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Beschluss

1 Ws 14/25 Vollz

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0428.1WS14.25VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Strafvollzug handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat der Gesetzgeber aber durch §§ 109, 110 StVollzG eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Vorschrift normiert. Mithin ist in vollzuglichen Rechtsfragen, denen in der Regel Hoheits- oder Realakte bzw. schlichtes Verwaltungshandeln einer Vollzugseinrichtung zugrunde liegen, stets und ausschließlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet. (Rn.26) 2. Ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch eines Antragstellers im Vollzugsverfahren ist aufgrund der in § 115 StVollzG normierten Entscheidungsbefugnisse der Strafvollstreckungskammer als Feststellungsbegehren auszulegen. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit wird einer zukünftigen Rechtsverletzung wirksam entgegengewirkt, weil die Vollzugseinrichtung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist. (Rn.29) (Rn.30) 3. Eine (Maßregel)Vollzugseinrichtung ist befugt, in den Patientenzimmern anlasslose nächtliche Sichtkontrollen durch Sichtklappen durchzuführen, auch wenn die Voraussetzungen einer spezialgesetzlichen Eingriffsgrundlage nicht vorliegen. Das Eingriffsrecht folgt unmittelbar aus ihrer Sicherungsaufgabe im Straf- bzw. Maßregelvollzug nach innen und außen und unterliegt besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 4. Dem Antragsgegner in Vollzugsverfahren steht kein Aussetzungsanspruch nach § 114 Abs. 2 StVollzG zu. Diese Vorschrift erfasst allein diejenige prozessuale Situation, in welcher sich ein Antragsteller als vorläufig schutzwürdig erweisen kann, weil seine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 114 Abs. 1 bzw. § 116 Abs. 3 StVollzG. (Rn.41)
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Mit den Entscheidungen zu Ziffer 1. und 2. ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos. 4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Strafvollzug handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat der Gesetzgeber aber durch §§ 109, 110 StVollzG eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Vorschrift normiert. Mithin ist in vollzuglichen Rechtsfragen, denen in der Regel Hoheits- oder Realakte bzw. schlichtes Verwaltungshandeln einer Vollzugseinrichtung zugrunde liegen, stets und ausschließlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet. (Rn.26) 2. Ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch eines Antragstellers im Vollzugsverfahren ist aufgrund der in § 115 StVollzG normierten Entscheidungsbefugnisse der Strafvollstreckungskammer als Feststellungsbegehren auszulegen. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit wird einer zukünftigen Rechtsverletzung wirksam entgegengewirkt, weil die Vollzugseinrichtung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist. (Rn.29) (Rn.30) 3. Eine (Maßregel)Vollzugseinrichtung ist befugt, in den Patientenzimmern anlasslose nächtliche Sichtkontrollen durch Sichtklappen durchzuführen, auch wenn die Voraussetzungen einer spezialgesetzlichen Eingriffsgrundlage nicht vorliegen. Das Eingriffsrecht folgt unmittelbar aus ihrer Sicherungsaufgabe im Straf- bzw. Maßregelvollzug nach innen und außen und unterliegt besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 4. Dem Antragsgegner in Vollzugsverfahren steht kein Aussetzungsanspruch nach § 114 Abs. 2 StVollzG zu. Diese Vorschrift erfasst allein diejenige prozessuale Situation, in welcher sich ein Antragsteller als vorläufig schutzwürdig erweisen kann, weil seine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 114 Abs. 1 bzw. § 116 Abs. 3 StVollzG. (Rn.41) 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Mit den Entscheidungen zu Ziffer 1. und 2. ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos. 4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €. I. Der Antragsteller befindet sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts … bei der Antragsgegnerin I. Instanz (nachfolgend: die Klinik) im Maßregelvollzug nach § 63 StGB, dort aktuell im besonders gesicherten Klinikbereich des geschlossenen Vollzugs, der Aufnahme- und Kriseninterventionsstation. Der Verurteilung lagen schwerwiegende Nachstellungsvorwürfe zum Nachteil einer Frau zugrunde, mit welcher der Untergebrachte eine Beziehung führen wollte, was diese ablehnte. Mit Beschluss vom … hat das Landgericht … erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, da krankheitsbedingt vom Antragsteller die Gefahr ausgehe, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom … als unbegründet verworfen. Auf der aktuellen Station und - der Klinik zufolge auch auf allen weiteren Stationen - werden bei allen Untergebrachten standardmäßig allgemeine nächtliche Sichtkontrollen durchgeführt, während die Untergebrachten sich in ihren Patientenwohnräumen aufhalten. Auf der Station FN01 finden die nächtlichen Sichtkontrollen zwischen 19.45 Uhr und 06.30 Uhr standardmäßig und ohne vorherige einzelfallbezogene Anordnung in etwa halbstündigen Abständen statt. Diese erfolgen ohne Betreten der Patientenwohnräume vom Stationsflur aus durch in den Türen der Patientenwohnräume verbaute Sichtklappen. Die Klappen werden durch den Nachtdienst geöffnet, sodann blickt dieser mit einer Taschenlampe oder nach Einschalten eines gedimmten Zimmernachtlichts für einen kurzen Moment in den Patientenwohnraum hinein. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem Unterlassungs-, hilfsweise Feststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrollen in der Vergangenheit (sollten diese nunmehr unterbleiben). Er vertritt die Auffassung, die standardisierten Sichtkontrollen stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Es liege ein Ermessensausfall vor, da die Klinik überhaupt keine Ermessensabwägung durchführe. Eine konkrete Einzelfallprüfung finde nicht statt. Eine gegenwärtige konkrete Gefahr liege bei ihm nicht vor. Das Wissen darum, jederzeit einer möglichen Beobachtung ausgesetzt zu sein, könne eine starke seelische Belastung darstellen. Da die Sichtkontrollen seit Jahren durchgeführt und trotz seiner Rüge nicht unterlassen würden, bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Sichtkontrollen gingen zu Lasten der Schlafqualität. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1. der Antragsgegnerin in der Hauptsache zu untersagen, nächtliche Sichtkontrollen bei ihm ohne konkrete Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung durchzuführen, §§ 109 Abs. 1, 138 StVollzG, 2. bei eventuell vorzeitiger Erledigung des Verfahrens die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen, § 115 Abs. 3 StVollzG. Die Klinik hat die Auffassung vertreten, dass die nächtlichen Sichtkontrollen der äußeren und inneren Sicherheit der Einrichtung dienten, um sicherheitsrelevante Zwischenfällen wie zum Beispiel Entweichungsversuche, Verursachen von Brandgefahren, Selbstschädigungen und Schädigungen von Mitpatienten wirksam zu vermeiden. In einer Einrichtung, in welcher fremd- und eigengefährdete Menschen untergebracht seien, sei eine entsprechende Vorbeugung erforderlich, damit Gefahren rechtzeitig erkannt und beherrscht werden könnten. Auf die Belange der Patienten werden im Sinne der größtmöglichen Schonung geachtet. Gründe, den Antragsteller grundsätzlich von diesen Kontrollen auszunehmen, gebe es nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Kammer der Klinik aufgegeben, die Beobachtung des Antragstellers durch die nächtlichen Sichtkontrollen ohne vorherige Anordnung oder das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu unterlassen und dies wie folgt begründet: Der Antrag sei als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsantrag statthaft und gegenüber einem etwaigen Antrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht subsidiär, da der Antragsteller sich gegen ein tatsächliches hoheitliches Verhalten wende und nicht gegen eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, da es insoweit am Regelungsgehalt der Sichtkontrollen fehle. Der Umstand, dass es sich bei Anordnungen nach § 29 Abs. 4 und 5 MVollzG SH durchaus um Maßnahmen in diesem Sinne handele, stehe dem nicht entgegen, da es vorliegend nicht - auch nicht konkludent - zu derartigen Anordnungen gekommen sei. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis folge aus der Wiederholungsgefahr, die sich damit begründe, dass die Klinik die Sichtkontrollen regelmäßig nächtlich durchführen lasse und von ihrer Rechtmäßigkeit überzeugt sei, mithin eine weitere Beeinträchtigung drohe. Da es an einer vorherigen Anordnung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 MVollzG SH oder einer Gefahr im Verzug im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MVollzG SH fehle, stehe dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die nächtlichen Sichtkontrollen beeinträchtigten den Antragsteller in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die anlasslosen nächtlichen Sichtkontrollen durch die Klinik stellten rechtswidriges und auf Grund der Beleihung der Antragsgegnerin mit der Durchführung von Unterbringungen nach § 63 StGB auch hoheitliches Handeln dar. Da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 MVollzG SH in Form einer vorherigen Anordnung durch einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt infolge eigener Untersuchung nicht gegeben und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug nach § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MVollzG SH ersichtlich seien, seien die als Beobachtung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH zu qualifizierenden Sichtkontrollen rechtswidrig. Eine Beobachtung müsse zwar in ihrer Gesamtheit eine gewisse Mindestdauer umfassen, nicht jedoch zwingend ununterbrochen stattfinden. Die erforderliche Mindestdauer werde durch regelmäßige Einsichtnahmen in den Patientenwohnraum im halbstündigen Rhythmus erreicht. Außerdem dienten die Sichtkontrollen demselben Zweck wie eine Beobachtung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klinik, der die Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2025 nicht abgeholfen hat. Die Klinik vertritt die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, da eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten sei, § 116 Abs. 1 StVollzG. Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts. Die Kammer verkenne mit der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich die Bedeutung des Maßnahmebegriffs als nach § 109 ff. StVollzG rechtswegeröffnend. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag sei subsidiär und deshalb unzulässig, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Im Falle gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit werde die Antragsgegnerin eine entsprechende Anpassung ihrer künftigen Kontrollpraxis vornehmen. In der Sache sei § 29 MVollzG SH als Rechtsgrundlage nicht einschlägig, da es sich um eine allgemeine Maßnahme im Rahmen des Vollzugs der Maßregel zur Besserung und Sicherung im Sinne von § 63 StGB handele. Die Sichtkontrollen stünden, da durch das MVollzG SH nicht geregelt, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber habe die Beobachtung von Untergebrachten nicht gänzlich ausschließen wollen, sondern habe sie als allgemeine Vollzugsausgestaltung angesehen. Bei den standardisierten Sichtkontrollen handele es sich gerade nicht um anlassbezogene individuelle Maßnahmen im Sinne von §§ 29, 30 MVollzG SH. Hierfür würden auch die Gesetzesbegründung zu § 29 MVollzG SH (LT-Drs. 19/1757) und die Regelung hinsichtlich nötiger Aufsicht, Betreuung und Pflege in § 136 S. 2 StVollzG sprechen. Eine Beobachtung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH stelle lediglich die Nutzung eines Türspions dar. Die Sichtkontrollen dienten der äußeren und inneren Sicherheit der Einrichtung durch Feststellung einer intakten Anwesenheit der Stationspatienten. Dieser Zweck mache die Sichtkontrollen auch ohne eine erkennbare konkrete Gefährdung erforderlich. Die Klinik nutze ihr Ermessen sachgerecht, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Die standardisierte Durchführung der Sichtkontrollen - auch ohne konkreten Anlass - stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung des persönlichen Lebensraums des Antragstellers dar und schone dessen berechtigte Interessen soweit es gehe, zumal das gedimmte Nachtlicht nur eingeschaltet werde, wenn die Sichtung mit der Taschenlampe nicht ausreiche. Besondere Gründe dafür, den Antragsteller von den Sichtkontrollen auszunehmen, bestünden nicht. Die Klinik beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer V des Landgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2024 - 5 StVK 38/24 Vollz - einschließlich Kostenentscheidung insoweit aufzuheben, als der Antragsgegnerin untersagt wird, den Antragsteller ohne vorherige Anordnung gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 MVollzG SH, beziehungsweise ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MVollzG SH zu beobachten, insbesondere durch regelmäßige Sichtkontrollen in dessen Patientenwohnraum zwischen 19.45 Uhr und 06.30 Uhr, 2. die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, bezüglich ihn betreffender standardisierter nächtlicher Sichtkontrollen der Antragsgegnerin möge das Gericht künftige Kontrollen untersagen beziehungsweise die Rechtswidrigkeit zuletzt durchgeführter Kontrollen feststellen, 3. bis zur Entscheidung über die Anträge Ziffer 1. und 2. den Vollzug des durch den Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 StVK 38/24 Vollz - ausgesprochenen Verbots auszusetzen. Die Rechtsbeschwerdegegnerin, das gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG als Aufsichtsbehörde beteiligte Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, von einer solchen jedoch ausdrücklich abgesehen. II. Die form- und fristgemäß erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig (1.). Sie hat auch in der Sache Erfolg (2.). Der Aussetzungsantrag ist mit der Hauptsachentscheidung gegenstandslos geworden (3.). 1. Gemäß § 116 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss dabei von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten (Arloth in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetz: StVollzG, 5. Auflage 2021; § 116 Rn. 3). So liegt es hier unter zweierlei Gesichtspunkten: Prozessual hat der Senat über den Einzelfall hinaus zu klären, ob in Strafvollzugsverfahren bei drohender künftiger Rechtsverletzung ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch eines Untergebrachten bzw. Gefangenen gegenüber der Vollzugseinrichtung angenommen werden kann. In materieller Hinsicht hat der Senat die Frage ob, in welchem Umfang, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage eine Vollzugseinrichtung (hier das …Klinikum als Maßregelvollzugseinrichtung nach § 63 StGB) nicht anlassbedingte nächtliche Sichtkontrollen durch eine Sichtklappe im Patientenwohnraum durchführen darf, noch nicht entschieden. Sie ist aufgrund der ständig geübten Praxis der Klinik als einziger Maßregelvollzugseinrichtung für untergebrachte Männer in Schleswig-Holstein und angesichts der greifbaren Grundrechtsrelevanz von grundsätzlicher Bedeutung. Die generell-abstrakte Klärung einer solchen Eingriffsbefugnis dient zudem prognostisch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Vollzugspraxis sämtlicher forensischen Vollzugseinrichtungen des Landes. Soweit das Verfahren zudem die Frage der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgeworfen hat, merkt der Senat hierzu vorab an: Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat der Gesetzgeber aber durch §§ 109, 110 StVollzG eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Vorschrift normiert. Mithin ist in vollzuglichen Rechtsfragen, denen in der Regel Hoheits- oder Realakte bzw. schlichtes Verwaltungshandeln einer Vollzugseinrichtung zugrunde liegen, stets und ausschließlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet (vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 1 S 1024/21 –, juris). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil das Vorgehen der Klinik grundsätzlich rechtmäßig war und auch zukünftig sein wird. Der Antragsteller hat daher weder einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch noch einen Feststellungsanspruch, weshalb der Beschluss aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen war. Im Einzelnen: a) Für den Antrag des Antragstellers gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes: Auch im Vollzugsverfahren gilt der u.a. in § 300 StPO normierte Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach eine Rechtsschutzerklärung durch ein Gericht so auszulegen und verfahrensrechtlich umzusetzen ist, dass dem Rechtsschutzziel des Rechtssuchenden möglichst umfassend Rechnung getragen wird. Da der Antragsteller der Auffassung ist, die Klinik dürfe Sichtkontrollen wie von ihm gerügt generell nicht durchführen, so dass diese rechtswidrig waren und sein werden, ist seinem Begehren umfassend mit einem hierauf gerichteten Feststellungsantrag gedient. