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Urteil

1 ORs 4 Ss 7/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0809.1ORS4SS7.23.00
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Leitsätze
1. Ein menschengerechtes globales Erdklima ist ein notstandsfähiges Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB.(Rn.26) 2. Die Bestimmung des § 34 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf als durch die Notstandshandlung. Insoweit muss die Notstandshandlung zur Gefahrenabwehr geeignet sein und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.(Rn.38) 3. Die Rechtfertigung einer Maßnahme wegen fehlender Eignung scheidet nach allgemeiner Meinung aus, wenn sie von vornherein entweder völlig nutzlos erscheint oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschancen verbunden ist. Grundsätzlich ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, damit nicht nutzlos in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird.(Rn.42) 4. Die Besetzung eines einzigen Baumes, der gefällt werden soll, kann nach § 34 StGB als geeignete Maßnahme zur unmittelbaren Rettung des Weltklimas angesehen werden, weil dadurch ein Beitrag zur Verhinderung des anthropogenen Treibhauseffekts geleistet wird. Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen könnte.(Rn.46) 5. Bezweckt der Täter hingegen das Rechtsgut Klima ausschließlich dadurch zu schützen, dass er durch sein Verhalten auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam macht, um dadurch politischen Druck auszuüben, mit dem Ziel Regelungen für einen umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausgeschlossen. Im Rahmen des § 34 StGB können nur solche Notstandshandlungen berücksichtigt werden, die CO2-Emissionen in der konkreten Notstandssituation mindern, wobei es auf quantitative Erwägungen nicht ankommen kann. Keine Berücksichtigung können dagegen Handlungen finden, durch die die Minderung der CO2-Emissionen erst mittelbar durch politische Einflussnahme und gesetzliche Änderungen erreicht wird.(Rn.49) 6. Der Notstandstäter muss von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste zur Gefahrenabwehr auswählen, sofern dieses nicht nur unsichere Rettungschancen bieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr insbesondere auch dann anders abwendbar ist, wenn rechtzeitige staatliche Hilfe möglich ist.(Rn.53) 7. Eine Notstandshandlung ist im Sinne des § 34 Satz 2 StGB nicht angemessen, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts abschließende Sonderregelungen, insbesondere ein geordnetes gerichtliches Verfahren, vorsieht. In diesem Fall liegt eine sogenannte Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren vor. Diese Sperrwirkung greift auch dann ein, wenn das gerichtliche Verfahren im Einzelfall eine Gefahrenabwehr nicht ermöglicht, weil andernfalls die in dem rechtlichen Verfahren zum Ausdruck kommenden Wertungen unterlaufen würden.(Rn.61)
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 7. November 2022 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Flensburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein menschengerechtes globales Erdklima ist ein notstandsfähiges Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB.(Rn.26) 2. Die Bestimmung des § 34 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf als durch die Notstandshandlung. Insoweit muss die Notstandshandlung zur Gefahrenabwehr geeignet sein und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.(Rn.38) 3. Die Rechtfertigung einer Maßnahme wegen fehlender Eignung scheidet nach allgemeiner Meinung aus, wenn sie von vornherein entweder völlig nutzlos erscheint oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschancen verbunden ist. Grundsätzlich ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, damit nicht nutzlos in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird.(Rn.42) 4. Die Besetzung eines einzigen Baumes, der gefällt werden soll, kann nach § 34 StGB als geeignete Maßnahme zur unmittelbaren Rettung des Weltklimas angesehen werden, weil dadurch ein Beitrag zur Verhinderung des anthropogenen Treibhauseffekts geleistet wird. Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen könnte.(Rn.46) 5. Bezweckt der Täter hingegen das Rechtsgut Klima ausschließlich dadurch zu schützen, dass er durch sein Verhalten auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam macht, um dadurch politischen Druck auszuüben, mit dem Ziel Regelungen für einen umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausgeschlossen. Im Rahmen des § 34 StGB können nur solche Notstandshandlungen berücksichtigt werden, die CO2-Emissionen in der konkreten Notstandssituation mindern, wobei es auf quantitative Erwägungen nicht ankommen kann. Keine Berücksichtigung können dagegen Handlungen finden, durch die die Minderung der CO2-Emissionen erst mittelbar durch politische Einflussnahme und gesetzliche Änderungen erreicht wird.(Rn.49) 6. Der Notstandstäter muss von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste zur Gefahrenabwehr auswählen, sofern dieses nicht nur unsichere Rettungschancen bieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr insbesondere auch dann anders abwendbar ist, wenn rechtzeitige staatliche Hilfe möglich ist.(Rn.53) 7. Eine Notstandshandlung ist im Sinne des § 34 Satz 2 StGB nicht angemessen, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts abschließende Sonderregelungen, insbesondere ein geordnetes gerichtliches Verfahren, vorsieht. In diesem Fall liegt eine sogenannte Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren vor. Diese Sperrwirkung greift auch dann ein, wenn das gerichtliche Verfahren im Einzelfall eine Gefahrenabwehr nicht ermöglicht, weil andernfalls die in dem rechtlichen Verfahren zum Ausdruck kommenden Wertungen unterlaufen würden.