesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind insoweit keinerlei Kürzungen vorzunehmen. Wertersatz für das vom Beklagten erbrachte werkvertragliche Aliud ist nicht zu leisten. i.) Die Höhe der ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten bestimmt sich nach dem Gegenstandswert, welcher der berechtigten Klageforderung, hier mithin 1.572,00 €, entspricht. Ersatzfähig sind eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 €, mithin insgesamt 235,80 €. j.) Der Zinsanspruch folgt sowohl im Blick auf die Hauptforderung als auch die Rechtsverfolgungskosten aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO. 3. Soweit die Klägerin umfänglich dazu ausführt, dass der Beklagte ihr das Stutfohlen abzunehmen habe, ist festzuhalten, dass eine Abnahme lediglich Gegenstand des auf Zahlung von 7.000,00 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fohlens gerichteten Antrages zu Ziffer 1. ist und dieser Antrag aus den vorstehend dargestellten Gründen unbegründet ist. Einen gesonderten Antrag auf Abnahme des Fohlens, über den zu entscheiden wäre, hat die Klägerin - auch nach diesbezüglicher Erörterung im Termin - nicht gestellt. Im Übrigen hat der Klägervertreter selbst in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechenden Erörterungen des Senats erklärt, dass kein Anspruch bestehe. Ein solcher Anspruch ist auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. B. Anschlussberufung des Beklagten Die Anschlussberufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe A. wird verwiesen. C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Der vorliegende Fall betrifft eine Einzelfallentscheidung, die ihren Schwerpunkt in der Würdigung der tatsächlichen Umstände hat. Die rechtliche Würdigung bewegt sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.