Urteil
1 U 38/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0404.1U38.24.00
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Leitsätze
Enthält ein Werkvertrag Regelungen, die dazu dienen, dass der Unternehmer seine sich aufgrund des Vertrages ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ist der Vertrag nichtig, wenn der Besteller den vorsätzlichen Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Preisvorteil ausnutzt. Eine Kenntnis des Bestellers liegt nahe, wenn der Unternehmer ihn auffordert, Werklohnzahlungen gestückelt auf verschiedene Konten, z.B. auch solche von Familienangehörigen zu leisten, und keine Rechnung ausgestellt wird. Die Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass dem Unternehmer keine Zahlungs-, dem Besteller keine Gewährleistungs- und keine Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2024, Az. 4 O 186/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.042,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält ein Werkvertrag Regelungen, die dazu dienen, dass der Unternehmer seine sich aufgrund des Vertrages ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ist der Vertrag nichtig, wenn der Besteller den vorsätzlichen Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Preisvorteil ausnutzt. Eine Kenntnis des Bestellers liegt nahe, wenn der Unternehmer ihn auffordert, Werklohnzahlungen gestückelt auf verschiedene Konten, z.B. auch solche von Familienangehörigen zu leisten, und keine Rechnung ausgestellt wird. Die Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass dem Unternehmer keine Zahlungs-, dem Besteller keine Gewährleistungs- und keine Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.(Rn.29) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2024, Az. 4 O 186/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.042,97 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten nach einer Kfz-Reparatur in Anspruch. Im Herbst 2019 brachte der Kläger sein Fahrzeug Mercedes Benz E 500 wegen eines Aufleuchtens der Motorkontrollleuchte in die Werkstatt des Beklagten. Dort wurde erst der Nockenwellensensor, später die Steuerkette ausgetauscht. Der Kläger zahlte bar an den Beklagten 2.860,00 € in Teilzahlungen vom 08.11.2019, 20.12.2019, 06.01.2020 und 07.01.2020. Am 23.01.2020 zahlte der Kläger weitere 1.740,00 € per PayPal an den Bruder des Beklagten, der in der Autowerkstatt arbeitet. Rechnungen wurden jeweils zunächst nicht ausgestellt und auch nicht verlangt. Erst auf die Klage hin stellte der Beklagte Rechnungen aus. Angesichts fortbestehender Probleme wendete der Kläger sich später an die Mercedes-Werkstatt…, die dem Kläger schließlich erklärte, dass vermutlich ein Motorschaden vorliege. Zur Ermittlung der Schadensursache betrieb der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 7 OH 1/21) gegen den Beklagten und die Mercedes-Werkstatt. Der Kläger erstattete letzterer anschließend ihre Anwaltskosten. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug einige weitere Male zur Nachbesserung in die Werkstatt des Beklagten gebracht zu haben, weil die Motorkontrollleuchte immer wieder aufgeleuchtet habe. Insgesamt habe er für die Reparatur 4.600,00 € - mit den an den Bruder des Beklagten gezahlten 1.740,00 €, die dieser an den Beklagten weitergeleitet habe - gezahlt. Die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten seien wertlos gewesen, weil der Beklagte die Abnutzung der Umlenkrolle als Fehlerursache nicht erkannt habe. Er habe auch einen Nutzungsausfallschaden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.042,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, für die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur lediglich 1.134,16 € berechnet zu haben. Die weiteren Zahlungen habe der Kläger auf Forderungen in Höhe von 3.109,33 € für Arbeiten an anderen Fahrzeugen geleistet. Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Der Kläger könne Schadensersatz in Höhe von 5.611,31 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB verlangen. Ein Schaden des Klägers bestehe zunächst in dem gezahlten Werklohn, dem in Höhe von 3.400,00 € aufgrund der mangelhaften Leistung keine werthaltige Gegenleistung gegenüberstehe. Der Kläger habe für die Arbeiten an dem Mercedes E 500 insgesamt 4.600,00 € gezahlt. Zahlungen in Höhe von 2.860,00 € an den Beklagten seien unstreitig. Weiter habe der Kläger 1.740,00 € am 23.01.2020 an den Bruder des Beklagten gezahlt. Die Zahlungen seien angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Reparaturauftrag für den Mercedes im Herbst 2019 nicht für Reparaturen anderer Fahrzeuge des Klägers geleistet worden. Die vom Beklagten angeführten Arbeiten an zwei Opel-Fahrzeugen des Klägers seien bereits 2017 bzw. 2018 erbracht worden. Zudem habe in der Werkstatt des Beklagten die Praxis bestanden, Fahrzeuge nur gegen vollständige