(Rn.61) Das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 7. November 2022 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Flensburg zurückverwiesen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Flensburg hatte das Amtsgericht Flensburg zunächst gegen den Angeklagten einen Strafbefehl mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erlassen und gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 € festgesetzt. Nach Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil von diesem Vorwurf aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der im Einzelnen ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein ist der Revision mit einer ergänzenden eigenen Begründung beigetreten. I. Das Amtsgericht hat - offenbar teilweise der Einlassung des Angeklagten entsprechend - folgende Feststellungen getroffen: Am 01.10.2020 begaben sich etwa 20 Personen auf das Privatgrundstück der J.. In der Folgezeit ab dem 01.10.2020 wurden auf den auf dem Grundstück befindlichen Bäumen mehrere Baumhäuser errichtet, in welchen Personen verweilten. Das Grundstück, auf welchem sich zu diesem Zeitpunkt ein Wald befand, war dabei in östlicher Richtung zu dem angrenzenden Gehweg der B. mit einem ca. 1,10 Meter hohen durchgängigen Zaun abgegrenzt. Daneben war das Grundstück an einem angrenzenden Hang mit einem durchgängigen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von etwa 2 Metern umgrenzt. In südlicher Richtung war das Grundstück mit einem weiteren Maschendrahtzaun eingegrenzt, wovon auf einer Länge von etwa 3 Metern erkennbare Reste vorhanden waren. An der hinteren Ecke dieses Zaunes befand sich auf der Höhe eines dort vorhandenen Parkplatzes eine Öffnung. In westlicher Richtung wurde das Grundstück über einen rudimentär vorhandenen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von etwa 2 Metern umschlossen. In nördlicher Richtung war das Grundstück durch die natürliche Vegetation zu dem angrenzenden, ebenfalls umgrenzten Grundstück der Deutschen Post sowie durch Reste von Zaunpfosten eines ehemals vorhandenen Zauns umgrenzt. Dem Grundstückseigentümer ist von der Stadt F. die Baugenehmigung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Hotel erteilt worden. Für diesen Hotelneubau war die Rodung von weiten Teilen des vorhandenen Baumbestandes erforderlich. Gegen die erteilte Baugenehmigung sowie gegen die Entwidmung des Waldes wurde von Umwelt- und Klimaschützern eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben. Flankierend gab es mindestens seit Oktober 2020 Demonstrationen und Mahnwachen im Bereich des Bahnhofswaldes für die Erhaltung des Waldes und gegen den Neubau. Am Morgen des 19.02.2021 wurden wesentliche Bereiche des Grundstücks von einer privaten Firma vollständig mit Bauzäunen eingezäunt und es wurde innerhalb dieses Bereiches mit der Rodung begonnen. Ab diesem Zeitpunkt war das Grundstück dergestalt von Polizisten umstellt, dass niemand ungesehen auf das Grundstück oder von dem Grundstück gelangen konnte. Der Angeklagte befand sich am Morgen des 19.02.2021 auf dem Grundstück auf einem Baum und verweilte dort, jeweils auf einem der Bäume, bis zum 22.02.2021 um 20.22 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt seilte er sich selbst aus dem Baum ab und verließ anschließend das Grundstück. Er handelte bei seinem Verweilen in der Absicht, die geplante Fällung der Bäume auf dem Grundstück zwecks Errichtung eines Gebäudes zu verhindern. Der Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft hat fristgerecht einen Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruches gestellt. Ferner wertete das Amtsgericht die Tatsache, dass sich die J. am Morgen des 19.02.2021 genötigt sah, das Grundstück bzw. den zu rodenden Bereich vollständig mit einem Bauzaun einzugrenzen, als Hinweis darauf, dass selbst sie als Eigentümerin die bis dahin vorhandenen Zaunreste nicht als ausreichende physische Sicherung betrachtete, das Grundstück nicht zu betreten. In der Hauptverhandlung hätten sich auch deutliche Hinweise darauf ergeben, dass die Eigentümerin das Betreten des Grundstücks mindestens bis Oktober 2020 hingenommen habe und das Grundstück mithin habe beliebig betreten werden können (UA S. 5, Abs. 1). II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. Die Revision ist als sogenannte Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) gegen das Urteil des Amtsgerichts statthaft und führt - unter Auslassung der zweiten Tatsacheninstanz vor dem Landgericht als Berufungsgericht - unmittelbar zur Entscheidung durch den Senat (§ 335 Abs. 2 StPO). Sie ist auch zulässig, denn sie ist fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und sodann form- und fristgerecht (§§ 344, 345 StPO) begründet worden. Die Revision ist auch in der Sache begründet. 1. Das Amtsgericht hat möglicherweise zu Unrecht die Tatbestandsvariante des widerrechtlichen Eindringens gem. § 123 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB ausgeschlossen. In Bezug auf diese Tatbestandsvariante sind die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft und daher sachlich-rechtlich fehlerhaft. a) In rechtlicher Hinsicht hält das Urteil insoweit nur fest, dass ein widerrechtliches Eindringen nicht habe festgestellt werden können. b) Auf der Grundlage der oben dargestellten Feststellungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte widerrechtlich in befriedetes Besitztum eines anderen gem. § 123 Abs. 1 StGB eingedrungen ist. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung ist unklar, ob trotz der Rudimente noch erkennbar war, dass es sich um ein abgegrenztes Grundstück handelte. Offen bleibt, ob in südlicher Richtung nur auf einer Länge von drei Metern noch Zaunreste vorhanden waren und das Grundstück im Übrigen frei zugänglich war oder ob das Grundstück in südlicher Richtung eingezäunt war und sich lediglich am Ende es Zaunes eine Öffnung befunden hat, von der das Amtsgericht auch nicht mitteilt, wie diese Öffnung beschaffen war. Befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn ein Grundstück in äußerlich erkennbarer Weise von der übrigen Umgebung hinreichend abgegrenzt und gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist. Dabei ist es unschädlich, wenn die Einfriedung leicht überwunden werden kann oder einzelne Öffnungen aufweist, wobei Verbotsschilder allein nicht ausreichen (MüKo-StGB/Feilcke, StGB, Band 3, 4. Auf. 2021, § 123 Rn. 14; LK/Krüger, StGB, Band 8, 13. Aufl. 2020, § 123 Rn. 20). Ob eine solche Einfriedung äußerlich erkennbar war, ist Tatfrage und lässt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht feststellen. Ferner entsteht der Eindruck, das Amtsgericht werte den Umstand, dass die Grundstückseigentümerin das Betreten ihres Grundstücks „hingenommen“ haben könnte, als Einverständnis in das Eindringen auf das Grundstück. Eine Duldung kann aber nur dann als tatbestandsausschließendes Einverständnis gewertet werden, wenn nicht mehr erkennbar war, dass das Grundstück nicht mehr betreten werden soll. Dies muss sich aus den objektiven Umständen ergeben. Auch das wird aus den vorliegenden Urteilsfeststelllungen nicht deutlich. Auf die subjektive Einschätzung des Angeklagten kommt es nur insoweit an, als die irrtümliche Annahme eines tatbestandlichen Einverständnisses einen vorsatzausschließenden Irrtum gem. § 16 I StGB begründen könnte. Ein Einverständnis kann auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen auch nicht auf § 17 LWaldG gestützt werden. Zunächst kann aufgrund der Lückenhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilt werden, ob das vorliegende Grundstück überhaupt die Voraussetzungen eines Waldes i.S.d. § 2 S. 1, S. 3 Nr. 1 LWaldG erfüllt. Hierzu dürfte zunächst eine gewisse - überdurchschnittliche - Grundstücksgröße Voraussetzung sein; auch müssten in einer gewissen Anzahl Bäume gewisser Größe und gewissen Alters vorhanden sein. Ferner gibt der Sachverhalt Anlass zu der Annahme gibt, dass der Angeklagte das Waldgrundstück nicht zum Zwecke der Erholung betreten hat. 2. Durchgreifende Bedenken begegnet der auf den Notstand gem. § 34 StGB gestützte Freispruch des Angeklagten. a) In rechtlicher Hinsicht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Angeklagte nicht rechtswidrig gehandelt habe, weil der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB erfüllt sei. Der Angeklagte habe gehandelt, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr (UA, S. 8) von einem notstandsfähigen Rechtsgut abzuwenden und habe dafür auch das im konkreten Fall mildeste geeignete Mittel verwendet. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, habe ergeben, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiege. Die Tat sei auch ein angemessenes Mittel, die Gefahr abzuwenden. b) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen war die Tat des Angeklagten nicht gem. § 34 StGB gerechtfertigt. aa) § 34 StGB setzt zunächst eine Notstandslage, also eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. (1) Das Amtsgericht hat zutreffend eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut angenommen. (a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist ein menschengerechtes globales Erdklima ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 138, Rn. 198). Das „menschengerechte Klima“ ist damit Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen i.S.v. Art. 20 a GG und folglich ein rechtlich anerkanntes kollektives Rechtsgut (Zimmermann/Griesar, JuS 2023, 401, 404), dessen Schutz von § 34 StGB erfasst wird. Soweit teilweise die Anwendung des § 34 StGB auf kollektive Rechtsgüter abgelehnt wird (so Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., 2020, § 34 Rn. 19; NK-StGB/Neumann, StGB, Band 1, 6. Aufl. 2023, § 34 Rn. 22), ist dem entgegenzuhalten, dass diese Auslegung den Wortlaut der Norm nicht ausreichend berücksichtigt. § 34 StGB erwähnt ausdrücklich die Formulierung „oder ein anderes Rechtsgut“, was auch allgemeine Rechtsgüter einschließt. Die explizite Aufzählung von Individualrechtsgütern betont lediglich deren besondere Bedeutung. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nur Individualrechtsgüter notstandsfähig sind. Der Ausdruck „oder einem anderen“ verdeutlicht lediglich, dass § 34 StGB auch die Notstandshilfe erfasst (LK/Zieschang, StGB, Band 3, 13. Aufl. 2019, § 34 Rn. 54). Der Senat bezweifelt allerdings, dass das Rechtsgut „Klima“ - wie das Amtsgericht meint - auch individualverfassungsrechtlich in den Grundrechten des Grundgesetzes seine positivrechtliche Basis findet (so auch Engländer, JZ 2023, 255, 257). Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob das Klima auch als Individualrechtsgut verstanden werden kann, denn ein globaler Temperaturanstieg um mehr als 3°C bis zum Jahr 2100, der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 54 f., Rn. 22 m.w.Nachw.), betrifft nicht nur das Rechtsgut „Klima“. Vielmehr haben klimabedingte Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Starkregen, Überschwemmungen, Wirbelstürme sowie Wald- und Flächenbrände (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 55 Rn. 23) auch Auswirkungen auf Individualgrundrechte wie Leib, Leben, Freiheit und Eigentum, bei denen es sich zweifelsohne um von § 34 StGB erfasste notstandsfähige Rechtsgüter handelt. (b) Die kollektiven und individualschützenden Rechtsgüter sind auch gefährdet. Gefahr ist ein Zustand, bei dem es nach den konkreten tatsächlichen Umständen wahrscheinlich ist, dass es zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses kommt (BGHSt 61, 202, 205; SSW/Rosenau, StGB, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 8; SK-StGB/Hoyer, StGB, 10. Auf. 2023, § 34 Rn. 13). Maßstab für die Gefahrenbeurteilung ist eine objektivierte ex-ante Perspektive (BGHSt 48, 255, 258; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 34 Rn. 2). Auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands - einer ex-ante Perspektive - verbleiben die anthropogenen CO2-Emissionen langfristig in der Atmosphäre. Dadurch wird die Absorptionsfähigkeit der Wärmestrahlung der Erdatmosphäre gesteigert, mit der Folge, dass sich die Erdtemperatur erhöht (Bakan/Raschke, promet 28 [2002], Heft 3/4, 85 ff.). Im Gegensatz zu anderen Treibhausgasen wird CO2 nicht in einem für die Menschheit relevanten Zeitraum aus der Atmosphäre entfernt. Jede zusätzliche Menge an CO2, die in die Atmosphäre gelangt und nicht künstlich wieder entfernt wird, führt zu einer dauerhaften Erhöhung der CO2-Konzentration und einem weiteren Temperaturanstieg. Selbst wenn die Treibhausgaskonzentration nicht weiter steigt, bleibt dieser Temperaturanstieg bestehen. „Bei einem globalen Temperaturanstieg um mehr als 3°C bis zum Jahr 2100, der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt, werden drastische Folgen der Erderwärmung und des Klimawandels erwartet“ (BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S. 6 f.). Aber auch bei einem geringeren Temperaturanstieg hat der Klimawandel bereits erhebliche negative Folgen für Menschen und Gesellschaften“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 55, Rn. 22). Ein wärmeres Klima kann nicht nur Ökosysteme destabilisieren und die Artenvielfalt gefährden, sondern führt durch das Schmelzen von Gletschern und Eisschelfen sowie durch die thermische Ausdehnung der Ozeane auch zu einem Anstieg des Meeresspiegels, wodurch Küstengebiete gefährdet und das Trinkwasserangebot bedroht werden können. Der Klimawandel kann ferner die landwirtschaftliche Produktion beeinträchtigen, da sich die Bedingungen für den Anbau von Nutzpflanzen verändern. Dies könnte zu Ernteeinbußen und Nahrungsmittelknappheit führen (Latif, Heißzeit, 2020, S. 43). Ein Temperaturanstieg führt ferner zu hitzebedingten Gesundheitsproblemen wie Hitzschlag und Hitzestress. Außerdem können sich Krankheiten aufgrund veränderter Verbreitungsgebiete von Krankheitserregern weiter ausbreiten (vgl. Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, 9. Aufl. 2019, S. 77; SRU [Sachverständigenrat für Umweltfragen], demokratisch regieren in ökologischen Grenzen - Zur Legitimation von Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, S. 34 ff.; siehe auch Bönte, HRRS 2021, 164, 165 ff.). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Gefahr für das Rechtsgut Klima könne aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips und der Gewaltenteilung nur von klimaschutzrechtswidrigen Maßnahmen ausgehen (so Schmidt, KlimR 2023, 16, 18), etwa einer Rodung ohne Baugenehmigung, ist dem entgegenzuhalten, dass die beschriebenen Gefahren, die mit einer Erderwärmung einhergehen, das Ergebnis alltäglichen, sozialadäquaten und damit rechtmäßigen Verhaltens sind. Menschliches Verhalten ist so eng mit klimaschädlichen Handlungsweisen verbunden, dass die Gefährdung des Klimas gerade darauf beruht, dass CO2-emittierendes Verhalten legitim und sozialadäquat ist. Das bedeutet, dass die Tatsache, dass CO2-emittierendes Verhalten erlaubt und nicht verboten ist, die Hauptursache für die mit dem Klimawandel verbundenen Gefahren ist. Die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens ist jedoch nicht in der Lage, die tatsächliche Gefahr zu beseitigen, die mit diesem Verhalten verbunden ist. (2) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die beschriebene Gefahr für das Klima und die individuellen Rechtsgüter auch gegenwärtig ist. Zwar werden viele Auswirkungen der globalen Erwärmung erst mit einer erheblichen Zeitverzögerung von mehreren Jahrzehnten auftreten. Allerdings ist die Gefahr auch dann noch gegenwärtig, wenn der Schadenseintritt in zeitlicher Ferne liegt, die Gefahr aber nicht mehr ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt abgewendet werden kann (MüKo-StGB/Erb, StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 94; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl. 2019, § 34 Rn. 17; Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Aufl. 2020, § 16 Rn. 20). Wenn die CO2-Emmission nicht alsbald reduziert werden, sind bestimmte Prozesse nach Überschreiten einer bestimmten Erwärmungsgrenze nicht mehr aufzuhalten, und zwar selbst dann nicht mehr, wenn später keine Treibhausgase mehr emittiert werden. Die Natur und ihre Ökosysteme sind dann nicht mehr in der Lage, sich zuverlässig zu regenerieren. Die Wissenschaft spricht in diesem Zusammenhang von Kipppunkten oder Kaskadeneffekten mit der Folge, dass der Klimawandel, die dauerhafte Erderwärmung mit den oben beschriebenen Auswirkungen, nicht mehr aufzuhalten wäre (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 54, Rn. 21) und daher jetzt gegengesteuert werden muss, um die Folgen des Klimawandels zu stoppen. Da das Schicksal der Individualrechtsgüter unmittelbar von der Erhaltung eines menschenwürdigen Klimas abhängt, besteht derzeit nicht nur eine gegenwärtige Gefahr für das Kollektivrechtsgut „Klima“, sondern auch für die Individualrechtsgüter. bb) Weiter setzt § 34 StGB voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf als durch die Notstandshandlung. Insoweit muss die Notstandshandlung zur Gefahrenabwehr geeignet sein