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Urteil

1 U 97/21

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufrechnung des Bestandskunden gegenüber dem Werklohnanspruch kann in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO erweitert und damit der restliche Werklohnanspruch nach § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden. • Bei der Zurechnung von Mitverschulden sind Planungs- und Koordinationsfehler des Bauherrn von einer Bauüberwachung zu unterscheiden; Planungsfehler können dem Bauherrn als Obliegenheitsverletzung zugerechnet werden, Überwachungsfehler hingegen grundsätzlich nicht. • Mängel einer Vorleistung des Bauherrn sind nicht ohne Weiteres als Mitverschulden des Bauherrn anzusehen; der Unternehmer muss erkannte oder erkennbarere Mängel der Vorleistung prüfen und sich ggf. schützen. • Bei der Haftungsaufteilung sind die unterschiedlichen Verursachungsbeiträge für Mangelbeseitigungskosten und Folgeschäden gesondert zu bewerten; daher kann die Quote für unmittelbare Beseitigungskosten von der Quote für Folgeschäden abweichen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Abwehr des Werklohnanspruchs erstattungsfähig, sofern vorgerichtlich konkrete, bezifferte Schritte erfolgt sind; Ersatz bemisst sich am damals geltend gemachten Streitwert.
Entscheidungsgründe
Haftungsaufteilung bei Abdichtungsmängeln: Aufrechnung, Mitverschulden und Kosten • Die Aufrechnung des Bestandskunden gegenüber dem Werklohnanspruch kann in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO erweitert und damit der restliche Werklohnanspruch nach § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden. • Bei der Zurechnung von Mitverschulden sind Planungs- und Koordinationsfehler des Bauherrn von einer Bauüberwachung zu unterscheiden; Planungsfehler können dem Bauherrn als Obliegenheitsverletzung zugerechnet werden, Überwachungsfehler hingegen grundsätzlich nicht. • Mängel einer Vorleistung des Bauherrn sind nicht ohne Weiteres als Mitverschulden des Bauherrn anzusehen; der Unternehmer muss erkannte oder erkennbarere Mängel der Vorleistung prüfen und sich ggf. schützen. • Bei der Haftungsaufteilung sind die unterschiedlichen Verursachungsbeiträge für Mangelbeseitigungskosten und Folgeschäden gesondert zu bewerten; daher kann die Quote für unmittelbare Beseitigungskosten von der Quote für Folgeschäden abweichen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Abwehr des Werklohnanspruchs erstattungsfähig, sofern vorgerichtlich konkrete, bezifferte Schritte erfolgt sind; Ersatz bemisst sich am damals geltend gemachten Streitwert. Die Parteien schlossen 2016 einen Vertrag über Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten bei einem Neubau; die Klägerin führte Abdichtungen an Balkonen und Laubengängen aus. Nach Abnahme und Schlussrechnung stritt die Klägerin über offene Werklohnforderungen; die Beklagte setzte Mängelansprüche wegen Feuchtigkeit und Schimmel entgegen und rechnete auf. Gutachter stellten Mängel an Bitumenabdichtung, fehlender Aufkantung, Gegengefällen, nicht hinterfahrenen Türschwellen und fehlenden Klemmprofilen fest. Die Klägerin forderte Zahlung des restlichen Werklohns, die Beklagte verlangte einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung und Feststellung weitergehender Schadensersatzpflichten. Das Landgericht teilte die Haftung; die Beklagte legte Berufung ein und erklärte eine erweiterte Aufrechnung sowie abweichende Haftungsquoten. Streitgegenstand ist maßgeblich, inwieweit die Klägerin für die Abdichtungsmängel und die Beklagte wegen Planungs- und Koordinationsfehlern mithaftet sowie die Frage der Kosten und Verzinsung. • Aufrechnung und Werklohn: Die in der Berufung erklärte Aufrechnung erfasst den gesamten restlichen Werklohn und führt nach § 389 BGB zum Erlöschen des Anspruchs; die Erklärung ist nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz zulässig, weil sachdienlich und entscheidungsreif. • Feststellungen zu Mängeln: Das Gutachten legt diverse Ausführungs- und Planungsmängel dar: unzureichende Aufkantung, Gegengefälle und Lunken, zu niedrige Hochführung der Abdichtungsbahnen, fehlende Ablaufrinnen/Vordächer und mangelhafte Anschlüsse an Türschwellen. • Zurechnung und Mitverschulden: Der Senat differenziert zwischen Planungs-/Koordinierungsfehlern (dem Bauherrn zurechenbar) und Bauüberwachung (grundsätzlich nicht zurechenbar). Mangelhafte Vorleistungen des Bauherrn werden nicht automatisch als Obliegenheitsverletzung angesehen; der Unternehmer muss erkennbare Mängel prüfen. • Abwägung der Verursachungsanteile: Die Klägerin hat bewusst ohne Detailpläne gearbeitet und eigene Ausführungsfehler begangen; daher überwiegt ihre Haftung für die Mängelbeseitigung. Der Senat setzt das Mitverschulden der Beklagten für Mängelbeseitigungskosten auf 25 % (Klägerin 75 %) und für Folgeschäden auf 40 % (Klägerin 60 %). • Kosten der Mangelbeseitigung: Ausgangspunkt sind die Gutachterkosten; Sowieso-Kosten für Herstellung des Gefälles sind abzuziehen. Von der auf die Klägerin entfallenden Haftung ist der erloschene Werklohn abzuziehen, so dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten verbleibt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Ersatz steht der Beklagten zu, weil vorgerichtlich zur Abwehr des Werklohnanspruchs Maßnahmen ergriffen wurden; der erstattungsfähige Betrag bemisst sich am damals geltend gemachten Werklohn und wurde gerichtlich nach dem Gebührenrahmen ermittelt. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB; die Kostenverteilung folgt § 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. • Revision: Die Zulassung der Revision wurde versagt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsfragen geklärt sind. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Wegen der in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung ist der restliche Werklohnanspruch der Klägerin erloschen; deshalb stehen der Klägerin die zuvor zugesprochenen 4.065,78 € nicht zu. Nach Abzug des erloschenen Werklohns und unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten trägt die Klägerin 75 % der Mangelbeseitigungskosten, sodass sie an die Beklagte 15.008,99 € nebst Zinsen seit 02.08.2019 zu zahlen hat. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte hinsichtlich weiterer Folgeschäden zu 60 % zu ersetzen hat. Die Beklagte erhält zudem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen seit 02.02.2021. Die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen; im Übrigen ist die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.