Urteil
1 U 66/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0412.1U66.22.00
1mal zitiert
4Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Bauherr ist bei der Mangelbeseitigung nicht gehalten, die ursprüngliche Planung beizubehalten, um Schadenersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Unter der Voraussetzung, dass dabei die Mängel beseitigt werden, kann er den Arbeiten eine abweichende Planung zugrunde legen, etwa dem Bauwerk eine neue Gestaltung geben. Eine fiktive Schadensberechnung liegt nicht vor. Die Höhe des Schadenersatzes ist aber auf den Betrag beschränkt, der bei der Mangelbeseitigung nach der alten Planung angefallen wäre.(Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.06.2022, Az. 2 O 100/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.412,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 42.501,52 € ab dem 10.10.2018 und auf weitere 19.910,84 € ab dem 21.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (LG Lübeck 2 OH 11/17) trägt der Beklagte 85 % und die Klägerin 15 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bauherr ist bei der Mangelbeseitigung nicht gehalten, die ursprüngliche Planung beizubehalten, um Schadenersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Unter der Voraussetzung, dass dabei die Mängel beseitigt werden, kann er den Arbeiten eine abweichende Planung zugrunde legen, etwa dem Bauwerk eine neue Gestaltung geben. Eine fiktive Schadensberechnung liegt nicht vor. Die Höhe des Schadenersatzes ist aber auf den Betrag beschränkt, der bei der Mangelbeseitigung nach der alten Planung angefallen wäre.(Rn.40) (Rn.41) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.06.2022, Az. 2 O 100/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.412,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 42.501,52 € ab dem 10.10.2018 und auf weitere 19.910,84 € ab dem 21.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (LG Lübeck 2 OH 11/17) trägt der Beklagte 85 % und die Klägerin 15 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Architektenvertrag vom 29.07./03.08.2009 mit der Planung und Bauüberwachung anlässlich der Sanierung und des Umbaus einer Schule in der X-Straße 1 in Y. Das Bauvorhaben betraf energetische Maßnahmen an der Aula, den Einbau einer Mensa und den Anbau eines eingeschossigen Gebäudes für einen Musikraum (Anlage K 1). Es wurde im Februar 2011 fertiggestellt. Das Bauwerk wurde im März 2011 ohne ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen in Betrieb genommen. Die am 23.04.2010 erteilte Baugenehmigung sieht die Verwendung nicht brennbaren Materials der Baustoffklasse A der DIN 4102 für den Bodenbelag der Aula im Erdgeschoss der Treppenräume, die unterseitige Verkleidung der in den Außenbereich ragenden Decke des ersten Obergeschosses der Aula, die außenseitige Dämmung der Aula, die außenseitige Dämmung des angebauten Musikraums und die oberseitige Dämmung des Dachs des Musikraums vor. Dem trägt die Leistungsbeschreibung des Beklagten, die der Bauausführung zugrunde lag, nur für das Dach des Musikraums Rechnung. Im Übrigen sah sie die Verwendung niedrigerklassigen „schwer entflammbaren“ Materials vor. Dieses verwendete die bauausführende Firma A in allen genannten Bereichen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Z beanstandete die Ausführung des Bodenbelags mit Schreiben vom 19.09.2013 und verlangte von der Klägerin für die Dämmung den Nachweis der Ausführung mit nicht brennbarem Material (Anlage 2 im AnlBd. BA 2 OH 11/17). Mit E-Mail vom 14.09.2015 bat die Klägerin den Beklagten um die Übermittlung der Bestätigungen an die Behörde und um Klärung dieser Abweichungen. Am 11.05.2017 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der genehmigungswidrigen Bauausführung ein. Die Beweisfragen erfassten die betroffenen Bereiche allerdings nicht vollständig (Bl. 2 d. BA). Der Sachverständige V stellte fest, dass die Planung und Ausführung mit schwer entflammbarem anstelle von nicht brennbarem Material nicht der Baugenehmigung entspreche. Für die Nachbesserung der von den Beweisfragen erfassten Bereiche ermittelte er Kosten in Höhe 3.478,70 € netto für die Erneuerung des Bodenbelags in den Treppenhäusern der Aula und weitere 51.477,82 € netto für die Anpassungen des Wärmedämmverbundsystems der Fassaden der Aula und des Musikraums mit einer Fläche von 235 m². Die Sowiesokosten für die Fassadensanierung setzte er mit 12.455,00 € netto an. Von dieser Kostenschätzung nicht umfasst ist die Nachbesserung des Daches des Musikraums. Diese werden in der Kostenberechnung eines Architekturbüros mit 17.214,50 € netto beziffert. Die Kosten der Nachbesserung ergeben zusammen 71.060,85 € brutto. Am 09.10.2018 forderte die Klägerin von dem Beklagten erfolglos die Zahlung eines Teilbetrages von 42.501,52 € zur Herstellung eines den Vorgaben der Baugenehmigung entsprechenden Zustands. Die Klägerin hat am 30.03.2020 eine Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung nebst Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht anhängig gemacht, die dem Beklagten am 22.04.2020 zugestellt worden ist. Während des Rechtsstreits ließ die Klägerin die betroffenen Bereiche des Gebäudes nacharbeiten, so dass sie jetzt den Anforderungen des Brandschutzes genügen. Die Fassaden von Aula und Musikraum wurden dabei aber umgestaltet. Anstatt durch nicht brennbare Dämmplatten erfolgt die Dämmung jetzt durch eine hinterlüftete Plattenfassade. Die Klägerin verlangt nunmehr Schadensersatz für die auf die Mangelbeseitigung entfallenden Kosten in Höhe des ursprünglich eingeklagten Vorschussbetrages unter Abzug der Mehrkosten durch die geänderte Bauausführung. Die Klägerin hat die Zahlung von 71.060,85 € nebst Zinsen und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangt. Der Beklagte hat die Klagabweisung beantragt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, dass die Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen seien, weil aufgrund der bereits erfolgten Neugestaltung der Fassade ein mangelfreier Zustand der ursprünglichen Fassade nicht mehr hergestellt werden könne. Ein Mangel des Daches des angebauten Musikraums sei nicht gegeben, weil dieser den gesetzlichen Vorgaben in §§ 33 LBO-SH, 4 Abs. 2 Versammlungsstättenverordnung-SH entspreche. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Klägerin stünde aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 71.060,45 € zu. Soweit er mit schwer entflammbarem statt nicht brennbarem Material geplant habe, habe der Beklagte die Pflicht verletzt, eine mit den Vorgaben der Baugenehmigung vereinbare Planung zu erstellen. Die von der Planung abweichende Dämmung des Daches des Musikraums hätte ihm bei ordnungsgemäßer Überwachung auffallen müssen. Die zusätzlich in Auftrag gegebene Pflicht zur Objektbetreuung habe er verletzt, weil ihm bei gebotener Prüfung hätte auffallen müssen, dass Planung und Ausführung von den brandschutztechnischen Vorgaben der Baugenehmigung abwichen. Die Planungs- und Überwachungsleistungen des Beklagten seien konkludent Anfang September 2011 sechs Monate nach Inbetriebnahme des Bauwerks abgenommen worden. Der Klägerin sei durch die Planungs- und Überwachungsfehler ein Schaden in Höhe der angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung entstanden, deren erforderliche Höhe unter Abzug der Sowiesokosten nach § 287 ZPO in Höhe des Klagebetrags zu schätzen seien. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Planungs- und Überwachungsfehler des Beklagten sei zwar verjährt; insoweit habe die Frist zur Verjährung mit der konkludenten Abnahme im September 2011 begonnen und im September geendet. Nicht verjährt sei jedoch der Sekundärhaftungsanspruch gegen den Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB, der sich daraus ergebe, dass er das Bauwerk seiner Pflicht zur Objektüberwachung und -betreuung zuwider entweder nicht auf Mängelerscheinungen untersucht oder jedenfalls die Klägerin nicht über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet habe. Spätestens aufgrund der E-Mail der Klägerin vom 14.09.2015 hätte er die Ausführung der Dämmung umfassend überprüfen müssen. Der Anspruch aus Sekundärhaftung sei mit Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Bauunternehmer frühestens im Februar 2016 entstanden. Im Februar 2011 sei das Bauwerk fertiggestellt worden. Damit habe die Verjährung der Sekundärhaftung frühestens am 01.01.2017 begonnen. Sie hätte am 31.12.2019 geendet, sei aber durch Zustellung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren bereits am 27.05.2017 und nach dessen Abschluss am 03.05.2019 durch Zustellung der Klage am 20.04.2020 gehemmt worden. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei, soweit er aus der Verletzung der Pflicht zur Objektbetreuung resultiere, schon nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre und beginne nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme dieser Architektenleistung zur Objektbetreuung. Dass es eine solche Abnahme gegeben habe, sei nicht vorgetragen. Insofern habe der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen. Aus den ausgeführten Gründen sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass das selbständige Beweisverfahren nur zwei der drei streitgegenständlichen Mangelpunkte betroffen habe. Hinsichtlich des Mangelpunkts „oberseitige Dämmung des Daches des Musikraums“ - damit in Höhe von 20.484,07 € - fehle es an einer verjährungshemmenden Maßnahme vor Ablauf der Verjährung der Sekundärhaftung am 31.12.2019. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung nach § 287 ZPO sei aber insgesamt nicht zulässig. Der Anspruch der Klägerin sei unschlüssig, denn dadurch, dass sie sich auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten stütze, obwohl sie die Fassadenkonstruktion vollständig ausgetauscht habe, mache sie unzulässigerweise fiktiven Schadensersatz geltend. Der Abriss und die Neuherstellung des Bauwerks stellten keine Sanierung oder Mängelbeseitigung dar, die es erlaube, den Schaden nach dem zuvor eingeholten Gutachten zu bemessen. Durch die Wahl eines vollständig anderen Fassadenaufbaus sei der Klägerin eine Mangelbeseitigung auf der Grundlage der vom Landgericht herangezogenen Schätzung verbaut. Die von der Klägerin für den Umbau vorgelegten Rechnungen würden auch Positionen enthalten, die nicht ausschließlich Leistungen zur Mangelbeseitigung beinhalten. Die von der Klägerin für die Fassade in Ansatz gebrachte Fläche von 235 m² sei nicht nachvollziehbar. Die tatsächlich vom ursprünglichen Mangel betroffene Fläche sei weitaus kleiner. Außerdem würden Unterschläge abgerechnet, obwohl sich aufgrund der Neugestaltung die Dachüberstände erheblich reduziert hätten. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 27.06.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, Az.: 2 O 100/20, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter Vorlage der geprüften Schlussrechnungen für die Umbauarbeiten (Anlage 1 bis 5 zum Schrifts. v. 22.1.24, Bl. 199 ff. d.A.) vor, dass ihr für die Beseitigung der von dem Beklagten verursachten Mängel Kosten von insgesamt € 117.568,79 (Anlage 6, Bl. 246 d.A.) entstanden seien. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 62.412,36 €. a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte gegen seine Pflichten aus dem Architektenvertrag verstoßen hatte, indem er eine Planung erstellte, die mit der zugrundeliegenden Baugenehmigung nicht vereinbar ist. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH NJW-RR 1999, 1105, 1106). Daran fehlt es, wenn die Verwendung von Materialien entgegen der Baugenehmigung im Leistungsverzeichnis geplant wird und diese Materialien verbaut werden. Die Baugenehmigung sieht hinsichtlich des Bodenbelags der Aula im Erdgeschoss, der Dämmung der unterseitigen Verkleidung der in den Außenbereich auskragenden Decke des ersten Obergeschosses des Aula-Gebäudes, der außenseitigen Dämmung der Wände und der Fassade des Aula-Gebäudes und der oberseitigen Dämmung des Daches des Musikraums die Verwendung nicht brennbaren Materials (Baustoffklasse A der DIN 4102) vor. Die Planung des Beklagten sieht demgegenüber in diesen Bereichen die Verwendung lediglich schwer entflammbaren Materials (Baustoffklasse B der DIN 4102) vor. Sie bleibt hinter den Vorgaben der Baugenehmigung zurück. b) Daneben haftet der Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Schlechterfüllung der Pflicht zur Objektbetreuung aus Ziff. 1.2.5 und 1.4.1 des Architektenvertrages. aa) Der Beklagte haftet aus Ziff. 1.2.5 des Architektenvertrages, weil er gegen seine Pflicht verstoßen hatte, die Ausführung der Leistungen zu überwachen. Soweit seine Leistungsbeschreibung richtig war, aber im Fall des