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit werden nämlich zugleich auch zukünftige Rechtsverletzungen verhindert, weil diese Feststellung auch für die Zukunft bindend ist. Deshalb normiert § 115 StVollzG in den Absätzen 2 bis 4 auch keinen Unterlassungsausspruch, sondern - soweit in der Sache möglich - allein die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme bzw. die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. Der reine Feststellungsausspruch (Abs. 3) setzt dabei zusätzlich ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus, welches insbesondere bei einer Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Mithin geht der Gesetzgeber explizit davon aus, dass bei entsprechender gerichtlicher Feststellung einer Wiederholungsgefahr wirksam entgegengewirkt werden kann, weil - was die Klinik zu Recht betont hat - eine Vollzugseinrichtung ihr zukünftiges Verhalten an der Rechtsauffassung des Gerichts ausrichten wird. Entsprechend werden erfolgreiche Anträge auf Vornahme einer Maßnahme auch allein dahingehend beschieden, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Abs. 4). Mithin handelt es sich auch bei dem als Unterlassungsantrag formulierten Hauptantrag des Antragstellers um einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG (vgl. zur Subsidiarität der vorbeugenden Unterlassungsklage im Strafvollzugsverfahren: Arloth in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetz: StVollzG, 5. Auflage 2021, Rn. 5). Soweit die Kammer einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch angenommen hat, ist sie sowohl über ihre durch § 115 StVollzG begrenzte Entscheidungsbefugnis als auch über das Rechtsschutzziel des Antragstellers hinausgegangen. Der Unterlassungsausspruch kann auch schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Klinik damit die Möglichkeit genommen würde, künftig ihre sichernde und schützende Aufgabe als Maßregelvollzugseinrichtung wahrzunehmen, indem der Antragsteller in Zukunft nächtlich unkontrolliert bleiben müsste bzw. erst bei konkreten Anhaltspunkten beobachtet werden dürfte (§ 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH). Zudem hat die Kammer nicht in den Blick genommen, dass mangels konkreter Umstände, die nur den Antragsteller betreffen, dies dann auch für die übrigen Patienten der Klinik gelten müsste, mithin nächtliche Sichtkontrollen, die keine patientenbezogenen besonderen Sicherungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, allgemein zu unterbleiben hätten. Hielte nämlich der Senat die Sichtkontrollen für rechtswidrig, wäre die Klinik gehalten, diese Rechtsauffassung generell - und nicht nur im Fall des Antragstellers - zu beachten und umzusetzen. Eine solche Konsequenz ist mit dem Sicherungsauftrag einer Vollzugseinrichtung - insbesondere im Rahmen der Vollstreckung von Unterbringungsentscheidungen nach § 63 StGB - nicht zu vereinbaren. b) Auch sachlich-rechtlich dringt der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durch, denn auch die Voraussetzungen eines Feststellungsanspruchs nach § 115 Abs. 3 StVollzG liegen nicht vor. Zwar geht die Kammer zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH nicht vorliegen. Hierauf kommt es aber auch gar nicht an, denn - auch das hat die Klinik zu Recht angeführt - bei den verfahrensgegenständlichen Kontrollen handelt es sich schon im Ausgangspunkt nicht um Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift. Deshalb macht das Fehlen ihrer Voraussetzungen das Handeln der Klinik nicht rechtswidrig. Die nächtlichen Sichtkontrollen betreffen - wie soeben unter 2. a) ausgeführt - sämtliche Patienten und nicht konkret den Antragsteller als untergebrachten Menschen im Sinne des § 29 MVollzG SH. Aus diesem Grund wäre es der Klinik auch verwehrt, sich auf die Generalklausel des § 4 Abs. 4 MVollzG SH zu berufen, denn auch deren Voraussetzungen (Unerlässlichkeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt) sind in Bezug auf die konkreten Sichtkontrollen bei dem Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob angesichts der speziellen Regelung von Beobachtungen untergebrachter Menschen in § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH überhaupt auf die Generalklausel zurückgegriffen werden könnte, kann daher vorliegend dahinstehen. Aus dem Fehlen der Voraussetzungen einer (speziellen) Ermächtigungsgrundlage den Schluss zu ziehen, dass generelle Sichtkontrollen