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Urteil

9 U 153/21

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zahlungseinstellungen infolge eines Kontoarrests kann nach § 17 Abs. 2 InsO die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit gelten und damit Insolvenzreife indizieren. • Leistungen der Schuldnerin an einen Dritten zur Tilgung einer fremden Forderung sind auch dann gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, wenn das Geld zuvor von einer anderen Gruppengesellschaft übertragen wurde. • In Drei-Personen-Verhältnissen ist maßgeblich, ob die Forderung des Zuwendungsempfängers werthaltig war; war sie zum Zahlungszeitpunkt wertlos wegen Insolvenzreife des eigentlichen Schuldners, ist die Tilgung anfechtbar (§§ 134, 143 InsO). • Zum Entreicherungsgegenbeweis trägt der Empfänger die Darlegungs- und Beweislast; bloße pauschale Angaben zu Betriebsausgaben genügen nicht. • Zinsansprüche aus Rückgewähr richten sich nach den zwischenzeitlich geänderten Regelungen der InsO und den Vorschriften des BGB (Art.103j EGInsO, § 143 InsO, §§ 286, 288 BGB).
Entscheidungsgründe
Insolvenzanfechtung: Kontoarrest und Zahlungseinstellung begründen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit • Bei Zahlungseinstellungen infolge eines Kontoarrests kann nach § 17 Abs. 2 InsO die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit gelten und damit Insolvenzreife indizieren. • Leistungen der Schuldnerin an einen Dritten zur Tilgung einer fremden Forderung sind auch dann gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, wenn das Geld zuvor von einer anderen Gruppengesellschaft übertragen wurde. • In Drei-Personen-Verhältnissen ist maßgeblich, ob die Forderung des Zuwendungsempfängers werthaltig war; war sie zum Zahlungszeitpunkt wertlos wegen Insolvenzreife des eigentlichen Schuldners, ist die Tilgung anfechtbar (§§ 134, 143 InsO). • Zum Entreicherungsgegenbeweis trägt der Empfänger die Darlegungs- und Beweislast; bloße pauschale Angaben zu Betriebsausgaben genügen nicht. • Zinsansprüche aus Rückgewähr richten sich nach den zwischenzeitlich geänderten Regelungen der InsO und den Vorschriften des BGB (Art.103j EGInsO, § 143 InsO, §§ 286, 288 BGB). Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH und verlangt von dem Beklagten Rückgewähr von zehn Zahlungen der Schuldnerin vom 15. April bis 15. November 2016 in Höhe von 16.412,08 €. Die Zahlungen erfolgten auf Anweisung der X-S. GmbH und beruhen auf einem Geschäftspartnervertrag, nach dem der Beklagte Provisionen für Vermittlungstätigkeiten erhielt. Die X-S. GmbH war Teil einer Unternehmensgruppe, die nach Ansicht des Klägers ein Schneeballsystem betrieb; eingeworbene Kundengelder dienten überwiegend interner Finanzierung und Provisionszahlungen. Am 23. März 2016 wurde das Konto der X-S. GmbH arrestiert; daraufhin wurden Gelder auf andere Gruppengesellschaften transferiert. Über die Gesellschaften wurden Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger macht Anfechtungsansprüche nach §§ 134, 143 InsO geltend. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Insolvenzreife der X-S. GmbH sei nicht hinreichend dargelegt; der Kläger legte Berufung ein. • Der Senat hält die Berufung im Wesentlichen für begründet und erkennt einen Rückgewähranspruch des Klägers nach §§ 134, 143 Abs.1 InsO in Höhe von 16.412,08 €. • Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs.1 InsO): Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten stellten eine Vermögensminderung zugunsten eines Dritten dar, auch wenn die Mittel zuvor von der X-S. GmbH übertragen worden waren; die Schuldnerin handelte als Leistungsmittlerin und leistete aus ihrem haftenden Vermögen. • Unentgeltlichkeit (§ 134 InsO): Es lag ein Drei-Personen-Verhältnis vor, weil die bezahlten Forderungen allein der X-S. GmbH als Vertragspartnerin gegenübertroffen. Entscheidend ist, ob die Forderung des Zuwendungsempfängers werthaltig war; war sie wertlos, liegt unentgeltliche Tilgung vor. • Insolvenzreife/Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Kontoarrest vom 23.03.2016 und Strafurteilfeststellungen zu massenhaften Schadensersatzansprüchen der Kunden sind gewichtige Indizien für eine Zahlungseinstellung und damit Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Eine Liquiditätsbilanz war nicht erforderlich, weil andere Indizien ausreichend sind. • Wertlosigkeit der Forderung: Die X-S. GmbH war materiell zahlungsunfähig; Forderungen gegen sie konnten nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden, sodass die Tilgung durch die Schuldnerin die Gläubiger benachteiligte. • Entreicherung (§ 143 Abs.2 InsO i.V.m. § 818 BGB): Der Beklagte hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass er in Höhe der empfangenen Beträge entreichert ist. Pauschale Angaben zu betrieblichen Aufwendungen genügen nicht, insbesondere bei mittlerem Einkommen. • Zinsen: Zinsansprüche für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis 04.04.2017 richten sich nach Art.103j EGInsO i.V.m. § 143 InsO a.F.; die Reform zum 05.04.2017 schließt Zinsen ab diesem Tag. Weitere Zinsen seit 07.07.2020 beruhen auf §§ 286, 288 BGB in Verbindung mit § 143 InsO n.F. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und der Beklagte zur Zahlung von 16.412,08 € nebst Zinsen verurteilt. Die Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten sind gemäß §§ 134, 143 InsO anfechtbar, weil die X-S. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlungen insolvenzreif war und die Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung darstellten. Der Beklagte konnte seine Entreicherung nicht hinreichend beweisen, sodass die Rückgewährpflicht grundsätzlich besteht. Zinsansprüche wurden für die einschlägigen Zeiträume unter Berücksichtigung der Insolvenzumreform zugesprochen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.