Daches des Anbaus falsch ausgeführt wurde, haftet er aufgrund einer unzureichenden Bauüberwachung. bb) Nach Ziff. 1.4.1 des Architektenvertrages hatte der Beklagte die Beseitigung von Mängeln zu überwachen, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche auftraten. Das entsprach in Begrifflichkeit (“Objektbetreuung und Dokumentation“) und Vergütungssatz (3 %, Ziff. 3.2.1) der bei Vertragsschluss anzuwendenden HOAI 2009. Die Pflicht war zeitlich befristet bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme. Die hiernach geschuldete Überwachungspflicht hat er in zweifacher Weise verletzt. aaa) Das Bodenbelags- und Dämmmaterial entsprach nicht der vorliegenden Baugenehmigung. Dies hätte dem Beklagten innerhalb des fünfjährigen Zeitraums nach der Abnahme, in dem er zur Objektbetreuung verpflichtet war, auffallen müssen. Spätestens die Mitteilung der Klägerin vom 14.09.2015, mit der sie ihm die Beanstandungen der Bauaufsichtsbehörde vom 19.09.2013 übersandte (Anlage K 5 und Anlage 2 d. BA 2 OH 11/17), hätte ihn veranlassen müssen, die Ausführung aller Bodenbelags und Dämmarbeiten zu überprüfen. Dies hat er entweder nicht getan oder die Klägerin nicht davon unterrichtet. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen. Es gehört zu den Pflichten des Architekten, den Bauherrn innerhalb des von ihm übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zu unterstützen (BGH NJW 2007, 365 f. Rn. 10). bbb) Daneben hätte der Beklagte auch das bauausführende Unternehmen dazu anhalten müssen, das Dach des Anbaus nachzubessern. Die Dämmung mit schwer entflammbarem Material entsprach nicht der Leistungsbeschreibung. c) Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. d) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 67.240,14 € entstanden. Einen Schaden in Höhe von 71.060,85 € hat sie nicht nachweisen können. aa) Der Beklagte rügt mit seiner Berufung zu Unrecht, dass die Klägerin fiktiven Schadensersatz geltend mache, was ihr nach neuer Rechtsprechung des BGH verwehrt ist (BGH NJW 2018, 1463, 1465 Rnrn. 30 f.). Die Klägerin hat vorliegend anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des BGH zugrunde lag, ihren Schaden nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen, sondern anhand der ihr tatsächlich entstandenen Kosten. Durch das Aufbringen dieser Kosten ist ihr ein Schaden entstanden, dessen Höhe lediglich auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei vertraglich vereinbarter Ausführung entstanden wären, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Klägerin hat unstreitig sämtliche Mängel beseitigt. Nach Aktenlage bestand der Mangel in der baugenehmigungswidrigen Ausführung. Eine rein handwerklich unfachmännische Ausführung wird nicht behauptet. Den Anforderungen des Brandschutzes ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils nun genügt. Damit sind die Mängel beseitigt. Der Umstand, dass die Fassade im Zuge der Nacharbeiten umgestaltet wurde, ist unerheblich. Die nun hergestellte hinterlüftete Fassade entspricht brandschutztechnisch der Baugenehmigung. Damit ist der Mangel der Baugenehmigungswidrigkeit beseitigt. Im Übrigen besteht kein Grund, den Besteller in seiner Dispositionsfreiheit nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB zu beschränken, solange keine Überkompensation damit verbunden ist und der Besteller tatsächlich getätigte Aufwendungen verlangt. Das Interesse des Bestellers an einer anderen Bauausführung kann sich aufgrund von Zeitablauf und geänderten Bedürfnissen eingestellt haben. Es wäre widersinnig, den Besteller in seinen Rechten auf die ursprünglich vereinbarte Ausführungsart zu beschränken, die sich zum Beispiel durch Veränderung der relevanten Ausführungsnormen oder eine Veränderung des Stands der anerkannten Regeln der Technik als zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung überholt herausstellen kann. Der Unternehmer ist insoweit auch nicht schutzwürdig, solange er nicht mit Mehrkosten belastet wird. bb) Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzungen des Beklagten ein Schaden in Höhe von 67.240,14 € entstanden. Die Klägerin hat mit den von ihr vorgelegten Rechnungen Anlagen 1 bis 5 die Gesamtkosten für die Sanierung der streitgegenständlichen