und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Im Ergebnis liegt hier jedoch keine zulässige Notstandshandlung vor. Denn auch wenn man die Gefahr zwar nicht für anders abwendbar hält (1), war sie jedenfalls nicht angemessen (2). (1) Der Senat neigt zu der Annahme, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. (a) Das Verhalten des Angeklagten kann jedenfalls dann als geeignet angesehen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten das Fällen eines Baumes - wenn auch nur zeitweise - verhindert hat (i). Eine Eignung ist dagegen abzulehnen, wenn es dem Angeklagten ausschließlich darum gegangen sein sollte, Klimaschutz mit den Mitteln des Protestes zu erreichen (ii). (i) Die Rechtfertigung einer Maßnahme wegen fehlender Eignung scheidet nach allgemeiner Meinung nur dann aus, wenn sie von vornherein entweder völlig nutzlos erscheint oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschancen verbunden ist (OLG Naumburg, Urt. v. 22.2.2018 - 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064, 2065; MüKo-StGB/Erb, StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 110; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., 2020, § 34 Rn. 20). Grundsätzlich ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, damit nicht nutzlos in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird (Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Aufl. 2020, § 16 Rn. 23). Die Revision macht geltend, es sei schon nicht messbar, dass die Besetzung eines Grundstücks zur Verhinderung der Fällung der dort befindlichen Bäume den Klimawandel überhaupt verhindern könne und lehnt daher die Geeignetheit der Notstandshandlung ab (Bl. 139 d. A, i.E. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22, BeckRS 2022, 21494; Engländer, JZ 2023, 255, 257; Zieschang, JR 2023, 142, 144; Schmidt, KlimR 2023, 16, 19; Wagner, NJW 2021, 2256, 2257). Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Notstandshandlung gänzlich ungeeignet war. Der Schutz des Klimas erfordert eine Begrenzung des Temperaturanstiegs, und dies wiederum setzt eine Reduzierung der CO2-Emissionen voraus. Eine Notstandshandlung zum Schutze des Klimas setzt also eine CO2-Reduktion voraus. Die Grundstücksbesetzung zur Verhinderung der Baumfällungen dient dazu, CO2-Emissionen - wenn auch nur kurzfristig - zu verhindern. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass das Klima nicht dadurch gerettet und der Klimawandel nicht dadurch aufgehalten werden kann, dass die Fällung eines oder mehrerer Bäume oder gar eines ganzen Waldes durch eine Grundstücksbesetzung verhindert wird. Ebenso offensichtlich ist es aber, dass das Klima nicht durch CO2-emittierende Handlungen einzelner Menschen oder einzelner Unternehmen dauerhaft geschädigt wird. Auf der Grundlage des Kumulationsgedankens können kollektive Rechtsgüter grundsätzlich nicht durch das Verhalten Einzelner beeinträchtigt werden, vielmehr sind erst das Verhalten einer hinreichend großen Zahl rechtsgutsrelevant (Hefendehl, in: Rechtsgutstheorie, 2003, S. 119, 131). Klimaschäden sind daher grundsätzlich nicht auf individuelles Handeln zurückzuführen (Gruber, JZ 2023, 427). Dies gilt insbesondere auch für CO2-emittierende Verhaltensweisen, die den menschlichen Alltag kennzeichnen. Das führt aber zu dem zwingenden Umkehrschluss, dass das Klima nicht durch das Verhalten Einzelner endgültig gerettet werden kann bzw. dass die Rettung des Klimas sich jedenfalls nicht auf individuelles Handeln zurückführen lässt. Das BVerfG hat ausgeführt: „So oder so kann dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht entgegengehalten werden, sie könnten den Klimawandel nicht stoppen.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 141 f., Rn. 202). Deutschland sei nicht allein in der Lage, den Klimawandel anzuhalten. „Dabei könnte sich der Staat seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 142, Rn. 203). Dahinter steht der allgemeine Rechtsgedanke, dass man sich nicht auf die Ungeeignetheit einer Klimaschutzmaßnahme berufen kann, nur weil diese allein nicht geeignet ist, das Klima insgesamt zu retten. Vielmehr gilt danach: Jeder Beitrag zählt (Wischmeyer, NZM 2023, 406, 412; dies ist explizit die offizielle Lesart der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/unser-klimaschutz-jeder-beitrag-zaehlt-1806100). Zwar wird das (Welt-)Klima nicht dadurch gerettet, dass ein Baum nicht gefällt wird, aber jeder Beitrag, der positive CO2-Emissionen verhindert, verringert den anthropogenen Treibhauseffekt und ist damit geeignet, den Klimawandel und seine Folgen zu bremsen. Eine Quantifizierung der eingetretenen Verringerung ist dabei nicht erforderlich. Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen könnte. Wollte man dies mit Blick auf § 34 StGB anders sehen, würde erst die kumulative, mittäterschaftlich organisierte, weltweite, gleichzeitige Besetzung vieler Grundstücke zum Schutz von Bäumen durch viele Klimaaktive die einzelne Tat in einem rechtfertigenden Licht erscheinen lassen, auch wenn dieser Gesichtspunkt dem jeweils geschädigten Grundstückseigentümer gleichgültig sein dürfte oder ihn sogar stärker schädigen könnte (i.d.S. auch Jahn, JuS 2023, 82, 83; Schneider, ZJS 2022, 928, 931). (ii) Sollte der Angeklagte jedoch bezweckt habe, das Rechtsgut Klima ausschließlich dadurch zu schützen, dass er durch sein Verhalten auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam macht, um dadurch politischen Druck auszuüben, mit dem Ziel Regelungen für einen umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, hat der Senat Bedenken an der Geeignetheit der Notstandshandlung. Zwar zählt - wie soeben dargestellt - jeder Beitrag, um das Klima zu schützen. Insoweit können aber für die Frage, ob die Tat gem. § 34 StGB gerechtfertigt ist, nur solche Notstandshandlungen berücksichtigt werden, die CO2-Emissionen in der konkreten Notstandssituation mindern, wobei es auf quantitative Erwägungen nicht ankommen kann. Keine Berücksichtigung können dagegen Handlungen finden, durch die die Minderung der CO2-Emissionen erst mittelbar durch politische Einflussnahme und gesetzliche Änderungen erreicht wird. Zum Zeitpunkt der Tat muss vielmehr ein kausaler Wirkungszusammenhang zwischen der Notstandshandlung und der CO2-Reduktion vorliegen. Sogenannte Fernziele, wie sie bei der Verwerflichkeitsprüfung i.S.d. § 240 StGB - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden dürfen (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 240 Rn. 18a), finden im Rahmen der Geeignetheitsprüfung i.S.d. § 34 keine Berücksichtigung. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei den Fernzielen im Zeitpunkt der Notstandshandlung um reine Zielvorstellungen handelt, die ausschließlich auf der subjektiven Vorstellung des Notstandstäters beruhen. Die Eignung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber ebenfalls auf der Grundlage einer objektivierten Perspektive zu beurteilen, wobei teilweise nicht nur eine ex-ante Perspektive, sondern ein strenger ex-post-Maßstab gefordert wird (dazu MüKo-StGB/Erb, StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 105 ff; SK-StGB/Hoyer, StGB, 10. Auf. 2023, § 34 Rn. 16 ff.). Wenn aber der Erfolg einer Notstandshandlung, hier der CO2-Reduktion, voraussetzt, dass zuvor, gleichsam als „Zwischenzweck“ (Karpen, JZ 1984, 249, 254), politische Ziele wirksam durchgesetzt werden, kann die Erfolgsprognose nur im Bereich der reinen Spekulation bleiben. Die klimaschützende CO2-Reduktion hängt in diesem Fall davon ab, dass zuvor eine gesetzgeberische Kurskorrektur durch öffentlich wirksamen Protest erfolgte. Unbestritten ist zwar, dass schon vor den Klimaprotesten sog. ziviler Ungehorsam als Mittel eingesetzt wurde, um erfolgreich politische Veränderungen einzufordern und durchzusetzen. Als Beispiele mögen dienen die Boston Tea Party aus dem Jahr 1773, die für das Frauenwahlrecht kämpfenden britischen Suffragetten Anfang des 20. Jahrhunderts sowie Mahatma Gandhis Salzmarsch im Jahr 1930. Da ein Großteil der Bevölkerung zwar das Anliegen des Klimaschutzes befürwortet, aber gesetzeswidrige Formen des Klimaprotestes ablehnt, kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass diese Protestformen die gesellschaftliche Akzeptanz für ambitionierte Klimaschutzziele sogar noch verringern (Botta, VerwArch 2023, 206, 210 f.) und eine den CO2-Ausstoß begrenzende Gesetzgebung eher behindern (i.E. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22; NStZ 2023, 113; a.A. Bönte, HRRS 2021, 164, 169). Wenn unmittelbare parlamentarische Reaktionen auf die Proteste teilweise in der Forderung nach einer Verschärfung von Strafen für Protestformen bestehen, statt schärfere Klimaschutzmaßnahmen zu einfordern (z.B. Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen“, BT-Drs. 20/4310), gibt es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass Klimaproteste nicht zu einer Sensibilisierung dahingehend führen, dass unsere Lebensgewohnheiten als fortschreitende Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen wahrgenommen werden. Vielmehr können diese Formen der Proteste zu einer politischen Polarisierung führen, durch die der sachliche politische Diskurs von ideologischen und emotionalen Aspekten überlagert wird. In einem polarisierten Umfeld könnten politische Entscheidungsträger zögern, ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen zu unterstützen, da sie politischen Widerstand oder negative Reaktionen befürchten. Ein Wirkungszusammenhang zwischen den Protesten und der CO2-Reduktion bleibt jedenfalls rein spekulativ und könnte sich sogar hinderlich in Bezug auf die Durchsetzung klimaschützender Maßnahmen auswirken. Proteste, die Straftatbestände erfüllen und die Rechte Dritter verletzen, sind also nicht geeignet i.S.d. § 34 StGB. (b) Der Notstandstäter muss von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste zur Gefahrenabwehr auswählen, sofern dieses nicht nur unsichere Rettungschancen bieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr insbesondere auch dann anders abwendbar ist, wenn rechtzeitige staatliche Hilfe möglich ist (Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017, § 8 Rn. 86). Ob dem Amtsgericht auch darin zuzustimmen ist, dass die Besetzung des Grundstücks in der konkreten Situation das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war, um die Rodung des Baumes und ggf. der umliegenden Bäume und damit ein CO2-schädigendes Verhalten zu verhindern, lässt sich angesichts der Feststellungen nicht sicher beurteilen. Zum Umfang etwaiger Ausgleichsmaßnahmen und zum Stand des oder der offenbar vor dem Verwaltungsgericht angestrengten Verfahren teilt das Urteil, das allein Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist, nichts mit. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Verpflichtung bestanden haben sollte, Ausgleichspflanzungen vorzunehmen (so offenbar UA S. 13), diese Ausgleichspflanzungen zwar die klimaschädlichen Auswirkungen einer Rodung auf die CO2-Bilanz mindern könnten. Aber es ist ausgeschlossen, dass durch Ausgleichspflanzungen eine neutrale CO2-Bilanz erreicht wird, mit der Folge, dass es sich dabei nicht um eine geeignete und damit mildere Rettungsmaßnahme handelt. „Ein jahrzehntealter Baum ist binnen Minuten gefällt, aber eben nicht nachgewachsen.