in Patientenzimmern rechtswidrig sind, greift vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrages der Klinik als Vollzugseinrichtung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Patienten ausnahmslos eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, zu kurz. Vielmehr ist ihrem Sicherungsauftrag immanent, dass sie generell nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, für die Sicherheit der Einrichtung selbst, ihrer Patienten und der Allgemeinheit nach innen und außen zu sorgen. Bei nicht patienten- oder anlassbedingten Maßnahmen einer Vollzugseinrichtung handelt es sich in der Sache nach Auffassung des Senats um generelle Sicherheitsvorkehrungen (vgl. hierzu schon BGH, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 5 AR Vollz 39/90 -, BGHSt 37, 380-383), was auch die Klinik offensichtlich so versteht und praktiziert. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem durch die Kammer zitierten Beschluss vom 24. November 2016 (III-1 Vollz (Ws) 302/16 –, bei juris) keine andere Entscheidung getroffen, denn der dortigen Entscheidung lag ein konkreter Bescheid der dortigen Antragsgegnerin zugrunde, mit welchem diese konkret auf den dortigen Antragsteller abgestellt hatte. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich betont, dass jederzeit mögliche nächtliche Kontrollen von Beobachtungen zu unterscheiden seien. Daraus, dass die Strafvollzugsgesetze keine ausdrücklichen Bestimmungen über die generellen Sicherheitsvorkehrungen enthalten, sondern nur solche zur „Sicherheit und Ordnung“ (§§ 81ff. StVollzG, §§ 100ff. StVollzG SH) bzw. zu „Sicherungsmaßnahmen“ (§§ 27ff. MVollzG SH), folgt deshalb nicht, dass etwa Fenster- und Türsicherungen, Häufigkeit von Anwesenheitskontrollen usw. nur unter den besonderen Voraussetzungen einer Spezialnorm oder subsidiär der Generalklausel zulässig sind. Dass diese allgemeinen Einrichtungen und Maßnahmen der Anstalt der Sicherungsaufgabe des Strafvollzugs nach innen und nach außen dienen und damit zum Freiheitsentzug an sich gehören, ergibt sich schon daraus, dass die Gesetze nur einige allgemeine und „besondere Sicherungsmaßnahmen“ regeln (vgl. hierzu Jehle in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 1. Kapitel Anwendungsbereich und Vollzugsgrundsätze m.w.N.). Auch der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es bestimmter Vorkehrungen technischer und organisatorischer Art zur Aufrechterhaltung der Einrichtungssicherheit bedarf. Dies ergibt sich zunächst aus den Gesetzgebungsmaterialien. In der Begründung zu § 29 MVollzG SH heißt es nämlich in der Drucksache 19/1757 (dort Seite 56) u.a.: „Ferner wird mit der Nummer 2 die Beobachtung des untergebrachten Menschen als Sicherungs- und Zwangsmaßnahme eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um die regelmäßig im Krankenzimmer stattfindende Sichtung des untergebrachten Menschen, sondern um die Beobachtung von Betroffenen bei Vorliegen von Gefährdungssituationen“ (Hervorhebung durch den Senat). Auch § 21 MVollzG SH, der den Erlass einer Hausordnung unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde und Beteiligung der Untergebrachten regelt, spricht ausdrücklich von der „Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung“ und einem „Hausrecht“, dessen Grundsätze zur Ausübung zu bestimmen sind. Die Eingriffsgrundlage folgt nach den oben dargestellten Grundsätzen also unmittelbar aus der einer Vollzugseinrichtung übertragenen Aufgabe, „die untergebrachten Menschen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine erhebliche Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen“ (§ 2 Abs. 1 MVollzG SH). Allerdings bedarf es wegen des mit den Sichtkontrollen verbundenen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 GG der besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Maßnahmen der generellen Sicherung sind mangels spezial-gesetzlicher Ausgestaltung deshalb besonders auf ihre Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Ein „Grenzfall“ in diesem Kontext ist die Verwendung von Sichtspionen und vergleichbarer Kontrolltechniken in den Haftraumtüren, weil hiermit eine besondere Belastung aufgrund des Eindringens in die Privatsphäre des untergebrachten Menschen einhergeht. Wenn deshalb nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorliegen, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) dem