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Beschluss

1 Ws 120/19 KL

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2019:0808.1WS120.19KL.00
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Leitsätze
Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung ist, dass der Täter das Opfer einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wobei beide Tatbestandsalternativen objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit erfordern. Ein bloßes Verbot, sich zu entfernen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller als unbegründet verworfen. Der gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Antrag ist zulässig, denn er erfüllt alle Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 StPO. Er ist aber selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung der Antragsteller unbegründet, so dass es auf das Ergebnis weiterer Ermittlungen nicht ankommt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB verneint. Das - auch wiederholt und lautstark ausgesprochene - Verbot, den Raum zu verlassen, ist bereits tatbestandlich keine Freiheitsberaubung. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung ist, dass der Täter das Opfer einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wobei beide Tatbestandsalternativen objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit erfordern. Ein bloßes Verbot, sich zu entfernen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zwar könnte dadurch, dass Herr S. die Kinder mit ausgebreiteten Armen von der Tür zurückgedrängt und die Tür zugeschlagen und Frau H. und Frau C. M. am Arm zurückgezogen haben sollen, der objektive Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB („auf andere Weise der Freiheit beraubt“) erfüllt sein. Dass die Lehrer hierdurch verhindern wollten, dass die Kinder und insbesondere M. den Raum verließen, wäre aber - im Hinblick auf eine Freiheitsberaubung - gerechtfertigt, wie der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (NJW 1993, 952) in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn eine kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit wäre als pädagogische Maßnahme zulässig. Daher ist das Festhalten der Schüler an sich bis zur Klärung des Sachverhalts nicht zu beanstanden. Soweit M. durch dieses Geschehen verletzt wurde, bestehen indes Zweifel, ob dies als pädagogische Maßnahme oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt war, so dass daher grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Körperverletzungsdelikts in Betracht kommt. Die Tatbestände der Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB bzw. Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB setzen vorsätzliches Verhalten des Täters voraus, d. h. in diesem Fall, dass Herr S. bemerkt haben müsste, dass M. ihre Finger in der Tür hatte und diese gleichwohl zuschlug, und dabei jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben müsste, dass M. hierdurch verletzt würde. Hierfür liegen ebenso wenig Anhaltspunkte vor wie für vorsätzliches Verhalten von Frau H. und Frau C. hinsichtlich M. Verletzungen am Arm, als sie sie durch Festhalten am Arm am Verlassen des Raumes hindern wollten. Nach allen von den Beteiligten abgegebenen Schilderungen stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die beteiligten Personen in der aufgeheizten Stimmung hochgradig erregt waren und der „Fluchtversuch“ von M. durch die Lehrkräfte spontan unterbunden werden sollte, ohne dabei alle Umstände richtig zu erfassen, z. B., dass M. Finger in der Tür waren und dass der Griff am Arm von M. so fest war, dass Hämatome entstanden. Daher wird den beschuldigten Lehrkräften eine vorsätzliche Körperverletzung nicht nachzuweisen sein; gleiches gilt für den Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen, weil auch insoweit vorsätzliches Handeln erforderlich ist. Soweit durch die Verletzungen von M. der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB in Betracht kommt, wäre das Klageerzwingungsverfahren insoweit aber gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO unzulässig, weil es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Privatklagedelikt im Sinne von § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO handelt. Insgesamt war daher der Antrag zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.