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Urteil

2 U 43/21

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• AGB-Klauseln, mit denen Sparkassen Pauschalen für Saldenbestätigungen und Siegelung von Urkunden verlangen, sind kontrollfähig und können unwirksam sein. • Eine Saldenbestätigung unterscheidet sich vom Tilgungsplan; die Klausel kann jedoch bei kundenfeindlichster Auslegung auch Ablöseauskünfte erfassen und damit gesetzliche Informationspflichten betreffen. • Für gesetzlich gebotene Auskünfte (z. B. Ablöseauskunft nach § 493 Abs.5 BGB) darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden; deshalb ist die Pauschale für Saldenbestätigungen unwirksam (§ 307 BGB). • Für Löschungsbewilligungen und deren Prüfung darf eine Sparkasse als Siegelbehörde grundsätzlich kein pauschales Entgelt verlangen; Prüfaufwand und Siegelung dienen überwiegend eigenen Interessen und sind vom Darlehensentgelt abgegolten.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Pauschalen für Saldenbestätigungen und Siegelungsgebühren in AGB von Sparkassen • AGB-Klauseln, mit denen Sparkassen Pauschalen für Saldenbestätigungen und Siegelung von Urkunden verlangen, sind kontrollfähig und können unwirksam sein. • Eine Saldenbestätigung unterscheidet sich vom Tilgungsplan; die Klausel kann jedoch bei kundenfeindlichster Auslegung auch Ablöseauskünfte erfassen und damit gesetzliche Informationspflichten betreffen. • Für gesetzlich gebotene Auskünfte (z. B. Ablöseauskunft nach § 493 Abs.5 BGB) darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden; deshalb ist die Pauschale für Saldenbestätigungen unwirksam (§ 307 BGB). • Für Löschungsbewilligungen und deren Prüfung darf eine Sparkasse als Siegelbehörde grundsätzlich kein pauschales Entgelt verlangen; Prüfaufwand und Siegelung dienen überwiegend eigenen Interessen und sind vom Darlehensentgelt abgegolten. Der Kläger, eine qualifizierte Verbraucherschutzorganisation, rügte AGB der Beklagten Sparkasse, die im Preis- und Leistungsverzeichnis Pauschalen vorsahen: 50 € für Erstellung von Saldenbestätigungen und 25 € für Siegelung von Urkunden. Die Sparkasse verteidigte die Klauseln als zulässige Aufwandspauschalen; sie führe Saldenbestätigungen und Siegelungen nur auf Kundenwunsch durch und erhebe die Gebühren nur bei verursachenden Umständen. Der Kläger hielt die Saldenbestätigung für von gesetzlichen Auskunftspflichten erfasst und damit nicht gebührenpflichtig; zudem sei die Siegelungsgebühr für Löschungsbewilligungen unzulässig, weil Prüfaufwand und Siegelung eigene Interessen der Bank betreffen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers führte vor dem Oberlandesgericht zur teilweisen Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten. • Klagebefugnis: Der Kläger ist als in § 4 UKlaG gelistete Verbraucherschutzorganisation klagebefugt (UKlaG, UWG). • Kontrollfähigkeit: Beide Pauschalen sind als Preisnebenabreden kontrollfähig (§ 307 BGB), weil sie von gesetzlichen Regelungen abweichen oder eigene Betriebskosten auf Kunden abwälzen können. • Abgrenzung Tilgungsplan/Saldobestätigung: Tilgungsplan (Art.247 §14 EGBGB) ist zukunftsorientiert und nicht geeignet, einen tagesaktuellen, verbindlichen Saldo gegenüber Dritten zu belegen; Saldenbestätigung bestätigt hingegen einen tatsächlichen Saldo zu einem Stichtag. • Auslegungsrisiko: Wegen der Platzierung der Klausel im Preisverzeichnis und des Zusatzes ‚soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht‘ ist bei kundenfeindlichster Auslegung nicht fernliegend, dass Ablöseauskünfte (gesetzlich vorgeschriebene Auskunft über Rückzahlungsbetrag, § 493 Abs.5 BGB) als Saldenbestätigung verstanden werden können; Zweifel gehen zu Lasten der Sparkasse (§ 305c BGB). • Unzulässigkeit der Saldenpauschale: Informationen, zu deren Erteilung die Bank gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Ablöseauskunft), dürfen nicht gegen gesondertes Entgelt verlangt werden; die Pauschale benachteiligt Kunden unangemessen (§ 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB). • Unzulässigkeit der Siegelungsgebühr: Für Löschungsbewilligungen besteht keine Vergütungsbefugnis über Beglaubigungs-/Übersendungskosten hinaus (§§ 368, 369 BGB). Bei einer Sparkasse entfallen Notarkosten, Prüfungen dienen überwiegend eigenem Interesse, daher ist die Pauschale unwirksam. • Höhe und Erstattungsanspruch: Der Kläger kann Abmahnkosten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 UWG ersetzen; hier nur zur Hälfte, weil die ursprüngliche Unterwerfungserklärung zu weit gefasst war. • Wiederholungsgefahr: Die Beklagte verteidigte die Klauseln, daher besteht Wiederholungsgefahr und Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. • Kosten- und Vollstreckung: Kosten des Rechtsstreits aufgehoben; Urteil vorläufig vollstreckbar; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die Verwendung der Klauseln ‚Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 € (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht)‘ und ‚Siegelung von Urkunden 25,00 €‘ in AGB im Kreditbereich zu unterlassen, soweit sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden (mit Ausnahme von Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern). Die Pauschalen sind nach § 307 BGB unwirksam, weil sie gesetzliche Auskunftspflichten und die Rückgewähr von Sicherheiten betreffen und damit unzulässig Aufwendungen bzw. eigene Pflichten auf den Kunden abwälzen. Daneben wird die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Abmahnkosten an den Kläger verurteilt (107,00 € nebst Zinsen); der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde zugelassen.