Zahlung herauszugeben. Eine werthaltige Gegenleistung liege nur in den im ersten und zweiten Reparaturtermin geleisteten Arbeiten. Für diese sei mit dem Sachverständigen von einem anzusetzenden Werklohn von 1.200,00 € brutto auszugehen. Weiter bestehe ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 546,50 € in den Anwaltskosten, die der Kläger an die im selbstständigen Beweisverfahren beteiligte Mercedes-Werkstatt erstattet habe, sowie in den Kosten der für den Kläger nutzlosen Reparaturarbeiten in der Mercedes-Werkstatt in Höhe von 1.664,81 €. Nutzungsausfall sei mangels Fahruntüchtigkeit nicht zu ersetzen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 5.231,66 € weiter. Das Fahrzeug sei nicht gebrauchsbereit gewesen. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen … nicht gewürdigt, demzufolge die Mercedes-Werkstatt gesagt haben soll, das Fahrzeug dürfe wegen der kaputten Umlenkrolle und der Späne im Öl nicht wieder gestartet werden. Hätte er dies nicht beachtet, wäre es ihm im Schadensfall vorgeworfen worden. Aber auch wenn kein Motorschaden vorgelegen habe, stehe ihm der nicht über den Zeitpunkt der sachverständigen Einschätzung im selbständigen Beweisverfahren (06.07.2021) hinaus geltend gemachte Nutzungsausfall zu. Bei dem Reparaturauftrag an den Beklagten habe es sich nicht um ein Schwarzgeschäft gehandelt. Der Kläger habe in seiner persönlichen Anhörung aus der Erinnerung unbeabsichtigt falsche Angaben bezüglich fehlender Rechnungen gemacht. Mit dem Anlagenkonvolut B 1 des Beklagten lägen drei Rechnungen vom 10.11.2021 vor, wenn auch diejenige betreffend die Arbeiten an der Steuerkette vom Beklagten erst im Laufe des Rechtsstreits eingeführt worden sei. Weiterhin liege die Rechnung vom 21.09.2018 über 2.019,42 € vor. Dass der Kläger nicht auf einer Überweisung auf das Geschäftskonto des Beklagten bestanden habe, sei möglicherweise etwas gutgläubig gewesen. Damit sei aber keine Schwarzgeldabrede verbunden gewesen. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass der Beklagte Zahlungen an der Steuer vorbei vereinnahmen wolle. Mit der Klageschrift habe der Kläger das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung selbst gerügt. Der Kläger beantragt, Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2024, Aktenzeichen 4 O 186/23, zugestellt am 13.05.2024, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 5.231,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.09.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil hinsichtlich des abgewiesenen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung. Zur Begründung seiner eigenen Berufung, mit der er den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, führt der Beklagte aus, die Rechtsanwaltskosten der … im selbständigen Beweisverfahren stellten keinen ihm zurechenbaren Schaden dar. Gleiches gelte für die Reparaturkostenrechnung der…., denn diese habe selbst die Pflicht gehabt, mangelfrei zu leisten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Werklohns. Die Behauptung, die Arbeiten an den Fahrzeugen Opel 3000 und Opel Calibra bezahlt zu haben, habe der Kläger nicht belegt. Das Landgericht habe unbeachtet gelassen, dass laufende Zahlungen erbracht worden seien, die auf die Arbeiten an verschiedenen Fahrzeugen des Klägers verrechnet werden sollten. Der Beklagte beantragt. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2024 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört (§ 141 ZPO). Auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2025 (Bl. 80 BA) wird Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die Berufung des Beklagten. Zu Unrecht hat das Landgericht den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt. Der Anspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 1. Dem Kläger stehen wegen der behaupteten mangelhaften Reparatur keine Schadensersatzansprüche aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zu, weil der Werkvertrag gem. § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16, NJW 2017, 1808 Rn. 15 m. w. N.). Die Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass dem Unternehmer kein Zahlungsanspruch zusteht, der Besteller aber auch keine Mängelansprüche geltend machen kann (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27; BGH, Urteil vom 11.6.2015 – VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406 Rn. 11). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, dass die streitgegenständliche Reparatur ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz der Steuerbehörde verheimlicht werden kann und auch der Kläger dadurch einen Preisvorteil erzielt. Vor dem Landgericht hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er für die Arbeiten 4.600,00 € bar bezahlt und der Beklagte erst 2,5 Jahre später - aufgrund des Rechtsstreits - eine Rechnung über lediglich 1.134,16 € gestellt habe; ob die Einnahmen versteuert worden seien, sei zweifelhaft (Ss. vom 20.12.2021, Bl. 62 LGA). Dass dies offenkundig nicht der Fall war, war dem Kläger aber auch bei der Ausführung des Auftrags bekannt. Vom Senat persönlich angehört, hat der Kläger eingeräumt, weder für den streitgegenständlichen Auftrag noch für vorangegangene Reparaturaufträge vom Beklagten Rechnungen bekommen, nach Rechnungen nicht gefragt und sie auch nicht gebraucht zu haben. Jedenfalls in Anbetracht der vom Kläger weiter geschilderten Modalitäten der Bezahlung hält der Senat es auch für ausgeschlossen, dass dem Kläger nicht bewusst war, dass die Ausstellung von Rechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer eben deshalb unterblieb, weil die Arbeiten schwarz erfolgten, also der Beklagte keine Mehrwertsteuer abführte und die Einnahmen nicht versteuerte, und dass auch er hierdurch einen geringeren Preis zahlte als es der Fall gewesen wäre, wenn die sich auf Grund der Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt worden wären. Der Kläger hat geschildert, die Zahlungen entweder bar ohne Quittung oder auf wechselnde Konten, dabei solche von Verwandten des Beklagten, sowie per PayPal u. a. auch an die Ehefrau des Beklagten, geleistet zu haben. Er meine, einmal sei ihm auch über WhatsApp geschrieben worden, dass man die Zahlungen verteilen und aufpassen müsse. Es sei auch nicht der erste Auftrag gewesen, bei dem es mit der Bezahlung so gelaufen sei. Der Senat hat - auch nach dem persönlichen Eindruck von dem keinesfalls weltfremd auftretenden Kläger - keinen Zweifel daran, dass diesem klar war, dass die vom Beklagten gewünschte und dann praktizierte Zahlungsweise im Geschäftsverkehr mit einer Autowerkstatt nicht ordnungsgemäß sein kann, eine solche Werkstatt vielmehr ein festes Geschäftskonto hat, auf das Zahlungen geleistet werden können, und dass die fortdauernde Vermeidung von Überweisungen auf ein Geschäftskonto durch kontinuierliche Aufteilung und Verteilung anstehender Werklohnzahlungen im Wege unquittierter Barzahlungen und Überweisungen auf private Konten und private PayPal-Accounts insbesondere Dritter aus dem familiären Umkreis des Beklagten nur bezwecken konnte, dass die vereinnahmten Zahlungen nicht dem Geschäftsbetrieb der Werkstatt zugeordnet werden konnten, um eine unterbleibende Versteuerung von Umsätzen zu kaschieren. Dass er seinerzeit eine andere Vorstellung von der Bedeutung dieser Umstände gehabt oder verkannt habe, dass auch er selbst infolge der unterbleibenden Erfüllung von Steuerpflichten des Beklagten einen geringeren Preis zahlte, als wenn er eine Rechnung verlangt und Zahlungen darauf in belegbarer Weise, etwa durch Überweisung auf ein Geschäftskonto oder im Fall der Barzahlung unter Erteilung von Quittungen, geleistet hätte, hat der Kläger auch in seiner Stellungnahme im Schriftsatz vom 20.03.2025 nicht konkret darlegen können. Mit dem pauschalen Verweis darauf, er habe eine Ohne-Rechnung-Abrede trotz dieser Umstände nicht gewollt, macht der Kläger allenfalls einen unbeachtlichen inneren Vorbehalt geltend (vgl. § 116 BGB). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wenn die Schwarzgeldabrede nicht ausdrücklich in Worte gefasst worden ist, mit denen etwa die Ersparnis der Steuer benannt worden wäre. Entscheidend ist, dass die praktizierte Art und Weise der Abwicklung des Reparaturauftrags auf dem Einvernehmen beruhte, dass der Werklohn zum Vorteil beider Vertragsparteien nicht der Steuer unterliegen solle. Da der Senat nach allem überzeugt ist, dass der Kläger den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot kannte und zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, kann dahinstehen, ob auch bei fehlender Kenntnis des Bestellers vom Rechtsverstoß des Unternehmers oder fehlender Ausnutzung dieses Rechtsverstoßes von Gesamtnichtigkeit des Vertrages mit der Folge des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen auszugehen ist (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, § 631 Rn. 56; § 634 Rn. 97). 2. Soweit die Klageforderung sich auf geleistete Werklohnzahlungen des Klägers stützt, kann der Kläger einen Anspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herleiten. Zwar hat der Beklagte die Werklohnzahlung des Klägers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt. Ein Anspruch auf Rückzahlung ist jedoch gem. § 817 S. 2 Hs. 1 BGB ausgeschlossen. Nach § 817 S. 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. S. 2 Hs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. § 817 S. 2 Hs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines gem. § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt. Eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 Hs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14, NZM 2015, 705 Rn. 16 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.