“ (Kersten/Kaupp, JuS 2022, 473, 477). Ob auch der Rechtsweg keine mildere, geeignete Rettungsmaßnahme darstellte, etwa wenn er keine sichere Aussicht bot, die Fällung des Baumes oder der Bäume zu verhindern, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts letztlich jedes Handeln im Sinne des Klimaschutzes im Ergebnis ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstelle (so auch Engländer, JZ 2023, 255, 258), ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur für solche Notstandshandlungen gilt, die die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre in der konkreten Notstandssituation reduzieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein aus der Geeignetheit einer Maßnahme noch nicht auf ihre Rechtfertigungswirkung insgesamt geschlossen werden kann. (2) Letztlich kann die Frage, ob die Gefahr nicht anders abwendbar war, aber dahinstehen, weil der Hausfriedensbruch ungeachtet der Frage eines wesentlichen Überwiegens jedenfalls nicht gem. § 34 S. 2 StGB angemessen war. Auch wenn man davon ausginge, dass die Rettung mehrerer Bäume zum Schutz des Klimas das Eigentums- und Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers angesichts der unumkehrbaren Folgen des Klimawandels wesentlich überwiegt, so ist der Hausfriedensbruch jedenfalls kein angemessenes Mittel i.S.d. § 34 S. 2 StGB, um das Klima zu schützen. Die Angemessenheit entfällt, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts abschließende Sonderregelungen, insbesondere ein geordnetes gerichtliches Verfahren, vorsieht (Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., 2020, § 34 Rn. 35). In diesem Fall liegt eine sogenannte Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren vor (MüKo-StGB/Erb, StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 254; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., 2020, § 34 Rn. 35). Diese Sperrwirkung greift auch dann ein, wenn das gerichtliche Verfahren im Einzelfall eine Gefahrenabwehr nicht ermöglicht (Frister, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2023, § 17 Rn. 17), weil andernfalls die in dem rechtlichen Verfahren zum Ausdruck kommenden Wertungen unterlaufen würden (S. Bock, ZStW 133 [2019], 555, 567). Grundsätzlich bestand die Möglichkeit, die Rodung verwaltungsgerichtlich abzuwenden. Aus den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass Umwelt- und Klimaschützer eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben haben (UA S. 3). Zum weiteren Ausgang des Verfahrens fehlen jedoch Feststellungen. Selbst wenn der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht klagebefugt gewesen sein sollte oder aber der Rechtsschutz nicht rechtzeitig gegriffen haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Sperrwirkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingreift. Sollte sich der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg später aber als wirksam erwiesen haben, so handelt es sich jedenfalls um einen Umstand, der strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre und der auch darauf hindeutete, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Dies gilt erst recht dann, wenn sich das Verhalten des durch die Notstandshandlung Geschädigten im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg als rechtswidrig erweist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Angemessenheit der Notstandsmaßnahme auch nicht deshalb bejaht werden, weil bei der Auslegung des Begriffs „angemessen“ das verfassungsrechtliche Gebot des Klimaschutzes nach Art. 20a GG zu berücksichtigen sei. Zwar gibt Art. 20a GG dem demokratischen Entscheidungsprozess inhaltliche Bindungen vor. Dies betrifft insbesondere auch den Schutz künftiger Generationen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30 ff.; Kersten/Kaupp, JuS 2022, 473 ff.). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass Art. 20a GG das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG außer Kraft setzt. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen verlangen kein klimaneutrales Verhalten. Das bedeutet, dass im Grundsatz nicht nur die Fahrt mit dem Dieselfahrzeug zum 400 Meter entfernten Bäcker erlaubt ist, sondern auch der Langstreckenflug in den Urlaub oder - vorbehaltlich einer Baugenehmigung - der Bau eines Einfamilienhauses. Erst im Jahr 2045 soll gem. § 3 Abs. 2 KSG Klimaneutralität erreicht sein. Nach § 3 Abs. 1 KSG sollen die Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um 65% gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Derzeit besteht also eine sog. Übergangsphase (Satzger/v. Maltitz, GA 2023, 63, 64), in der die CO2-Emissionen zwar reduziert werden, aber noch vorhanden sind. Der demokratische Gesetzgeber hält CO2-Emmissionen unter Berücksichtigung aller ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte in dieser Phase also noch für sinnvoll (dazu Satzger/v. Maltitz, ZStW 133 [2021], 1, 6). Eine Lesart des sog. „Klimabeschlusses“, die den Rechtsgedanken des Schutzes der künftigen Generationen derart ausdehnt, dass zum Schutze des Klimas bereits zum jetzigen Zeitpunkt jedes Verhalten, das CO2-Emissionen verursacht, mit den Mitteln des Notstands gem. § 34 StGB unterbunden werden könnte, ist nicht möglich. Das BVerfG betont: „Der Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Muss demnach eine zu kurzsichtige und damit einseitige Verteilung von Freiheit und Reduktionslasten zulasten der Zukunft verhindert werden, verlangt das hier, dass das knappe CO2-Restbudget hinreichend schonend aufgezehrt und so Zeit gewonnen wird, rechtzeitig erforderliche Transformationen einzuleiten, welche die Freiheitseinbußen durch die verfassungsrechtlich unausweichliche Reduktion von CO2-Emissonen und CO2-relevantem Freiheitsgebrauch lindern, indem sie CO2-neutrale Verhaltensalternativen verfügbar machen. Die beanstandeten Regelungen wären verfassungswidrig, wenn sie zuließen, dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare Ausmaße annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine Zeit mehr bliebe.