Gebäude nachgewiesen und anhand der Anlage 6 diejenigen Kosten aus den Schlussrechnungen bezeichnet, die die Beseitigung der Mängel zum Gegenstand hatten. Danach betragen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Dachsanierung insgesamt 15.975,20 € brutto, wie sich aus den Rechnungen der Firma B zu der Position 1.02.01 und der Firma C zu den Positionen 1.1.2 bis 1.1.18 ergibt. Die Kosten für die Erneuerung der Bodenbeläge betragen insgesamt 4.827,78 € brutto und setzen sich aus den Kostenpositionen Nummer 1.02.57 der Rechnungen der Firma B und den Abrechnungspositionen 1.1.1 - 1.2.21 der Firma D zusammen. Die Kosten für die Erneuerung der Fassade beziffert die Klägerin anhand der Rechnung der Firma E nachvollziehbar mit insgesamt 82.719,74 € brutto (69.512,39 € netto). In ihrer Berechnung hat die Klägerin erkennbar und nachvollziehbar nur diejenigen Abrechnungspositionen berücksichtigt, die Maßnahmen zur Mangelbeseitigung betreffen. Die Klägerin hat bei der Fassadensanierung zutreffend eine Fläche von 235 m² von den Gesamtkosten in Ansatz gebracht, denn dieses Flächenmaß gilt aufgrund des gerichtlichen Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren als erwiesen. Der Sachverständige V hatte in seiner Kostenschätzung für die Sanierung vom 29.11.2018 eine Fläche von 235 m² ermittelt. Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen zugleich das Gutachten des Sachverständigen angreifen möchte, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist, weil der Beklagte nicht darlegt, dass sein erstmals in der Berufung erfolgtes Vorbringen nicht auf seiner Nachlässigkeit beruht. Weder im selbständigen Beweisverfahren noch in erster Instanz hatte der Beklagte diese Feststellungen des Sachverständigen beanstandet. Die Einwände des Beklagten, dass die vorgelegten Rechnungen zugleich Rechnungspositionen enthielten, die nicht im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung stehen und dass Unterschläge abgerechnet worden seien, obwohl aufgrund der Neugestaltung die Dachüberstände reduziert seien, verfangen nicht. Um die tatsächlich entstandenen Kosten nachvollziehbar zu überprüfen, genügt es, dass die Klägerin wie in ihrer Anlage 6 die jeweiligen Rechnungspositionen benennt und darin zuordnet, welche Positionen Mangelbeseitigungsmaßnahmen betreffen. Es wäre eine reine Förmelei, von der Klägerin die Vorlage von Rechnungen zu verlangen, die ausschließlich Mangelbeseitigungsmaßnahmen beinhalten. Aus den benannten Rechnungspositionen ist im Abgleich mit der Kostenschätzung des gerichtlichen Sachverständigen erkennbar, dass die Klägerin nur Kosten benennt, die der Mangelbeseitigung dienten. Dass die Rechnung der Firma E andere Kosten der Fassadensanierung beinhaltet, steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht entgegen. Da die Klägerin aus den zuvor genannten Gründen nicht daran gehindert ist, eine andere Ausführung der Fassade zu beauftragen, können die abgerechneten Positionen insoweit nicht deckungsgleich mit denjenigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen sein, die der gerichtliche Sachverständige benannt hatte. Für diese Kosten ist entscheidend, dass sie der Klägerin tatsächlich entstanden sind und der Herstellung einer Fassade aus nicht brennbarem Material dienten. Die Kosten für die geänderte Fassade sind jedoch nicht in voller Höhe der Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen, denn der Beklagte muss nicht die Mehrkosten dafür tragen, dass die Klägerin eine geänderte Fassadenkonstruktion ausführen ließ. Ihr Schaden ist daher auf diejenigen Kosten beschränkt, die der gerichtliche Sachverständige für die Mangelbeseitigung an der vertraglich vereinbarten Wärmedammverbundfassade ermittelt hatte. Dies sind 61.258,61 € brutto. Hiervon sind 14.821,45 € brutto Sowiesokosten für die Mehrkosten des Dämmmaterials der Brandschutzklasse A in Abzug zu bringen, wie der gerichtliche Sachverständige V in seinem Gutachten vom 29.11.2018 festgestellt hatte. Somit verbleiben 46.437,16 € brutto. In der Summe ergibt sich ein den Pflichtverletzungen des Beklagten zurechenbarer Schaden von insgesamt 67.240,14 € bestehend aus 46.437,16 € für die Fassadensanierung, weitere 15.975,20 € für die Dachsanierung und für die Erneuerung der Bodenbeläge weitere 4.827,78 €. e) Dieser Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist teilweise verjährt. Der Beklagte kann nach § 214 Abs. 1 BGB die Zahlung eines Betrages von 4.827,78 € verweigern. aa) Für die Verjährung der vertraglichen Ansprüche, zu denen auch die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche zählen, ist die Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Nr. 6.2. des Architektenvertrages maßgeblich. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ziffer 6.1. des Architektenvertrages mit der Abnahme der Architektenleistung. bb) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Planungs- und Überwachungsleistungen des Beklagten zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest stillschweigend durch rügelose Ingebrauchnahme sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Schule im März 2011 als abgenommen gelten. Die fünfjährige Verjährung dieser Schadensersatzansprüche der Klägerin trat mit Ablauf des Septembers 2016 ein. cc) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht verjährt, soweit er darauf gegründet ist, dass der Beklagte seine Pflicht zur Objektüberwachung verletzt hat. Der Leistungszeitraum für diese Pflicht des Beklagten nach Nr. 1.4.1. des Architektenvertrages begann erst mit der Abnahme der Bauleistungen selbst, die im Jahr 2011 infolge der rügelosen Nutzung des fertiggestellten Gebäudes anzusetzen ist. Er endete fünf Jahre später im Laufe des Jahres 2016. Erst ab diesen Zeitpunkt begann die erneute fünfjährige Verjährungsfrist nach Ziffer 6.2. des Architektenvertrages in Bezug auf die Objektüberwachung zu laufen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin am 20.04.2020 Klage erhoben und die Verjährung gehemmt. Nicht verjährt ist daher der Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 15.975,20 €, weil der Beklagte das bauausführende Unternehmen nicht innerhalb der Verjährungsfrist dazu angehalten hatte, das Dach des Anbaus nachzubessern, weil die ausgeführte Dämmung nicht der ausgeschriebenen Leistung entsprochen hatte (siehe 1 b)). dd) Dies gilt jedoch nicht für den Schadensersatzanspruch bezüglich des mangelhaften Bodenbelags in der Aula im Erdgeschoss in Höhe von 4.827,78 € und des mangelhaften Dämmmaterials der Fassade des Schulgebäudes in Höhe von 46.437,16 €. Diese Ansprüche sind verjährt. Die Klägerin kann sich insoweit nur auf Planungsfehler berufen, denn die Verletzung der Objektüberwachungspflicht des Beklagten nach Nr. 1.4.1. des Architektenvertrages ist insoweit nicht ursächlich für den von ihr geltend gemachten Schaden geworden. Ein Mangel der ausführenden Gewerke lag nicht vor, weil die Ausführung mit schwer entflammbaren Material der jeweiligen Ausschreibung des Beklagten entsprochen hatte. Der Beklagte konnte keine Gewährleistungsrechte für die Klägerin gegen die ausführenden Unternehmen geltend machen. Der Klägerin ist dadurch kein Schaden entstanden. Der unterlassene Hinweis auf Fehler seiner Ausschreibung war ebenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil dieser bereits durch den im Bauwerk verwirklichten Planungsfehler entstanden war. Insoweit kommen allerdings Ansprüche nach der Sekundärhaftung in Betracht (siehe ee). Soweit der Beklagte für Planungsfehler in Anspruch genommen wird, sind diese Pflichtverletzungen ursächlich für den der Klägerin entstandenen Schaden, der bei ordnungsgemäßer Ausschreibung des Beklagten nicht entstanden wäre. Die Planungsfehler waren jedoch mit Ablauf von fünf Jahren nach der stillschweigenden Abnahme im September 2011, also im Oktober 2016 verjährt (s.o.). Verjährungshemmende Maßnahmen wurden erst im Jahr 2017 und damit nach Verjährungseintritt mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eingeleitet. ee) Die Klägerin hat aber einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Fassadendämmung im Rahmen der Sekundärhaftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB. (1) Es gehört zu den Pflichten des Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH NJW 2007, 365 Rn.10, beck-online). Die Sekundärhaftung des Beklagten ergibt sich daraus, dass er im Rahmen der Objektbetreuung ab 2011 eine Sachwalterstellung für die Klägerin eingenommen hatte. In dieser Position war es seine Aufgabe, der Klägerin innerhalb der laufenden Gewährleistungsfrist anzuzeigen, dass ihm Fehler bei der Ausschreibung sowohl in Bezug auf die Bodenbeläge als auch wegen des Fassadenmaterials unterlaufen waren. Erforderlich ist allerdings eine Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall zum Teil. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshindernde Maßnahmen gegen den Beklagten eingeleitet hätte, wenn dieser seine Untersuchungs- und Beratungspflicht erfüllt und die Klägerin auf eine etwaige eigene Haftung hingewiesen hätte (vgl. BGH NJW 2013, 3513 Rn. 26, beck-online). Diese Vermutung greift bezüglich der fehlerhaften Planung des Dämmmaterials der Fassade. Hätte der Beklagte die Klägerin in unverjährter Zeit im Rahmen der Objektüberwachung auf seine falsche Ausschreibung der Baustoffklasse und seine Haftung hingewiesen, wozu er spätestens nach Erhalt der E-Mail der Klägerin vom 15.09.2015 Anlass gehabt hätte, hätte sie verjährungshemmende Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Diese Vermutung lässt sich jedoch bezüglich des fehlerhaft ausgeschriebenen Bodenbelags aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht aufrechterhalten, weil die Klägerin - anders als bei dem Fassadenmaterial - trotz Kenntnis von dem genehmigungswidrigen Zustand des Bodenbelags der Aula innerhalb der Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2016 keine verjährungshindernden Maßnahmen gegen den Beklagten eingeleitet hatte. Die Kenntnis der Klägerin folgt aus der Mitteilung des Kreises Z vom 19.09.2013 (Anlage 2, BA 2 OH 11/17), in dem sie darüber informiert wurde, dass der Bodenbelag anstatt nicht entflammbar lediglich schwer entflammbar war. Damit hatte sie ausreichend Kenntnis von Umständen, die auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler des Beklagten schließen lassen. (2) Der Anspruch der Klägerin aus der Sekundärhaftung ist nicht verjährt. Da es sich bei der unterlassenen Aufklärung des Architekten um die Verletzung einer Nebenpflicht handelt, verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, verjährt er jedoch ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Auftraggebers spätestens innerhalb von zehn Jahren ab seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese Frist wurde durch die Klageerhebung im Jahr 2020 gewahrt. Zu einer früheren Kenntnis der Klägerin hat der beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Diese könnte sich nach Aktenlage allenfalls aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 02.03.2018 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ergeben, in dem auf die Mängel in der Ausschreibung hingewiesen wurde. Ausgehend von einer Kenntnis der Klägerin im Jahr 2018 wäre die Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2020 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls gehemmt. 2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für einen Teilbetrag in Höhe von 42.501,52 € seit dem 10.10.2018. Durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.10.2018 wurde der Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 42.501,52 € aufgefordert und in Verzug gesetzt. Hinsichtlich des restlichen Klageanspruchs in Höhe von 19.910,84 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten mehr zu. Für einen solchen Feststellungsantrag besteht nach der Umstellung der Klage von Kostenvorschuss auf Schadensersatz kein Bedürfnis, denn es besteht keine Unsicherheit mehr, ob der Zahlungsantrag alle Schäden umfasst. Weil die ursprünglich vereinbarte Ausführungsart der Fassade nicht umgesetzt wird, sind dadurch bedingte nicht vorhersehbare Kosten, die bei der Ausführung entstehen und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein könnten, denknotwendig ausgeschlossen. Die Kostenhöhe ist durch die erforderlichen Kosten begrenzt, die der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat. Die Sanierung des Dachs und des Fußbodens ist ebenfalls abgeschlossen. Die daraus entstandenen Kosten können in einem Zahlungsantrag beziffert werden. Mit weiteren nicht vorhersehbaren Kosten ist nach dem Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen nicht zu rechnen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.