Beschluss
1 W 67/13
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2013:1219.1W67.13.0A
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Leitsätze
Die Streitwerte von Berufung und Anschlussberufung werden in 2. Instanz addiert. Das gilt auch, wenn die Anschlussberufung im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vorinstanz über die den Gegenstand der Anschlussberufung bildende Forderung entschieden hat.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2013 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Streitwerte von Berufung und Anschlussberufung werden in 2. Instanz addiert. Das gilt auch, wenn die Anschlussberufung im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vorinstanz über die den Gegenstand der Anschlussberufung bildende Forderung entschieden hat.(Rn.8) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2013 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen. I. Die Klägerin hat in der 1. Instanz vor dem Amtsgericht Kiel in der Hauptsache beantragt, die Beklagte aus einem Werkvertrag zur Zahlung von Selbstvornahmekosten bzw. Schadensersatz in Höhe von 2.687,87 Euro zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Schriftsatz vom 18.9.2010 zur Rechtsverteidigung insbesondere den Einwand der außerordentlichen Kündigung des Vertrages sowie der Verwirkung des Anspruchs erhoben und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 1.561,33 Euro aufgerechnet (Bl. 56 d.A.). Das Amtsgericht Kiel hat der Klage wegen der vollständig erfolgreichen Hilfsaufrechnung in der Hauptsache nur in Höhe von 1.126,54 Euro stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung zum Landgericht Kiel gewandt, mit welcher sie den ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und gegen das Urteil Anschlussberufung (Bl. 156 d.A.) eingelegt mit dem Ziel, die Klage ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abzuweisen. Sie hat im Verlauf des Berufungsverfahrens mit Zustimmung der Klägerin die Anschlussberufung zurückgenommen (Bl. 183 d.A.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.9.2013 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 4.249,20 Euro festgesetzt (Bl. 235 d.A.). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. II. Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist unbegründet. Der Streitwert für die Berufung bemisst sich gemäß §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 2 GKG nach der Differenz zwischen zugesprochener und beantragter Zahlung, das sind 1.561,33 Euro. Da die Beklagte mit der Anschlussberufung nach ihrem Antrag erreichen möchte, dass sie die Gegenansprüche im Wert von 1.561,33 Euro behält, die ihr von der Vorinstanz gemäß § 322 Abs. 2 ZPO aberkannt wurden und nicht zur Zahlung von 1.126,54 Euro verurteilt wird, beträgt der Streitwert für die Anschlussberufung 2.687,87 Euro. Diese Streitwerte sind zu addieren, so dass der Streitwert für das Berufungsverfahren 4.249,20 Euro beträgt. Bei der vorliegenden Konstellation ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 47 Abs. 1 GKG kein Raum für die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG. In Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung wird zwar vertreten, dass für den Streitwert des Berufungsrechtszuges gemäß § 45 Abs. 3 GKG (früher § 19 Abs. 3 GKG) keine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt, wenn in diesem Rechtszug keine Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergeht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2004, Az.: 13 U 93/04, NJW-RR 2005, 507; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1997, Az.: 10 U 38/93, NJW-RR 1998, 643; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Aufrechnung“). Die Rechtspraxis dieser Oberlandesgerichte steht allerdings im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat in seinem Beschluss vom 28.9.1978 (Az.: VII ZR 52/78, MDR 1979, 133) ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach § 14 Abs. 2 S. 2 GKG richtet und § 19 Abs. 3 letzter Hs. nicht eingreift, wenn das Rechtsmittel vor Stellung von Anträge zurückgenommen wird. Er ist hiervon in seinem Beschluss vom 26.9.1990 (Az.: VIII ZA 5/90, NJW-RR 1991, 127) auch nicht abgewichen, sondern hat lediglich festgestellt, dass eine Wertaddition der zur Aufrechnung gestellten Forderung in der Berufungsinstanz in dem Fall einer unstatthaften Berufung voraussetzt, dass die Vorinstanz über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erlassen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.