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 135 f., Rn. 193 f.). Damit macht das BVerfG deutlich, dass das ökologische Rechtzeitigkeitsgebot zwar einerseits ein schnelles staatliches Handeln verlangt, um die natürlichen Ressourcen überhaupt noch bewahren zu können. Aber anderseits soll der Gesetzgeber auch deswegen zügig CO2-reduzierende Maßnahmen einleiten, um den Schutz der Freiheitsrechte künftiger Generationen dahingehend zu gewährleisten, dass ihnen in der Transformationsphase noch ein ausreichendes CO2-Budget zur Verfügung steht. Im Ergebnis bewertet das BVerfG CO2-emittierendes Verhalten bis 2045 grundsätzlich nicht nur als zulässiges Verhalten, sondern explizit als notwendige verfassungsrechtlich zu schützende Freiheitsausübung. Da das BVerfG das letzte Wort über die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat (Lepsius, in: Repräsentation und Legitimität im Verfassungs- und Umweltstaat, Gedächtnissymposion für Hasso Hofmann, 2022, S. 37, 55), können die Fachgerichte unter diesen Voraussetzungen Art. 20a GG keine Strahlkraft dahingehend verleihen, dass § 34 StGB bereits jetzt als private Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung CO2-neutralen Verhaltens gegenüber Dritten fungiert (i.E auch AG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22. 11 2022 - 28 Cs 450 Js 23773/22, juris). 3. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. a) Insbesondere scheidet ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG aus. Das in Art. 20 Abs. 4 GG normierte Widerstandsrecht ist eine Staats- und Verfassungsnothilfe, die dann wirksam werden soll, wenn die im Grundgesetz vorgesehenen institutionalisierten Kontrollmechanismen versagen (BeckOK GG/Rux, 55. Ed. 15.5.2023, GG Art. 20 Rn. 225; Schwarz, NJW 2023, 275, 280). Der Widerstandsfall greift demnach nur im Falle eines Staatsstreiches, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Staatsstreich von oben, also durch staatliche Organwalter oder von unten durch zivilgesellschaftliche Kräfte vorgenommen wurde (v. Münch/Kunig/Kotzur, 7. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 180). Voraussetzung ist insoweit, dass es jemand unternimmt, die staatliche Ordnung i.S.d. 20 Abs. 4 zu beseitigen. Gemeint ist die Beseitigung der in Art. 20 Abs. 1 bis 3 genannten Ordnung soweit diese Ordnung gem. Art. 79 Abs. 3 unabänderlich ist (Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 20 Rn. 172; Dreier/Wittreck, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Abs. 4 Rn. 18). Art. 20 Abs. 4 GG ist damit keine verfassungsrechtliche Ausformung eines Rechts auf zivilen Ungehorsam (Botta, VerwArch 2023, 206, 212), die eine gewissensbestimmte, aber gesetzeswidrige Handlung rechtfertigt. Weder ist die Fällung eines Baumes geeignet, die staatliche Ordnung zu beseitigen, noch ist die aktuelle Klimagesetzgebung im Allgemeinen, die inzwischen den vom BVerfG gestellten Anforderungen entspricht, ein gezielter Angriff auf die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 geschützte Ordnung (BayObLG, Beschl. v. 21.04.2023 - 205 StRR 63/23, BeckRS 2023, 8998; Botta, VerwArch 2023, 206, 213; Pietsch, Kriminalistik 2023, 137, 139). Das Verhalten des Angeklagten ist daher lediglich eine von Art. 20 Abs. 4 GG nicht erfasste Form des zivilen Ungehorsams. b) Ziviler Ungehorsam entfaltet aber für sich genommen keine rechtfertigende Wirkung, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe eingreifen (BayObLG, Beschl. v. 21.04.2023 - 205 StRR 63/23, BeckRS 2023, 8998). Denn der Staat kann es nicht legitimieren, dass Entscheidungen, die durch rechtmäßige Mehrheitsbeschlüsse zustande gekommen sind, von einer Minderheit mit rechtswidrigen Mitteln (der Begehung von Straftatbeständen) untergraben werden (Roxin, in: Festschrift für Schüler-Springorum, 1993, S. 411, 448). Der Verzicht auf die Durchsetzung der Mehrheitsregel führte zu einer Desavouierung der Rechtsordnung, die letztlich den Rechtsfrieden gefährdete, was letztlich auch zu einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip führte (OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22; NStZ 2023, 113; Schwarz, NJW 2023, 275, 280; iE auch Eidam, JZ 2023, 224, 229). Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Kernelement des Demokratieprinzips die Revidierbarkeit von Entscheidungen ist (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 Rn. 53; VGH München Urt. v. 3.2.2023 - 4 N 22.303, BeckRS 2023, 2764 Rn. 16; von Mangoldt/Klein/Starck/Hain, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 87; a.A. Isensee/Kirchhof StaatsR-HdB/Böckenförde, Band 2, 2004, § 24 Rn. 55). Angesichts der zu erwartenden - oben beschriebenen - Kipppunkte und Kaskadeneffekte ist sich der Senat insoweit durchaus der Gefahr bewusst, dass mitunter keine Möglichkeit mehr besteht, auch bei geänderten Mehrheitsverhältnissen die gegenwärtigen gesetzgeberischen Sachentscheidungen vollständig zu revidieren. Aber abgesehen davon, dass in einem demokratischen Diskurs verschiedene ökonomische, ökologische und soziale Interessen in Ausgleich gebracht werden müssen und insoweit eine Vorwirkung des Gesetzgebers auf die Gestaltungsfreiheit des Nachfolgers sich ohnehin nicht gänzlich verhindern lässt (Hensler, AöR 108 [1983], 490, 500), ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits festgestellt - das BVerfG die derzeitige Rechtslage insbesondere auch mit Blick auf die irreversiblen Klimafolgen und der ökologischen Rechtzeitigkeitsgebot für verfassungsgemäß hält. 4. Die zuständige Abteilung des Amtsgerichts wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.