Gefangenen zu gestatten, den Spion zu verhängen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG passt hier aber ebenso wenig wie bei der Frage, ob Bedienstete vor Betreten des Haftraums anklopfen müssen (hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 –, juris). Sowohl das Betreten des Haftraums wie auch die - weniger belastende - Einsichtnahme in diesen sind nämlich im Ausgangspunkt durch das Hausrecht der Vollzugsbehörde zu jeder Zeit gedeckt. Bei der Ausübung dieses Rechts sind allerdings der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenso wie das Schamgefühl und die Intimsphäre des Gefangenen zu beachten, was, von Eil- und Notfällen abgesehen, die Verwendung des klassischen „Spions“, mit dessen Hilfe jede vor dem Haftraum befindliche Person, ohne dass der Insasse es bemerken kann, jederzeit ihn zu beobachten vermag, ausschließt (Jehle a.a.O.). Gemessen hieran erweist sich das Vorgehen der Klinik als grundsätzlich rechtmäßig. Denn anders als bei der Verwendung eines Spions als verdeckter Überwachung, ist eine Kontrolle durch eine Sichtklappe unter Verwendung von Licht weniger belastend, weil der untergebrachte Mensch diese bemerken kann und die besonders belastende Heimlichkeit der Beobachtung entfällt. Gleichwohl stellt auch dies einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, weil eine solche Überwachung zeitlich unbegrenzt ist und zudem den Schlaf als unbedingte Gesundheitsvoraussetzung eines Menschen nachhaltig beeinträchtigen kann. Ob im Einzelfall die Ausübung einer Sichtkontrolle im Falle des Antragstellers hätte unterbleiben müssen, ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Allerdings weist der Senat für die zukünftige Praxis abschließend auf Folgendes hin: Die Klinik wird - so dies nicht bereits aus ihrem Eigeninteresse geübte Praxis ist - ihre Sichtkontrollen nach Bewohner (bzw. bei Mehrfachbelegung nach Patientenzimmer) und nach Art und Häufigkeit der Kontrollen dokumentieren müssen. Dabei wird sie z.B. dem Einsatz einer Taschenlampe als weniger grundrechtsinvasiver Maßnahme den Vorzug geben müssen, solange nicht die Gesamtbeleuchtung des Patientenwohnraums aufgrund bestimmter Umstände geboten ist. Dem Vorbringen der Klinik lässt sich allerdings entnehmen, dass sie dies auch bereits so umsetzt. Art und Umfang der Kontrollen haben sich zudem an der Dauer der Unterbringung zu orientieren, weil mit zunehmender Unterbringungsdauer die Grundrechtsbeeinträchtigung zunimmt. Soweit hinsichtlich eines untergebrachten Menschen auf Grundlage vorangegangener Kontrollen über einen belastbaren Zeitraum keine sicherheitsrelevanten oder sonst den Zielen und Aufgaben des Maßregelvollzuges zuwiderlaufenden Feststellungen (mehr) getroffenen worden sind, sind die Kontrollen auf das allgemein erforderliche Minimum im Rahmen des Sicherungsauftrages zu reduzieren. 3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag prozessual überholt und deshalb gegenstandslos geworden. Der Antrag dürfte auch bereits unzulässig gewesen sein, da die Klinik insoweit nicht antragsbefugt sein dürfte. Gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es kann auch eine einstweilige Anordnung in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO erlassen. Erfasst ist damit allein diejenige prozessuale Situation, in welcher ein Antragsteller, der die Verletzung seiner Rechte durch eine vollzugliche Maßnahme geltend macht, sich deshalb als vorläufig schutzwürdig erweisen kann, weil seine hiergegen gerichteten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 114 Abs. 1 bzw. § 116 Abs. 3 StVollzG. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Aussetzung bzw. Anordnung folgt somit allein aus einer dem Antragsteller drohenden Rechtsvereitelung oder -erschwerung, um hierdurch entstehende schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen zu verhindern (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2021 - 1 Ws 208/21 Vollz; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 114 Rn. 5, 6). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36 MVollzG SH, § 121 Abs. 1 StVollzG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 60, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte setzt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000 € fest.