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Beschluss

8 UF 123/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:1116.8UF123.21.00
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Leitsätze
1. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171).(Rn.8) 2. Eine Sorgerechtsvollmacht macht die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil nicht entbehrlich, wenn keine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht, die unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19).(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 02.06.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt. 3. Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171).(Rn.8) 2. Eine Sorgerechtsvollmacht macht die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil nicht entbehrlich, wenn keine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht, die unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19).(Rn.9) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 02.06.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt. 3. Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für den Jugendlichen R. S.. Das Familiengericht hat der Beteiligten zu 1. die elterliche Sorge für R. mit Beschluss vom 02.06.2021 allein übertragen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. 1. Nachdem der Beteiligte zu 2. in erster Instanz noch die Übertragung des Sorgerechts für R. auf sich allein verfolgt hatte, begehrt er mit seiner Beschwerde nunmehr die Wiedereinrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Beteiligten zu 1. für R.. 2. Er bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe seinen Sohn nicht gestalked. Der Sorgerechtsentzug werde die Entfremdung zwischen ihm und R. vertiefen. Er stelle den Lebensmittelpunkt R. s bei der Beteiligten zu 1. nicht in Frage. Auch in schulischen und gesundheitlichen Angelegenheiten stimme er mit der Beteiligten zu 1. überein. Er sei weiterhin bereit, der Beteiligten zu 1. eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, um ihr Sorgerechtsentscheidungen einfacher zu ermöglichen. Er wolle lediglich die Möglichkeit behalten, eigenständig Erkundigungen bei Dritten über R. einzuholen, da die Beteiligte zu 1. ihn nicht informiere. Er sehe nur den Medienkonsum R. s kritisch. Dies müsse aus seiner Sicht geklärt werden. Das Familiengericht habe nicht aufgeklärt, ob R. dazu in der Lage sei, den Unterschied zwischen Umgang und Sorgerecht zu erkennen und ob R. beeinflusst worden sei. 3. Die Beteiligten zu 1. und 3. treten der Beschwerde unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat keinen Erfolg. 1. a) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dem Antrag kann danach nur stattgegeben werden, wenn die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet und die für die Zuweisung der Alleinsorge an den Antragsteller notwendigen zusätzlichen Kriterien mit einem für das Kindeswohl entscheidenden Übergewicht beim Antragsteller erfüllt sind (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 Rn. 16 ff.; Palandt/Götz BGB 80. Aufl. § 1671 Rn. 12 f.). b) Für die Entscheidung, ob die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht, sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (BGH a.a.O. Rn. 18-20 m.w.N.). c) Mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB ist zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden. Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802 Rn. 2; BGH FamRZ 2020, 1171 Rn. 18). d) Die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen kann eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt; aus der fortbestehenden elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff. BGB ergibt sich sodann regelmäßig das erforderliche Grundverhältnis. Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH a.a.O. Rn. 18, 21, 26 und 28). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (BGH a.a.O. Rn. 34). Die bloße Ankündigung einer Vollmachterteilung lässt die Erforderlichkeit einer Sorgerechtsübertragung allerdings noch nicht entfallen (BGH a.a.O. Rn. 30). 2. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall scheidet die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen aus. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Beteiligte zu 1. ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beteiligte zu 2. wiederholt seine Bereitschaft bekundet hat, der Beteiligten zu 1. eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen. a) Das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 2. zerrüttet ist. Eine sachliche Kommunikation zwischen den Eltern ist nicht möglich, Absprachen können nicht getroffen werden. Unter diesen Umständen ist die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht kindeswohldienlich, denn die schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern lässt befürchten, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung auch künftig nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. b) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. kann die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht damit begründet werden, dass er wie er, wiederholt mitgeteilt hat, zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht an die Beteiligte zu 1. bereit. Denn auch die Vollmachtlösung setzt eine gewisse Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus. Diese fehlt hier aber vollständig, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat. Zudem hat der Beteiligte zu 2. weiterhin lediglich seine Bereitschaft bekundet, eine solche Vollmacht zu erteilen, statt sie tatsächlich zu erteilen, obgleich er anlässlich der Anhörung vom 24.02.2021 durch das Familiengericht in Brandenburg an der Havel bereits einen Vordruck einer Sorgerechtsvollmacht erhalten hatte. c) Hinzu kommt der eindeutige Wille, den der betroffene, inzwischen bereits 14-jährige Jugendliche R. in seiner Anhörung am 08.12.2020 durch das Familiengericht geäußert hat. R. hat angegeben, er fühle sich von dem Beteiligten zu 2. kontrolliert. So benutze dieser das Sorgerecht, um ihn zu kontrollieren. Der Beteiligte zu 2. melde sich in der Schule und erkläre, als Sorgeberechtigter alles wissen zu sollen. Sein Lehrer habe ihm erzählt, dass der Beteiligte zu 2. ihn, den Lehrer, ständig kontaktiere. Er, R., gehe davon aus, dass der Lehrer genervt sei, andernfalls hätte dieser das Gespräch so nicht mit ihm, R., geführt. Aus dem Vermerk über die Kindesanhörung vom 08.12.2020 geht hervor, dass R. die Bedeutung des Sorgerechts erfasst hat. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er Sorgerecht und Umgang miteinander vermischt. R. hat nachdrücklich bekundet, dass die Beteiligte zu 1. für ihn alleine das Sorgerecht ausüben solle. Er hat dies ausführlich und nachvollziehbar begründet. III. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beteiligten zu 2. liegen nicht vor, da seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Den Verfahrenswert der Beschwerde hat der Senat bereits durch Beschluss vom 14.09.2021 auf 4.000 Euro festgesetzt.