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Urteil

1 U 34/21

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Käufer eines von einem Vertragshändler praktisch als Neuwagen veräußerten Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, kann nach Verjährung deliktischer Ansprüche Herausgabe nach § 852 BGB verlangen. • Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche begann spätestens mit der umfassenden öffentlichen Kenntnis des Abgasskandals und dem Informationsschreiben an Halter im Jahr 2016 und endete zum 31.12.2019. • § 852 BGB ist nicht teleologisch zu reduzieren wegen der Möglichkeit der Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage; das Gesetz verlangt keine besondere Rechtfertigung für ein Verjährenlassen. • Bei der Bemessung des Herausgabeanspruchs ist auf den vom Schädiger erlangten Erlös abzüglich üblicher Händlermarge abzustellen; Kosten des Rückrufs/Updates lassen sich nicht ohne Weiteres abziehen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente; hier lag dies nicht vor.
Entscheidungsgründe
Herausgabe nach §852 BGB bei verjährtem Deliktsanspruch; Verjährungsbeginn 2016 • Ein Käufer eines von einem Vertragshändler praktisch als Neuwagen veräußerten Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, kann nach Verjährung deliktischer Ansprüche Herausgabe nach § 852 BGB verlangen. • Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche begann spätestens mit der umfassenden öffentlichen Kenntnis des Abgasskandals und dem Informationsschreiben an Halter im Jahr 2016 und endete zum 31.12.2019. • § 852 BGB ist nicht teleologisch zu reduzieren wegen der Möglichkeit der Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage; das Gesetz verlangt keine besondere Rechtfertigung für ein Verjährenlassen. • Bei der Bemessung des Herausgabeanspruchs ist auf den vom Schädiger erlangten Erlös abzüglich üblicher Händlermarge abzustellen; Kosten des Rückrufs/Updates lassen sich nicht ohne Weiteres abziehen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente; hier lag dies nicht vor. Der Kläger kaufte im Juni 2014 einen VW Touran, der mit dem von der Beklagten entwickelten Motor EA189 ausgestattet war. Später stellte sich heraus, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt; die Beklagte informierte öffentlich und versandte 2015/2016 Informationen an Halter und baute ein Update ein. Der Kläger forderte 2020 Schadensersatz und Rückabwicklung bzw. Teilbetrag sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und bestritt Umfang und Ersatzpflicht. Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch aus § 852 BGB i.H.v. 5.002,74 € zugesprochen, den Annahmeverzug festgestellt und vorgerichtliche Anwaltshonorare teilweise anerkannt; beide Parteien legten Berufung ein. • Anspruchsgrundlage: Der Senat bestätigt einen Anspruch des Käufers aus § 852 BGB, weil der Käufer wirtschaftlich durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags geschädigt wurde und die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt hat. • Verjährung: Deliktische Ansprüche waren nach § 195, § 199 Abs.1 BGB binnen drei Jahren verjährt; die Frist begann spätestens mit der umfassenden Kenntnis des Abgasskandals und dem Informationsschreiben 2016 und endete am 31.12.2019, sodass die Klage 2020 verjährt war. • Kenntnisbegriff: Für den Verjährungsbeginn reicht Tatsachenkenntnis; es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte die rechtliche Bewertung vornimmt oder über sichere Beweismittel verfügt. Umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und Ad-hoc-/Informationsschreiben begründeten die nötige Kenntnis. • Sittenwidrigkeit und Haftung: Die Beklagte handelte sittenwidrig vorsätzlich durch bewusste Täuschung bei der Motorprogrammierung; insoweit ist der deliktische Anspruch begründet, steht aber der Verjährung entgegen. • Anwendung des § 852 BGB: Die Vorschrift ist nicht teleologisch zu reduzieren durch die Möglichkeit, sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen; der Zweck der Norm (Abschöpfung des Erlangten) wird gerade erfüllt. • Bemessung des Herausgabeanspruchs: Maßgeblich ist der vom Schädiger erlangte Erlös; das Landgericht hat den Erlös abzgl. einer Händlermarge geschätzt (30 %) und insoweit nicht zuungunsten der Beklagten geirrt; Abzüge wegen Rückruf-/Update-Kosten kommen nicht ohne Weiteres in Betracht, da diese Aufwendungen nicht im Interesse des Geschädigten getätigt wurden. • Annahmeverzug und Gegenleistung: Die Beklagte war nicht in Annahmeverzug, weil der Kläger kein geeignetes, nicht überhöhtes Übereignungsangebot gemacht hat; die Leistungserbringung war nicht hinreichend angeboten. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Diese sind nicht erstattungsfähig, weil das vorgerichtliche Schreiben nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet war; daher kommt ein Anspruch auf Erstattung nicht in Betracht. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung des Klägers war überwiegend unzulässig mangels form- und fristgerechter Begründung; die Berufung der Beklagten war insoweit erfolgreich, als bestimmte Nebenentscheidungen geändert wurden. • Revisionszulassung: Revision wird zugelassen zur Klärung, ob geschädigten Käufern nach Verjährung deliktischer Ansprüche ein Anspruch aus § 852 BGB zusteht. Das Oberlandesgericht bestätigt im Ergebnis, dass dem Kläger nach Verjährung deliktischer Ansprüche ein Herausgabeanspruch aus § 852 BGB zusteht, da er ein Fahrzeug praktisch als Neuwagen von einem Vertragshändler erworben hat und die Beklagte durch das Inverkehrbringen einen Erlös erlangt hat. Gleichzeitig ist der deliktische Schadensersatzanspruch verjährt, weil der Kläger spätestens 2016 von den anspruchsbegründenden Tatsachen wusste; deshalb wurde der Anspruch auf § 852 BGB gestützt. Die Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils: die Beklagte muss nicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aufkommen und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Die Berufung des Klägers ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird. Weitere Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden getroffen.